Beschluss
2 MB 15/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0703.2MB15.23.00
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Leitsätze
Die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurruhesetzungsbescheides führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Sofortvollzugs. Das Beteiligungserfordernis der Gleichstellungbeauftragten dient als Verfahrensrecht der Sicherung und Verwirklichung nur des materiellen Rechts nach § 1 Gleichstellungsgesetz (juris: GleichstG SH), die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stellt demgegenüber keine Maßnahme mit eigenständigem (materiellem) Regelungsgehalt dar.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 10. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 46.870,74 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurruhesetzungsbescheides führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Sofortvollzugs. Das Beteiligungserfordernis der Gleichstellungbeauftragten dient als Verfahrensrecht der Sicherung und Verwirklichung nur des materiellen Rechts nach § 1 Gleichstellungsgesetz (juris: GleichstG SH), die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stellt demgegenüber keine Maßnahme mit eigenständigem (materiellem) Regelungsgehalt dar.(Rn.2) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 10. Juli 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 46.870,74 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2022, mit dem der Antragsgegner die Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat, mit Beschluss vom 10. Juli 2023 abgelehnt. Dass die Zurruhesetzung ohne die erforderliche vorherige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, da es sich um eine gebundene Entscheidung handle, die auf Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Atteste beruhe. Nach den widerspruchsfreien Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten vom 9. Februar 2022 und der ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin vom 29. Juni 2022 leide die Antragstellerin an einer depressiven Störung mit Konzentrations- und Schlafstörungen sowie weiteren psychischen Beschwerden, die sie an der Wahrnehmung der Anforderungen des Unterrichts und den besonderen Aufgaben der Schulleitung hinderten. Es bestehe auch in Ansehung der anderslautenden privatärztlichen Einschätzung vom 4. Februar 2022 kein Grund zur Annahme, dass die Dienstfähigkeit der Antragstellerin binnen sechs Monaten wiederhergestellt werde. Ob das parallel verlaufende Disziplinarverfahren ursächlich für die psychische Erkrankung der Antragstellerin sei, sei unerheblich. Es komme nicht darauf an, wer die Dienstunfähigkeit zu verschulden habe. Da das amtsärztliche Gutachten davon ausgehe, dass die Symptomatik der Antragstellerin jegliche Tätigkeit verhindere, habe der Antragsgegner auch eine generelle Dienstunfähigkeit annehmen und von der Prüfung einer anderweitigen Verwendung absehen dürfen. Für die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung, deren Begründung formell nicht zu beanstanden sei, bestehe auch in der Sache ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Dieses liege in der beabsichtigten zeitnahen Neubesetzung der Planstelle der Antragstellerin und der optimalen personellen Ausstattung der Schulleitung der …schule. Es überwiege das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, die bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gegen den Antragsgegner und im Fall der Genesung die Möglichkeit der Reaktivierung hätte. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzung vom 6. Oktober 2022 durch Schreiben vom 17. Februar 2023 ist formell rechtmäßig (1.). Die Antragstellerin war im Zeitpunkt des Bescheides vom 6. Oktober 2022 dienstunfähig und in den Ruhestand zu versetzen (2.) Hierfür bestand ein besonderes öffentliches Vollzuginteresse (3.). Der erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangene Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 2. Oktober 2023 ist vom Senat nicht zu berücksichtigen (4.); aus dem von der Antragstellerin hiergegen vorgebrachten Beschwerdevorbringen ergäbe sich aber auch keine abweichende Bewertung (5.). 1. a) Die mit Verfügung vom 17. Februar 2023 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Die Begründung des Sofortvollzugs enthält nicht lediglich pauschale – formelhafte – Gründe, sondern es werden konkrete, auf den Einzelfall abstellende tatsächliche Gründe angeführt, warum der angefochtene Zurruhesetzungsbescheid aus Sicht des Antragsgegners sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestands- bzw. Rechtskraft vollzogen werden muss (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Juni 2020 – 2 MB 3/20 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Die Begründung erfüllt den gesetzlichen Zweck, die Antragstellerin in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die den Antragsgegner zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen und ist dabei schlüssig und substantiiert (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 18. April 2019 – 2 MB 21/18 –, juris Rn. 7). So wird im Schreiben über die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Februar 2023 unter ausführlicher Schilderung der Personalentwicklung an der …schule seit der Suspendierung der Antragstellerin ausgeführt, dass eine erhebliche Belastung der verbliebenen stellvertretenden Schulleiterin sowie der zwei Stufenkoordinatorinnen festzustellen sei. Dieser Zustand müsse dringend verbessert werden, um weitere Ausfall- und Schulentwicklungsrisiken zu begrenzen. Eine umgehende Ausschreibung der Schulleitungsstelle sei dringend notwendig, um Funktionsstörungen an der …schule vorzubeugen. Um dieses Verfahren einleiten zu können, sei auf Grund der aufschiebenden Wirkung des bereits eingelegten Widerspruchs gegen die Versetzung in den Ruhestand die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. In diesen Ausführungen liegt eine den konkreten Einzelfall – nämlich die Personalverhältnisse an der …schule – in den Blick nehmende Begründung. Auch die Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin aus Fürsorgegesichtspunkten dahingehend, dass ihr selbst bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren aufgrund des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung keine unwiderruflichen Rechtsverluste drohten und eine Weiterbeschäftigung an der …schule aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses zu allen beteiligten Gruppen an der Schule nicht in Frage komme, stellt eine auf den konkreten Fall der Antragstellerin bezogene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dar. Unschlüssig wird die Begründung insbesondere nicht dadurch, dass der Antragsgegner die Stelle bereits im Mai 2023 zur Neubesetzung ausgeschrieben haben soll, obwohl das einstweilige Rechtsschutzverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Denn soweit der Antragsgegner in seiner Begründung zum Sofortvollzug darauf abstellt, dass dieser aufgrund der aufschiebenden Wirkung des bereits eingelegten Widerspruchs gegen die Versetzung in den Ruhestand erforderlich sei, um die umgehende Ausschreibung der Schulleitungsstelle einleiten zu können, ist dies nicht widersprüchlich. Zum Zeitpunkt der Anordnung des Sofortvollzugs war die Stelle noch nicht ausgeschrieben. Dass sie nunmehr ausgeschrieben worden ist, liegt im Ermessen des Antragsgegners, der die Rechtskraft eines etwaigen Eilverfahrens aus Gründen der Rechtssicherheit abwarten oder mit der Stellenbesetzung – ggf. unter dem Risiko eines weiteren Eilverfahrens der Antragstellerin und dem Erlass eines „Hängebeschlusses“ im hiesigen Eilverfahren – voranschreiten kann. Die Rechtshängigkeit des hiesigen Antrags steht der Stellenbesetzung jedenfalls rechtlich nicht entgegen, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO nicht schon eo ipso die begehrte aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies gilt erst recht, nachdem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, fortgesetzt durch die nunmehr eingereichte Klage zum Az. 12 A 436/23 (vgl. zur zeitlichen Wirkung der gerichtlichen Entscheidung Schoch/Schneider/Schoch, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 536), abgelehnt hat. Die Begründung ist auch nicht unsubstantiiert, weil der Antragsgegner eine tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern nicht näher dargelegt hätte und die Antragstellerin die Belastungssituation der Schulleitung anders einschätzt als der Antragsgegner. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt auf der Begründungsebene nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2019 – 2 MB 21/18 –, juris Rn. 12 m. w. N., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Die hiergegen vorgebrachten Einwände sind vielmehr Gegenstand der Begründetheitsprüfung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. b) Dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides nach §§ 19, 20 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz – GstG) beteiligt worden ist, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Sofortvollzugs. Gemäß § 19 Abs. 1 GstG ist die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der jeweiligen fachlichen Zuständigkeit ihrer Dienststelle an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereiches zu beteiligen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 GstG ist sie insbesondere bei Stellenausschreibungen, Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, Kündigungen und Entlassungen sowie vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand, einschließlich vorhergehender Planungen, zu beteiligen. § 19 Abs. 2 GstG gilt entsprechend. Bei dem Beteiligungserfordernis der Gleichstellungbeauftragten handelt es sich um Verfahrensrecht. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 – 2 C 24.18 –, juris Rn. 3) nimmt im Falle eines Verstoßes die formelle Rechtswidrigkeit der jeweils beteiligungspflichtigen Maßnahme an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stellt jedoch gerade keine Maßnahme mit eigenständigem Regelungsgehalt dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, juris Rn. 40), die sich an den für den Grundverwaltungsakt geltenden (formellen) Rechtmäßigkeitsmaßstäben messen lassen muss. Denn mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird keine sachliche Entscheidung, sondern eine verfahrensrechtliche Nebenregelung getroffen, die auf der Zeitschiene den Zeitpunkt der Vollziehbarkeit des wirksamen Verwaltungsakts vorverlegt (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 42). Damit wird die Dimension „Zeit“ zum Bezugspunkt genommen, und es werden besondere Gründe für die alsbaldige, vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf erfolgende Verwirklichung des Verwaltungsakts gefordert (Schoch/Schneider/Schoch, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 205). Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung folgen vielmehr allein aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 (Schoch/Schneider/Schoch, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 258 m. w. N.; BeckOK VwGO/Gersdorf, 69. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 72) und erschöpfen sich im Vorliegen eines öffentlichen Interesses bzw. eines überwiegenden Interesses eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung und der schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses nach oben dargestellten Grundsätzen. Diesem Verständnis folgend bedarf es für die (nachträgliche) Anordnung der sofortigen Vollziehung auch keiner vorherigen Anhörung des Betroffenen (vgl. u. a. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. September 1992 – 3 M 34/92 –, juris Rn. 6). Gleiches gilt für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Genau wie die Anhörung nach § 87 LVwG bezweckt die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Sicherung und Verwirklichung des materiellen Rechts (zu § 28 VwVfG Schoch/Schneider/Schoch, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 258). Das Gleichstellungsgesetz dient gemäß § 1 GstG der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen (Nr. 1), die Kompensation von Nachteilen, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren (Nr. 2) und die gerechte Beteiligung von Frauen an allen Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen sowie in Gremien (Nr. 3). Mit Blick auf dieses Normenverständnis ist nicht ersichtlich, wie die lediglich zeitliche Relevanz entfaltende Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides Auswirkungen auf die materielle Rechtsposition der Gleichberechtigung der Antragstellerin haben könnte. Auf den Umstand, dass bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das „Ob“ der Anordnung des Sofortvollzugs im Ermessen der Behörde steht, kommt es danach nicht an. Unschädlich ist es danach auch, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei der Entscheidung über die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht beteiligt wurde, weil auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung – hier als Gegenstück zur behördlichen Anordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 – keinen Verwaltungsakt darstellt, der sich an formellem Verfahrensrecht messen lassen muss (vgl. Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 80 VwGO, Rn. 107). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf ein „kollusives Zusammenwirken von Männerbünden“ zu ihren Lasten hinweist, ist der Vortrag aus vorstehenden Gründen bereits unerheblich. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO in der Sache zurecht abgelehnt. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung, ob das Aussetzungsinteresse des/der Betroffenen oder das Vollzugsinteresse der Behörde überwiegt, im Rahmen derer vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht (zu letzterem vgl. sogleich unter 3.; zum Ganzen vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 –, juris Rn. 5). Dies ist hier der Fall. a) Der Zurruhesetzungsbescheid vom 6. Oktober 2022 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in der ab dem 7. Dezember 2018 geltenden Fassung vom 29. November 2018 sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die vorgenannte Frist beträgt nach § 41 Abs. 2 LBG sechs Monate. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG werden Beamte nicht in den Ruhestand versetzt, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung). § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 41 Abs. 3 LBG sieht vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Dieses muss zu der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit für eine vorzeitige Zurruhesetzung die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern gemäß § 44 Abs. 2 LBG auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (§ 26 Abs. 1 und 2 BeamtStG; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 23 m. w. N. zu § 44 Abs. 2 bis 4 BBG). Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2021 – 2 MB 6/21 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht das amtsärztliche Gutachten vom 9. Februar 2022 in der ergänzten Fassung vom 29. Juni 2022, sodass die auf dieser Grundlage getroffene Annahme des Antragsgegners vom 6. Oktober 2022, die Antragstellerin sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig, berechtigt ist. Es kommt – entgegen dem Vortrag der Antragstellerin – auf die Art der Darstellung der gutachterlichen Feststellungen nicht an, solange sie inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar sind und eine hinreichende Grundlage nach vorgenannten Maßstäben darstellen. Dies ist hier der Fall. Die von der Amtsärztin getroffene Diagnose sowie die darauf beruhende Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG wurden noch nachvollziehbar dargelegt. Aus dem amtsärztlichen Gutachten (Ziffer 1) und den im Gutachten in Bezug genommenen fachärztlichen Befundberichten wird hinreichend deutlich, dass die Antragstellerin an einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) mit Konzentrationsstörungen, vermindertem Selbstwertgefühl, Wertlosigkeit, Schafstörungen und anamnestischen Suizidgedanken leidet. Diese Diagnose ergibt sich auch aus dem in Bezug genommenen privatärztlichen Gutachten des Dr. ... vom 4. Februar 2022 und ist mit Blick auf die Diagnosebeschreibung im ICD-10 Katalog von 2022 (https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2022/block-f30-f39.htm#F32, zuletzt abgerufen am 16. Mai 2024) schlüssig. Nach der Beschreibung unter F32 leidet der betroffene Patient bei den typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) Episoden unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen. Bei der mittelgradigen depressiven Episode – wie sie bei der Antragstellerin diagnostiziert wurde – sind gewöhnlich vier oder mehr der oben angegebenen Symptome vorhanden, und der betroffene Patient hat meist große Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Insoweit schlüssig weist die Antragstellerin ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens insgesamt fünf depressionstypische Symptome auf (Konzentrationsstörung, vermindertes Selbstwertgefühl, Wertlosigkeit, Schlafstörung und anamnestische Suizidgedanken). Aufgrund dieser beschriebenen Symptome mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, negativem Selbstwertgefühl und erheblicher Schlafstörung kommt die Amtsärztin in Ziffer 2 (Bestehende Leistungseinschränkungen im derzeitigen Aufgabenbereich und Auswirkungen dieser) zu der Einschätzung, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, den Anforderungen des Unterrichts sowie den besonderen Aufgaben der Schulleitung nachzukommen. Diese Einschätzung steht im Einklang mit jener des Dr. … im oben zitierten Behandlungsbericht vom 4. Februar 2022, wonach die Antragstellerin „aufgrund der anhaltenden Verunsicherung und des hohen Belastungserlebens, welches die psychischen Kapazitäten bindet, […] derzeit weiterhin nicht in der Lage [ist], ihre verantwortungsvolle Diensttätigkeit wieder aufzunehmen.“ Hinsichtlich etwaiger Maßnahmen zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, deren Erfolg und Ausschöpfung führte die Amtsärztin unter Ziffer 3 aus, dass in der Vergangenheit eine stationäre psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei und zum jetzigen Zeitpunkt eine ambulante nervenärztliche Behandlung mit stützenden Gesprächen stattfinde. Damit seien die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und es sei nicht davon auszugehen, dass eine Verbesserung der psychischen Erkrankung innerhalb des nächsten halben Jahres eintreten werde. Unter Ziffer 4 führte sie weiter aus, dass zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine ambulante ärztliche Behandlung erfolgsversprechend sei, die Antragstellerin aktuell nicht in der Lage sei, bei hochgradigen Störungen der Konzentration und Merkfähigkeit auch bei Stundenreduktion den Anforderungen des Unterrichtes und der Schulleitung nachzukommen. Die unter Ziffer 5 gestellte Frage, ob voraussichtlich mit einer Verminderung der Fehlzeiten bzw. der Wiederherstellung der vollen oder zumindest einer begrenzten Dienstfähigkeit zu rechnen sei, verneinte sie unter Verweis auf die in Ziffer 4 gegebene Antwort. Die beschriebene Symptomatik verhindert nach Auffassung der Amtsärztin in Ziffer 6 jegliche Tätigkeit, weshalb die Antragstellerin für keine anderweitige Verwendung gesundheitlich geeignet sei. Eine Überprüfung der Dienstfähigkeit abweichend von der in § 43 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LBG vorgesehenen fakultativen Überprüfung binnen zwei Jahren hielt sie nicht für erforderlich. Zu der von der Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Widersprüchlichkeit der amtsärztlichen Aussage zu Ziffer 4, dass eine ambulante ärztliche Behandlung zur Verbesserung/Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zwar erfolgversprechend sei, jedoch nicht davon auszugehen sei, dass eine Verbesserung der psychischen Erkrankung innerhalb des nächsten halben Jahres eintreten werde, stellte die Amtsärztin in der Stellungnahme vom 29. Juni 2022 klar: „Eine ambulante ärztliche Behandlung ist zwar die fachlich gebotene medizinische Maßnahme zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Sie wird aus amtsärztlicher Sicht nicht dazu führen, dass es in absehbarer Zeit zu einer derartigen gesundheitlichen Verbesserung kommt, dass Frau Dr. Witte wieder den Anforderungen ihrer beruflichen Tätigkeit gerecht werden kann. Dieses gilt insbesondere, da das Störungsbild im Zusammenhang mit der erheblichen Konfliktlage im beruflichen Umfeld zu sehen ist. Damit teilen wir die Ansicht des behandelnden Nervenarztes Dr. … vom 04.02.2022.“ Eine Widersprüchlichkeit vermag der Senat danach – wie bereits das Verwaltungsgericht – nicht (mehr) zu erkennen. Zur Annahme der dauerhaften Dienstunfähigkeit in Ziffer 5 ergänzte die Amtsärztin das Gutachten mit o. g. Stellungnahme dahingehend, dass mit einer Verminderung der Fehlzeiten beziehungsweise der Wiederherstellung der vollen/einer begrenzten Dienstfähigkeit aus amtsärztlicher Sicht in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Diese Einschätzung begründe sich mit der Chronifizierung des Krankheitsbildes sowie dem Fortbestehen der Belastungssituation, die diesen Krankheitsprozess in Gang halte. Dabei hat das Verwaltungsgericht die amtsärztliche Stellungnahme vom 29. Juni 2022 entgegen dem Einwand der Antragstellerin nicht „wohlwollend“ ausgelegt, wenn es bei der Wiedergabe des Inhalts der amtsärztlichen Stellungnahme ein „jedoch“ einfügt. Vielmehr hat es die dortigen Ausführungen zutreffend dahingehend verstanden, dass medizinisch gebotene (ambulante) Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese (jedoch) aus amtsärztlicher Sicht nicht in nächster Zeit zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit führen werden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin schon nicht dargetan, welches andere Verständnis geboten und warum die Entscheidung unter Zugrundelegung dessen abzuändern oder aufzuheben wäre. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass das amtsärztliche Gutachten samt Stellungnahme deshalb keine geeignete Grundlage gewesen wäre, weil die Amtsärztin sich nicht mit (abweichenden Auffassungen in) den übrigen privatärztlichen Gutachten des Dr. … bzw. des Dr. …auseinandergesetzt hätte. Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines vom Amtsarzt hinzugezogenen Facharztes genießt für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung eines Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen. Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu behalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Selbst die – hier nicht einmal einschlägige – Annahme eines Dienstverhältnisses von Amtsarzt zum Antragsgegner rechtfertigte es nicht, an dem grundsätzlich größeren Beweiswert amtsärztlicher Stellungnahmen zu Fragen der Dienstfähigkeit Zweifel zu hegen (vgl. zu Bahnärzten BVerwG, Beschluss vom 8. März 2001 – 1 DB 8.01 –, juris Rn. 12). Die Frage des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen gegenüber solchen von Privatärzten stellt sich danach nur, wenn beide in medizinischen Fragen inhaltlich voneinander abweichen. Dies ist hier schon nicht der Fall. Die Amtsärztin hat sich in ihrer Beurteilung vom 9. Februar 2022 bzw. ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2022 der Einschätzung des Dr. … vom 4. Februar 2022 sowohl hinsichtlich der Diagnose als auch bezüglich der Auswirkungen der Erkrankung auf die Erfüllung der Dienstpflichten des abstrakt-funktionellen Amtes (vgl. zum Bezugspunkt des abstrakt-funktionellen Amtes stRspr des BVerwG, u.a. Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris Ls. 1 und Rn. 23) angeschlossen und sich die privatärztliche Einschätzung nach obigen Maßstäben zu eigen gemacht, wenn sie zur Frage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unter „Zu 5.“ ausführt, dass mit einer Verminderung der Fehlzeiten beziehungsweise der Wiederherstellung der vollen oder begrenzten Dienstfähigkeit aus amtsärztlicher Sicht in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Dies begründet sie mit der Chronifizierung des Krankheitsbildes sowie dem Fortbestehen der Belastungssituation die diesen Krankheitsprozess in Gang hält. Dabei meint sie mit der Belastungssituation die erhebliche Konfliktlage im beruflichen Umfeld. Dies ergibt sich in der Zusammenschau mit ihren vorhergehenden Ausführungen (unter „Zu 4.“), wonach die ambulante nervenärztliche Behandlung aus amtsärztlicher Sicht nicht dazu führen werde, dass es in absehbarer Zeit zu einer derartigen gesundheitlichen Verbesserung komme, dass die Antragstellerin wieder den Anforderungen ihrer beruflichen Tätigkeit gerecht werden könne, weil das Störungsbild im Zusammenhang mit der erheblichen Konfliktlage im beruflichen Umfeld zu sehen sei. Insofern stimmt sie ausdrücklich mit der Ansicht des Dr. … im Befundbericht vom 4. Februar 2022 überein. Denn auch dieser führt aus, dass die Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit in entscheidendem Maße vom Ergebnis und der Dauer der rechtlichen Verfahren zwischen Antragstellerin und Antragsgegner abhänge. Besagte rechtliche Verfahren nimmt auch die Amtsärztin mit der „Konfliktlage im beruflichen Umfeld“ in Bezug. Es besteht daher nicht nur eine Übereinstimmung der Einschätzungen; das amtsärztliche Gutachten beruht auch – entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten und im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Einschätzung der Antragstellerin – auf einer vollständigen Tatsachengrundlage, weil die Amtsärztin den Einfluss der straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren nicht außer Acht gelassen hat, was sich im Übrigen schon daraus ergibt, dass sie die privatärztlichen Gutachten u.a. des Dr. … zur Grundlage ihres Befundberichts genommen hat und diese auf die Rechtsstreitigkeiten zwischen Antragstellerin und Antragsgegner abstellen. Soweit Dr. … in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2022 darüber hinaus ergänzt, der Antragstellerin könne nach aktueller Einschätzung keine grundsätzliche ungünstige Prognose im Hinblick auf eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gestellt werden, sollten die (o. g.) Rechtsstreitigkeiten erst einmal beigelegt sein, zieht dies seine vorherige und mit der Amtsärztin übereinstimmende Aussage nicht in Frage. Diese Äußerung trägt nichts zu der für den Zurruhesetzungsbescheid nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 41 Abs. 2 LBG relevanten Frage bei, ob bei der Antragstellerin die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sein wird. Der Befundbericht des Dr. …ist diesbezüglich unergiebig, weil seine Prognose nicht an den gesetzlichen Zeitraum von sechs Monaten, sondern an einen nicht absehbaren Zeitpunkt nach Beendigung des Disziplinar- und Zurruhesetzungsverfahrens anknüpft. Diesbezüglich hat die Amtsärztin wiederum keine (abweichende) Einschätzung getroffen und muss sich hierzu nach vorstehenden Grundsätzen auch nicht verhalten. Dass sich das amtsärztliche Gutachten vom 9. Februar 2022 bzw. die Stellungnahme vom 29. Juni 2022 nicht zum zeitlich dem Zurruhesetzungsbescheid vom 6. Oktober 2022 nachgelagerten privatärztlichen Gutachten vom 17. Oktober 2022 äußert, liegt in Anbetracht des zeitlichen Hergangs auf der Hand. Die erstmals im Schriftsatz vom 21. Mai 2024 und damit über neun Monate nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO von der Antragstellerin erhobene Rüge, der Antragsgegner (nicht die Amtsärztin, Anmerkung des Senats) habe sich nicht mit den von ihr eingereichten privatärztlichen Attesten des Dr. ..., Oberberg Klinik, vom 5. Juli 2021 und des Dr. ... vom 23. April 2021 befasst, ist verspätet und daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2018 – 2 MB 1/18 – Beschlussabdruck Seite 11, nicht veröffentlicht; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2002 – 2 M 39/02 –, NVwZ-RR 2003, 318 f.; Schoch/Schneider/Rudisile, 44. EL März 2023, VwGO § 146 Rn. 13a m. w. N.). Soweit die Antragstellerin mit dem Vorbringen die bereits im Rahmen der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gerügte Nachvollziehbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens weiter in Abrede stellt und ihre Beschwerdebegründung damit zulässigerweise vertiefen wollte, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen. Denn sie macht weder eine Abweichung des amtsärztlichen Gutachtens von diesen privatärztlichen Gutachten geltend, noch hat sie diesen Einwand durch Einreichung der Gutachten substantiiert. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf Seite 10 ihrer Antragsschrift vor dem Verwaltungsgericht vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und insbesondere die Treuwidrigkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand sowie deren Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nicht geprüft, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die – vermeintlich eine Treuwidrigkeit des Antragsgegners begründende – Argumentation der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die Dienstunfähigkeit durch das gegen sie betriebene Disziplinar- und Strafverfahren selbst verursacht, auf Seiten 6-9 des Beschlussabdrucks aufgegriffen und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April .2020 – 2 B 5.19 –, juris Rn. 9 ff.) ausführlich begründet, dass es keine Rolle spiele, was die Ursachen der Dienstunfähigkeit sind und wer sie verschuldet habe. Weiter hat es die rechtliche Unabhängigkeit des Verbots der Führung von Dienstgeschäften sowie der Dienst(un)fähigkeit dargestellt und herausgearbeitet, dass das für die Stellenbesetzung erforderliche Freiwerden des Amtes der Antragstellerin nur durch die Beendigung des Beamtenverhältnisses u. a. durch Zurruhesetzung erreicht werde. Mit der Begründung setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander und genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. b) Das Verwaltungsgericht hat zudem zurecht angenommen, dass die fehlende vorherige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zur vorzeitigen Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand zwar zu einem formellen Mangel des Bescheides führt, gemäß § 115 LVwG jedoch nicht zu seiner Rechtswidrigkeit, da offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Begründend hat es hierzu weiter ausgeführt, dass die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 115 LVwG dann ausgeschlossen sei, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 31 m. w. N.). An einer solchen konkreten Möglichkeit fehle es, wenn die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit als gebundene Entscheidung – wie hier – auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten beruhe (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 – 2 C 24.18 –, juris Rn. 3). Dagegen bringt die Beschwerdebegründung jenseits des – wie soeben dargelegt – nicht durchgreifenden Einwands gegen die amtsärztlichen Gutachten nichts weiter vor, sondern befasst sich einzig mit der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Anordnung des Sofortvollzugs. Dass auch die diesbezüglichen Einwände rechtlich unerheblich sind, ist bereits oben unter 1. b) dargestellt. 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 6. Oktober 2022 auch ein besonderes öffentliches Interesse. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des Beschlusses ausgeführt, dass das Interesse des Dienstherrn, die von der Antragstellerin besetzte Planstelle alsbald mit einem geeigneten Bewerber zu besetzen, schwerer wiege als das Interesse der Antragstellerin, den rechtskräftigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ohne Statusveränderung abzuwarten zu können. Diese Wertung ist auch in Ansehung der vorgetragenen 17-jährigen Prägung der …schule durch die Antragstellerin als Schulleiterin nicht zu beanstanden. Dass sie diese Leitungsfunktion nicht fortsetzen kann, hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reaktivierung nach § 29 BeamtStG nicht als unzumutbare Belastung angesehen. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander, wenn es der gerichtlichen Einschätzung lediglich die abweichende eigene Ansicht der Antragstellerin entgegensetzt, ohne diese mit Blick auf die Folgen für sie zu substantiieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und allen beteiligten Gruppen der Schule durch das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren erheblich gestört ist. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Strafverfahren aus Rechtsgründen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist und ungeachtet der Frage, ob sich die Vorwürfe im Rahmen des anhängigen Disziplinarverfahrens als begründet darstellen werden. Zwar gilt im Disziplinarverfahren die strafrechtliche Unschuldsvermutung; nichts desto trotz ist die Einschätzung des Antragsgegners, die Zusammenarbeit mit den Lehrkräften und dem Sekretariatspersonal sei aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich, für den Senat nachvollziehbar, nachdem diese teils erhebliche Vorwürfe gegen die Antragstellerin erhoben haben. Aufgrund des summarischen Charakters des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bezogen auf die Sachverhaltsermittlung und des Umstands, dass der Antragstellerin im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache kein unwiderruflicher Rechtsverlust droht, bedurfte es auch nicht der inhaltlichen Überprüfung der im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe. Der Senat hält es im Übrigen für offensichtlich, dass bereits die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Antragstellerin als Schulleiterin geeignet ist, das Vertrauensverhältnis von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zu ihr zu stören. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass die Schulleiterstelle der …schule zwar nicht nur aufgrund der Erkrankung der Antragstellerin, sondern auch aufgrund des ihr gegenüber ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vom 31. März 2021 unbesetzt sei, aber dennoch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Zurruhesetzungsbescheides bestehe, ist hiergegen rechtlich nichts einzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dies zurecht damit begründet, dass es für die vom Antragsgegner beabsichtigte endgültige Neubesetzung der Schulleitungsstelle an der …schule des Wegfalls des beamtenrechtlichen Status der Antragstellerin durch Vollzug des Zurruhesetzungsbescheides bedürfe, während das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte den beamtenrechtlichen Status der Antragstellerin unberührt lasse und einer Neubesetzung daher entgegenstehe. Damit hat das Verwaltungsgericht deutlich machen wollen, dass das besondere öffentliche Interesse des Antragsgegners nicht etwa deshalb zu verneinen sei, weil bereits das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine Neubesetzung ermögliche. Aus den Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. August 2012 – 2 B 61/11 – (juris Rn. 8) ist nicht der Schluss zu ziehen, dass im vorliegenden Verfahren die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs auch gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu berücksichtigen wären. Der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hier durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 25. Mai 2021 und nicht durch das Zurruhesetzungsverfahren im Sinne des § 39 Satz 2 BeamtStG perpetuiert wurde. Eine Prüfungsverlagerung mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich daher allenfalls im Verhältnis zum Disziplinarklageverfahren, wobei weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Antragstellerin sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gewandt und sich dies sodann ohne inhaltliche Entscheidung durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens erledigt hätte. Hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe berücksichtigen müssen, dass der Antragsgegner die Funktionsfähigkeit der Schulleitung und des Schulbetriebs auf weniger eingriffsintensive Weise habe sicherstellen müssen und können, lässt dieser Einwand das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nicht entfallen. Sofern die Antragstellerin unter Verweis auf ihre eigenen Erfahrungen als Schulleiterin die Belastungssituation der Schulleitung anders einschätzt, ist dies unerheblich, weil sie damit die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht substantiiert in Zweifel zieht, sondern ihr lediglich ihre eigene, gleichsam unsubstantiierte Einschätzung entgegensetzt. Warum die …schule derzeit die höchste Entlastung ihrer Geschichte erhält und wie sich dies auf das Aufgabenspektrum der Schulleitung auswirkt, legt sie – auch im zitierten Antragsschriftsatz vom 27. Februar 2023 – nicht dar. Dass bei dauerhafter Nichtbesetzung der Schulleitungsposition Funktionsbeeinträchtigungen des Schulbetriebs drohen, weil nicht alle Aufgaben wahrgenommen werden können oder Unterricht ausfällt, den die stellvertretende Schulleiterin aufgrund der Aufgabenwahrnehmung der Schulleitung nicht geben kann, ist augenscheinlich. Gleichermaßen naheliegend ist es, dass bei andauerndem Freibleiben der Schulleitungsstelle die Gefahr von Personalfluktuation aufgrund der Doppelbelastung deutlich höher ist. Dies führte wiederum zu weiteren Funktionsbeeinträchtigungen des Schulbetriebs. Soweit die Antragstellerin rügt, dass der Antragsgegner die freie Schulleitungsposition nicht länger kommissarisch besetzt und damit erst die Vakanz herbeigeführt habe, liegt diese Entscheidung im (weiten) Organisationsermessen des Antragsgegners als Dienstherrn (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2020 – 1 WDS-VR 11.20 –, Rn. 31, vom 28. September 2017 – 1 WB 44.16 und 45.16 –, Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 – 1 WB 3.18 –, Rn. 31; jeweils juris). 4. Die von der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 11. September 2023, vom 19. März 2024, vom 12. April 2024 und vom 21. Mai 2024 geäußerten Einwände gegen den Ablauf der (gescheiterten) amtsärztlichen Untersuchung im Zeitraum Juni/Juli 2023, gegen die Unbefangenheit der Amtsärztin und damit letztlich gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 2. Oktober 2023 können nicht gehört werden. Der erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergangene Widerspruchsbescheid war im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht streitgegenständlich und kann vom Senat nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht einbezogen werden. Dagegen könnte zwar die Prozessökonomie streiten, denn die Antragstellerin ist so auf ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2014 – 2 MB 48/13 – nicht veröffentlicht, Beschlussabdruck Seite 11). Der Senat sieht aber keine Möglichkeit, über den Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinwegzugehen, wonach innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses die Beschwerdegründe vorzutragen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 2 S 8.16 –, juris Rn 14). Nur soweit sich die Beschwerde auf innerhalb der Begründungsfrist dargelegte neue und demgemäß bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht berücksichtigte Gründe stützt, ist die veränderte Sachlage für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 1 MB 27/15 –, Rn. 19, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2004 – 21 B 2399/03 –, Rn. 21, OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. September 2007 – 9 S 29.07 –, Rn. 6 und vom 12. März 2003 – 1 B 298/02 –, Rn. 2 aE, jeweils juris; Schoch/Schneider/Rudisile, 44. EL März 2023, VwGO § 146 Rn. 13a). Soweit für die Gegenauffassung angeführt wird, die Berücksichtigung des neuen Vorbringens sei nach dem Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen wegen des Grundsatzes der Amtsermittlung geboten, da eine teleologische Reduktion des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Blick auf das Begründungserfordernis in Satz 3 geboten sei, wenn sich die Beschwerdebegründung gar nicht mit den Gründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen konnte, weil diese noch gar nicht eingetreten waren, überzeugt dies nicht. Soweit neuer Vortrag des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, sind selbstverständlich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die nun von dem Antragsgegner vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Gerade in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist die Waffengleichheit gewährleistet, weil den Beteiligten so zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stehen. Der Hinweis auf die Prozessökonomie ist ein rechtspolitischer, den der Gesetzgeber in diesem Punkt nicht bzw. anders sieht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 3 M 286/15 –, Rn. 42 m. w. N.; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 2 M 13/15 –, Rn. 6, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2006 – 2 S 106.05 –, Rn. 9, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2006 – 6 S 1860/05 –, Rn. 4; jeweils juris; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 27 ff.). 5. Lediglich der Klarstellung halber sei angemerkt, dass der Antragsgegner auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2023 als letzte Verwaltungsentscheidung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt nur BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, juris Rn. 16) weiterhin von der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ausgehen durfte, weil eine weitere Untersuchung im Widerspruchsverfahren gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nur erforderlich ist, wenn sich der Gesundheitszustand der Beamtin bzw. des Beamten seit Erlass des Ausgangsbescheides in relevanter Weise geändert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 – 2 MB 13/22 –, juris Ls. 1 und Rn. 3 m. w. N.). Dies ist auch in Ansehung des weiteren privatärztlichen Gutachtens des Dr. … vom 17. Oktober 2022 nicht der Fall, da dieses hinsichtlich der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 41 Abs. 2 LBG relevanten Frage, ob bezüglich der Antragstellerin die Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein würde, unergiebig ist und die Antragstellerin fortgesetzt bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 2. Oktober 2023 krankgeschrieben war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der Streitwert beträgt danach die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung, hier Juli 2023. Wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes war von diesem Betrag die Hälfte festzulegen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).