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Beschluss

12 B 61/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1028.12B61.24.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. (Rn.5) 2. Zweck der Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es vorwiegend, der Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. (Rn.7) 3. Durch die mehrfache Verwendung ein- und derselben Formulierung wird offenkundig, dass es bei dieser Begründung um einen Textbaustein handelt, der für eine Mehrzahl von Entscheidungen herangezogen worden ist. (Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. September 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. August 2024 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. (Rn.5) 2. Zweck der Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es vorwiegend, der Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. (Rn.7) 3. Durch die mehrfache Verwendung ein- und derselben Formulierung wird offenkundig, dass es bei dieser Begründung um einen Textbaustein handelt, der für eine Mehrzahl von Entscheidungen herangezogen worden ist. (Rn.10) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. September 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. August 2024 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers vom 9. September 2024: „Die Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.09.2024 gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt XXXX vom 27.08.2024 wird wiederhergestellt.“, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit des Antrags steht es entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht entgegen, dass sich der Antrag gegen diese selbst richtet. Sie ist die richtige Antragsgegnerin, weil sie auch die richtige Beklagte der Hauptsache wäre. Statthafte Klageart wäre vorliegend nämlich in der Hauptsache die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Landesjustizgesetz Schleswig-Holstein (LJG) wiederum ist eine Anfechtungsklage gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt dann in gleicher Weise für den vorläufigen Rechtsschutz (vgl. Kintz, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 78 Rn. 9 m.w.N.). Der Antrag hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Notwendig hierfür ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Liegt ein Begründungsmangel vor, zieht dies notwendigerweise die Begründetheit des gerichtlichen Eilantrags nach sich (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, § 80, Rn. 247 ff.). Gemessen daran begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bereits formellen Bedenken. Zutreffend verweist der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Begründungsmangel im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hin. Zweck der Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es vorwiegend, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht auf dem verfassungsrechtlichen Stellenwert des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage gegen belastende Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 VwGO). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verleiht dem Bürger einen substantiellen Anspruch auf Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne einer tatsächlichen wirksamen gerichtlichen Kontrolle. Irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, sollen soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung jedoch nicht schlechthin. Vielmehr können überwiegende öffentliche Belange es auch vor der Verfassung rechtfertigen, den Rechtsschutz des einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. dazu eingehend OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 4 MB 21/20 −, juris Rn. 4 m.w.N.). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist zwar angesichts der Besonderheit des hier ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, deren materielle Rechtmäßigkeit nach § 39 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 48 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG), „zwingende dienstlichen Gründe“ verlangt, in aller Regel zugleich Anlass und Rechtfertigung, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dafür werden grundsätzlich keine zusätzlichen Gründe angeführt werden können und müssen. Vielmehr tragen die Gründe der Verbotsverfügung regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 5. August 2016 - 2 MB 23/16 -, Rn. 8; vgl. auch VG Schleswig, Beschl. v. 22. Juni 2016 - 12 B 17/16 -, Rn. 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung; beide juris). Dies befreit die anordnende Behörde jedoch nicht von der Pflicht, Gründe zu nennen, die über formelhafte Formulierungen hinausgehen und auf den konkreten Einzelfall abstellen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 3. Juli 2024 - 2 MB 15/23 - juris Rn. 5; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80, Rn. 247 m. w. N.). Gemessen daran genügt vorliegend die Begründung der Antragsgegnerin den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Sie hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung folgendermaßen begründet: „Durch den oben geschilderten Verdacht, der eine massive Verletzung der dem Antragsteller obliegenden dienstlichen Pflichten darstellt, besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, da andernfalls das Vertrauen und der Ruf des Justizvollzuges in Schleswig-Holstein erschüttert werden würde.“ Diese Begründung ist zunächst bereits formelhaft. Der Kammer ist aus mindestens einem weiteren Eilverfahren bekannt, dass diese Begründung wortlautgleich in einem weiteren Verfahren benutzt wurde, um das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte einem anderen Antragsteller gegenüber für sofort vollziehbar zu erklären (vgl. Beschl. der Kammer vom 24. Oktober 2024 - 12 B 58/24 - n. v.). Durch die mehrfache Verwendung ein- und derselben Formulierung wird offenkundig, dass es bei dieser Begründung um einen Textbaustein handelt, der für eine Mehrzahl von Entscheidungen herangezogen worden ist. Aus diesem Grund stellt die Begründung auch trotz der Formulierung „durch den oben geschilderten Verdacht“ nicht auf das konkrete Fehlverhalten des Antragstellers und damit auf den Einzelfall ab, sondern ist vielmehr bewusst so gehalten, dass sie auf unterschiedlicher Fälle Anwendung finden kann. Letztlich steht diese gerichtsbekannte Mehrfachverwendung auch der Feststellung entgegen, dass sich die Antragsgegnerin der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung bewusst war. Vielmehr spricht dies für eine standardisierte Verfahrensweise, bei der die sofortige Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ohne nähere Prüfung des Einzelfalls verhängt wird. Daran vermag auch die Erwähnung einer „massiven Verletzung … der dienstlichen Pflichten“ und die Darstellung des Vertrauens und des Rufs des Justizvollzuges in Schleswig-Holstein nichts zu ändern, da mit diesen Begriffen verschiedene Dienstpflichtverstöße gemeint sein können und nicht derjenige des vorliegenden Einzelfalls. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.