Beschluss
2 MB 8/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1230.2MB8.24.00
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Leitsätze
1. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen (unbedingten) Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris Rn. 11 m. w. N.).(Rn.6)
2. Der einfachgesetzliche Anspruch des § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG (juris: BBG 2009) setzt voraus, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 5. August 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.975,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen (unbedingten) Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris Rn. 11 m. w. N.).(Rn.6) 2. Der einfachgesetzliche Anspruch des § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG (juris: BBG 2009) setzt voraus, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.(Rn.6) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 5. August 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.975,80 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Der Antragsteller wurde erstmals am 1. März 2018 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und befindet sich nach aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst erfolgtem Laufbahnwechsel seit dem 13. März 2024 im Beamtenverhältnis auf Probe als Regierungsobersekretär im allgemeinen Verwaltungsdienst. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sein Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller für die hierin liegende Vorwegnahme der Hauptsache keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Schwere, unzumutbare und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile, die bei Abwarten eines Hauptsacheverfahrens drohen, hat er nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller sich sinngemäß gegen die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen wendet, er selbst sehe die Sache offenbar als nicht eilbedürftig an, weil zwischen dem Ablauf der fünfjährigen Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG und der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes über ein Jahr vergangen sei, ist dieser Einwand nicht ergebnisrelevant. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller angegriffenen Ausführungen auf Seite 3 f., letzter Absatz des Beschlussabdrucks nur ergänzend als „Obiter dictum“ getätigt. Sie sind als „Nachklapp“ im Konjunktiv gefasst („dürfte“). Eine für sich tragende Begründung ist hierin nicht zu sehen. Auf die weiteren Ausführungen dazu unter Ziffer 3.1 der Beschwerdebegründung kommt es daher nicht an. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht tragend darauf abgestellt, dass ein Anordnungsgrund bei Vorwegnahme der Hauptsache nur dann gegeben ist, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen, wobei zudem mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen muss (Senatsbeschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 –, juris Rn. 27 m. w. N.), und diesen verneint. Ebenso zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller angestrebte Umwandlung seines Probebeamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit zwingend einen entsprechenden statusbegründenden Akt (Ernennung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG) voraussetzt, der keinen vorläufigen Charakter hat und nicht vom Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden kann. Würde der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß aufgegeben‚ den Antragsteller zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen‚ würde sich die Hauptsache erledigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 4 S 1433/17 –, juris Rn. 27). Eine Ernennung könnte nur unter den engen, gesetzlich besonders geregelten Voraussetzungen des § 14 BBG rückgängig gemacht werden (vgl. zur Nichtigkeit § 13 BBG; das einmal wirksam begründete Beamtenverhältnis könnte nur bei Vorliegen eines Beendigungsgrundes nach § 30 BBG beendet werden, und das auch nur für die Zukunft). Eine vorläufige Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit widerspräche dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Lebenszeitprinzip und ist unserer Rechtsordnung fremd. Der Antragsteller weist zwar unter Ziffer 3.2.3. seiner Beschwerdebegründung darauf hin, dass er im Falle einer hypothetischen Dienstunfähigkeit während der (vermeintlich rechtswidrig verlängerten) Probezeit einer Entlassung nicht mit Erfolg entgegentreten könnte, selbst wenn sich die durch Bescheid vom 11. April 2024 verlängerte Probezeit als rechtswidrig herausstellte. Er würde mangels Möglichkeit einer rückwirkenden Ernennung auf Lebenszeit aufgrund dann fehlender gesundheitlicher Eignung nicht mehr ernannt werden können und bliebe auf die Möglichkeit allein des Schadensersatzes verwiesen. Ob der Antragsteller damit geltend machen will, dass ihm bei Versagung des Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (zu den dann geltenden Maßstäben für den einstweiligen Rechtsschutz vgl. ebenfalls Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 –, juris Rn. 26 m. w. N.), kann dies schon nicht nachvollzogen werden, da nicht dargelegt ist, welches Grundrecht verletzt sein soll. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen (unbedingten) Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Der einfachgesetzliche Anspruch des § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG setzt voraus, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Entscheidung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung, wobei seine Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar – 2 A 1.02 – a. a. O. m. w. N.). Zudem ist die rein hypothetische Möglichkeit eines Anspruchsverlustes nicht ausreichend für die Annahme eines Anordnungsgrundes. Der Eintritt der Grundrechtsverletzung müsste vielmehr bei Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes gewiss sein. Auf die Frage, welche (weiteren) Nachteile dem Antragsteller ggf. bei einem Ausweichen auf Schadensersatzansprüche infolge der Unmöglichkeit einer nachträglichen Ernennung entstünden, kommt es schon nicht mehr an, weil auch seine Ausführungen hierzu lediglich hypothetischer Natur sind. Allein der Umstand, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers (vgl. Beschwerdebegründung Ziffer 3.2.2) (offensichtlich) rechtswidriger Zustand bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch keinen unzumutbaren oder schweren Nachteil, der aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordert, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge dieses Verbots (Senatsbeschluss vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Den unter Ziffer 3.2.1 weiter gerügten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, der darin begründet liegen soll, dass bei Berücksichtigung der üblichen Verfahrenslaufzeiten vor dem Verwaltungsgericht dem Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine rechtzeitige Entscheidung in der Hauptsache vor Ablauf der vermeintlich rechtswidrig festgesetzten Probezeit zum Ende des 21. Januar 2027 zukäme, vermag der Senat nicht zu sehen. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Bearbeitungszeit der von ihm genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Beamtenrecht wohl etwa zwei Jahre beträgt (aktuell betragen die Verfahrenslaufzeiten des Verwaltungsgerichts 11,6 Monate). Es ist jedoch bei einem – wie hier – gegebenen Anlass mit einer bevorzugten Bearbeitung des Verfahrens zu rechnen. Im Übrigen wäre bei einem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG durch eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme, die einen schwerwiegenden Grundrechteingriff darstellt, regelmäßig auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller – wie von ihm unter Ziffer 3.2.3. seiner Beschwerdebegründung ausgeführt – Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend machen will. Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht nach Verneinung eines Anordnungsgrundes nicht mehr geprüft hat, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, der Antragsteller also glaubhaft gemacht hat, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und die Sache bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2, § 40 GKG. Der Streitwert beträgt die Summe der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und beläuft sich damit auf 37.975,80 Euro (= Grundgehalt nach der Anlage IV BBesG seit dem 1. März 2024 in der Besoldungsgruppe A 7, Erfahrungsstufe 3, in Höhe von 3.164,65 Euro x 12 = 37.975,80 Euro). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).