Beschluss
2 O 2/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0304.2O2.20.00
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Leitsätze
1. Zu rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen gegen den Spruchkörper eines Oberverwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der nach seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung.(Rn.2)
(Rn.5)
2. Ein mit „Beschwerde“ überschriebenen Schreiben, das sich im Wesentlichen gegen eine formell rechtskräftige Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, ist bei sachgerechter Ermittlung des damit geltend gemachten Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) als Gegenvorstellung oder als Anhörungsrüge auszulegen.(Rn.8)
3. Zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im PKH-Verfahren.(Rn.9)
4. Zur Darlegungspflicht im Anhörungsrügenverfahren.(Rn.12)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 wird verworfen.
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen gegen den Spruchkörper eines Oberverwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der nach seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung.(Rn.2) (Rn.5) 2. Ein mit „Beschwerde“ überschriebenen Schreiben, das sich im Wesentlichen gegen eine formell rechtskräftige Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, ist bei sachgerechter Ermittlung des damit geltend gemachten Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) als Gegenvorstellung oder als Anhörungsrüge auszulegen.(Rn.8) 3. Zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im PKH-Verfahren.(Rn.9) 4. Zur Darlegungspflicht im Anhörungsrügenverfahren.(Rn.12) Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 wird verworfen. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das am 11. Dezember 2020 eingegangene Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 25. November 2020, über das der Senat unter Mitwirkung der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts … und der Richterin am Oberverwaltungsgericht … entscheiden kann, hat keinen Erfolg (I.). Die mit der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge vorgetragenen Gründe geben keine Veranlassung zur Änderung des Beschlusses vom 10. Juni 2020, mit dem der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2020 zurückgewiesen hat (II.). I. Über das in Prozesskostenhilfeverfahren zulässig persönlich angebrachte Ablehnungsgesuch der Klägerin (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO: Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht „außer im Prozesskostenhilfeverfahren“) entscheidet der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nach seiner im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025 (vgl. dazu § 21e GVG) vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts … und der Richterin am Oberverwaltungsgericht … . Das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO) steht dem nicht entgegen. In Bezug auf die Anhörungsrüge kann offenbleiben, ob den generellen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2018 – 9 B 26.18 – juris Rn. 3 ff. m. w. N., und vom 4. Juli 2023 – 2 B 12.23 – juris Rn. 1). Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist jedenfalls offensichtlich unzulässig. Soweit es gegen den damaligen Richter am Verwaltungsgericht und jetzigen Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts … gerichtet ist, ist es das schon deshalb, weil er an der Entscheidung nicht mehr mitwirkt. Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch in der Sache ausschließlich auf die Mitwirkung an der benannten Entscheidung und deren Inhalt gestützt. Das Vorbringen der Klägerin zu den behaupteten Rechtsverletzungen, und dem darin angeblich zu sehenden parteiergreifenden Verhalten des gesamten Spruchkörpers ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richter zu begründen (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss vom 25. November 2024 – 2 AV 4.24, u. a. –, juris Rn. 2 m. w. N.). Die Klägerin führt in Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Senats sinngemäß aus, dass das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss einen „dermaßen unsinnigen Text“ verfasst habe, wobei das Oberverwaltungsgericht „mit Verstand durch logisches Nachdenken“ hätte erkennen müssen, dass der Beschluss „realitätsfern“ sei. Der Beschluss sei mit den „erfundenen“ Einstellungsvoraussetzungen „schwachsinnig“ verfasst worden. Die vom Oberverwaltungsgericht „erfundenen“ Einstellungsvoraussetzungen und „angeblichen“ Leistungsdefizite seien ein Ausdruck von „intrigantem, betrügerischem“ Verhalten. Dabei wendet sie sich der Sache nach allein gegen die von den abgelehnten Richterinnen und dem abgelehnten Richter in dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juni 2020 vertretene Rechtsauffassung zu den Einstellungsvoraussetzungen in den Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärterin (Beamtin auf Widerruf; vgl. dazu Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) und die Gründe, die zu ihrer Entlassung geführt haben (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 ). Dies vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Das Verfahren der Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Juni 2019 – 2 BvR 910/19 – juris Rn. 15, und vom 17. August 2021 – 2 BvR 28/21 – juris Rn. 7; vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss vom 25. November 2024 – 2 AV 4.24, u. a. –, juris Rn. 5 m. w. N.). Dass die Klägerin sämtliche an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter wegen Befangenheit abgelehnt hat, lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass sie allein die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung angreift. Ein derartiges Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 – 2 B 101.07 u. a. –, juris Rn. 4 m. w. N., und vom 7. Dezember 2015 – 6 PKH 10.15 –, juris Rn. 4). Soweit die Klägerin dem Senat in diesem Zusammenhang insgesamt undifferenziert und mehrfach vorwirft, den Beschluss „vorsätzlich falsch“ nach „intriganten Fantasievorstellungen“ verfasst zu haben, um die „intriganten, betrügerischen Machenschaften an der … zu vertuschen“ und die „intriganten Machenschaften“ des Herrn … zu unterstützen, handelt es sich um Mutmaßungen ohne sachlichen Anhaltspunkt und nicht um die nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO ihr obliegende, erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung eines konkreten Ablehnungsgrundes (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. November 2024 – 2 AV 4.24, u. a. –, juris Rn. 5). Gegen derartige Mutmaßungen verwahrt sich der Senat ausdrücklich. Zudem hat die Klägerin nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – die Befangenheit aus konkreten in der Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet, sondern „die Bearbeitenden des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts“, „das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht“ bzw. „die Verfasser des Beschlusses“ und damit unterschiedslos alle Angehörigen des Spruchkörpers global, pauschal und unsachlich („unsinniger Text“, „vorsätzlich falscher Beschluss“, „intrigantem betrügerischen Verhalten“, „schwachsinnig verfasst“, „intriganten Fantasievorstellungen“) als befangen abgelehnt. In einem solchen Fall indiziert die umfassende, nicht auf die einzelnen Mitglieder des Senats bezogene, individualisierte Geltendmachung von Befangenheitsgründen gestützte Ablehnung den Rechtsmissbrauch. Auch mit Blick darauf ist ihr Ablehnungsgesuch ersichtlich ungeeignet und unzulässig (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 1989 – 2 B 110.89 –, juris Rn. 2 m. w. N., und vom 14. August 2007 – 8 B 18.07 –, juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. zum Ganzen: Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 54 Rn. 26 m. w. N.). II. Das Vorbringen der Klägerin in ihren jeweils mit „Beschwerde“ überschriebenen Schreiben – hier jeweils eingegangen – am 15. Juni 2020 und am 8. Oktober 2020 sowie jenes in den weiteren Schreiben – hier jeweils eingegangen – am 3. August 2020 nebst Anlagen, am 8. April 2021 und am 17. Mai 2021, das sich im Wesentlichen sämtlich gegen die formell rechtskräftige Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 richtet, und das bei sachgerechter Ermittlung des damit geltend gemachten Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) als Gegenvorstellung (1.) oder als Anhörungsrüge (2.) auszulegen wäre, hat keinen Erfolg. 1. Es kann auf sich beruhen, ob der nicht gesetzlich geregelte Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen einen (nur) formell, aber nicht materiell in Rechtskraft erwachsenen Beschluss über die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der Zulässigkeit wiederholt gestellter Prozesskostenhilfeanträge nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (vgl. § 152a VwGO, eingeführt durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Anhörungsrügegesetz – vom 9. Dezember 2004 ) überhaupt noch statthaft ist (vgl. zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung: BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 – juris Rn. 37 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 1. Juli 2009 – V S 10/07 –, juris, Ls, Rn. 5 und 16, und vom 3. April 2023 – X B 80/22 –, juris Rn. 24 m. w. N.: bejahend; BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 – 6 Kst 1.11 –, juris Rn. 5: wohl bejahend, und vom 12. Mai 2013 – 5 B 9.13 –, juris Rn. 7 m. w. N.: offengelassen; Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2014 – 2 OG 1/14 –, juris Rn. 1; OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 B 261/19 –, juris Ls 3 und Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 4. März 2020 – 10 ZB 20.428 –, juris Rn. 2: offengelassen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 4 PA 84/19 –, juris Ls 1 und Rn. 3 m. w. N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 26. September 2017 – 3 D 49/17 –, juris Rn. 1; OVG Münster, Beschluss vom 31. August 2016 – 15 E 222/16 –, juris Rn. 2 bis 8; juris Rn. 5 f.: bejahend). Ausgehend von deren grundsätzlichen Zulässigkeit, hätte die Gegenvorstellung gegen den hier in Rede stehenden Ausspruch in dem angegriffenen Beschluss des Senats jedenfalls keinen Erfolg. Es liegen keine der Gründe vor, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird. Der Senatsbeschluss widerspricht nicht offensichtlich dem Gesetz oder enthält grobes prozessuales Unrecht (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 6 KSt 1.11 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Das jetzige Vorbringen der Klägerin bietet dafür keinen Anhalt. Vielmehr wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre vom Senat abweichende Rechtsauffassung zu den laufbahnübergreifenden und laufbahnunabhängigen Einstellungsvoraussetzungen in den Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärterin (Beamtin auf Widerruf; vgl. dazu Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) und zu den Gründen, die zu ihrer rückwirkenden Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst geführt haben (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 BeamtStG ). Diesbezüglich wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag, mit dem dieser den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 18. Juni 2020 (12 A 208/18) abgelehnt hat (2 LA 70/20). Soweit die Klägerin hier – anders als im ausführlich begründeten Zulassungsverfahren – einwendet, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (vom 29. Oktober 2013 – 2 K 6768/12 –) nicht gelesen habe, ist dies unglaubhaft. Die Klägerin blendet aus und gibt gezielt nicht an, was nachteilhaft für sie sein könnte. Davon unabhängig weiß die Klägerin bereits seit dem Entlassungsbescheid der Bezirksregierung … vom 23. Mai 2012 wegen fehlender persönlicher und fachlicher Eignung, gegen den sie vor dem Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 23. Mai 2013, 4 K 1935/12) und dem Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 17. März 2014, 6 A 1619/13) erfolglos vorgegangen ist, dass nicht nur erhebliche fachliche, sondern damit zum Teil auch untrennbar verbundene („es ihr aufgrund ihrer sprachlichen Schwächen in Englisch und Französisch und ihrer extremen kommunikativen Defizite nicht gelänge, Grundkenntnisse, Lernergebnisse und Lernerfolge der Schülerinnen und Schüler angemessen aufzubauen“; VG Minden, UA S. 6) und zum Teil unabhängig davon vorhandene persönliche Defizite („sie ihren Ausbildungsverpflichtungen nicht oder nur nach jeweils intensiver Ansprache nachkomme“; VG Minden, UA S. 6 und vgl. dazu im Einzelnen VG Minden, UA S. 5, letzter Absatz bis S. 6, erster Absatz) zur Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen geführt haben. Gerade die ihr im Entlassungsbescheid der Bezirksregierung … vom 23. Mai 2012 in den Fächern „Englisch“ (und „Französisch“) attestierten Mängel wären zudem vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein relevant gewesen. Ihre in den Schriftsätzen zudem gegen Herrn … und den Schulleiter der …-Schule geltend gemachten Vorwürfe bzw. die gegen den Schulleiter erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde und ihre geltend gemachten Schadensersatzforderungen (Verdienstausfall, Schmerzensgeld u.a.) sind ohne Relevanz für dieses Verfahren. 2. Als Anhörungsrüge wäre das Vorbringen der Klägerin ebenfalls unzulässig. Insoweit fehlte es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen die Beschwerdeführerin meint, die Zurückweisung der Beschwerde gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden bzw. versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts lasse nur den Schluss zu, dass ihr (vor dem Erlass der Entscheidung erfolgtes) Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Die Klägerin rügt indes nicht, dass der Senat ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, sondern wendet sich gegen dessen rechtliche Würdigung und Bewertung ihrer rückwirkenden Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 BeamtStG, indem sie ihr vom Senat zur Kenntnis genommenes Vorbringen wiederholt und zum Teil neuen Vortrag zur subjektiven Vorwerfbarkeit anbringt (vgl. bereits oben zu II. 1.). Dass der Senat zu einer anderweitigen Einschätzung als die Klägerin gekommen ist, bzw. ihren Vortrag aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet hat und diesem nicht gefolgt ist, führt jedoch nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2023 – 2 VR 7.23 –, juris Rn. 2 f. m. w. N., und vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08 – und – 9 B 34.08 –, juris; BFH, Beschluss vom 15. Januar 2025 – V ZR 82/24 –, juris Rn. 3); neues, erst mit der Gehörsrüge angebrachtes Vorbringen kann nicht übergangen worden sein. Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht die Klägerin "erhört" und sich ihrer Rechtsauffassung anschließt (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 19. November 2022 – 10 PKH 1.23 –, juris Rn. 2 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2024 – 4 A 2033/23 –, juris Rn. 10 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Die Gegenvorstellung stellt keine sonstige Beschwerde i. S. v. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG dar, und das Kostenverzeichnis enthält auch sonst keine Regelungen über Gerichtsgebühren für außerordentliche Rechtsbehelfe. Gerichtskosten in Bezug auf eine Anhörungsrüge (vgl. dazu Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) werden nicht erhoben, weil zugunsten der Klägerin (rechtsschutzfreundliche Auslegung) davon auszugehen war, dass sie mit ihrer außerordentlichen „Beschwerde“ lediglich den gerichtskostenfreien Rechtsbehelf der Gegenvorstellung einlegen wollte. Wegen der Gerichtskostenfreiheit bedurfte es keiner Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).