Beschluss
3 O 16/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0812.3O16.25.00
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Leitsätze
Zur offensichtlichen Unzulässigkeit eines gegen den Spruchkörper gerichteten Ablehnungsgesuchs.(Rn.2)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht …, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. … und den Richter am Oberverwaltungsgericht … wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur offensichtlichen Unzulässigkeit eines gegen den Spruchkörper gerichteten Ablehnungsgesuchs.(Rn.2) Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht …, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. … und den Richter am Oberverwaltungsgericht … wird verworfen. Der Senat entscheidet in der gemäß Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2025 geltenden Besetzung des Vertretungssenats anstelle der vom Kläger abgelehnten Richter des 3. Senats. Da das gegen sämtliche an dem Beschluss des 3. Senats vom 12. August 2025 beteiligten Richter angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers vom 22. August 2025 bereits offensichtlich unzulässig ist, greift in dem Fall das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO) nicht, so dass die abgelehnten Richter über das Ablehnungsgesuch des Klägers hätten auch selbst entscheiden können (vgl. zum Ganzen auch OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2025 - 2 O 2/20 -, juris Rn. 2 ff. m.w.N.). Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch dann, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt, die er für unrichtig hält (vgl. dazu nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30; BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 1989 - 2 B 110.89 -, juris Rn. 2, vom 16. Oktober 2007 - 2 B 101.07 -, juris Rn. 4 sowie vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 -, juris Rn. 4). Dem entspricht das Ablehnungsgesuch des Klägers. Er hat pauschal alle Richter (Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht …, Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. … sowie Richter am Oberverwaltungsgericht …) abgelehnt, die an der Entscheidung (Verwerfung) über seine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2025 gerichteten Beschwerde mitgewirkt haben. Bereits daraus muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Kläger allein die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung angreift. Dass er sein Ablehnungsgesuch mit ebenso pauschal aufgestellten Behauptungen und eigenen, ersichtlich an der Begründung des Beschlusses vorbeigehenden Wertungen und Mutmaßungen sowie weitestgehend unsachlichen Vorwürfen einer fehlerhaften Entscheidungsfindung des 3. Senats („Falsche Tatsachenbehauptungen“, „Missachtung ärztlicher Atteste“, Beleidigende Formulierungen und Abwertung“, „Ignorieren anerkannter Behinderung“, „Entmündigende Maßnahmen“, „Kostenfolge und Hilfsmittel“, „Formverstöße“) begründet, führt nicht etwa zu einem prüffähigen und damit zulässigen Ablehnungsgesuch, sondern bekräftigt, dass der Kläger allein die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung angreift, ohne jedoch – wie es erforderlich gewesen wäre – auch nur im Ansatz eine etwaige Befangenheit aus konkreten, in der Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herzuleiten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 3 B 182.05 -, juris Rn. 4). Das Verfahren der Richterablehnung dient jedoch nicht der Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2024 - 2 AV 4.24 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).