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Beschluss

2 MB 15/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0417.2MB15.24.00
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Leitsätze
Da der Dienstherr keinen Einfluss darauf hat, muss ein Vergrößerungsbegehren hinsichtlich der Bewerberzahl nicht das leitende Motiv für einen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahren sein. (Rn.5) Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist u.a. gegeben, wenn der Dienstherr den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben will, aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet oder das bisherige Verfahren nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint. (Rn.9) Durch eine Neuausschreibung wird dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Bestenauslese Rechnung getragen, wenn der ursprünglichen Auswahlentscheidung durch das Ausscheiden des ausgewählten Bewerbers nachträglich die Grundlage entzogen wurde und angesichts der in der Zwischenzeit neu ergangenen Beurteilungen durch eine erneute Ausschreibung ein möglicherweise (ggf.) geänderter, möglicherweise (ggf.) sogar erweiterter Interessentenkreis angesprochen werden kann. (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 4. November 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da der Dienstherr keinen Einfluss darauf hat, muss ein Vergrößerungsbegehren hinsichtlich der Bewerberzahl nicht das leitende Motiv für einen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahren sein. (Rn.5) Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist u.a. gegeben, wenn der Dienstherr den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben will, aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet oder das bisherige Verfahren nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint. (Rn.9) Durch eine Neuausschreibung wird dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Bestenauslese Rechnung getragen, wenn der ursprünglichen Auswahlentscheidung durch das Ausscheiden des ausgewählten Bewerbers nachträglich die Grundlage entzogen wurde und angesichts der in der Zwischenzeit neu ergangenen Beurteilungen durch eine erneute Ausschreibung ein möglicherweise (ggf.) geänderter, möglicherweise (ggf.) sogar erweiterter Interessentenkreis angesprochen werden kann. (Rn.11) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 4. November 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren bei der Kriminalpolizei, Leitung Kriminalpolizeistelle …, Polizeidirektion …, Dienstposten Kategorie A, fortzusetzen, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite stehe. Der im Juli 2024 erfolgte Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vom 9. Februar 2023 begegne keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werden könne, wenn seit der Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen sei und die Stelle zum Zwecke der Aktualisierung und ggf. auch der Vergrößerung des Bewerberkreises neu ausgeschrieben werden solle. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn eine Aktualisierung der Bewerberlage geboten erscheine, weil zwischenzeitlich neue Beurteilungen erstellt worden seien. Hintergrund sei, dass es zur Wahrung des Prinzips der Bestenauslese auch weiteren Bewerbern ermöglicht werden solle, sich auf die – erneut auszuschreibende – Stelle zu bewerben. Diese Anforderungen seien erfüllt, da seit der am 9. Februar 2023 erfolgten Ausschreibung bis zur erneuten Ausschreibung am 5. Juli 2024 mehr als ein Jahr vergangen sei, ohne dass eine wirksame Auswahlentscheidung getroffen sei, so dass durchaus die Möglichkeit einer teilweisen anderen Zusammensetzung bzw. ggf. auch Vergrößerung des Bewerberkreises bestehe. Denn der erneuten Auswahlentscheidung müssten die zwischenzeitlich zum Stichtag des 1. April 2024 erstellten neue Beurteilungen zu Grunde gelegt werden. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen des Antragstellers greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der im Beschwerdeverfahren gegen die Auswahlentscheidung (Az.: 2 MB 18/23) vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 mitgeteilte Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für die Leitung der Kriminalpolizeistelle …, Polizeidirektion …, sachlich gerechtfertigt und damit rechtmäßig war. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass das Verwaltungsgericht entgegen der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 14. September 2006 - 5 ME 219/06 -, juris Rn. 15, fehlerhaft die Auffassung vertrete, dass für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens auf Seiten des Dienstherrn „nur“ ein Aktualisierungsbegehr des Bewerberkreises ausreiche. Nach Auffassung des Antragstellers sei – in Anlehnung an die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts − für einen Abbruch indessen zwingend und kumulativ ein gezieltes Vergrößerungsbegehr des Bewerberfeldes auf Seiten des Dienstherrn zu fordern. Er stützt seinen Einwand im Wesentlichen auf die vom Verwaltungsgericht verwendete Formulierung (Beschlussabdruck S. 5), dass eine Neuausschreibung „zum Zwecke der Aktualisierung und ggf. auch der Vergrößerung des Bewerberkreises“ erfolgen und somit zum Abbruch des Auswahlverfahrens berechtigen könne, und folgert daraus eine fehlerhafte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts. Das Vergrößerungsbegehr dürfe seiner Auffassung nach nicht nur gegebenenfalls oder etwaig als Beweggrund für einen Stellenabbruch hinzutreten, sondern müsse das leitende Motiv für den Abbruch sein. Damit dringt der Antragsteller nicht durch. Diese Argumentation ist weder nachvollziehbar, noch kann sie dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis entgegengehalten werden. Die mit einer Neuausschreibung bezweckte Aktualisierung des Bewerberfeldes in Gestalt einer Erweiterung desselben tritt nur dann ein, wenn auf die Neuausschreibung weitere Bewerbungen eingehen. Darauf hat der Dienstherr im Moment der Entscheidung für eine Neuausschreibung zum Zwecke der Aktualisierung des Bewerberfeldes jedoch denklogisch keinen Einfluss, selbst wenn er – wie vom Antragsteller gefordert – mit der Neuausschreibung (auch) eine Erweiterung des Bewerberfeldes bezweckt haben sollte. Soweit das Verwaltungsgericht den Zusatz „ggf.“ (statt des vom Antragsteller geforderten „und“) im Hinblick auf die Vergrößerung des Bewerberkreises im Zusammenhang mit einer Neuausschreibung verwendet, handelt es sich entgegen der Beschwerde nicht um eine zu beanstandende „sprachliche Verfärbung in der Judikatur“, sondern aus den vorstehenden Gründen schlicht um die sprachlich zutreffende Einordnung eines eventuellen Geschehensablaufs. Nichts anderes (weder sprachlich noch inhaltlich) folgt aus den vom Verwaltungsgericht hierzu in Bezug genommenen Entscheidungen, insbesondere nicht aus dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2006 - 5 ME 219/06 - (juris Rn. 15) und ebenso wenig aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 1997 - 10 B 12387/97 - (juris Ls 1, Rn. 6) sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2024 - M 5 E 24.2685 - (juris Rn. 32). Dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung − im Gegensatz zum Verwaltungsgericht − auf den Zusatz „ggf.“ verzichtet, worauf die Beschwerde wohl wesentlich abstellt, ist nicht etwa darauf zurückzuführen, dass es insoweit eine andere Rechtsauffassung vertritt und inhaltlich andere (verschärfte) Anforderungen an den vom Dienstherrn mit der Neuausschreibung verfolgten Zweck der Aktualisierung in Gestalt einer Erweiterung des Bewerberfeldes aufstellte. Dies ergibt sich bereits aus der in dem Zusammenhang erfolgten Bezugnahme des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 1997 - 10 B 12387/97 - (juris Rn. 6), der ebenfalls „ggf.“ eine Erweiterung des Bewerberfeldes im Zusammenhang mit einer Aktualisierung desselbigen durch eine Neuausschreibung erwähnt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren jederzeit aus sachlichen Gründen beenden kann. Ein solcher sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist u.a. gegeben, wenn der Dienstherr den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben will, aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet oder das bisherige Verfahren nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint. Insoweit geht es nicht um das dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn, sondern bereits um das Auswahlverfahren, für das die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensansprüche maßgebend sind. Der vom Dienstherrn für den Abbruch vorgebrachte Grund muss danach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 12 f. m. w. N. sowie Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2025 - 2 MB 6/24 -, juris Rn. 50, vom 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 -, juris Rn. 7 ff. und vom 18. April 2019 - 2 MB 24/18 - juris, jeweils m. w. N.; vgl. ferner die Übersicht der hierzu ergangenen Rechtsprechung im Beschluss des VG München, Beschluss vom 8. Juli 2024 - M 5 E 24.2685 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Gemessen hieran ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens vorliegend sachlich gerechtfertigt war, nicht zu beanstanden. Es hat in seiner Entscheidung die aus der E-Mail des Antragsgegners vom 1. Juli 2024 ersichtlichen Gründe – Ausscheiden des ursprünglich ausgewählten Bewerbers und neue Beurteilungen zum Stichtag 1. April 2024 in der betreffenden Laufbahngruppe 2.1, wodurch ein neuer Bewerberkreis auch um die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens im Rahmen der Bestenauslese entstanden sei – in Verbindung mit dem seit der Ausschreibung verstrichenen erheblichen Zeitraum als sachliche Rechtfertigung für den Abbruch des Auswahlverfahrens anerkannt. Damit hat das Verwaltungsgericht gerade nicht allein auf den Umstand als Rechtfertigung für den Abbruch abgestellt, dass zwischenzeitlich neue Beurteilungen erstellt worden sind, sondern auf ein nach dem Ausscheiden des ursprünglich ausgewählten Bewerbers hinzugetretenen erheblichen Zeitraum seit der ursprünglichen Ausschreibung. Das ist im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden und wird auch durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Denn durch eine Neuausschreibung wird – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Bestenauslese Rechnung getragen, nachdem der ursprünglichen Auswahlentscheidung durch das Ausscheiden des ausgewählten Bewerbers nachträglich die Grundlage entzogen wurde und angesichts der in der Zwischenzeit neu ergangenen Beurteilungen durch eine erneute Ausschreibung ein möglicherweise (ggf.) geänderter, möglicherweise (ggf.) sogar erweiterter Interessentenkreis angesprochen werden kann. Ziel eines Auswahlverfahrens ist die Besetzung der Stelle mit dem bestmöglichen Bewerber, um so die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Dezember 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 30). Hierbei geht es entgegen des Einwands des Antragstellers nicht etwa um die Wahrung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs potentieller Bewerber, sondern um das öffentliche Interesse an der Gewinnung des bestgeeigneten Bewerbers für eine offene Stelle. Ob, so die Beschwerde, (auch weiterhin) genügend kompetente Auswahl im nach dem Ausscheiden des ursprünglich Ausgewählten übrig gebliebenen Bewerberkreises bestand, ist unbeachtlich. Dass sich nach einer Veränderung des Bewerberfeldes aufgrund des Zurücktretens von Konkurrenten unter den verbliebenen Bewerbern ein hinreichend geeigneter nicht mehr finden ließe, ist keine notwendige Voraussetzung für einen Abbruch des Besetzungsverfahrens (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. September 2006 - 5 ME 219/06 -, juris Rn. 15). Anders als es der Antragsteller mit seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung wohl letztlich annimmt, besteht auch kein Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens mit dem vorhandenen Bewerberkreis (auf Grundlage der vorhandenen Beurteilungen). Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich insbesondere kein „Konkurrentenverhinderungsinteresse“. Der Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst daher auch im Rahmen einer wiederholten Auswahlentscheidung keinen Anspruch darauf, dass das ursprüngliche Bewerberfeld unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Dezember 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 30, Senatsbeschluss vom 10. Februar 2025 - 2 MB 6/24 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Soweit sich die Beschwerde im Übrigen mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2019 - 3 CE 19.314 - (juris Rn. 12 ff.) auseinandersetzt und dessen Rechtsansicht nicht zu folgen vermag bzw. dessen Argumentation nicht für schlüssig hält, kann sie damit aus den vorstehenden Ausführungen nicht durchdringen. Unabhängig davon wird aber von der Beschwerde auch schon nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die genannte Entscheidung fehlerhaft gewesen sein könnte, sondern dies nur schlicht behauptet und bei den dann folgenden Ausführungen unberücksichtigt gelassen, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung nicht lediglich auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof rekurriert, sondern zusätzlich auf das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. September 2006 - 5 ME 219/06 - (juris Rn. 15) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (richtigerweise OVG Magdeburg), Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 - (juris Rn. 5) Bezug nimmt. Einer Entscheidung über den vom Antragsteller am 8. April 2025 beantragten Erlass eines Hängebeschlusses bedurfte es nach alledem nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. zur Streitwertfestsetzung: Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).