Urteil
1 KN 1/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2013:1121.1KN1.13.0A
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Leitsätze
1. Die Ausweisung eines ehemaligen Tankstellengrundstücks als Kerngebiet, steht einer Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nicht entgegen.(Rn.30)
2. Eine Pflicht zur erneuten Auslegung entsteht nicht bei neuen abwägungsrelevanten Umständen, da die mit der Auslegung verbundene "Anstoßwirkung" sich allein auf den Planinhalt bezieht und mit dem für den späteren Satzungsbeschluss relevanten Abwägungsmaterial nichts zu tun hat.(Rn.46)
3. Der chronologische Ablauf eines Planaufstellungsverfahrens kann darauf hindeuten, dass der angegriffene (Angebots-)Bebauungsplan "anlassbezogen" aufgestellt wurde.(Rn.53)
4. Die Ausweisung der Gebietsart "Kerngebiet" begegnet Bedenken, wenn (ganz) überwiegend die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung oder Erweiterung eines (großflächigen) Einkaufszentrums geschaffen werden sollen.(Rn.55)
5. Nach der "Planungsleitlinie" in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB ist "die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche" in der Abwägung "zu berücksichtigen".(Rn.57)
6. Aus einer Bebauungsplanbegründung und den sonstigen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens muss sich ergeben, dass die Auswirkungen der - zugelassenen - Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes in die Abwägung eingestellt wurden und dass erwogen wurde, ob im Hinblick auf die Auswirkungen der Planung auf das Bestehende, auf die Innenstadt, andere Stadtteilzentren oder Nachbargemeinden eine Begrenzung der zugelassenen Sortimente in Betracht zu ziehen ist.(Rn.71)
7. Die planerische Ausweisung einer für jedwede Art von Einzelhandelsbetrieben nutzbaren Baufläche ermöglicht auch das Angebot von Sortimenten, die eine spezielle und in die Innenstadt oder andere Stadtteile hineinreichende Nachfrage ansprechen.(Rn.78)
8. Wenn die - durch die einschränkungslose Festsetzung eines Kerngebiets eröffnete - Zulassung auch zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe (-sortimente) der planerischen Absicht der Antragsgegnerin - so - entspricht, muss der Planaufsteller prüfen und abwägen, ob und aus welchen Gründen das aus dem Einzelhandelskonzept abzuleitende Ziel einer "Bestandssicherung" der Angebotsstruktur in der Innenstadt und weiteren (Neben-)Zentren im Stadtgebiet mit der unbeschränkten Zulassung großflächigen Einzelhandels für jedwedes Sortiment im Plangebiet vereinbar ist. Eine solche Konkordanz kann allenfalls (aber schwer) im Rahmen einer "Einzelfallprüfung" begründet werden.(Rn.83)
Tenor
Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 863 der Antragsgegnerin (Baugebiet ...: zentraler Bereich, südlich des Einkaufszentrums, zwischen Skandinaviendamm und Osloring) wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausweisung eines ehemaligen Tankstellengrundstücks als Kerngebiet, steht einer Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nicht entgegen.(Rn.30) 2. Eine Pflicht zur erneuten Auslegung entsteht nicht bei neuen abwägungsrelevanten Umständen, da die mit der Auslegung verbundene "Anstoßwirkung" sich allein auf den Planinhalt bezieht und mit dem für den späteren Satzungsbeschluss relevanten Abwägungsmaterial nichts zu tun hat.(Rn.46) 3. Der chronologische Ablauf eines Planaufstellungsverfahrens kann darauf hindeuten, dass der angegriffene (Angebots-)Bebauungsplan "anlassbezogen" aufgestellt wurde.(Rn.53) 4. Die Ausweisung der Gebietsart "Kerngebiet" begegnet Bedenken, wenn (ganz) überwiegend die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung oder Erweiterung eines (großflächigen) Einkaufszentrums geschaffen werden sollen.(Rn.55) 5. Nach der "Planungsleitlinie" in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB ist "die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche" in der Abwägung "zu berücksichtigen".(Rn.57) 6. Aus einer Bebauungsplanbegründung und den sonstigen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens muss sich ergeben, dass die Auswirkungen der - zugelassenen - Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes in die Abwägung eingestellt wurden und dass erwogen wurde, ob im Hinblick auf die Auswirkungen der Planung auf das Bestehende, auf die Innenstadt, andere Stadtteilzentren oder Nachbargemeinden eine Begrenzung der zugelassenen Sortimente in Betracht zu ziehen ist.(Rn.71) 7. Die planerische Ausweisung einer für jedwede Art von Einzelhandelsbetrieben nutzbaren Baufläche ermöglicht auch das Angebot von Sortimenten, die eine spezielle und in die Innenstadt oder andere Stadtteile hineinreichende Nachfrage ansprechen.(Rn.78) 8. Wenn die - durch die einschränkungslose Festsetzung eines Kerngebiets eröffnete - Zulassung auch zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe (-sortimente) der planerischen Absicht der Antragsgegnerin - so - entspricht, muss der Planaufsteller prüfen und abwägen, ob und aus welchen Gründen das aus dem Einzelhandelskonzept abzuleitende Ziel einer "Bestandssicherung" der Angebotsstruktur in der Innenstadt und weiteren (Neben-)Zentren im Stadtgebiet mit der unbeschränkten Zulassung großflächigen Einzelhandels für jedwedes Sortiment im Plangebiet vereinbar ist. Eine solche Konkordanz kann allenfalls (aber schwer) im Rahmen einer "Einzelfallprüfung" begründet werden.(Rn.83) Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 863 der Antragsgegnerin (Baugebiet ...: zentraler Bereich, südlich des Einkaufszentrums, zwischen Skandinaviendamm und Osloring) wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist begründet. 1) Der gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig. a) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie war bei Eingang des Normenkontrollantrags Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass die nunmehr erfolgte Ausweisung als Kerngebiet die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks erweitert. Dies mag im Hinblick auf § 7 Abs. 2 BauNVO zutreffen, zu beachten ist aber die Rechtsänderung im Verhältnis zum vorangegangen (aufgehobenen) Bebauungsplan Nr. 442: Darin war das Grundstück als Tankstelle gem. § 9 (1) 1 h BBauG ("Baugrundstücke für besondere bauliche Anlagen, die privatwirtschaftlichen Zwecken dienen ...") ausgewiesen. Nach der Festsetzung "Kerngebiet" im angegriffenen Bebauungsplan sind Tankstellen, die nicht im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen stehen, gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur noch ausnahmsweise zulässig. Soweit es in der Planbegründung (Ziff. 6.1) heißt, die MK-Festsetzung für das Tankstellengrundstück sei "ohne ausnahmslose Festsetzung" erfolgt, ändert dies an der Festsetzung, wie sie normativ der Planzeichnung zu entnehmen ist, nichts. Weiter ist das Maß der baulichen Nutzbarkeit im angegriffenen Bebauungsplan (auch) durch Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl begrenzt. Diese Festsetzungen lassen es zumindest als möglich erscheinen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, 4 CN 2.98, NJW 1999, 592). Die Frage, ob die Antragsbefugnis - unter dem Aspekt des Anspruchs auf gerechte Abwägung ihrer Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) - auch im Hinblick auf die planerischen Änderungen auf den benachbarten Grundstücken (der Beigeladenen), den Wegfall der "rückwärtigen" zweiten Anfahrbarkeit ihres Grundstücks infolge der Überplanung der Drontheimstraße als Baufläche ("MK") sowie den "Rückbau" der sog. "Querungsfläche" im Mittelstreifen des Skandinaviendamms gegeben ist, kann danach offen bleiben. Zu dem letztgenannten Aspekt sei lediglich angemerkt, dass der normative Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans insoweit unergiebig sind. Diese betreffen allein die Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB), die Straßenbegrenzungslinien, die Zu- und Abfahrten sowie die im Straßenbereich zu pflanzenden bzw. zu erhaltenden Bäume. Alle diese Festsetzungen stehen einer Beibehaltung der "Querungsfläche" nicht entgegen. Die dazu zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen getroffene Vereinbarung in § 1 Abs. 2 (mit Anlage 1) des städtebaulichen Vertrags ist keine Norm und auch kein Teil des angegriffenen Bebauungsplans. b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist durch die - nach Eingang des Normenkontrollantrags erfolgte - Eintragung der ... als Eigentümerin des Tankstellengrundstücks in das Grundbuch nicht entfallen. Die Grundstücksveräußerung bleibt im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gemäß §§ 173 VwGO, 265 Abs. 2 ZPO auf die Prozessführungsbefugnis des antragsbefugten Grundeigentümers ohne Einfluss (BVerwG, Beschl. v. 01.08.2001, 4 BN 43.01, NVwZ 2001, 1282; Urteil des Senats vom 18.02.1992, 1 L 33/91, Die Gemeinde SH 1992, 363). Nach der Grundstücksveräußerung ist - allerdings - hinsichtlich der Antragsbefugnis und des Rechtsschutzbedürfnisses auf die Erwerberin - hier also die die ... - abzustellen (Urt. des Senats vom 11.09.2003, 1 KN 10/01, NordÖR 2004, 209 ff.). c) Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen - unbeschadet des Umstandes, dass sie im Anschluss an die 2006 erfolgte Auslegung des Planentwurfs dagegen keine Einwendungen erhoben hatte - nicht präkludiert. Das ergibt sich daraus, dass § 47 Abs. 2 a VwGO erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, also nach der Auslegung des Bebauungsplans vom 22.12.2005 bis zum 27.01.2006. d) Ein Rechtsschutzbedürfnis kann der Antragstellerin (bzw. der ...; s. o. zu b) nicht abgesprochen werden; sie kann ihre Rechtsstellung durch einen Erfolg des Normenkontrollantrags verbessern. Das gilt unabhängig davon, dass die straßenrechtliche Einziehungsverfügung bzgl. der Drontheimstraße unanfechtbar geworden ist. Ein Erfolg des Normenkontrollverfahrens verbessert - jedenfalls - die Rechtsposition der Antragstellerin gegenüber der von ihr angefochtenen, noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung vom 27.09.2012. Das Verfahren über den Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Baugenehmigung ist - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat - noch nicht abgeschlossen. In planungsrechtlicher Hinsicht würde ein Erfolg des vorliegenden Normenkontrollantrages nicht etwa zum "Aufleben" des - in einem selbständigen Verfahren aufgehobenen - Bebauungsplans Nr. 442 führen, sondern dazu, dass das Grundstück der Antragstellerin nur nach Maßgabe des § 34 BauGB bebaubar wäre. Das steht indes dem Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen, denn es ist zu erwarten, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans eine Neuüberplanung vornehmen wird und bei der - dann - vorzunehmenden erneuten Abwägung auch für die Antragstellerin günstigere Festsetzungen zu prüfen hat (vgl. Urt. des Senats vom 15.09.2011, 1 KN 2/11, NordÖR 2012, 142). Das gilt insbesondere in Bezug auf die (weitere, regelmäßige) Zulässigkeit der Nutzung ihres Grundstücks als Tankstelle als auch im Hinblick auf die Möglichkeit, das Maß der zugelassenen Nutzung des Grundstücks einer nochmaligen Abwägungsentscheidung zuzuführen. 2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist begründet. Bei einem - wie hier - zulässigen Normenkontrollantrag ist der Senat bei der Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans nicht auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel beschränkt. Der Bebauungsplan kann auch aus Gründen für unwirksam erklärt werden, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren (BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000, 4 BN 59.00, NVwZ 2001, 431 ff. sowie Beschl. v. 28.10.2004, 4 BN 44.04, BRS 67 Nr. 57). a) Die Einwände der Antragstellerin gegen das Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans greifen - allerdings - nicht durch. Der geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Auslegung des Planentwurfs wäre nach § 4a Abs. 3 BauGB ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, 4 C 16.07, Juris). Der Planentwurf hat indes 2005/2006 ausgelegen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des seinerzeit praktizierten Auslegungsverfahrens hat die Antragstellerin nicht erhoben; sie sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Einer erneuten Auslegung des Planentwurfs im Jahr 2012 bedurfte es nicht. Das wäre nur dann geboten, wenn der Entwurf des Bauleitplans i. S. d. § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt worden wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung ist weder unter dem Aspekt einer Änderung des Planentwurfs oder der "Baukonzeption" (unten aa) noch einer geänderten Planbegründung (Umweltberichts; unten bb), des 2010 entstandenen Verkehrs- bzw. Einzelhandelskonzepts (unten cc) oder der Zeitdauer zwischen Entwurfsauslegung 2005/2006 und Satzungsbeschluss 2012 (unten dd) zu begründen. aa) Eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs ist nicht erfolgt. Die Annahme der Antragstellerin, der Planentwurf sei im nördlichen Bereich - hinsichtlich seines Geltungsbereichs - geändert worden, trifft sachlich nicht zu; das hat die mündliche Verhandlung durch einen Vergleich der Planzeichnungen des ausgelegten Planentwurfs mit derjenigen der angegriffenen Plansatzung bestätigt. Ob und ggf. inwieweit für das Gelände der "Parkpalette" im Jahr 2006 eine andere "Baukonzeption" bestanden hat, als es 2012 der Fall war, ist die die Auslegungspflicht unerheblich. Wird - wie hier - der Planentwurf für ein Kerngebiet (MK) ausgelegt, umfasst die "Anstoßwirkung" dieser Auslegung alle in einem Kerngebiet zulässigen Nutzungsarten einschließlich derjenigen eines Einzelhandelsprojekts nach § 11 Abs. 3 BauNVO oder eines Sozialzentrums. Wie diese Planung später von "Investoren" umgesetzt wird, ist keine Frage des Inhalts der planerischen Festsetzungen. bb) Soweit die Antragstellerin auf Änderungen der Planbegründung bzw. des Umweltberichts verweist, begründet auch dies keine erneute Auslegungspflicht, weil durch solche Änderungen die normativen Planinhalte - also die zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen - nicht geändert werden (vgl. Korbmacher, in: Ernst/Zinahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2013, § 4a BauGB Rn. 25). Unabhängig davon sind mit den erfolgten Änderungen auch keine zusätzlichen oder andere erhebliche Umweltauswirkungen benannt worden. Die Beigeladene hat in ihrem Schriftsatz vom 22.10.2013 (S. 6) zutreffend darauf hingewiesen, dass es nur um marginale und redaktionelle Änderungen geht (Ergänzung, dass der Umweltbericht Bestandteil der Planbegründung ist, Benennung der Richtwerte der TA Lärm und der 39. BImSchV, Ergänzung, dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich seien, Ergänzung der Baumkartierung und -bilanzierung). cc) Eine Pflicht zur erneuten Auslegung kann - weiterhin - auch nicht daraus abgeleitet werden, dass - zwischen 2005/2006 und 2012 - neue abwägungsrelevante Umstände "entstanden" seien (Verkehrs-, Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin). Die mit der Auslegung verbundene "Anstoßwirkung" bezieht sich allein auf den Planinhalt (s. o.bb) und hat mit dem für den späteren Satzungsbeschluss relevanten Abwägungsmaterial nichts zu tun. Die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 S. 1 BauGB) ist weder durch den Umfang der ausgelegten Dokumente begrenzt noch kann dieser Umfang die Berücksichtigung später "entstandener" Umstände beeinflussen. dd) Eine Pflicht zur erneuten Auslegung des - inhaltlich, hinsichtlich der Festsetzungen unveränderten (s. o. aa) - Planentwurfs folgt - schließlich - auch nicht aus dem "zeitlichen Abstand" zwischen der Auslegung 2005/2006 und dem Satzungsbeschluss 2012. Die Auslegung des Planentwurfs 2005/2006 verliert infolge dieses Zeitablaufs ihre Wirkungen nicht. Die mit der Auslegung verbundene "Anstoßwirkung" knüpft an den Inhalt des ausgelegten Plans an; bleibt dieser hinsichtlich der normativ wirksamen Festsetzungen unverändert, besteht allein wegen des (genannten) Zeitablaufs kein Anlass für eine erneute Auslegung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.1993, 8 S 1889/93, UPR 1994, 456). Soweit die Antragstellerin annimmt, die Antragsgegnerin habe das Planaufstellungsverfahren eingestellt (und 2012 erneut begonnen), findet dies in den Verfahrensakten keine Bestätigung. Einen diesbezüglichen Beschluss der Ratsversammlung oder des Bauausschusses der Antragsgegnerin gibt es nicht. Die internen Vermerke von Mitarbeitern der Bauverwaltung sind insoweit nicht maßgeblich und lassen - zudem - inhaltlich nicht erkennen, dass das Planaufstellungsverfahren Ende 2006 oder Anfang 2007 eingestellt oder beendet werden sollte. b) Der angegriffene Bebauungsplan ist jedoch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Einwänden ausgesetzt. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung gem. § 1 Abs. 4 BauGB - zwar - die bindenden Ziele der Raumordnung (Regionalplanung) beachtet (s. Ziff. 4.1 der Planbegründung). Indes ist die dem Satzungsbeschluss vorausgegangene planerische Abwägung der Antragsgegnerin defizitär. aa) Im Rahmen der vorliegenden (sog.) Angebotsplanung muss die Antragsgegnerin bei der Erfassung und Bewertung des Abwägungsmaterials berücksichtigen, dass die Planung nicht nur der Zulassung eines bestimmten Vorhabens dient, das Anlass oder "Schwerpunkt" der Planung ist. Der Abwägung muss vielmehr die nach den planungsrechtlichen Festsetzungen zulässige Art und das (maximale) Maß der Ausnutzung der Baugrundstücke zugrundegelegt werden (vgl. Urt. des Senats v. 18.01.2013, 1 KN 19/11 (n. v.; Rn. 36-37), OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.01.2011, 1 MN 130/10, NordÖR 2011, 281; VGH München, Urt. v. 28.07.2011, 15 N 10.582, Juris). bb) Der Senat kann der Planbegründung, den Vorgängen zur Planaufstellung und - auch - den dazu in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erläuterungen der Antragsgegnerin keine Abwägungserwägungen entnehmen, die diesem Erfordernis entsprechen. Bereits der chronologische Ablauf des Planaufstellungsverfahrens deutet darauf hin, dass die Antragsgegnerin den angegriffenen (Angebots-)Bebauungsplan "anlassbezogen" aufgestellt hat. Die Planaufstellung im Jahr 2005 war "in sehr enger Abstimmung mit dem damaligen Eigentümer und Investor" und parallel dazu geführten Verhandlungen zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags erfolgt (Beschlussvorlage vom 16.04.2012). Die Bebauung des Planbereichs wurde sechs Jahre später auch mit dem neuen Eigentümer bzw. Investor "eng" abgestimmt und gab Anlass zur (förmlichen) Fortsetzung des Planaufstellungsverfahrens. Vor dem Satzungsbeschluss hatte der Investor zu dem Projekt "Erweiterung EKZ Kiel-... mit Sozialzentrum" Verkehrsuntersuchungen (April 2012) und Baugrund- und Altlastengutachten (Mai 2012) veranlasst; für das Projekt wurde im Mai 2012 ein "Städtebaulicher Vertrag" abgeschlossen und später auf die Beigeladene übertragen. Der damit sichtbare "anlassbezogene" Hintergrund kommt auch in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans zum Ausdruck: Nach deren Ziff. 3 ist "eines der wesentlichen Planungsziele" die "Erweiterung des eigentlichen Einkaufszentrums" in ... und dort die "funktionalen und strukturellen Erweiterungsmöglichkeiten planungsrechtlich zu sichern"; weiter wird als Planungsziel der "Erhalt und die planungsrechtliche Festschreibung der ... Tankstelle" genannt. Zur Erreichung des Ziels, ein "vielschichtiges besetztes und attraktives Einkaufszentrum" (Ziff. 6.1 der Planbegründung) zu schaffen, wird ein Kerngebiet (MK) festgesetzt, wobei nach Nr. 1.5 und 1.6 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans lediglich Vergnügungsstätten ausgeschlossen und "sonstige Wohnungen" nur oberhalb des ersten Obergeschosses zugelassen werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 Nr. 1 BauNVO). Bereits die Ausweisung der Gebietsart "Kerngebiet" begegnet Bedenken, wenn - wie hier - (ganz) überwiegend die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung oder Erweiterung eines (großflächigen) Einkaufszentrums geschaffen werden sollen. In Kerngebieten soll es ermöglicht werden, solche Einrichtungen neben anderen kerngebietstypischen Nutzungen zu genehmigen (vgl. Weers-Hermanns, Planerische Steuerung des Einzelhandels aus kommunaler und regionaler Sicht, 2007, S. 193 [zu B.I]). Dem könnte allenfalls durch Hinweis auf die im Plangebiet ebenfalls zugelassene Wohnnutzung (in den Obergeschossen) und das sog. "Sozialzentrum" (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) begegnet werden. Damit wird aber nicht erfasst, dass die Festsetzung eines Kerngebiets (bis auf Vergnügungsstätten und "sonstige Wohnungen") alle in § 7 Abs. 2 Nr. 1 - 7 BauNVO genannten Nutzungsarten einschränkungslos zulässt. Die planerische Abwägung muss deshalb auch alle anderen möglichen Nutzungen berücksichtigen. Auch wenn man diesen weiten "Prüfbereich" der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten des - relativ kleinflächigen - Plangebiets reduziert und der Antragsgegnerin (deshalb) zubilligt, die Abwägung dem Planungsziel entsprechend auf eine der Nutzungsmöglichkeiten in einem Kerngebiet - derjenigen eines Einzelhandelsbetriebes (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) - zu konzentrieren, bleibt die konkret erfolgte planerische Abwägung unzureichend. Nach der "Planungsleitlinie" in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB ist - exemplarisch - "die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche" in der Abwägung "zu berücksichtigen". Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass die Planung von Versorgungsbereichen einen städtebaulichen Bezug hat, der für die planerische Abwägung regelmäßig erheblich ist, weil sich solche Planungen nicht nur auf das Plangebiet selbst oder dessen unmittelbare Nachbarschaft auswirken, sondern auch auf die Attraktivität der Innenstadt, anderer Stadtteilzentren oder von Nachbargemeinden. Die in Versorgungsbereichen unterschiedlicher Stufen angebotenen Leistungen des Einzelhandels und Dienstleistungen haben wegen ihrer vielfältigen Funktionen und ihrer spezifischen Versorgungsfunktionen für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung eine hohe Bedeutung für die städtebaulichen Entwicklung (vgl. Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand 2013, § 1 BauGB Rn. 55, 63a m. w. N.; Söfker, in Ernst u. a. BauGB, Stand 3013, § 1 BauGB Rn. 130). Das nach den Planungszielen beabsichtigte Einkaufszentrum erfordert deshalb eine spezifische planerische Abwägung, die die städtebaulichen Auswirkungen der Zulassung eines solchen Vorhabens erfasst. Soweit aus der Planbegründung und den Vorgängen zur Planaufstellung überhaupt Abwägungserwägungen zu entnehmen sind, werden diese der "Planungsleitlinie" in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB nicht gerecht. Zwar nimmt die Planbegründung (in Ziff. 3) auf das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin Bezug und führt aus, die Planung diene der "Stärkung des Stadtteilzentrums" (Ziff. 5) und der "Attraktivität und der Konkurrenzfähigkeit zu anderen Wohnstandorten" (Ziff. 6.1). Ausführungen zu einer Einschränkung der baulichen Nutzungsarten finden sich allein in Bezug auf Vergnügungsstätten (Ziff. 6.1), in Bezug auf die ansonsten zugelassene Einzelhandelsnutzung fehlen dazu Erwägungen. Die - allgemeine - Bezugnahme auf "das" Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vermag die planerische Abwägung zu einer - einschränkungslosen - Zulassung der Einzelhandelsnutzung im Kerngebiet nicht zu ersetzen. Im Rahmen der Abwägung können solche (sektoralen) Entwicklungskonzepte gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB Bedeutung erlangen, soweit sie von der Gemeinde beschlossen worden sind (vgl. dazu Uechtritz, ZfBR 2010, 646 ff.). Das ist in Bezug auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Konzepte nur in Bezug auf das Einzelhandelsentwicklungskonzept 2000 der Fall, das von der Ratsversammlung am 21.09.2000 beschlossen worden ist. Unabhängig davon ist weder diesem (beschlossenen) Konzept noch den weiteren vorgelegten Gutachten und Einzelhandelskonzepten aus den Jahren 1996 (Adrian u.a.) und 2010 (Gutachten: August 2010; Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept Kiel [GEKK]: Nov. 2010) eine - bestimmte - Aussage zur (weiteren) Zulassung eines (großflächigen) Einzelhandelbetriebes in ... für alle (aperiodischen und periodischen) Sortimentsgruppe zu entnehmen. Das Einzelhandelsgutachten 1996 sah vor, großflächige Lebensmittelanbieter nicht außerhalb der Zentren anzusiedeln und - im "Nebenzentrum" ... - das Angebot der Zentren "kleinstrukturiert" zu ergänzen (S. 394). Für Non-Food-Waren sollte ein "Großteil der Flächenpotentiale in den Zentren" realisiert werden (S. 395), auch großflächige Lebensmittelanbieter sollten "prinzipiell nicht außerhalb der Zentren" realisiert werden (S. 420). Außerhalb der gewachsenen Zentren seien neue Einzelhandelseinrichtungen nur "vertretbar", wenn sie sich "innerhalb der Größen- und Branchenstruktur in das vorhandene Zentrengefüge einpassen" (S. 419). Das am 21.09.2000 von der Ratsversammlung beschlossene Einzelhandelsentwicklungskonzept sah - basierend auf einem 1997/1999 erstellten Gutachten (Junkers & Kruse) und aktualisierten Berechnungen (CIMA 1999) - "in beschränktem Umfang" die Möglichkeit, in den Stadtteilen zusätzliche Einzelhandelsflächen zu aktivieren (S. 7). In ... sei das gesamte Einzelhandels-Potential noch nicht ausgeschöpft; dem dortigen Einkaufszentrum könnten "weit mehr Funktionen zugeordnet werden" (S. 8). Dazu könne die Parkpalette in Richtung eines Einkaufszentrums weiter entwickelt werden (S. 9). Aussagen zur Zuordnung bestimmter Sortimente bzw. deren Ausschluss finden sich in dem Konzept nicht. Der im August 2010 vorgelegte Endbericht (Gutachten zum gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept) hält - auch - für das "Stadtteilzentrum" ... eine Einzelfallbetrachtung von Einzelhandelsansiedlungen für erforderlich (S. 152). Nach den sog. "Ansiedlungsregeln" sollten Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten (ohne nahversorgungsrelevante Hauptsortimente) künftig "nur noch in der Kieler Innenstadt, im Zentrum Holtenauer Straße und in den Stadtteilzentren" angesiedelt werden; in den Stadtteilzentren sollte dies nur "nach Einzelfallprüfung" erfolgen (S. 154, 155). Für Betriebe mit nichtzentrenrelevanten Hauptsortimenten sollten Standorte in der Innenstadt, im Zentrum Holtenauer Straße und in den "Sonderstandorten" vorrangig sein (S. 156). Dementsprechend lautete die Ansiedlungsempfehlung in Bezug auf Betriebe mit zentrenrelevanten bzw. nichtzentrenrelevanten Sortimenten und bis 800 m2 Verkaufsfläche, dass diese in "Stadtteilzentren" - nach Einzelfallprüfung - angesiedelt werden sollten (S. 158, Tabelle 14). Das im November 2010 erstellte Gesamtstädtische Einzelhandelskonzept (GEKK) sah eine dem Endbericht entsprechende "Ansiedlungsregel" vor, also die Zuweisung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten zur Kieler Innenstadt, zum Zentrum Holtenauer Straße und zu den Stadtteilzentren" (S. 8), allerdings sollte die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteilzentren "nur nach Einzelfallprüfung" erfolgen (S. 9). Den "Stadtteilzentren" wurde die Funktion zugewiesen, in erster Linie der Grundversorgung der dortigen Bevölkerung zu dienen. Es sollten dort Sortimentsgruppen angeboten werden, die in Art und Umfang "hauptsächlich der Versorgung im Stadtteil" dienen; gesamtstädtische oder regionale Funktionen sollten dort nur in "begrenztem" Umfang erfüllt werden (S. 17, zu Ziff. 4.7.13). Dem GEKK beigefügt war eine "Kieler Sortimentsliste" mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Warengruppen. Die genannten Gutachten und Konzepte belegen zwar die - auch in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene - Aussage, dass eine Ausweitung des Flächenangebots für Einzelhandelsbetriebe im "Neben-" oder "Stadtteilzentrum" ... grundsätzlich mit gesamtstädtischen Entwicklungsvorstellungen im Einklang stehen kann. Dabei wird (in dem am 21.08.2000 beschlossenen Konzept) ausdrücklich auch die Süderweiterung des bestehenden Einkaufszentrums ...s - zur "Parkpalette" hin - angesprochen. Allerdings wird damit nur die "Richtung" einer Erweiterung des Stadtteilzentrums benannt; zu der Frage, welcher Art die anzusiedelnden Betriebe sein und ob sie die Grenze der Großflächigkeit überschreiten sollen und - vor allem - um welche Sortimente das bestehende Angebot in ... erweitert werden soll, finden sich in den Gutachten und Konzepten keine für eine planerische Abwägung "beschlussreifen" Aussagen: Die Ergänzung des bestehenden Einkaufszentrums soll "kleinstrukturiert" erfolgen und sich in die bestehende Größen- und Branchenstruktur einpassen (1996); zentrenrelevante Hauptsortimente sollen in den "Stadtteilzentren" nur "nach Einzelfallprüfung" angesiedelt werden; das Gleiche soll für großflächige Einzelhandelsbetriebe gelten (2010). Ein Stadtteilzentrum soll der Grundversorgung dienen und nur "begrenzt" Sortimentsgruppen für einen weiteren Einzugsbereich anbieten (2010). Daraus ergibt sich - insgesamt - die (auch dem von der Ratsversammlung beschlossenen Konzept zu entnehmende) Leitlinie, dass die planerische Ausweisung von Bauflächen für Einzelhandelsbetriebe in den sog. "Stadtteilzentren" und - auch - in ... zwar die Ausweisung zusätzlicher Bauflächen für den Einzelhandel ermöglichen soll, die anzusiedeln Betriebe nach Größe und Warensortiment aber vorrangig der Versorgung im Stadtteil dienen sollen. Für die planerische Zulassung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteilzentren wird ausdrücklich eine "Einzelfallprüfung" gefordert. Nachdem der angegriffene Bebauungsplan in dem Kerngebiet (auch) großflächige Einzelhandelbetriebe zulässt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 3 S. 1 BauNVO), hätte - danach - eine "Einzelfallprüfung" der städtebaulichen Verträglichkeit dieser Planung erfolgen müssen. Eine solche hat vorliegend - ersichtlich - nicht stattgefunden. Die Antragstellerin führt zu Recht aus, dass diese Prüfung nicht etwa deshalb entbehrlich war, weil das Plangebiet im Rahmen der Einzelhandelskonzepte der Antragsgegnerin bereits Bestandteil eines zentralen Versorgungsbereichs war (Schriftsatz vom 19.11.2013, S. 9). Die Zurechnung des Plangebiets zum zentralen Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum ..." besagt nichts über die planerisch zuzulassende bauliche Ausnutzbarkeit, insbesondere deren Verträglichkeit mit der Innenstadt, anderen Versorgungsbereichen oder dem "Bestand" im vorhandenen Versorgungsbereich. Allein das allgemeine Argument einer Stärkung des Stadtteilzentrums ... rechtfertigt keine Planung, die undifferenziert das gesamte Nutzungsspektrum eines festgesetzten "Kerngebiets" zulässt. Aus der Planbegründung und den sonstigen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ist weder zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - zugelassenen - Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes in die Abwägung eingestellt hat, noch ist ersichtlich, dass sie sich der Frage zugewandt hat, ob im Hinblick auf die Auswirkungen der Planung auf das bestehende Einkaufszentrum ..., auf die Innenstadt, andere Stadtteilzentren oder Nachbargemeinden eine Begrenzung der zugelassenen Sortimente in Betracht zu ziehen ist. Das wäre auch deshalb angezeigt gewesen, weil dem Stadtteil ... von der Antragsgegnerin keine oder nur eine begrenzte gesamtstädtische Funktion zugewiesen wird. Bauflächen, die Einzelhandelsangebote für eine die Innenstadt oder auch Nachbarorte erreichende Nachfrage erlauben, stünden damit nicht im Einklang. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes führt zu einem (gebietsübergreifenden) Einzugsbereich und Beeinträchtigungspotential (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, 4 C 19.85, NVwZ 1987, 1076); für einen großflächigen Einzelhandelbetrieb kommt - insbesondere - dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf Umwelt, infrastrukturelle Ausstattung, Verkehr und andere zentrale Versorgungsbereiche erhöhte Bedeutung zu (§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 BauNVO; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, 4 C 10.04, NVwZ 2006, 452). Die planende Gemeinde muss diese Gesichtspunkte erkennen und in ihre planerische Abwägung einbeziehen. Im vorliegenden Fall ist dies unterblieben. Die Antragsgegnerin hat dazu geltend gemacht, (negative) Auswirkungen auf das bestehende Einkaufszentrum in ... seien auszuschließen, weil dieser Versorgungsbereich durch die angegriffene Planung gestärkt werde, Nachteile für andere zentrale Versorgungsbereiche kämen vorliegend von vornherein nicht in Betracht, da die Innenstadt sechs Kilometer entfernt sei und damit Kaufkraftabflüsse weder aus der Innenstadt nach ... noch in umgekehrter Richtung zu erwarten seien. Entsprechendes gelte für die benachbarte Gemeinde Kronshagen (ca. 5 km entfernt). Diese - erst - in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gesichtspunkte sind der schriftlichen Planbegründung und auch den Einzelhandelskonzepten (so) nicht zu entnehmen. Ob sie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 S. 1 BauGB) erkannt und abgewogen worden sind, ist nicht feststellbar. Selbst wenn dies unterstellt wird, sind die genannten Gründe - in ihrer Pauschalität - nicht tragfähig. Sie übergehen die städtebaulichen Auswirkungen, die künftig von der Agglomeration der neu zugelassenen Einzelhandelsnutzung mit dem bereits bestehenden Angebot im Einkaufszentrum ... ausgehen können (vgl. dazu OVG Koblenz, Urt. v. 17.04.2013, 8 C 10859/12, BauR 2013, 1406 [bei Juris Rn. 88]). Weiter berücksichtigen die Argumente nicht, dass die angegriffene Planung einen oder mehrere Einzelhandelsbetriebe für Sortimente jedweder Art zulässt, also nicht nur solche, die Sortimente anbieten, die - typischerweise - wohnortnah oder im Stadtteil ... nachgefragt werden. Soweit die Beigeladene (im Schriftsatz vom 22.10.2013, S. 13 f.) geltend macht, die "Ausstrahlung" der Versorgungsfunktion ...s reiche "kaum über den Stadtteil" hinaus und knapp die Hälfte der Kaufkraft der dortigen Einwohner fließe aus dem Stadtteil ab, nimmt sie damit - zwar - Bezug auf die dem Gutachten zum gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept für Kiel-Mitte/West (dort: S. 61 ff.) zu entnehmenden Strukturdaten und damit auf eine Datengrundlage, die schon vor dem Satzungsbeschluss vorlag. Die Überlegung verschiebt allerdings den Fokus, denn es kommt nicht auf die (derzeitige) "Ausstrahlung" ...s an, sondern darauf, inwieweit im Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans eine (Einzelhandels-)Nutzung entstehen kann, die den städtebaulichen Zielen im Einzelhandelskonzept (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) der Antragsgegnerin abträglich ist. Unabhängig davon erfasst die Beigeladene mit ihrem Hinweis die zu berücksichtigenden Auswirkungen der Planung auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) nur unzureichend. Ausgehend davon, dass (nach dem genannten Gutachten [S. 66]) das bisherige Einkaufszentrum in ... mit SB-Markt, Discountern und kleinen Läden auf die Grundversorgung der Stadtteilbewohner ausgerichtet ist und diese (zu 83 %) auch erreicht, kann die durch die angegriffene Planung zugelassene (Verkaufs-)Flächenerweiterung - zumindest - das Potential entfalten, nicht nur die aus ... in die Innenstadt oder andere Stadtteile abgeflossene Kaufkraft in ... zu binden, sondern auch "intern" im bestehenden Einkaufszentren Missstände hervorzurufen. Dazu fehlt eine - auch nur ansatzweise - "Einzelfallprüfung" der Antragsgegnerin, wie sie in den Einzelhandelsgutachten (s. o.) gefordert worden ist. Es kommt - wie schon in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argumentation der Antragsgegnerin - hinzu, dass die planerische Ausweisung einer für jedwede Art von Einzelhandelsbetrieben nutzbaren Baufläche auch das Angebot von Sortimenten ermöglicht, die eine spezielle und in die Innenstadt oder andere Stadtteile hineinreichende Nachfrage ansprechen. Auch dazu fehlen "Einzelfallprüfungen" der Antragsgegnerin. Im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit kann die Antragsgegnerin die für zentrale Versorgungsbereiche oder die Innenstadt schädlichen oder nachteiligen Nutzungen (Sortimente) einer für (großflächigen) Einzelhandel zugelassenen Baufläche durch ergänzende Festsetzungen - insbesondere - auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO begrenzen oder ausschließen. Solche Festsetzungen können insbesondere bestimmte Sortimente erfassen, sofern die sortimentsbezogene Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001, 4 BN 45.01, BRS 64 Nr. 28; Urt. des Senats v. 15.03.2001, 1 L 107/07, NordÖR 2002, 155). Welche Sortimente im Einzelnen ausgeschlossen oder beschränkt werden, muss regelmäßig im Rahmen der Erstellung eines örtlichen Zentrenkonzepts ermittelt werden; im Planaufstellungsverfahren bzw. in der Planbegründung kann darauf Bezug genommen werden (BVerwG, Urt. v. 27.03.2013, 4 CN 6/11, BauR2013, 1402). Zulässig ist der Ausschluss bestimmter Sortimente auch dann, wenn es darum geht, "zentrumsbildende" Nutzungsarten (Sortimente) zu erfassen, die in den Zentren gegenwärtig noch nicht vorhanden sind, im Falle einer Neuansiedlung aber vorwiegend den Zentren oder (bestimmten) potentiell geeigneten Versorgungsbereichen zugewiesen werden sollen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.11.2010, 7 D 1/09.NE, Juris [Rn. 105 f.]). Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer Differenzierung der planerischen (textlichen) Festsetzungen hinsichtlich bestimmter typisierend erfasster Branchen oder Sortimente im Rahmen der planerischen Abwägung - ersichtlich - nicht beschäftigt. Sie ist aber verpflichtet, die Auswirkungen des im Plangebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen, insbesondere wenn die planungsrechtlich zulässigen Betriebe die Schwelle der Großflächigkeit erreichen können. Das ist im vorliegenden Fall "trotz" der begrenzten Gesamtfläche des Plangebiets (2,082 ha) der Fall. Die Fläche des Plangebiets und (auch) die Größe der darin festgesetzten "Baufenster" sowie die zulässige Geschossfläche und -zahl lassen die Realisierung von Einzelhandelsgeschäften zu, deren Warenangebot (etwa im Nonfood-Bereich) einen größeren Verkaufsflächenbedarf erfordert. Eine Prüfung und Abwägung von differenzierenden Regelungen zur Einzelhandelsnutzung wäre nicht nur im Hinblick auf die in den Einzelhandelskonzepten und -gutachten (s. o.) geforderte "Einzelfallprüfung" der Zulassung von Einzelhandelsnutzungen in Stadtteilzentren veranlasst gewesen, sondern - vor allem - auch wegen der den genannten Konzepten zu entnehmenden "Kieler Sortimentsliste", die zwischen zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung, sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten unterscheidet (s. GEKK, S. 20; Anlage zum Einzelhandelskonzept gem. Beschluss der Ratsversammlung vom 21.09.2000). Das (noch) im Einzelhandelsgutachten 1996 (S. 383) betonte Ziel von "konsequenten und durchgängigen Branchen- und Sortimentsbindungen - in Form von Positiv- und/oder Negativlisten - bei allen Festsetzungen, die die Zulässigkeit von Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels begründen", hat im vorliegenden Fall keinerlei Niederschlag gefunden. Durch die einschränkungslose Ausweisung eines Kerngebiets im angegriffenen Bebauungsplan wird auch die Zulassung solcher Einzelhandelsbetriebe ermöglicht, die ausschließlich oder überwiegend Sortimente anbieten, die nach der "Kieler Sortimentsliste" als zentrenrelevant eingestuft worden sind. Im Plangebiet könnte nicht nur ein Lebensmittelmarkt entstehen, sondern - zum Beispiel - auch ein Textil- oder Sportartikelgeschäft, ein Möbelmarkt, ein Geschäft für Haushaltsgeräte oder andere Elektroartikel. Damit sind sowohl (nach der "Kieler Sortimentsliste") zentrenrelevante Angebote im Plangebiet zulässig als auch nicht zentrenrelevante (Möbel). Ob im Zuge der Planaufstellung konkret zu erwarten war, dass sich im Plangebiet auch zentrenrelevante Einzelhandelbetriebe ansiedeln werden, ist unerheblich, weil die planerischen Überlegungen der Antragsgegnerin sich daran auszurichten haben, was die Festsetzungen im Bebauungsplan objektiv "hergeben". Diese Festsetzungen begründen Bauansprüche und sind deshalb auch für die planerischen Abwägung maßgeblich. Wenn die - durch die einschränkungslose Festsetzung eines Kerngebiets eröffnete - Zulassung auch zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe (-sortimente) der planerischen Absicht der Antragsgegnerin - so - entsprochen haben sollte (was mit Blick auf die "Vorhabenorientierung" des Planaufstellungsverfahrens zweifelhaft ist), hätte die Antragsgegnerin prüfen und abwägen müssen, ob und aus welchen Gründen das aus dem Einzelhandelskonzept abzuleitende Ziel einer "Bestandssicherung" der Angebotsstruktur in der Innenstadt und weiteren (Neben-)Zentren im Stadtgebiet mit der unbeschränkten Zulassung großflächigen Einzelhandels für jedwedes Sortiment im Plangebiet vereinbar ist. Eine solche Konkordanz hätte allenfalls (aber schwer) im Rahmen einer - hier fehlenden - "Einzelfallprüfung" begründet werden können. Ansonsten weisen die "Ansiedlungsregeln" und "Empfehlungen" der Einzelhandelsgutachten Flächen für zentrenrelevanten Einzelhandel nur der Innenstadt bzw. dem Zentrum Holtenauer Straße zu. Den Vorgängen zur Planaufstellung und der schriftlichen Planbegründung sind zu den genannten Fragen keinerlei Erwägungen zu entnehmen. Das führt zu der Feststellung einer unzureichenden planerischen Abwägung und damit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Der Abwägungsmangel ist - i. S. d. § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB - auch nicht unerheblich; die Berücksichtigung dessen, dass der objektive Planinhalt einschränkungslos jedwede Einzelhandelsnutzung - auch solche zentrenrelevanter Art - zulässt, hätte auf das Abwägungsergebnis Einfluss gehabt und haben müssen. 3. Die - weitere - Frage, ob die planerische Abwägung auch deshalb fehlerhaft ist, weil die privaten Belange der Antragstellerin unzureichend berücksichtigt worden sind, bedarf nach alledem keiner Entscheidung mehr. Lediglich angemerkt sei dazu: Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, gleichsam ungefragt nach (möglichen speziellen) privaten Abwägungsbelangen der Antragstellerin zu ihrem "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" zu "forschen"; in der Planbegründung ist der "funktionierende" Tankstellenbetrieb berücksichtigt worden. Der Wegfall der Möglichkeit, von der Tankstelle aus nach links in Richtung Süden (Autobahn) abzubiegen, war im Hinblick auf insoweit unterbliebene normative Festsetzungen im Bebauungsplan nicht abwägungsrelevant; das Gleiche gilt für die von der Antragstellerin monierte "Degradierung" zu einer Richtungstankstelle. Den Hinweise der Beigeladenen darauf, dass sich die Erschließungssituation des Tankstellengrundstücks (insgesamt) nicht ändere, ist allenfalls hinzuzufügen, dass die Möglichkeit, von der Tankstelle aus nach 80 m über einen "U-Turn" nach Süden zur Autobahn zu gelangen, eine zumutbare und im Rahmen des Anliegergebrauchs hinzunehmende Straßenanbindung nicht in Frage stellt. 4. Dem Normenkontrollantrag ist nach alledem stattzugeben. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie es in Bezug auf den bekanntzumachenden Bebauungsplan der Fall ist (§ 47 Abs. 5 S. 2 VwGO). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3, 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Beigeladene ist am Kostenrisiko beteiligt, weil sie in der mündlichen Verhandlung Anträge gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 863 der Antragsgegnerin für das Gebiet Kiel-..., zentraler Bereich, südlich des Einkaufszentrums, zwischen Skandinaviendamm, Stavangerstraße und Osloring. In dem ca. 6 km vom Stadtzentrum entfernten Stadtteil ... leben ca. 19.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Die Antragstellerin war Eigentümerin des Grundstücks ... (Flurstück ...), auf dem eine Tankstelle betrieben wird. Das Grundstück ist an die ... veräußert worden, die nach Eingang des Normenkontrollantrags als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Flurstücks ..., das westlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzt, sowie des nördlich davon gelegenen Flurstücks ... . Sie hat außerdem das Flurstück ... (...) erworben, das zwischen den beiden genannten Flurstücken liegt. Die Erreichbarkeit des Tankstellengrundstücks ... für Fahrzeuge gestaltete sich bisher wie folgt: Aus Richtung Süden (Autobahn) konnten Fahrzeuge auf das Tankstellengrundstück auffahren; die gleiche Möglichkeit bestand aus Richtung Norden (Stadt) nicht, weil eine auf dem Mittelstreifen des Skandinaviendamms angelegte ca. 55 m2 große gepflasterte Querungsmöglichkeit durch ein Einbahnstraßenschild (Zeichen 267 der StVO) aus dieser Richtung gesperrt war. Die Fahrzeuge konnten das Tankstellengrundstück in Richtung Norden (Stadt) verlassen; in Richtung Süden (Autobahn) konnte dies über die bereits genannte Querungsmöglichkeit erfolgen. Das Tankstellengrundstück war auch ("rückwärtig") über den Osloring und die Drontheimstraße an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Für den Bereich zwischen Skandinaviendamm, Drontheimstraße und Osloring galt bisher der Bebauungsplan Nr. 863 der Antragsgegnerin, der ein Kerngebiet (MK) festsetzte. Dort wurde u. a. das "Einkaufszentrum ..." errichtet. Die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen lagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 442; dieser enthielt für das Grundstück der Antragstellerin die Festsetzung "Tankstelle gem. § 9 Abs. 1 h BBauG" und sah für das östlich angrenzende Gelände - jetziges Grundstück der Beigeladenen - eine zweigeschossige Parkpalette vor. Die Antragsgegnerin beschloss bereits 2005 die Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 863, um südlich der Fläche des Einkaufszentrums eine Neubebauung zu ermöglichen. Im Rahmen der Entwurfsauslegung vom 22.12.2005 bis zum 27.01.2006 gingen keine Stellungnahmen ein. Nachdem ein damit im Zusammenhang stehender städtebaulicher Vertrag im September 2006 nicht zustande gekommen war und die betroffenen Flächen veräußert worden waren, erfolgte seinerzeit kein Satzungsbeschluss. Nach "Aushandlung" eines neuen städtebaulichen Vertrages mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wurde der Planentwurf im April 2012 der Ratsversammlung unverändert in der Fassung vom September 2006 zum Satzungsbeschluss vorgelegt. Ein (erneuter) Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans wurde nicht gefasst. Am 10.05.2012 beschloss die Antragsgegnerin die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 442; der Aufhebungsbebauungsplan trat am 13.07.2012 in Kraft. Am selben Tag erfolgte der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 863; die Satzung trat am 31.05.2012 in Kraft. Für die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen ist danach ein Kerngebiet (MK) festgesetzt. Der Skandinaviendamm ist in dem Bebauungsplan - durch gelbe Farbfläche - als Verkehrsfläche i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB mit Straßenbegrenzungslinien ausgewiesen. Im Bereich der Verkehrsfläche sind Bäume - als "geplant" oder "vorhanden/zu erhalten" sowie für das (...-)Grundstück der Antragstellerin und für das Grundstück der Beigeladenen (...) Zu- und Abfahrten festgesetzt worden. Die beiden Richtungsfahrbahnen und der Mittelstreifen des Skandinaviendamms stellt der Bebauungsplan als "topographische Linien ohne Normcharakter" dar. Die Drontheimstraße ist vollständig durch Bauflächen überplant; sie wurde (außerhalb des vorliegenden Verfahrens) straßenrechtlich durch Verfügung vom 13.06.2012 eingezogen. Der zwischen der Antragsgegnerin und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geschlossene städtebauliche Vertrag wurde später durch Vereinbarung auf die Beigeladene übertragen. Im Hinblick auf die Absicht der Beigeladenen, im Geltungsbereich des Bebauungsplans "ein Einkaufszentrum mit Büroanteil (Sozialzentrum) in direkter Anlehnung an das vorhandene Einkaufszentrum ... zu errichten", wurden die Durchführung und Finanzierung des Aus- und Umbaus öffentlicher Erschließungsanlagen sowie die Durchführung von Ersatzpflanzungen geregelt. Dies umfasste - insbesondere - die "Schließung" und den "Rückbau des überfahrbaren Teils" des Mittelstreifens auf dem Skandinaviendamm sowie die Herstellung einer Linksabbiegespur auf dem Skandinaviendamm - Richtung stadtauswärts - zum Parkhaus der Beigeladenen. Am 27.09.2012 hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen für den Neubau bzw. die Erweiterung des EKZ ... eine Baugenehmigung erteilt. Der dagegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (VG 8 B 58/12; OVG 1 MB 4/13). Die Antragstellerin hat am 09.01.2013 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie hält den angegriffenen Bebauungsplan für unwirksam. Sie ist der Ansicht, dass nach einer fast sieben Jahre andauernden Unterbrechung des Planaufstellungsverfahrens - von 2006 bis 2012 - eine erneute Auslegung des Planentwurfs und eine Öffentlichkeitsbeteiligung hätten erfolgen müssen. Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB sei beachtlich. Der Planentwurf sei nicht nur in seiner Begründung, sondern auch im beigefügten Umweltbericht geändert und ergänzt worden, was für sich genommen zum Erfordernis einer erneuten Auslegung führe. Darüber hinaus sei auch der räumliche Geltungsbereich geändert worden, der im nördlichen Bereich an der Grenze zum ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 863 korrigiert worden sei. Unabhängig davon führe auch die Länge der verstrichenen Zeit seit der Auslegung des Planentwurfs wegen der Veränderung der der Abwägung zugrundeliegenden Verhältnisse dazu, dass das "steckengebliebene" Planaufstellungsverfahren unter Einschluss der erforderlichen öffentlichen Auslegung neu habe beginnen müssen. Die Antragsgegnerin habe das Planverfahren im Jahre 2006 eingestellt und nicht lediglich "ruhend" gestellt. Das hinter der Bauleitplanung stehende Bebauungs- und Verkehrskonzept habe sich substantiell verändert. Die zur Ausfüllung des planerischen Rahmens im Jahr 2005 vorgelegte Planung unterscheide sich grundlegend von derjenigen des Jahres 2012: Das Sozialzentrum sei 2005 noch nicht vorgesehen gewesen, zudem habe 2005 ein weitaus kleinerer Gebäudekörper gebaut werden sollen, als er jetzt projektiert worden sei. Damals sei eine weitaus geringere Einzelhandelsnutzung (mit einer Markterweiterung ["Penny"], zwei Fachmärkten sowie drei kleineren Shops) geplant gewesen als jetzt, wo ein großflächiger Verbrauchermarkt mit 4.690 m2 Verkaufsfläche entstehen solle. Gegen diese - neue - Planung wären im Auslegungsverfahren - anders als 2005 - Einwendungen erhoben worden. Außerdem bestehe - seit 2010 - auch ein gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin, das gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen sei, was - ebenfalls - unterblieben sei und zudem eine erneute Auslegung erfordere. Dem angegriffenen Bebauungsplan liege - überdies - keine sachgerechte Abwägung zugrunde. Ein - üblicher - Abwägungsbeschluss fehle; auch der Beschlussvorlage der Ratsversammlung lasse sich nicht entnehmen, dass eine Abwägung stattgefunden habe. Das relevante Abwägungsmaterial sei nicht ermittelt und bewertet worden. Das sei auch dann erforderlich, wenn keine Einwendungen gegen die Planung erhoben worden seien. Das Privateigentum der Antragstellerin an dem im Plangebiet gelegenen Grundstück und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehörten zu den abwägungserheblichen Belangen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diese Belange und das Interesse am Erhalt der gegebenen Erschließungssituation der Tankstelle überhaupt gesehen habe. Diese verschlechtere sich in nicht zumutbarer Weise, denn die Tankstelle werde zu einer "Richtungs"-Tankstelle degradiert und verliere ihre Erschließung über die Drontheimstraße samt der Anbindung an den Osloring. Nach dem städtebaulichen Vertrag (Anlage 1) solle die bestehende nördliche Zu- und Ausfahrt des Tankstellengrundstücks vollständig geschlossen werden. Zum notwendigen Abwägungsprogramm gehöre auch die Problematik evtl. Umsatzumverteilungen infolge der Planrealisierung im Verhältnis zu anderen zentralen Versorgungsbereichen im räumlichen Einzugsbereich des Stadtteilzentrums ... und im Verhältnis zu bereits bestehenden und bestandsgeschützten Einzelhandelsnutzungen innerhalb des EKZ ..., deren Betrieb durch das (bereits genehmigte) SB-Warenhaus massiv beeinträchtigt werde. Gegenstand der Abwägung müsse die Planung und nicht das konkrete Vorhaben der Beigeladenen sein. Die Planung lasse eine nicht sortimentsbeschränkte Nutzung zu. Die Antragsgegnerin habe - entgegen der raumordnerischen Vorgabe - auch nicht geprüft, ob bestehende oder geplante Versorgungszentren insbesondere an integrierten Standorten gefährdet würden. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 863 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, die für die planerische Abwägung maßgebliche Situation habe sich im Laufe des Planaufstellungsverfahrens nicht verändert. Auswirkungen des geplanten Kerngebiets auf andere zentrale Versorgungsbereiche - insbesondere Kaufkraftabflüsse aus der sechs Kilometer entfernten Innenstadt oder aus dem benachbarten Kronshagen - seien nicht in Betracht zu ziehen. Negative Auswirkungen auf den vorhandenen zentralen Versorgungsbereich in ... seien ebenfalls nicht zu erwarten; dieser Bereich werde vielmehr gestärkt. Das im Plangebiet mögliche Einkaufszentrum sei für viele Bewohner fußläufig zu erreichen. Die Beigeladene befürchtet - unabhängig von der erteilten Baugenehmigung - im Falle eines Erfolgs des Normenkontrollantrags eine Verschlechterung ihrer planungsrechtlichen Situation. Das 2005 begonnene Planaufstellungsverfahren sei im Jahr 2012 fortgesetzt worden. Die Erschließungssituation des Tankstellengrundstücks werde nicht wesentlich geändert; die Tankstelle könne nun auch von Norden - über eine neu anzulegende Linksabbiegespur - erreicht werden. Fahrzeuge, die die Tankstelle nordwärts verlassen, könnten nach 80 m einen "U-Turn" vornehmen und nach Süden zur Autobahn fahren. Einer erneuten Auslegung des Plans vor seiner Beschlussfassung habe es nicht bedurft; das Planaufstellungsverfahren sei nicht "unterbrochen" worden. Die Änderung des Umweltberichts sei keine - auslegungsbedürftige - Planänderung, sondern nur eine Änderung der Planbegründung. Es seien auch keine zusätzlichen oder andere erhebliche Umweltauswirkungen (neu) benannt worden. Die vorgenommenen Änderungen im Umweltbericht seien vielmehr marginal und überwiegend redaktioneller Art. Eine Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans im nördlichen Bereich sei nicht erfolgt. Auch der Zeitablauf zwischen Auslegung und Satzungsbeschluss erfordere keine erneute Auslegung. Weder der Aufstellungsbeschluss noch die Auslegung würden durch Zeitablauf wirkungslos. Eine "Einstellung" des Bebauungsplanverfahrens habe nicht stattgefunden; einen Beschluss dieses Inhalts hätten weder der Bauausschuss noch die Ratsversammlung gefasst. Die 2006 bzw. 2012 verfolgten Planungskonzepte seien insoweit unerheblich, denn der angegriffene Bebauungsplan sei ein Angebotsplan, der - mit der Festsetzung Kerngebiet - von vornherein Einzelhandelsgroßprojekte nach § 11 Abs. 3 BauNVO zugelassen habe. Selbst wenn das Abwägungsmaterial durch das neue Einzelhandelskonzept 2010 "angereichert" worden sein sollte, begründe dies nicht die Notwendigkeit einer erneuten Auslegung. Eine Ergänzung des Abwägungsmaterials führe nicht dazu, dass der unveränderte Planentwurf erneut ausgelegt werden müsse. Auch ohne einen sog. "Abwägungsbeschluss", dessen es mangels eingegangener Stellungnahmen zum Bebauungsplan nicht bedurft habe, habe eine Abwägung stattgefunden. Das ergebe sich aus der Planbegründung, die sich auch mit dem Verkehrskonzept und (unter 6.4) der Erschließungssituation der Tankstelle auseinandersetze. Die Ratsversammlung habe mit der Billigung der Planbegründung gleichzeitig ihre Abwägungsentscheidung getroffen. Die Antragstellerin habe es versäumt, ihre betrieblichen Belange im Planaufstellungsverfahren vorzubringen. Die Rügen gegen die Vollständigkeit des Abwägungsmaterials seien unbegründet: Die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Antragstellerin habe sich nach dem (aufgehobenen) Bebauungsplan Nr. 442 auf "Tankstelle" beschränkt; durch die Neuplanung und Ausweisung als Kerngebiet sei die bauliche Nutzbarkeit erheblich ausgeweitet worden, was für die Antragstellerin einen Wertgewinn bedeute. Die Grundstückserschließung sei durch die Festsetzung von zwei Zu- und Abfahrten im Süden und im Norden des Grundstücks gesichert worden. Über die Frage einer Linksabbiegemöglichkeit von der Tankstelle aus über den befestigten Mittelstreifen nach Süden - zur Autobahn - enthalte der Bebauungsplan keine Festsetzungen. Ob insoweit Änderungen vorgenommen würden, richte sich allein nach Straßenverkehrsrecht. Unabhängig davon werde die Erschließungssituation durch die Schließung der "Querungsfläche" nicht wesentlich geändert, weil 80 m weiter nördlich eine U-Turn-Möglichkeit bestehe. Der künftige Verbrauchermarkt werde der Tankstelle zudem zusätzliche Frequenz bringen. Der angegriffene Bebauungsplan weiche nicht vom Einzelhandelskonzept ab. Das Vorhaben liege im zentralen Versorgungsbereich von ... . Einer Ermittlung der Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche habe es nicht bedurft, ebenso auch keiner einzelbetrieblichen Auswirkungsanalyse bezüglich der Betriebe innerhalb des Stadtteilzentrums ... . Letztere seien als - bloß - wettbewerbliche Auswirkungen bauplanungsrechtlich irrelevant. Schädliche Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche seien nicht zu erwarten. Die Verkaufsflächenausstattung des Stadtteils ... bleibe stark unterdurchschnittlich. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene die Ansicht vertreten, eine Rüge wegen fehlender umweltbezogener Informationen bzw. eines nicht ausgelegten Umweltberichts sei nach Ablauf der in § 215 Abs. 1 BauGB bestimmten Jahresfrist unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen) sowie die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.