OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 MB 4/13

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2013:0513.1MB4.13.0A
17mal zitiert
15Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung, die die Zahl der herzustellenden Stellplätze nicht angibt, hat mangels Nachbarrechtsverletzung keinen Erfolg.(Rn.5) 2. Die „richtige“ Zahl der herzustellenden Stellplätze ist keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern eine solche ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit.(Rn.6) 3. Die Regelung von Zufahrten zu öffentlichen Straßen hat außerhalb einer Baugenehmigung zu erfolgen, so dass der Wegfall von Zufahrten einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden kann.(Rn.12) 4. Eine nicht ausreichende Stellplatzausstattung des genehmigten Vorhabens ist gegenüber dem Nachbarn erst dann rücksichtslos, wenn damit gerechnet werden müsste, dass für ihn ein unverträglicher Park- und Suchverkehr entstehen wird, mit der Folge, dass sein Grundstück nicht mehr ohne Weiteres angefahren werden könnte.(Rn.17) 5. Der Ansicht, jede Brandschutzbestimmung vermittle „zu einem gewissen Grade“ Nachbarschutz, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Beispielsweise gilt dies nicht für innere Brandwände.(Rn.18) 6. Auf eine Abstandsflächenunterschreitung durch ein Bauvorhaben kann sich nicht berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück ebenfalls die Abstandsflächen unterschreitet bzw. grenzständig ausgeführt worden ist.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 06.03.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf    15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung, die die Zahl der herzustellenden Stellplätze nicht angibt, hat mangels Nachbarrechtsverletzung keinen Erfolg.(Rn.5) 2. Die „richtige“ Zahl der herzustellenden Stellplätze ist keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern eine solche ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit.(Rn.6) 3. Die Regelung von Zufahrten zu öffentlichen Straßen hat außerhalb einer Baugenehmigung zu erfolgen, so dass der Wegfall von Zufahrten einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden kann.(Rn.12) 4. Eine nicht ausreichende Stellplatzausstattung des genehmigten Vorhabens ist gegenüber dem Nachbarn erst dann rücksichtslos, wenn damit gerechnet werden müsste, dass für ihn ein unverträglicher Park- und Suchverkehr entstehen wird, mit der Folge, dass sein Grundstück nicht mehr ohne Weiteres angefahren werden könnte.(Rn.17) 5. Der Ansicht, jede Brandschutzbestimmung vermittle „zu einem gewissen Grade“ Nachbarschutz, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Beispielsweise gilt dies nicht für innere Brandwände.(Rn.18) 6. Auf eine Abstandsflächenunterschreitung durch ein Bauvorhaben kann sich nicht berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück ebenfalls die Abstandsflächen unterschreitet bzw. grenzständig ausgeführt worden ist.(Rn.21) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 06.03.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Genehmigung der Errichtung eines Einkaufs- und Sozialzentrums durch die Beigeladene. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 27.09.2012 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.03.2013 ab. Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Baugenehmigung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, den „bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz“, insbesondere Stellplatzanforderungen, sowie gegen Brandschutzanforderungen verstoße und zu einer wesentlichen Verschlechterung der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu ihrem Tankstellengelände führe. Zudem werde das Abstandsflächenrecht verletzt. II. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.03.2013 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die vorgetragenen Beschwerdegründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin kann im „dreipoligen“ Verhältnis zur Beschwerdegegnerin und zur Beigeladenen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nur beanspruchen, wenn die Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs überwiegen. Bei lediglich „offener“ Hauptsachelage kann allein wegen der durch Ausnutzung der Baugenehmigung entstehenden „vollendeten Tatsachen“ keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beansprucht werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 04.04.2011, 2 B 20/11, BRS 78 Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat überwiegende Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Beschwerdeführerin vom 26.10.2012 zu Recht verneint. 1. Eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung vom 27.09.2012 könnte nur zum Erfolg der Beschwerde führen, wenn infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist (OVG Münster, Beschl. v. 30.05.2005, 10 A 2017/03, BauR 2005, 1459). Das ist vorliegend nicht festzustellen: Auch wenn der „Mängelrüge“ der Beschwerdeführerin insoweit gefolgt wird, als die Baugenehmigung - d. h.: der Text des Bescheides vom 27.09.2012 und der darin enthaltenen Auflagen (insbes. Ziff. 9 mit dem allgemeinen Verweis auf „Grüneintragungen“) - die Zahl der herzustellenden Stellplätze nicht angibt, wird - allein - dadurch noch keine Nachbarrechtsverletzung begründet. Das folgt - in formeller Hinsicht - daraus, dass die Beschwerdegegnerin jederzeit, insbesondere im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung eine - mit klarer Zahlenangabe ausgestattete - Auflage zur Zahl der herzustellenden Stellplätze erlassen kann; darüber hinaus wäre dies auch nachträglich (noch) möglich (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 17.01.2001, 2 A 1158/97, Juris). In materieller Hinsicht wird das „Ob“ der Herstellung von Stellplätzen bereits durch die genehmigten Bauvorlagen geregelt. Zur Anzahl enthält die Baugenehmigung jedenfalls insoweit eine hinreichend bestimmte Regelung, als mit dem genehmigten Bauvorhaben zugleich die für die Bestimmung der Stellplatzzahl maßgeblichen Grundlagen definiert sind. Das wird aus der „grüngestempelten“ Anlage zum „Stellplatznachweis“ (Bl. 31 ff. der Beiakte B) deutlich, wonach unter sachlicher Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften zu § 55 LBO - Stellplatzerlass - vom 16.08.1995 (Amtsbl. Schl.-H., 1995, 611) die Bemessung der Zahl der herzustellenden Stellplätze aus der „Verkaufsnutzfläche“ von groß- bzw. kleinflächigen Verkaufsstätten bzw. der „Nutzfläche“ von Büro- und Verwaltungsräumen (vgl. Ziff. 3.1 des Stellplatzerlasses i. V. m. Ziff. 2.1, 3.1 und 3.3 der dazu geltenden Anlage) abgeleitet werden soll. Daraus ist die Zahl der herzustellenden Stellplätze berechenbar. Im - noch ausstehenden - Widerspruchsbescheid kann die Antragsgegnerin die Zahl dementsprechend bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat i. ü. bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die „richtige“ Zahl der herzustellenden Stellplätze keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern eine solche ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit ist (s. dazu unten zu 3.2). 2. Die von der Beschwerdeführerin angeführten „bauplanungsrechtlichen Nachbarrechte“ greifen nicht durch. Sie beruhen auf der Annahme, das Vorhaben der Beigeladenen könne kraft des sog. Gebietserhaltungsanspruchs schon aufgrund seiner Andersartigkeit abgewehrt werden. Diese Annahme trifft nicht zu. Nach der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 683 liegen die Grundstücke der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen in einem Kerngebiet (MK); dort sind sowohl die Tankstelle (§ 7 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) als auch ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zulässig (§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO). Bei Zugrundelegung dieser planungsrechtlichen Situation scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch somit aus. Wird - ohne der Entscheidung im anhängigen Normenkontrollverfahren (1 KN 1/13) vorzugreifen - unterstellt, dass die 1. Änderung und Ergänzung des genannten Bebauungsplans unwirksam ist, ist ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin ebenfalls nicht begründet. In diesem Falle bliebe der „Altbereich“ des Bebauungsplans Nr. 863 erhalten, in dem die Grundstücke nördlich der … planerisch als Kerngebiet ausgewiesen sind. Das Grundstück der Antragstellerin und das der Beigeladenen lagen vor der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 863 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 442, der indes durch Satzungsbeschluss der Ratsversammlung vom 10.05.2012 aufgehoben worden ist. Beide Grundstücke lägen somit - bei „Hinwegdenken“ der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans 863 - in einem nicht beplanten Bereich, der - nördlich - an das im „Altbereich“ des Bebauungsplans Nr. 863 gelegene Kerngebiet, - östlich - an das Wohngebiet am … und - südlich - (jenseits der ...) an das Gelände einer Kindertageseinrichtung angrenzt. In westlicher Richtung hat der Skandinaviendamm trennende Wirkung zu den Grundstücken im Bereich Aalborgring und Skagenweg. Ein Gebietserhaltungsanspruch wäre in dieser Lage nur zu begründen, wenn die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen dem selben faktischen Baugebiet zuzuordnen wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2011, 4 B 32.11, ZfBR 2012, 378) und die von der Beigeladenen beabsichtigte Nutzung mit diesem Gebiet nicht vereinbar wäre. Das ist nicht festzustellen: Es spricht Vieles dafür, dass das Baugebiet von der nördlich angrenzenden Kerngebietsnutzung des „Altbereichs“ des Bebauungsplans Nr. 863 mit geprägt ist. Dies gilt umso deutlicher seit der straßenrechtlichen Einziehung der … (§ 8 Abs. 1 StrWG SH), die mit bestandskräftiger Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 erfolgt ist. Damit schließen sich die privaten Grundstücksflächen der Antragstellerin und der Beigeladenen unmittelbar an das nördliche Kerngebiet an. Selbst wenn - aber - diese Grundstücksflächen von dem nördlich angrenzenden Kerngebiet nicht (mehr) mitgeprägt würden, wären sie nicht als ein einheitliches „faktisches Baugebiet“, das einer der Gebietsarten nach §§ 2 - 11 BauNVO zugeordnet werden kann, anzusehen. Die Eigenart der nördlich (Kerngebiet), östlich (Wohngebiet) und südlich (Kindertagesstätte) anschließenden näheren Umgebung ist derart unterschiedlich geprägt, dass ein Vorhaben im Bereich der privaten Grundstücksflächen der Antragstellerin und der Beigeladenen nur nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann. In einer derartigen Situation gibt es kein „Gebiet“, das Gegenstand eines Gebietserhaltungsanspruchs sein könnte (vgl. Beschl. des Senats v. 17.07.2012, 1 MB 23/12, NordÖR 2012, 518 Ls.; VGH München, Beschl. v. 13.09.2012, 2 B 12.109, BauR 2013, 200 ff.). Die Beschwerdeführerin kann somit dem Vorhaben der Beigeladenen den Gebietserhaltungsanspruch nicht entgegensetzen. Auf die zwischen den Beteiligten diskutierten Fragen einer „weiteren“ oder „engeren“ Abgrenzung des für die Umgebung relevanten Gebiets in nördlicher Richtung, der Einbeziehung des sog. „weißen Riesen“ bzw. auf die - vom Verwaltungsgericht vorgenommene - Gebietsabgrenzung (Stavangerstraße/ Skandinaviendamm/Bergenring/Osloring) kommt es danach nicht mehr an. Lediglich anzumerken ist, dass das Grundstück der Antragstellerin schon immer mit der Möglichkeit „belastet“ war, dass benachbarte Einzelhandelsnutzung entsteht (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO). Das schließt in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem nördlich angrenzenden „Mettenhofer Einkaufszentrum“ (MEZ) auch eine Einzelhandelsnutzung ein, die die dort bereits vorhandene Großflächigkeit nach Süden erweitert. 3. Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - auch keinen Abwehranspruch der Beschwerdeführerin wegen einer rücksichtslosen Bebauung des Nachbargrundstücks angenommen. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Wegfall von Zufahrten sei „unmittelbare Konsequenz der genehmigten Erschließungsplanung“ ist daraus für deren Rücksichtslosigkeit nichts zu gewinnen. Der Umfang der Genehmigung ergibt sich aus den „grüngestempelten“ Bauvorlagen; die Schließung des Mittelstreifens auf dem Skandinaviendamm ist davon nicht umfasst. Der Sache nach ist nur der Wegfall der Zufahrt zur … von der Baugenehmigung (direkt) betroffen, weil eine Überbauung dieser Straße genehmigt worden ist. Eine rechtliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin folgt indes auch daraus nicht, weil die Regelung von Zufahrten zu öffentlichen Straßen außerhalb der Baugenehmigung zu erfolgen hat. Abgesehen davon ist der „Entzug“ der Zufahrt zur … der straßenrechtlichen Einziehung dieser Straße (vgl. § 8 StrWG SH) durch die - bestandskräftige - Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 zuzuordnen. Anzumerken bleibt dazu, dass die Beschwerdeführerin insoweit Ansprüche erhebt, die weder vom Baurecht noch vom Straßenrecht getragen sind. Auf eine (bestimmte) Erschließung besteht - auch für Tankstellengrundstücke - kein Anspruch, solange das Grundstück erreichbar bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2003, 4 B 93.03, Juris). Das wird nach einer Umsetzung der geplanten Maßnahmen zum Skandinaviendamm hin in vergleichbar guter „Qualität“ der Fall sei. Der durch straßenrechtliche Maßnahmen bewirkte „Verlust“ der zweiten Anfahrbarkeit - direkt - vom Osloring aus ist hinzunehmen. 3.2 Das genehmigte Bauvorhaben ist auch nicht wegen unzureichenden Stellplatzangebots als rücksichtslos anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat zwar - in der Sache zutreffend - darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin der Bemessung des Stellplatzbedarfs nach dem Stellplatzerlass (Verwaltungsvorschrift zu § 55 LBO; Erlass vom 16.08.1995 i. d. F. vom 17.07.2000, ABl. SH 1995, 611 und 2000, 470, Anlage zu Ziff. 3.1, dort Ziff. 2.1, 3.1 und 3.3) einen „bauherrenfreundlichen“ Stellplatzschlüssel zugrundegelegt habe, das - allein - begründet ihr gegenüber aber noch keine Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens. Dabei mag offen bleiben, ob dies schon aus den in anderen Bundesländern angewandten - noch - „bauherrenfreundlicheren“ Vorgaben zur Bemessung der Stellplatzzahl abgeleitet werden kann, wie es die Beigeladene unter Hinweis auf den Erlass vom 04.08.2003 des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (GABl. 2003, 590) versucht; danach wären nur 215 Stellplätze notwendig. Die Bemessungsvorgaben in den Stellplatzerlassen spiegeln die in den Ländern gewonnenen Erfahrungen für den jeweiligen Stellplatzbedarf wider (vgl. dazu z. B. die „Parkplatzlärmstudie“ des Bayer. Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007, S. 84); dabei können die Länder eine - jeweils eigenständige - Beurteilung vornehmen. Die in dem für Schleswig-Holstein geltenden Stellplatzerlass gewährten Spielräume dürfen genutzt werden, um den Besonderheiten des Vorhabens und des jeweiligen Baugebietes zu entsprechen; eine Regel, derzufolge immer von einem maximalen Stellplatzbedarf auszugehen ist, existiert nicht. Die Beigeladene räumt - ausgehend von den bisherigen Bauvorlagen und den Vorgaben des Stellplatzerlasses - ein „Stellplatzdefizit“ von 2 bzw. (bei Anwendung des Ansatzes für großflächige Einzelhandelsbetriebe auf kleinflächige Einzelhandelsbetriebe) von 12 Stellplätzen ein (entsprechend 0,7 bzw. 4,6 %). Ob sich dieses „Defizit“ noch vergrößert, weil - wie die Antragstellerin vorträgt - auch die „70 entfallenden Stellplätze nördlich der …“ zu berücksichtigen seien, kann der Überprüfung im noch anhängigen Widerspruchsverfahren überlassen werden. Wenn es zutrifft, dass diese Stellplätze den im MEZ befindlichen Aldi- bzw. Penny-Märkten zuzuordnen sind (s. Schriftsatz der Ast. vom 29.04.2013, S. 3 Mitte), wäre ein diesbezüglich evtl. bestehender Regelungsbedarf nicht der Baugenehmigung zuzuordnen, die der Beigeladenen erteilt worden ist. Eine nicht ausreichende Stellplatzausstattung des genehmigten Vorhabens wäre gegenüber der Antragstellerin erst dann rücksichtslos, wenn damit gerechnet werden müsste, dass für sie ein unverträglicher Park- und Suchverkehr entstünde mit der Folge, dass ihr Grundstück nicht mehr ohne Weiteres angefahren werden könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2010, 1 LA 274/09, Juris, m. w. N. bei Rn. 33). Das Gleiche könnte angenommen werden, wenn infolge einer - absehbar - nicht zu bewältigenden Parkraumknappheit auf dem privaten Tankstellengrundstück ständig mit „wilden“ Parkern gerechnet werden müsste. Derartige Auswirkungen treten indes nicht schon bei einer „bauherrenfreundlichen“ Anwendung des Stellplatzerlasses ein, die - im bisherigen Verfahren - auch damit plausibel gerechtfertigt worden ist, dass im betroffenen Bereich von Mettenhof „viel zu viele Park- und Stellplätze“ angeboten werden und kein „Stellplatzmangel“ bestehe (Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 31.01.2013, S. 4). Konkrete Ansatzpunkte dafür, dass unzumutbare Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin befürchteten Art entstehen werden, sind im vorliegenden summarischen Verfahren nicht hervorgetreten. Die Befürchtung der Antragstellerin, Besucher des von der Beigeladenen geplanten Einkaufszentrums bzw. des sog. Sozialzentrums könnten „wild“ auf ihrem Tankstellengelände parken, werden aus hochgradig spekulativen Szenarien abgeleitet („Taschenkunden“). Im Hinblick auf die stark von Wohnnutzung geprägte Umgebung ist es naheliegend, dass ein höherer Anteil von Kunden den Einkaufsmarkt zu Fuß oder per Rad aufsuchen und damit den Stellplatzbedarf entlasten werden. Die Antragsgegnerin wird den genauen Stellplatzbedarf - auch in Bezug auf eine mit Stellplatzzahl nachzuliefernde Auflage - im Rahmen der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung nochmals zu überprüfen haben. 4. Der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Ansicht der Antragstellerin, jede Brandschutzbestimmung vermittle „zu einem gewissen Grade“ Nachbarschutz, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in diesem Bereich solche bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachbarschützend sind, die die Ausbreitung eines Brandes auf ein Nachbargebäude verhindern sollen; dies gilt für Vorschriften über äußere Brandwände und über Abstände (s. dazu auch unten zu 5.; vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 01.10.2004, 3 M 268/04, NordÖR 2005, 27 f.). Auf innere Brandwände, die nach § 6 Abs. 1 der Verkaufsstättenverordnung (VkVO) vom 08.10.2009 (GVOBl. SH S. 681) zur Unterteilung von Geschossen in Brandabschnitte vorgeschrieben sind, kann dies nicht übertragen werden. Deren Errichtung soll die Brandausdehnungsgefahr innerhalb des Gebäudes abwehren und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen dienen. Nachbarschützende Wirkung geht von solchen Anforderungen nicht aus (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 19.10.2012, 2 L 149/11, NVwZ-RR 2013, 87 [bei Juris Rn. 34]; VGH Mannheim, Urt. v. 26.02.1992, 3 S 2947/91, Juris). Die Möglichkeit, dass auch die Missachtung von Vorschriften zum Schutz der Gebäudebenutzer die Ausbreitung eines Brandes und - letztlich - auch zu dessen Übergreifen auf Nachbargrundstücke erleichtern kann, ändert nichts daran, dass die genannten Vorschriften - eben - nicht dem Schutz der Nachbarschaft dienen. 5. Zum Abstandsflächenrecht streiten die Beteiligten darüber, ob von der mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen Stellplatzanlage „gebäudegleiche“ Wirkung ausgehen. Vorliegend sollen auf gesamter Länge der Grenze zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und demjenigen der Beigeladenen 30 Stellplätze angelegt werden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20.06.1995 (1 L 167/94) ausgeführt, dass von Stellplätzen für Personenkraftwagen regelmäßig keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 1 S. 2 LBO SH), was aber nicht ausnahmslos gelte. So sei "eine Stellplatzanlage, die sich beispielsweise über 20 m an der Grundstücksgrenze" befinde, nicht zulässig. Im Senatsbeschluss vom 13.11.2009 (1 LA 53/09, NordÖR 2009, 526 Ls.) ist zu einer - kürzeren - Stellplatzanlage eine substantiierte Begründung zur „gebäudegleichen“ Wirkung verlangt worden. Eine solche Substantiierung fehlt vorliegend. Im vorliegenden Fall kann die Frage einer „gebäudegleichen“ Wirkung der Stellplatzanlage der Beigeladenen offenbleiben. Die Antragstellerin kann sich auf eine Abstandsflächenunterschreitung durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht berufen, weil die Bebauung auf ihrem Grundstück ebenfalls die Abstandsflächen unterschreitet bzw. grenzständig ausgeführt worden ist (vgl. Beschl. des Senats v. 04.05.2010, 1 MB 5/10, NordÖR 2011, 33). Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Umstand, dass die Abstandsunterschreitung auf dem Grundstück der Antragstellerin - seinerzeit - mit nachbarlicher Zustimmung erfolgt ist, ändert daran nichts, denn der im „Genuss“ einer Zustimmung die Abstandsflächen ausnutzende Grundstückseigentümer handelt treuwidrig, wenn er eine vergleichbare Grundstücksnutzung auf dem Nachbargrundstück (der Beigeladenen) abzuwehren versucht. Die Abstandsflächenunterschreitung der Beigeladenen fällt bei wertender Betrachtung auch nicht spürbar erheblicher aus als diejenigen der Beschwerdeführerin. Es mag sein, dass die Stellplätze auf dem Tankstellengrundstück 1 - 1,5 m „abgerückt“ und nicht direkt grenzbündig angelegt sind. Das ändert die Bewertung indes nicht; das Verwaltungsgericht hat mit überzeugenden Gründen eine Gleichwertigkeit der Abstandsflächenunterschreitungen angenommen (S. 11 u. des Beschluss-Abdrucks). Abgesehen davon vermitteln sowohl die Lagepläne als auch Luftbildaufnahmen im Internet den Eindruck, dass das Tankstellengrundstück bis „auf“ die Grenze bebaut worden ist. 6. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).