Beschluss
3 MB 11/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0402.3MB11.20.00
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Leitsätze
Die Annahme, die Anreise der Antragsteller von Hamburg zu ihrer Zweitwohnung in Sankt Peter-Ording und der dortige Aufenthalt seien nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung "aus touristischem Anlass" beabsichtigt, ist nicht zu beanstanden.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 27. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Annahme, die Anreise der Antragsteller von Hamburg zu ihrer Zweitwohnung in Sankt Peter-Ording und der dortige Aufenthalt seien nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung "aus touristischem Anlass" beabsichtigt, ist nicht zu beanstanden.(Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 27. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2020 mit der die Antragsteller sinngemäß begehren, den Beschluss zu ändern und im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig festzustellen, dass die von ihnen beabsichtigte Anreise zu ihrem Nebenwohnsitz in Sankt Peter-Ording und der Aufenthalt dort nicht durch die Allgemeinverfügung des Kreises Nordfriesland zur Nutzung von Nebenwohnungen und zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 23. März 2020 untersagt sind, ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die jetzt zur Begründung der Beschwerde angeführten Gründe sind im Wesentlichen deckungsgleich mit dem erstinstanzlichen Vortrag. Auch im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass sie ihre Nebenwohnung aus zwingenden beruflichen Gründen zu nutzen beabsichtigen (vgl. Ziffer 5 Absatz 3 der Allgemeinverfügung des Kreises Nordfriesland zur Nutzung von Nebenwohnungen und zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 23.03.2020, Amtsblatt 24/20). Insoweit ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsteller auch lediglich, dass beabsichtigt sei, von ihrem Nebenwohnsitz in St. Peter Ording aus Homeoffice durchzuführen und gemeinsam mit ihren Kindern ein „übliches“ Familienleben zu führen. Sie legen dabei (abermals) nicht dar, warum sie nicht von ihrem Erstwohnsitz in Hamburg bzw. den jeweiligen Geschäftsadressen aus ihre berufliche Tätigkeit verrichten können bzw. warum es für sie unerlässlich ist, hierfür ihren Nebenwohnsitz aufzusuchen. Die Ausführungen der Antragsteller legen demgegenüber nahe, dass diese den im Vergleich mit ihrer Hauptwohnung geräumigeren, und mit einem Grundstück versehenen Zweitwohnsitz zum Aufenthalt für sich und ihre Kinder nutzen wollen. Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass der Sohn der Antragsteller von zu Hause aus beschult werden soll, verständlich, vermag aber keinen zwingenden Grund im Sinne der Ziffer 5 Absatz 3 oder einen vergleichbar schwerwiegenden Grund im Sinne der Allgemeinverfügung zu begründen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anreise der Antragsteller sei „aus touristischem Anlass“ (Ziffer 5 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung) beabsichtigt, ist daher nicht zu beanstanden. Dabei ergänzt die Allgemeinverfügung die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfV), vgl. § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-BekämpfV. Bereits in § 2 SARS-CoV-2-BekämpfV ist geregelt, dass Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein untersagt sind. Dies gilt weiterhin auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden, § 2 Satz 2 SARS-CoV-2-BekämpfV. Der Verordnungsgeber hat damit ausdrücklich Reisen, die zu Freizeitzwecken unternommen werden, solchen, die aus touristischem Anlass erfolgen sollen, gleichgestellt und mit der Regelung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass vermeidbare Reisen bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens (19. April 2020) unterbleiben sollen. Zutreffend hat der Antragsgegner daher darauf abgehoben, dass die beabsichtigte Anreise zu dem in den Kreis Nordfriesland belegenen Zweitwohnsitz der Antragsteller einen Verstoß gegen § 2 SARS-CoV-2-BekämpfV darstellt. Da die Verordnung ausdrücklich keine Regelung bezüglich der Nutzung von Nebenwohnungen (sog. Zweitwohnungen) enthält, hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Allgemeinverfügung (dort Ziffer 5. 1. Absatz Satz 1) festgelegt, dass die Nutzung von Nebenwohnungen im Sinne des Bundesmeldegesetzes aus touristischem Anlass im Sinne von § 2 SARS-CoV-2 zeitlich begrenzt untersagt wird. Gleichgestellt werden in Satz 2 Anreisen für einen Aufenthalt zu Freizeit- und zu Fortbildungszwecken oder zur Inanspruchnahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation. Der Antragsgegner hat in Ziffer 5 Absatz 3 der Allgemeinverfügung Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen und in nicht enumerativer Weise („insbesondere“) anhand von typischerweise anzunehmenden Fallgestaltungen aufgelistet, wann keine touristische Nutzung im Sinne von § 2 SARS-CoV-2 - BekämpfV vorliegen soll. Dies ergibt sich auch aus dem im nachfolgenden Satz enthaltenen Auffangtatbestand, dass „aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen“ eine Ausnahmegenehmigung von der Untersagung … unter Darlegung der besonderen Gründe beantragt werden kann“. Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Rechtsauffassung sollte damit - wie auch bereits mit § 2 SARS-CoV-2 - BekämpfV jede Form vermeidbarer Anreisen untersagt werden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats unzweifelhaft aus dem Regelungsgehalt der Ziffer 5 der Allgemeinverfügung und der dabei verwendeten Wortwahl („zwingende gesundheitliche, berufliche … Gründe“, „zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Familienangehörigen“, „zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen“ , „vergleichbar schwerwiegende Gründe“). Der Rückschluss, es handele sich angesichts der nicht ausreichenden Darlegung bzw. mangelnden Glaubhaftmachung eines zwingenden bzw. vergleichbar schwerwiegenden Grundes um einen touristischen Anlass der geplanten Anreise und mithin um eine vermeidbare Reise im Sinne von § 2 der SARS-CoV-2 BekämpfV, Ziffer 5. 1. Absatz der Allgemeinverfügung, ist daher gerechtfertigt. Der Antragsgegner war im Übrigen nicht gehalten, für Bürgerinnen und Bürger mit Erstwohnsitz im Kreisgebiet eine vergleichbare Regelung wie für Bürgerinnen und Bürger mit so genanntem Nebenwohnsitz zu schaffen. Die Anreise von Bürgerinnen und Bürgern aus dem übrigen Schleswig-Holstein mit Nebenwohnsitz im Kreisgebiet ist gleichfalls untersagt. Davon abgesehen sieht Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vor, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen gestattet ist und dabei Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren sind. Wie der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt hat, hat sich die Pandemie im Kreisgebiet gerade auch dadurch weiterentwickelt, dass überdurchschnittlich viele Personen aus Hamburg, die in ihre Ferienwohnungen nach dem Skiurlaub in den Hamburger Winterferien angereist sind, infiziert waren bzw. es derzeit noch sind. Dabei ist auch zu gewärtigen, dass die Infektion bereits eintritt, bevor erste Symptome zu Tage treten. Die vorübergehende Einschränkung der Nutzung des Ferienhauses der Antragsteller ist vor dem Hintergrund der sich exponentiell weiterverbreitenden Pandemie gerechtfertigt, zumal der Antragsgegner ergänzend darauf hinweist, dass die Behandlungskapazitäten im Kreisgebiet auf die Bürgerinnen und Bürger mit Erstwohnsitz, nicht hingegen auf tausende Besitzer von Nebenwohnungen ausgelegt sind. Der Umstand, dass die Antragsteller zunächst auf Grundlage der ursprünglichen Allgemeinverfügung ihren Nebenwohnsitz im Kreisgebiet verlassen haben, ist nicht geeignet, eine für sie günstigere Bewertung ihres Begehrens zu erwirken. Denn vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Pandemie müssen für die Wiederanreise die Vorgaben von Ziffer 5 der Allgemeinverfügung – wie in Ziffer 6 Satz 2 geregelt – gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).