Urteil
4 A 178/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0323.4A178.21.00
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Leitsätze
1. Die Zweitwohnungssteuer ist auch unter Anwendung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab mit der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts keine zur Grundsteuer gleichartige Steuer i.S.v. Art 105 Abs 2a GG.(Rn.28)
2. Der steuererhebenden Kommune ist es grundsätzlich nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen (Flächenmaßstab als Ersatzmaßstab).(Rn.42)
3. Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, können zur erforderlichen Differenzierung eines Flächenmaßstabes, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwertes in der Kommune nicht hinreichend homogen sind, grundsätzlich die Lage, das Baujahr und die Gebäudeart herangezogen werden.
Dem Satzungsgeber steht es auch frei, im Rahmen dieses Spielraums dessen gerichtliche Kontrolle nicht gleichzusetzen ist mit derjenigen von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten eine Gewichtung der einzelnen Faktoren vorzunehmen.(Rn.44)
4. Mit der Heranziehung des Verhältnisses der (modifizierten) Bodenrichtwerte als Ergebnis aus der Inverhältnissetzung aller Bodenrichtwerte zum höchsten Bodenrichtwert im Gebiet der Kommune orientiert sich der Lagewert im hinreichenden Maße an dem Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer: ein lockerer Bezug zum Aufwand mit dem Innehaben der Zweitwohnung ist gegeben.(Rn.44)
5. Ein Innehaben der Zweitwohnung war auch für den Zeitraum des aufgrund der Landesverordnungen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein bestehenden Einreiseverbotes für die Einreise nach Schleswig-Holstein zum Zwecke des Besuches einer Zweitwohnung gegeben, da die Verfügungsbefugnis nicht im Sinne eines rechtlichen Verbotes ausgeschlossen war.(Rn.74)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zweitwohnungssteuer ist auch unter Anwendung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab mit der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts keine zur Grundsteuer gleichartige Steuer i.S.v. Art 105 Abs 2a GG.(Rn.28) 2. Der steuererhebenden Kommune ist es grundsätzlich nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen (Flächenmaßstab als Ersatzmaßstab).(Rn.42) 3. Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, können zur erforderlichen Differenzierung eines Flächenmaßstabes, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwertes in der Kommune nicht hinreichend homogen sind, grundsätzlich die Lage, das Baujahr und die Gebäudeart herangezogen werden. Dem Satzungsgeber steht es auch frei, im Rahmen dieses Spielraums dessen gerichtliche Kontrolle nicht gleichzusetzen ist mit derjenigen von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten eine Gewichtung der einzelnen Faktoren vorzunehmen.(Rn.44) 4. Mit der Heranziehung des Verhältnisses der (modifizierten) Bodenrichtwerte als Ergebnis aus der Inverhältnissetzung aller Bodenrichtwerte zum höchsten Bodenrichtwert im Gebiet der Kommune orientiert sich der Lagewert im hinreichenden Maße an dem Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer: ein lockerer Bezug zum Aufwand mit dem Innehaben der Zweitwohnung ist gegeben.(Rn.44) 5. Ein Innehaben der Zweitwohnung war auch für den Zeitraum des aufgrund der Landesverordnungen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein bestehenden Einreiseverbotes für die Einreise nach Schleswig-Holstein zum Zwecke des Besuches einer Zweitwohnung gegeben, da die Verfügungsbefugnis nicht im Sinne eines rechtlichen Verbotes ausgeschlossen war.(Rn.74) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt weiterhin vor, auch soweit sich die Klage gegen die für das Jahr 2021 festgesetzte Vorauszahlung richtet. Der angefochtene Bescheid vom 30. April 2021 hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem nach Klageerhebung erlassenen Bescheid vom 7. Januar 2022 nicht im Hinblick auf diese Vorauszahlung erledigt, weil der endgültige, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung indes noch nicht bestandskräftige Bescheid vom 7. Januar 2022 die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 – 4 A 173/17 – juris Rn. 28 ff.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2020 und 30. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den Bestimmungen der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 7 dieser Vorschrift für besondere Steuerarten getroffenen Regelungen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Wird eine Steuer – wie hier – als Jahressteuer erhoben, kann gemäß § 3 Abs. 8 KAG durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Kommunale Abgaben – zu denen auch Steuern gehören, vgl. § 1 Abs. 1 KAG – dürfen wiederum nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. 2. Der Erlass der Zweitwohnungssteuersatzung ist von der Ermächtigung in §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 KAG gedeckt, weil es sich bei dieser Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer handelt. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 69). Ausschlaggebendes Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, a.a.O., Rn. 73). Die Zweitwohnungssteuer verstößt nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern nur, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungssteuer ist einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht gleichartig. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Grundsteuer. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Zweitwohnungssteuer erfasst dagegen das Innehaben einer Zweitwohnung als Form einer Einkommensverwendung. Es werden unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschlossen. Die Grundsteuer zielt als Objektsteuer wirtschaftlich auf die durch den Besitz sogenannten fundierten Einkommens vermittelte Leistungskraft. Die Zweitwohnungssteuer erfasst demgegenüber die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt. Verschieden ist auch der Kreis der Steuerschuldner. Die Grundsteuer setzt Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes voraus. Bei der Zweitwohnungssteuer kann der Inhaber Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter sein (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 87 f.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2022 – 5 MB 44/22 – n.v.; VG Schleswig, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 4 B 10002/21 – juris Rn. 27). Ausgehend hiervon steht die Befugnis der Beklagten zum Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung nicht in Zweifel. Nach § 1 ZwStS erhebt sie diese Steuer auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG als örtliche Aufwandsteuer. Steuergegenstand ist nach § 2 Abs. 1 ZwStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Beklagten als Form einer Einkommensverwendung. Ob der von der Beklagten gewählte Steuermaßstab in § 4 ZwStS wiederum geeignet ist, diesen Steuergegenstand zu erfassen, berührt hingegen nicht die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG ergebende Ermächtigung der Beklagten zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, sondern betrifft vielmehr die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der von der Beklagten in Ausübung ihrer Satzungskompetenz nach § 2 KAG erlassenen Zweitwohnungssteuersatzung. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22.14 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die der Veranlagung zugrundeliegende Zweitwohnungssteuersatzung ist auch im Übrigen formell wirksam. Insbesondere wurde die Satzung am 28. September 2020 einstimmig von der hierzu berufenen Stadtvertretung der Beklagten beschlossen, von der Bürgermeisterin am 29. September 2020 ausgefertigt und gemäß § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 20. Dezember 2019 an den öffentlichen Bekanntmachungstafeln „Rathaus“ am 8. Oktober 2020 und „x“ am 9. Oktober 2020 ausgehängt (abgenommen am 26. Oktober 2020 und 23. Oktober 2020). 3. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist zudem materiell wirksam. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht zu verzeichnen. a) Die Satzung der Beklagten berücksichtigt das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in ausreichendem Maße und enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Gegenstand), § 3 (Steuerpflicht), §§ 4, 5 (Steuermaßstab und Steuersatz; Bemessungsgrundlagen), § 6 Abs. 1 bis 3 (Entstehung) und § 6 Abs. 4 (Fälligkeit)]. b) Das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum 1. Januar 2016 ist nicht zu beanstanden und beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Voraussetzungen eines rückwirkenden Inkrafttretens sind hier gegeben. Die Satzung vom 29. September 2020 ist gemäß § 11 Abs. 1 ZwStS rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Zweitwohnungssteuersatzung vom 16. Februar 2011 einschließlich der ergangenen Nachtragssatzung. Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 31). Die Satzung verstößt zudem nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG. Danach dürfen Abgabepflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Diesen Anforderungen genügt die Satzung der Beklagten, indem sie in § 11 Abs. 2 ZwStS bestimmt, dass die Steuerpflichtigen aufgrund dieser Satzung für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach den bisherigen Satzungsregelungen. c) Auch der von der Beklagten in § 4 Abs. 1 ZwStS für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gewählte Steuermaßstab verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu (1.)), gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (dazu (2.)) oder gegen Art. 14 Abs. 1 GG (dazu (3.)). (1.) Der Steuermaßstab verstößt mit der Heranziehung des „Wohnwertes“ des Steuergegenstandes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß §4 Abs. 2, 3, 8 ZwStS einschließlich der Anlagen zur Satzung nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt stets eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer (Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten, sog. Lastengleichheit). Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt besonders, wenn die Steuer nach einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können. Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 73). Der Maßstab darf mithin nicht zu Wertverzerrungen führen, die eine realitätsgerechte Abbildung des Belastungsgrundes in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander nicht (mehr) gewährleistet – wie im Falle der für verfassungswidrig erklärten Jahresrohmiete (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2019 – 1 BvR 807/12 – juris Rn. 32). Bei der Ausgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen (Steuermaßstab und Steuersatz) einer Steuer verfügt der Normgeber über einen weiten Spielraum. Dabei darf er sich in erheblichem Umfang auch von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Steuerfestsetzung und ihrer Erhebung leiten lassen. Dies gilt in besonderem Maße bei steuerlichen Massenverfahren. Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann er Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 – juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 74). Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungssteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 75). Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 76). Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 77). Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabes von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u. a. – juris Rn. 98). Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 77). Denn der Ersatzmaßstab nutzt den Spielraum des Normgebers in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung, er entbindet aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – juris Rn. 59). Der von der Beklagten in § 4 Abs. 1 ZwStS gewählte Steuermaßstab „Wohnwert“ unter Anwendung des Lagewertes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß § 4 Abs. 3, 8 ZwStS einschließlich der Anlagen zur Satzung wird diesen Anforderungen gerecht. Die Wahl eines Flächenmaßstabes – um welchen es sich vorliegend trotz der Wortwahl „Wohnwert“ tatsächlich handelt – zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer unterliegt insoweit keinen rechtlichen Zweifeln. Denn das Innehaben einer Zweitwohnung mit großer Wohnfläche ist typischerweise mit einem höheren Aufwand verbunden als das Innehaben einer Wohnung mit kleinerer Wohnfläche, sodass damit ein lockerer Bezug zum Aufwand besteht. Der steuererhebenden Kommune ist es nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwertes in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde – sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung – und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung – des Wohnwertes – im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat diese Kriterien in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 zwar lediglich als ein über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgehendes obiter dictum formuliert. Die Erforderlichkeit einer Differenzierung des Flächenmaßstabes anhand weiterer Kriterien in Gemeinden, in denen – wie im Fall der Beklagten – nicht von hinreichend homogenen Wohnwerten ausgegangen werden kann, ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Die vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien [Lage (dazu (a)), Baujahr (dazu (b)) und Gebäudeart (dazu (c))] können auch nach Auffassung der Kammer für eine solche Differenzierung grundsätzlich herangezogen werden. Denn diese weisen ebenfalls einen lockeren Bezug zum Belastungsgrund auf, da typischerweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus älteren Baujahres in Stadtrandlage mit einem anderen Aufwand verbunden ist als ein Einfamilienhaus neueren Baujahres mit Wasserblick. Zunächst unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, die Wohnfläche nach Maßgabe der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) zu ermitteln (§ 4 Abs. 4 ZwStS). Die Berechnung erfolgt damit anhand einer veröffentlichten, jedermann zugänglichen bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage, die nach objektiven und gleichen Maßstäben definiert, welche Grundflächen und Räume zur Wohnfläche gehören und wie die Grundfläche zu ermitteln ist (vgl. § 2 Abs. 2, 3, § 3 f. WoFlV). Die hier von der Beklagten gewählte Ausgestaltung ihres Flächenmaßstabes in § 4 Abs. 2 ZwStS orientiert sich im hinreichenden Maße an dem Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer. (a) Mit der Heranziehung des Verhältnisses der modifizierten Bodenrichtwerte als Faktor gemäß § 4 Abs. 3, 8 ZwStS dient der Lagewert der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes. Nach § 4 Abs. 3 ZwStS ergibt sich der Lagewert aus den Anlagen zur Satzung, die Bestandteil der Satzung sind. Dieser errechnet sich aus dem flächenabhängigen Bodenrichtwert (modifizierter Bodenrichtwert). Hierzu wird das Verhältnis der modifizierten Bodenrichtwerte im Stadtgebiet als Faktor zugrunde gelegt. Grundlage sind die vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten ermittelten und veröffentlichten Bodenrichtwerte. Maßgebend ist der aktuelle Bodenrichtwert. Der jeweils maßgebende Bodenrichtwert wird unter Anwendung des bundesweit einheitlichen Umrechnungskoeffizienten nach der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung des Bewertungsgesetzes (Anlage 36, Bundesgesetzblatt vom 2. Dezember 2019) modifiziert. Liegt eine Wohnung außerhalb einer Bodenrichtwertzone, so wird sie nach Maßgabe der Anlagen zur Satzung einer angrenzenden Bodenrichtwertzone zugeordnet (§ 4 Abs. 8 ZwStS). Mit der Heranziehung des Verhältnisses der modifizierten Bodenrichtwerte im Stadtgebiet als Faktor ist die notwendige Ausrichtung an dem Belastungsgrund dieser Steuer gegeben, nämlich der lockere Bezug zu der zu erfassenden besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers, wie sie in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung zum Ausdruck kommt. Der Steuermaßstab dient zwar nicht – im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes – der Erfassung des in Euro ausgedrückten realen Aufwands des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung. Mit dem Steuermaßstab soll lediglich eine Bezugsgröße gewonnen werden, die den zu besteuernden Aufwand normativ quantifiziert und so die Vergleichbarkeit der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 67/99 – juris Rn. 34). Dem wird der vorliegende Lagewert als Faktor aus dem Verhältnis der (modifizierten) Bodenrichtwerte zueinander gerecht. Bodenrichtwerte sind nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund der Kaufpreissammlung gemäß § 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB flächendeckend ermittelte durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte nach Satz 2 dieser Vorschrift mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Nach § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Bodenrichtwerte sollen danach ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt sein und tragen damit zur Transparenz auf dem Bodenmarkt bei (vgl. Kleiber, in: EZBK, 143. EL August 2021, § 196 BauGB Rn. 21). Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können damit durchaus als Grundlage zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 – 4 BV 15.2777 – juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 11 f.) zu erfassen. Es bestehen deshalb grundsätzlich keine Bedenken, mittels des Bodenrichtwertes den Lagewert zu bestimmen. Soweit die Klägerin einwendet, dass bei dem Steuermaßstab nicht auf den Bodenrichtwert abzustellen sei, sondern erzielbare Mieterlöse einbezogen werden müssten, da sonst die Zweitwohnungssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG nicht aufwandsbezogen, sondern nur ein statistischer Wert sei, ist erneut darauf hinzuweisen, dass Aufwandsteuern Steuern auf die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sind. Gegenstand der Steuer sind mithin nicht etwaige Mieterlöse (also die Einkommenserzielung), sondern die Einkommensverwendung für die private Lebensführung. Zwar ist es grundsätzlich möglich, als Steuermaßstab auch auf den tatsächlich geschuldeten oder geschätzten üblichen Mietzins abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 8 ff.; Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Gerade unter Praktikabilitätsgesichtspunkten kann sich eine Kommune, die insbesondere nicht über ausreichende Daten oder einen Mietspiegel verfügt, was wiederum häufig in Kommunen mit hohem Anteil an Ferienwohnungen der Fall ist – wie vorliegend –, für einen anderen zulässigen Steuermaßstab mit lockerem Bezug zum Aufwand als Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer entscheiden. Der Bodenrichtwert wird für alle Grundstücke im Stadtgebiet herangezogen, was mithin im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG steht. Denn soweit sich ergibt, dass eine Wohnung außerhalb einer Bodenrichtwertzone liegt (wie z. B. Außenbereichsgrundstücke, die mithin nicht in den Straßenverzeichnissen Anlagen 2, 4, und 6 enthalten sind), wird sie nach Maßgabe der Anlagen zur Satzung einer angrenzenden Bodenrichtwertzone zugeordnet, § 4 Abs. 8 ZwStS. Gegen eine derartige Fassung einer Satzungsregelung bestehen keine rechtlichen Einwände, denn sie gibt normativ vor, welche Schätzungsgrundlage anzuwenden ist. In diesem Fall auf eine angrenzende Bodenrichtwertzone abzustellen, ist gerade vor dem Hintergrund, dass die Lage im Raum abgebildet werden soll, eine praxistaugliche und typengerechte Vorgehensweise. Da bei mehreren angrenzenden Bodenrichtwertzonen wiederum eine Auswahl besteht („eine angrenzende Bodenrichtwertzone“), kann darüber auch dem Einzelfall gerecht werden, indem diejenige angewendet wird, die den konkreten Lageverhältnissen der Wohnung am nächsten kommt. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt zudem die Umrechnung – „Modifizierung“ – der Bodenrichtwerte bei einer unterschiedlichen Größe des Richtwertgrundstückes (§ 196 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB). Dies entspricht gerade Art. 3 Abs. 1 GG und der daraus resultierenden – und beabsichtigten – Vergleichbarmachung der Grundstücke, auf denen die Zweitwohnungen belegen sind. Aus den Erläuterungen zum alternativen Bemessungssystem für die Zweitwohnungssteuer im Stadtgebiet der Beklagten ergibt sich, dass nicht unreflektiert auf die Bodenrichtwerte zurückgegriffen werden könne, da die ausgewiesenen Werte pro Bodenrichtwertzone in dem Gebiet der Beklagten auf die durchschnittliche Grundstücksgröße in der jeweiligen Zone bezogen seien. Deshalb sei es erforderlich, die Bodenrichtwerte mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten anzupassen (Seite 4). Die Beklagte stellt mangels eigener Angaben im Kreisgebiet (Erläuterungen Seite 5) auf die bundesweit einheitlichen Umrechnungskoeffizienten nach der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung des Bewertungsgesetzes (Anlage 36, Bundesgesetzblatt vom 2. Dezember 2019) ab, § 4 Abs. 3 Satz 6 ZwStS. Hiergegen ist nichts zu erinnern, auch nicht dadurch, dass die Umrechnungskoeffizienten erst zukünftig in Kraft treten. Denn diese sind bereits jetzt in Umsetzung der Entscheidung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Grundsteuer – 1 BvL 11/14 u.a. – verabschiedet und veröffentlicht und damit in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen worden; es handelt sich um abstrakt generelle Werte, die auf alle Fälle gleichermaßen angewendet werden (können). Mit der von der Beklagten gewählten Ausgestaltung des Lagewerts in § 4 Abs. 3 ZwStS (in Verbindung mit den Anlagen zur Satzung) mittels einer Inverhältnissetzung der Bodenrichtwerte zueinander ist zudem ein lockerer Bezug zum Aufwand mit dem Innehaben der Zweitwohnung als Belastungsgrund erkennbar, durch den die Relation der Wirtschaftsgüter (und deren Entwicklung) zueinander realitätsgerecht abgebildet wird, so dass diese den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht wird. Die Grundstücke werden gerade darüber in ihrer Wertigkeit – dem Lagevorteil – proportional zueinander abgegrenzt. Eine etwaige Steigerung des Bodenrichtwertes zum nächsten Bewertungsstichtag hat damit allein Auswirkungen auf dieses Verhältnis als Grundlage und Bezugspunkt für einen unterschiedlichen Aufwand bei einer höherwertigen/niedrigwertigeren Lage eines Grundstücks. Es bestehen mithin keine rechtlichen Bedenken, den so definierten „Lagefaktor“ – neben weiteren Faktoren – zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen. Die jeweiligen Lagefaktoren für die aufgelisteten Straßen im Stadtgebiet ergeben sich im jeweiligen Gültigkeitszeitraum (Anlage 1: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017, Anlage 3: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019, Anlage 5: 1. Januar 2020 bis 1. Januar 2021) aus den Anlagen 2, 4, und 6. Darin sind tabellarisch in alphabetischer Reihenfolge die Straßennamen im Stadtgebiet mit der ihnen zugeordneten Zone (Bodenrichtwertzone) und dem jeweils für die Zone errechneten Lagefaktor aufgeführt. Exemplarisch handelt es sich im konkreten Fall um eine Zweitwohnung in der Straße „xxx“, für welche für die streitgegenständlichen Jahre 2019 ein Faktor von 1,66 (Anlage 4, Zone 8) und für die Jahre 2020, 2021 ein Faktor von 1,7 (Anlage 6, Zone 10) ausgewiesen ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt, dass die Zuordnung der Gültigkeitszeiträume anhand der rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Satzung mit den damals aktuellen und veröffentlichten Bodenrichtwerten (Stichtage 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2016 bzw. 31. Dezember 2018) erfolgte und diese zukünftig entsprechend durch den Erlass von Nachtragssatzungen mit angepassten Anlagen fortgeschrieben würden. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere wird dadurch ganz konkret und hinreichend bestimmt der jeweilige Lagefaktor in der Zweitwohnungssteuersatzung selbst ausgewiesen und damit der in der Satzung angelegten Anforderung „Maßgebend ist der aktuelle Bodenrichtwert“ (§ 4 Abs. 3 Satz 4 ZwStS) Genüge getan. Die konkrete Ausgestaltung der in der Satzung ausgewiesenen Lagewerte durch die Verhältnisse der Bodenrichtwerte begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist von dem weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum der Beklagten als Satzungsgeberin gedeckt. Aus den Erläuterungen zum alternativen Bemessungssystem für die Zweitwohnungssteuer ergibt sich, dass die Beklagte auf die Aussagen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18 – zurückgreifen und im Hinblick auf den Lagevorteil das vorgeschlagene Modell „Ein die Lage abbildender Wertfaktor könnte aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden“ als geeignet zur Anwendung bringen wollte. Es wurde ausdrücklich vorgeschlagen, auf das Verhältnis der Bodenrichtwerte abzustellen und dieses in einem Lagefaktor auszudrücken (Seite 4). Sodann findet sich eine Beispielsberechnung, orientiert an den Daten des Stichtages 31. Dezember 2016 und den danach existierenden 8 Bodenrichtwertzonen im Stadtgebiet der Beklagten. Die Zone mit dem höchsten Bodenrichtwert (x €/m²: Zone 7, Anlage 3) wurde mit 100 % (Faktor 1) zugrunde gelegt und die übrigen – niedrigeren – Bodenrichtwerte nach Anwendung des Umrechnungskoeffizienten dazu ins Verhältnis gesetzt. Wie in der mündlichen Verhandlung noch einmal von der Beklagten bestätigt, ergab sich daraus die Berechnung (beispielhaft Zone 8, in der die Wohnung der Klägerin belegen ist): modifizierter Bodenrichtwert 99 x 100 ./. 150 = 66 % (Faktor 0,66). Nachfolgend wurde – einheitlich in allen Verhältnissen – der Wert „1“ hinzuaddiert, woraus sich hier der Faktor 1,66 (und bei dem höchsten Bodenrichtwert der Faktor 2) ergab. Die weitere Entwicklung der Verhältnisse stellte sich sodann zum Stichtag 31. Dezember 2018 so dar, dass sich die teuerste Bodenrichtwertzone 9 nicht erhöht hat (x €/m²: Anlage 5; vormals Anlage 3, Zone 7), jedoch vier andere Zonen, wie z. B. die vormalige Zone 8 (Anlage 3; jetzt Zone 10, Anlage 5), die von x €/m² auf x €/m² – modifizierter Bodenrichtwert x €/m² auf x €/m² – gestiegen ist. Daraus errechnete sich ein Faktor von 1,70. Prozentual ausgedrückt ergab sich daraus eine Erhöhung des Bodenrichtwertes um 6,66 %, bei dem Faktor hingegen nur eine Erhöhung von 2,41 %. Diese Steigerung ist auch die rechnerische Differenz zwischen der Zweitwohnungssteuer 2019 (x €) und der Zweitwohnungssteuer 2020 bzw. 2021 (x €), nämlich + x € bzw. + 2,41 %. Sie liegt damit in dem Bereich, in dem auch der Verbraucherpreisindex für Deutschland von 105,3 im Jahr 2019 auf 109,1 im Jahr 2021 (+ 3,61 %) gestiegen ist. Der Verbraucherpreisindex der Abteilung „Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe“ kletterte im selben Zeitraum von 104,9 auf 108,0; der Verbraucherpreisindex der Abteilung „Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör“ von 102,6 auf 105,2. Dies entspricht einer Steigerung von 2,96 % bzw. 2,53 % (siehe Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Jahresdurchschnitte – Gesamtindex, Abteilung 1 bis 4 und Abteilung 5 bis 8 [Stand 11. Februar 2022], https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-12Kategorien.html). Eine vergleichbare Tendenz ist aus der Statistik Konsumausgaben privater Haushalte, Laufende Wirtschaftsrechnungen (LWR) (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-KonsumLebensbedingungen/Konsumausgaben-Lebenshaltungskosten/Tabellen/liste-privatekonsumausgaben-d.htmlerkennbar. In den hier relevanten Bereichen „Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung“ und „Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände“ ergibt sich in den Jahren von 2019 auf 2020 eine Steigerung von x € auf x €, mithin um + x € bzw. + 5,0 %. Soweit die Klägerin rügt, dass das Verhältnis der Bodenrichtwerte zueinander rechnerisch durch die Addition von „1“ nicht zutreffend wiedergegeben werde, bestehen hiergegen vor dem Hintergrund des aufgezeigten sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune – sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung – und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, die auch Pauschalierungen und Typisierungen zulässt, keine rechtlichen Bedenken. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass damit das Verhältnis rein rechnerisch verschoben wird (da nicht 66 % in Bezug zum Faktor 2,0 gesetzt wird = Faktor 1,32). Da aber – wie ebenfalls bereits ausgeführt – der Steuermaßstab nicht dazu dient, den realen Aufwand des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung auszudrücken, sondern lediglich eine Bezugsgröße gewonnen werden soll, die den zu besteuernden Aufwand normativ quantifiziert und so die Vergleichbarkeit der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet, ist dies auch bei der in allen Fällen vorgenommenen Addition von „1“ gegeben. Insofern findet durch die Anwendung der Addition auf alle Verhältnisse eine gleiche Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG statt, die Proportion „verschiebt“ sich in allen Fällen um + 1 gleichermaßen. Wie sich für die Kammer nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ergeben hat, sollte hierüber gewährleistet werden, dass der Lagewertfaktor nicht kleiner als eins sein sollte und dem Lagewert im Gesamtmaßstab mit seinen weiteren Faktoren (Gebäudeart Spannbreite von 1,0 bis 1,2 bzw. Baujahr mit max. 2,021) somit eine höhere Bedeutung in einem Bereich von über 1,0 bis 2,0 beigemessen werden sollte. Diese Entscheidung ist von der satzungsgeberischen Wertungskompetenz einschließlich der darin enthaltenen Prognosebefugnis umfasst. Denn der lockere Bezug zum Aufwand und die sich in der Veränderung der Bodenrichtwerte widerspiegelnde Entwicklung und deren Proportionalität zueinander bleiben erhalten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Satzungsgeber freisteht, im Rahmen dieses sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums – dessen gerichtliche Kontrolle nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten umfasst (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 9 C 22.14 – juris Rn. 13; Beschluss vom 19. August 2013 – 9 BN 1.13 – juris m.w.N.; Urteil vom 10. Dezember 2009 – 9 C 12.08 – juris Rn. 40) – eine Gewichtung der einzelnen Faktoren im Rahmen des zulässigen Flächenmaßstabes vorzunehmen. (b) Auch der „Baujahresfaktor“ (§ 4 Abs. 5 ZwStS) unterliegt nach dem zuvor Gesagten, als weiterem, der Feindifferenzierung des Flächenmaßstabes dienendem Gesichtspunkt, keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Grundsätzlich ist nichts dagegen zu erinnern – wie bereits ausgeführt –, das sich aus dem Baujahr ergebende Alter der Zweitwohnung als wertbildenden Faktor heranzuziehen. Mit dem Baujahr als Faktor wird der unterschiedliche Aufwand für die Nutzung und die Unterhaltung sowie unterschiedliche Anschaffungskosten (Abschreibungen/Zinsbelastung bzw. Kapitalbindung) berücksichtigt. Damit ist grundsätzlich ein lockerer Bezug zum Aufwand hergestellt. So klingt bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer (Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 – juris Rn. 117) an, dass das Baujahr ein möglicher relevanter Differenzierungsfaktor ist, da gerade die Spiegelmiete 1964 keine Berücksichtigung von Renovierungen und Neubauten zulasse. Die konkrete Ausgestaltung des Faktors mit einem Tausendstel des Baujahres führt zu keinen Wertverzerrungen im Hinblick auf die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander. Eine realitätsgerechte Abbildung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund der zulässigen Typisierung und Pauschalierung ist es nach Auffassung der Kammer sachgerecht, diesem Faktor – wie die Beklagte es getan hat – in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander im Gesamtmaßstab kein großes Gewicht beizumessen. Zwar streiten auf Seiten jüngerer Zweitwohnungen die höherwertige Beschaffenheit und höhere Anschaffungspreise bzw. (bei einer gemieteten Wohnung) der höhere Mietzins für einen höheren Aufwand. Wiederum fallen bei älteren Immobilien in der Regel keine Finanzierungskosten mehr an (bzw. fallen Abschreibungen weg), dafür besteht aber ein höherer Unterhaltungsaufwand. So führt die Klägerin selbst an, dass es sich bei der 1730 erbauten Immobilien am Hafen der Beklagten unter Kosten-/Nutzengesichtspunkten um ein Liebhaberobjekt handele und das denkmalgeschützte Gebäude (wie die anderen Häuser am Hafen) ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor für das lokale Handwerk sei. Da sich der unterschiedliche Aufwand anhand des Baujahres nur schwer ermitteln lässt, ist es deswegen nicht zu beanstanden, ein Tausendstel des Baujahres als Differenzierungskriterium heranzuziehen und damit zumindest auf den typischerweise steigenden Aufwand bei jüngeren Immobilien abzustellen. Insofern bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Berücksichtigung von Kernsanierungen, deren Vorliegen (ab welchem Sanierungsgrad ist eine solche gegeben?) ebenfalls nicht ohne weitere Einzelermittlungen möglich ist. Die Beklagte hat allerdings in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass sie in der konkreten Veranlagung eine Abfrage zur Kernsanierung vornimmt und bei einer entsprechenden Bejahung diese als das Baujahr der Berechnung zugrunde legt. Das Abstellen auf das „Baujahr“, ohne dieses näher zu definieren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden; eine hinreichende Bestimmtheit ist gegeben. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. § 67 Abs. 2 LVwG). Der Normgeber braucht dabei allerdings nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 8 BN 3.05 – juris Rn. 18). Allerdings hat der Norminhalt eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaus-sage zu treffen. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser zwar nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86 –; vom 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 – und vom 14. März 1967 – 1 BvR 334/64 – jeweils zitiert nach juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 KN/2/19 – juris Rn. 93; Urteile vom 8. März 2018 – 2 LB 97/17 – juris Rn. 70 m.w.N. und vom 11. Januar 2018 – 2 LB 24/16 – juris Rn. 47 m.w.N.). Indes dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. OVG Schleswig, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 2. August 2011 – 14 B 101/11 – juris Rn. 24). Vorliegend kann § 4 Abs. 5 ZwStS ohne nähere Konkretisierung in der Zusammenschau mit dem Steuergegenstand (§ 2 Abs. 1 ZwStS: „Innehaben der Zweitwohnung“ als Nutzungsmöglichkeit des Verfügungsberechtigten) und der Entstehung der Steuerschuld (§ 6 ZwStS: ab dem Innehaben der Zweitwohnung) in der Weise ausgelegt werden, dass mit dem Baujahr der Zeitpunkt der Fertigstellung = Bezugsfertigkeit und damit die Nutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung gemeint ist (vgl. in diesem Sinne auch § 13 Abs. 4 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG). Dies hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts, was mit Baujahr im Sinne von § 4 Abs. 5 ZwStS konkret gemeint sei, entsprechend beantwortet. (c) Die Gebäudeart zur Feindifferenzierung des Flächenmaßstabes unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 4 Abs. 6 ZwStS beträgt der Wertfaktor für die Gebäudeart bei Wohnungen/sonstigen Wohnungen 1,0, bei einem Zweifamilienhaus/Reihenhaus 1,1 und bei einem Einfamilienhaus 1,2. Dieser Faktor ist grundsätzlich geeignet, den unterschiedlich hohen Aufwand für das Innehaben einer Wohnung im Gegensatz zu einem Einfamilienhaus abzubilden und damit als ein die verschiedene Leistungsfähigkeit wiedergebendes Kriterium zu fungieren. Es ist nach einer typisierenden Betrachtungsweise nachvollziehbar, dass der Unterhaltungs- und Anschaffungs-/Mietaufwand für ein freistehendes Einfamilienhaus mit Garten, Straßenanschluss etc. grundsätzlich ein höherer ist, als für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Festlegung des jeweiligen Faktors ist wiederum von dem sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers umfasst, insbesondere auch, weil belastbare Daten für die Festlegung schwer ermittelbar sind. Gemäß den Erläuterungen zur Entwicklung eines alternativen Bemessungssystems für die Zweitwohnungssteuer sind für die Beklagte aufgrund der dort vorhandenen örtlichen Struktur der Bebauung die vorstehend genannten Faktoren ausgewählt und ausgehend von einer Wohnung als typischen Fall für Zweifamilienhäuser und Einfamilienhäuser jeweils ein Zuschlag von 0,1 (10 %) vorgenommen worden. Soweit die Klägerin einwendet, dass der Faktor nicht erforderlich sei, weil die Fläche die Werthaltigkeit der Zweitwohnung abbilde und es zwar grundsätzlich stimme, dass bei einem Einfamilienhaus gegenüber einer 25 m²-Wohnung von einem höheren Aufwand auszugehen sei, nicht aber bei einer Penthousewohnung, ist dagegen anzuführen, dass es im Rahmen der Maßstabsbildung bei der Vornahme zulässiger Pauschalierungen und Typisierungen nicht um die Abbildung und Berücksichtigung des Einzelfalls, insbesondere des atypischen Falls geht. Zudem mag der ausschlaggebende Faktor bei dem Flächenmaßstab tatsächlich die m² Fläche sein. Dies hindert den Satzungsgeber jedoch nicht, bei nicht homogenen örtlichen Verhältnissen eine weitere Differenzierung anhand weiterer Merkmale vorzunehmen; hierzu ist er sogar angehalten – wie bereits ausgeführt. (d) Der von der Beklagten in der Maßstabsformel verwendete „Multiplikator 100“ (§ 4 Abs. 2 ZwStS: „…und multipliziert mit hundert“) hält ausgehend von den obigen Ausführungen zu (1.) und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG gleichfalls einer rechtlichen Prüfung stand. Wie bereits dargestellt, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuer nach einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können. Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u. a. – juris Rn. 97 f. m.w.N.). Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und die Grenzen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG erfordern für die meisten Abgabenarten von Veranlagungsfall zu Veranlagungsfall unterschiedliche Abgabenhöhen, so auch im Bereich der Zweitwohnungssteuer. Sind von Fall zu Fall unterschiedliche Abgabenhöhen angemessen, so muss sich der Satzungsgeber darauf beschränken, die Bemessungsgrundlagen (Abgabenmaßstab und Abgabensatz) zu regeln (vgl. Arndt, in: Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Stand: 05.2020, § 2 Rn. 64). Der Abgabenmaßstab legt fest, an welches Kriterium anzuknüpfen ist, um die jeweilige Abgabenhöhe für jeden Veranlagungsfall sachgerecht zu bemessen. Um die Abgabenhöhe anhand des Maßstabs berechnen zu können, ist es erforderlich, eine Maßstabseinheit zu definieren (vgl. Arndt, a.a.O., Rn. 66 f.). Der Abgabensatz wiederum gibt an, wie hoch die Abgabe je Maßstabseinheit ist. Zu diesem Zweck weist der Abgabensatz in der Regel einen Geldbetrag aus (z. B. € pro m² oder m³). Drückt sich schon der Abgabenmaßstab in einem Geldbetrag aus (z. B. indexierter Einheitswert bei der Zweitwohnungssteuer), so wird der Abgabensatz durch einen Vomhundertsatz festgelegt (vgl. Arndt, a.a.O., Rn. 70; Thiem/Böttcher, KAG, Kommentar, Band 1, § 2 Rn. 38). In der vorliegenden Konstellation besteht die Besonderheit, dass in dem Steuermaßstab kein €-Betrag ausgewiesen wird, sondern sich alle auf die Flächengröße in m² bezogenen Faktoren in einem sehr niedrigen Bereich von 1,0 bzw. 2,… (maximal 2,021 über den Baujahresfaktor) bewegen. Insofern bedarf es noch eines Umrechnungsfaktors. Entsprechend heißt es in den Steuerbescheiden der Beklagten (Berechnungstabelle) „Wohnwert (inkl. x 100) in EUR“. Nach den Erläuterungen zur Entwicklung eines alternativen Bemessungssystems für die Zweitwohnungssteuer (Seite 9) bzw. der Fußnote (Nr. 8a) zum Satzungsentwurf wurde die Multiplikation vorgenommen, um einen im ein- bis zweistelligen Bereich liegenden Prozentsatz als Abgabensatz festsetzen zu können bzw. um einen Steuersatz im dreistelligen Bereich zu vermeiden. Ein solcher wäre nach den vorstehenden Ausführungen jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 10 ff. bei einem Steuersatz von 404 %), insbesondere vor dem aufgezeigten Hintergrund, dass der Abgabenmaßstab lediglich die Bezugsgröße wiedergeben soll und sich erst aus dessen Multiplikation mit dem Steuersatz die Abgabenhöhe ergibt, die ihrerseits an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter dem Aspekt der Erdrosselungsgrenze (dazu (3.)) zu messen ist. Insofern ist es ohne Relevanz, ob auf Seiten der Bemessungsgrundlage „Maßstab“ oder auf Seiten der Bemessungsgrundlage „Steuersatz“ eine Multiplikation mit 100 stattfindet, solange darüber der lockere Bezug zum Aufwand als Bezugsgröße gegeben ist und die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse sicherstellen. Allerdings ist es vor diesem Hintergrund für die Kammer nachvollziehbar, dass die Zweitwohnungssteuererhebung für die Steuerpflichtigen – wie auch für die Klägerin – „willkürlich“ erscheint. Das Ergebnis, also die Steuerhöhe, aber vor allem die Relation der erfassten Güter zueinander, wird durch diesen Multiplikator „100“ – egal auf welcher Seite – jedoch nicht verändert, was maßgeblich für die Betrachtung nach Art. 3 Abs. 1 GG ist. (2.) Gegen den von der Beklagten verwendeten Verfügbarkeitsgrad in § 4 Abs. 7 ZwStS (eingeschränkte Verfügbarkeit bis zu 180 Tagen pro Jahr 30 %, mittlere Verfügbarkeit 180 bis 270 Tagen pro Jahr 60 % und volle bzw. nahezu volle Verfügbarkeit ab 271 Tagen pro Jahr 100 %) ist rechtlich nichts zu erinnern. Er entspricht der schon bisher existierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Mischnutzungsfällen (Eigen- und Fremdnutzung) zu der Frage, ab wann es unverhältnismäßig ist, gegenüber dem Wohnungsinhaber bei einer Vermietung der Wohnung die volle Jahressteuer festzusetzen. Dies ist dann der Fall, wenn der Inhaber für weniger als zwei Monate über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit verfügt. In welcher Weise die Steuererhebung dann gestaffelt wird, unterliegt der Satzungsautonomie der steuererhebenden Kommune, wobei das Bundesverfassungsrecht insoweit keine „tagesgenaue“ Verteilung erfordert, sondern eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte pauschalierende Aufsplittung des Jahresbetrages in wenigen Stufen erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 – juris Rn. 28 bis 37). (3.) Der in § 5 ZwStS geregelte Steuersatz von „3,5 v. H.“ der Bemessungsgrundlage nach § 4 ZwStS verstößt nicht gegen das sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende sogenannte Erdrosselungsverbot. Das Ermessen des Satzungsgebers ist hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 – juris Rn. 94). Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 – 1 BvL 22/67 – juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 136). Für die Frage, ob von einer Steuer eine erdrosselnde Wirkung ausgeht, kommt es mithin nicht entscheidend auf einen festen Steuersatz an. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 S 1474/20 – juris Rn. 27; VG Schleswig, Urteil vom 17. November 2017 – 2 A 139/16 – juris Rn. 32), also die Höhe der Steuer als Ergebnis der Anwendung des Steuersatzes auf den konkreten Steuermaßstab. Dabei darf die steuererhebende Gemeinde grundsätzlich auch Lenkungszwecke verfolgen. Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist es etwa zulässig, wenn sie auch den Zweck verfolgt, den Wohnungsinhaber zur Ummeldung seines Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz zu veranlassen oder das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 85). Die „Erdrosselungsgrenze“ stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die – grundsätzlich zulässige – steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang – hier also das Innehaben der Zweitwohnung – unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr, BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – juris Rn. 23 m.w.N.). Abzustellen ist hinsichtlich dieser Verbotswirkung nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen – hier die Klägerin –, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Ausgehend hiervon bestehen hinsichtlich des Satzungsgebietes der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten erhobene Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde. Es kommt nicht darauf an, dass die Steuererhebung nach der neuen Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 29. September 2020 gegenüber der früheren Satzung in einer Vielzahl von Fällen zu einer teils deutlichen Erhöhung der Zweitwohnungssteuer geführt hat, wie auch im Fall der Klägerin. Denn dass sich nunmehr eine höhere jährliche Zweitwohnungssteuer ergeben kann, ist das Ergebnis des neuen Steuermaßstabes in Kombination mit dem Steuersatz, welche beide den rechtlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere aus der Ablösung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes der sog. Jahresrohmiete nach § 79 des Bewertungsgesetzes – die dann gerade in diesen Fällen ggf. zu gering ausgefallen ist – resultiert. Entscheidend ist vielmehr, dass keine Anhaltspunkte für einen auffälligen Rückgang der Zahl der Zweitwohnungsinhaber im Gebiet der Beklagten seit Inkrafttreten der neuen Satzung ersichtlich sind und auch von der Klägerin nicht aufgezeigt wurden. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte dazu, dass zwar keine sichere Aussage zu Verkaufszahlen möglich sei, sie jedoch einen Verkauf von Zweitwohnungen nicht wahrgenommen habe. Es ergibt sich daraus für das Gericht nicht die notwendige Schlussfolgerung, dass es in letzter Zeit im größeren Umfang zur Umwandlung von Zweitwohnungen in Hauptwohnungen oder zum Verkauf von Zweitwohnungen an Personen mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet der Beklagten gekommen wäre oder sich eine solche Entwicklung absehbar abzeichnet. Die Klägerin selbst hat vielmehr in ihrem Widerspruch vom 12. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass es sich exemplarisch bei den alten Häusern am Hafen um Liebhaberobjekte handele, die von xxx-er Bürgern nicht gekauft worden seien. 4. Die angefochtenen Bescheide vom 18. Dezember 2020 und 30. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2021 sind formell und materiell rechtmäßig. Soweit die Klägerin sich in formeller Hinsicht gegen die mangelhafte Begründung der Bescheide wendet, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 109 Abs. 1 LVwG ist ein schriftlich oder elektronisch erlassener sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die Benennung der Rechtsgrundlage, die Angabe der Tatsachen, von denen die Behörde bei der Entscheidung ausgegangen ist und die Anwendung der Rechtsvorschriften auf den konkreten Fall (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2021, § 39 Rn. 18a). Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die angefochtenen Bescheide vom 18. Dezember 2020 und 30. April 2021 enthalten als Begründung die Rechtsgrundlage durch Benennung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Beklagten in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Veröffentlichungsort und der Angabe der Faktoren für die Berechnungsformel des Abgabenmaßstabes einschließlich der einzelnen, die Faktoren ausfüllenden tatsächlichen Angaben der Klägerin betreffend ihre Zweitwohnung (Lagewert 1,66 x Wohnfläche 80 m² x Baujahresfaktor 1,730 x Gebäudefaktor 1,10 x Verfügbarkeit 100 % x 100 = x € x Steuersatz 3,5 % = x € und Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes für 2019 bzw. Lagewert 1,70 x Wohnfläche 80 m² x Baujahresfaktor 1,730 x Gebäudefaktor 1,10 x Verfügbarkeit 100 % x 100 = x € x Steuersatz 3,5 % = x €). Die Klägerin ist damit in die Lage versetzt, die Berechnung ihrer Zweitwohnungssteuer für die streitigen Jahre aus den Bescheiden heraus nachzuvollziehen und zu berechnen. Dass die Klägerin die einzelnen Faktoren wiederum für sich betrachtet nicht nachvollziehbar findet – und sie auch nicht für rechtmäßig erachtet – ist keine Frage der Begründung im Sinne des formellen Rechtmäßigkeitserfordernisses nach § 109 Abs. 1 LVwG, denn hierbei kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung an, sondern nur darauf, dass eine solche überhaupt zur Wahrung der Rechtsschutz- und Akzeptanzfunktion abgegeben wurde. Die inhaltliche Richtigkeit ist eine materiell-rechtliche Frage, die bereits im Rahmen der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage geprüft wurde. Die Bescheide sind zudem materiell rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) verfügen kann. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Nach der Rechtsprechung ist Inhaber einer Zweitwohnung der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 88). Er muss für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen können, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 9 B 25.12 – juris Rn. 4; Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 8.08 – juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40), wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese Verfügungsbefugnis tatsächlich nutzt oder lediglich die Möglichkeit dazu offengehalten wird (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C 2.04 – juris Rn. 21; Urteil vom 30. Juni 1999 – 8 C 6.98 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2021 – 5 LA 1/21 – juris Rn. 17; Urteil vom 14. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40; Urteil vom 22. Juli 2016 – 2 LB 12/16 – juris Rn. 32). Ein Innehaben in diesem Sinne durch die Klägerin war für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021 durchgängig gegeben. Dies gilt auch für die Zeit vom 18. März 2020 bis zum 3. Mai 2020. Zwar galt nach Auffassung der Kammer für diesen Zeitraum das Einreiseverbot für die Einreise nach Schleswig-Holstein zum Zwecke des Besuches einer Zweitwohnung. Jedoch war die Verfügungsbefugnis nicht im Sinne eines rechtlichen Verbotes ausgeschlossen. Die Landesverordnungen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 158 ff.; in Kraft getreten am 18. März 2020), vom 23. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 171 ff.; in Kraft getreten am 24. März 2020), vom 2. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 175 ff.; in Kraft getreten am 3. April 2020), vom 8. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 178 ff.; in Kraft getreten am 9. April 2020), vom 18. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 195 ff.; in Kraft getreten am 20. April 2020) haben jeweils in § 2 Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein untersagt. Dies galt unter anderem auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken unternommen werden sollten. Mit der SARS-CoV-2-BekämpfV vom 1. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 271 ff.; in Kraft getreten am 4. Mai 2020) ist dann die Einreise zum Dauercamping und für Tätigkeiten in Verbindung mit Freizeitaktivitäten erlaubt worden. In der Begründung zur Verordnung vom 1. Mai 2020 heißt es insoweit: „Eine Einreise zu touristischen oder Freizeitzwecken wird erlaubt, wenn sie zu dem Zweck des Dauercampings oder zum Zweck erfolgt, sich am eigenen Erst- oder Zweitwohnsitz aufzuhalten.“ Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass das Einreiseverbot der vorherigen SARS-CoV-2-BekämpfV für die Zeit der Geltung der SARS-CoV-2-BekämpfV vom 17. März 2020, 23. März 2020, 2. April 2020, 8. April 2020 und vom 18. April 2020, d. h. vom 18. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 – 47 Tage – die Einreise zum Zweck sich am Zweitwohnsitz aufzuhalten umfasst haben, obwohl sich dies im Wortlaut der SARS-CoV-2-BekämpfV nicht ausdrücklich wiederspiegelt. Der Wortlaut hat sich indes nur mit der SARS-CoV-2-BekämpfV vom 1. Mai 2020 verändert und im Übrigen nur hinsichtlich der Formulierung, wohin die Einreise untersagt werden sollte („in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein“ bzw. „nach Schleswig-Holstein“). Dies wird auch durch den Brief des schleswig-holsteinischen Innenministers Hans-Joachim Grote vom 23. März 2020 an die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien Städte (abrufbar unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Downloads/200323_BriefMLandraete_Zweitwohnungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1) gestützt. Darin wird zwar auf den unpräzisen Wortlaut der Verordnung vom 17. März 2020 hingewiesen, jedoch nicht zu Einreiseverboten hinsichtlich Zweitwohnungsinhabern durch Allgemeinverfügungen geraten, sondern vielmehr zur Reglungen einheitlicher Ausnahmen zu einem solchen Verbot durch Allgemeinverfügungen. Auch die für den Infektionsschutz zuständige 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sind davon ausgegangen, dass das Einreiseverbot der SARS-CoV-2-BekämpfV in den genannten Fassungen, d. h. in der Zeit vom 18. März 2020 bis zum 3. Mai 2020, ein rechtliches Verbot der Einreise zum Zweck des Aufenthaltes in der eigenen Zweitwohnung umfasst haben. Danach waren durch die SARS-CoV-2-BekämpfV alle nicht zwingenden Einreisen verboten und damit auch die Anreisen zu Zweitwohnungen, welche überwiegend „als zum Tourismus gehörend“ eingeordnet worden sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2020 – 3 MB 11/20 – juris Rn. 6; VG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2020 – 1 B 65/20 – n.v.; Beschluss vom 22. April 2020 – 1 B 56/20 – juris Rn. 17; Beschluss vom 27. März 2020 – 1 B 31/20 – juris Rn. 16). Daraus folgt jedoch nicht, dass damit das Innehaben einer Zweitwohnung im Sinne der bereits näher definierten Verfügungsbefugnis in der Zeit vom 18. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 entfallen war. Die Möglichkeit der Nutzung, auf die es nach den obigen Ausführungen ankommt, blieb weiter bestehen, wenn auch eingeschränkt. Das Einreiseverbot hat gerade nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Nutzung – wie beispielsweise bei einem bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren baurechtlichen Nutzungsverbot (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 2 S 964/86 – juris Rn. 21 f.) – ausgeschlossen, sondern lediglich den nicht in Schleswig-Holstein wohnenden Zweitwohnungsinhabern die Einreise nach Schleswig-Holstein untersagt. Es war weiterhin rechtlich möglich, die Zweitwohnung Angehörigen oder Bekannten in Schleswig-Holstein zu überlassen, zumal für die Bevölkerung Schleswig-Holsteins Tagesreisen innerhalb des Landes nicht untersagt waren. Auf die Frage, wie ein Einreiseverbot, zu beachten wäre – als steuerfreier Zeitraum für 47 Tage oder vergleichbar zur Rechtsprechung einer Zweitwohnung als Kapitalanlage (Mischnutzung) in – ggf. analoger – Anwendung der Verfügbarkeitsregelung – kommt es mithin nicht an. Die angefochtenen Bescheide begegnen im Übrigen der Höhe nach ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken; sie sind insbesondere rechnerisch zutreffend (Lagewert 1,66 x Wohnfläche 80 m² x Baujahresfaktor 1,730 x Gebäudefaktor 1,10 x Verfügbarkeit 100 % x 100 = x € x Steuersatz 3,5 % = x € bzw. Lagewert 1,70 x Wohnfläche 80 m² x Baujahresfaktor 1,730 x Gebäudefaktor 1,10 x Verfügbarkeit 100 % x 100 = x € x Steuersatz 3,5 % = x €). Die einzelnen, in die Berechnung eingestellten konkreten Daten betreffend die Zweitwohnung der Klägerin sind von ihr nicht bestritten worden. Die Beklagte hat für das Jahr 2019 zudem ausweislich des Bescheides vom 18. Dezember 2020 – Rückseite – das Schlechterstellungsverbot berücksichtigt und insoweit nur den bisherigen Vorauszahlungsbetrag in Höhe von x € endgültig festgesetzt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 6. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob der von der Beklagten – und in dieser Ausgestaltung auch von anderen Kommunen in Schleswig-Holstein – gewählte Steuermaßstab mit dem Lagewert als Verhältnis der modifizierten Bodenrichtwerte mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer 2019, 2020 und gegen die Vorauszahlung für 2021. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung xxx in xxx. Ihre melderechtliche Hauptwohnung hat die Klägerin in A-Stadt (xxx, A-Stadt). Mit Rückwirkung zum 1. Januar 2016 erhebt die Beklagte auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 29. September 2020 (nachfolgend ZwStS) eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer (§ 1 ZwStS) für das Innenhaben einer Zweitwohnung in ihrem Stadtgebiet (§ 2 Abs. 1 ZwStS). Mit (Änderungs-) Bescheid vom 18. Dezember 2020 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Objekt xxx, xxx für das Jahr 2019 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe des bisher festgesetzten Vorauszahlungsbetrages von x € (der auf der Grundlage der außer Kraft getretenen Zweitwohnungssteuersatzung vom 16. Februar 2011 basierte) endgültig fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Steuer nach dem Wohnwert der Zweitwohnung gemäß Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in der jeweils geltenden Fassung bemesse, vorliegend ausgedrückt in der Formel: Lagefaktor 1,66 x Wohnfläche 80 m² x Baujahresfaktor 1,730 x Gebäudeartfaktor 1,10 x 100 x Verfügbarkeitsgrad 100 % x Steuersatz 3,5 %. Daraus errechne sich ein Betrag in Höhe von x €. Ergebe die Neuberechnung 2019 eine Schlechterstellung, greife der Vertrauensschutz, was bedeute, dass die bisher geleistete Vorauszahlung endgültig festgesetzt werde. Die dargestellte Nachforderung sei nicht zu zahlen. Hiergegen legte die Klägerin am 12. Januar 2021 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass die Erhöhung des Steuersatzes von 1,5 auf 3,5 % bereits eine Erhöhung von mehr als 100 % bedeute. Die jetzige Festsetzung entspreche einer Erhöhung von 300 %. Die Erhöhung der Ausgangsbasis (sog. „Wohnwert“) durch eine neue Formel sei nicht nachvollziehbar. Die einzelnen Faktoren der Formel seien zum größten Teil willkürlich. Es sei nicht klar, was der Wohnwert sei und wieso sich dieser innerhalb eines Jahres verdoppelt habe. Eine erzielbare Jahreskaltmiete von x € für ein 300 Jahre altes 80 m² großes Haus liege jenseits jeder Realität. Sie fühle sich durch die hohe Ausgangsbasis gegenüber anderen Zweitwohnungsinhabern benachteiligt. Die durchschnittliche Nettokaltmiete im Gebiet der Beklagten betrage ca. x €/m², was eine realistische – dennoch schwer zu erzielende – Jahreskaltmiete von x € ergebe. Die Erhöhung sei auch ein persönlicher Affront, da die alten Häuser am Hafen unter schwierigen Denkmalschutzbedingungen erhalten würden und es sich unter Kosten-/Nutzengesichtspunkten um Liebhaberobjekte handele, die von xxx-ern nicht erworben worden seien. Die Erhaltung der Objekte sei ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor für das lokale Handwerk und sie trügen zur touristischen Attraktivität des Hafens bei. Mit Bescheid vom 30. April 2021 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Objekt xxx, xxx für das Jahr 2020 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von x € endgültig und für das Jahr 2021 in derselben Höhe als Vorauszahlung fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Steuer nach dem Wohnwert der Zweitwohnung gemäß Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in der jeweils geltenden Fassung bemesse, vorliegend mit dem Wohnwert: Lagefaktor 1,70 x Wohnfläche 80 m² x Baujahresfaktor 1,730 x Gebäudeartfaktor 1,10 x 100 x Verfügbarkeitsgrad 100 % x Steuersatz 3,5 % = x €. Die Klägerin legte hiergegen am 10. Mai 2021 Widerspruch ein, den sie in gleicher Weise wie den vorausgehenden zum Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2020 begründete. Am 20. Mai 2021 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid bezüglich beider Widersprüche (zugestellt am 21. Mai 2021). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer und der Verfassungswidrigkeit der Feststellung der Jahresrohmiete für Zwecke der Zweitwohnungssteuer das Bemessungssystems der Zweitwohnungssteuer neu hätte entwickelt werden müssen. Der Satzungsgeber habe einen weitreichenden Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Steuergesetze beträfen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens, weshalb eine Typisierung zulässig sei. Der Belastungsgrund sei der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Mit ihr solle die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden. In seinen Urteilen vom 30. Januar 2019 habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht einen Flächenmaßstab als grundsätzlich in Betracht kommend angenommen, soweit hinsichtlich des Wohnwertes entsprechend differenziert werde. Es dürfe nach den Entscheidungen bei der Wahl des Flächenmaßstabes zulässig sein, die erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen. Ein die Lage abbildender Wertfaktor könne aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden. Ein hierfür einmal entwickeltes System ließe sich mit künftig veränderten Bodenrichtwerten fortschreiben. Zuschläge für Reihen-, Zwei- und Einfamilienhäuser wären ebenfalls ohne erheblichen Ermittlungsaufwand zur Differenzierung der Gebäudeart möglich (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106). Die Bodenrichtwerte könnten nicht unreflektiert übernommen werden, da sie sich auf durchschnittliche Größen bezögen. Für das Gebiet Nordfriesland lägen keine speziellen Umrechnungsfaktoren vor, weshalb auf die bundesweit einheitlichen Umrechnungskoeffizienten nach der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung des Bewertungsgesetzes (Anlage 36, Bundesgesetzblatt vom 2. Dezember 2019) abgestellt werde. Diese Orientierung erfolge mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer vom 27. November 2019 – 9 C 6.18 –, wonach eine übergangsweise Weitergeltung der Grundlagen für die Zweitwohnungssteuer nicht zulässig sei. Die Bodenrichtwerte würden zentral im Themenatlas des Digitalen Atlas Nord (DANord) kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die (neue) Satzung habe zulässigerweise rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen und für 2019 sei das Schlechterstellungsverbot berücksichtigt worden. Die Klägerin hat am 21. Juni 2021 Klage erhoben, mit der sie ihre bisherigen Argumente vertieft. Darüber hinaus führt sie an, dass in der Zweitwohnungssteuersatzung keine ausreichende Erläuterung des Wohnwertes erfolge. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Datenlage der Lagewert berücksichtigt worden sei; diese sei nicht offengelegt worden. Auch sei die in den Bescheiden angegebene Berechnung aufgrund des Baujahresfaktors nicht nachvollziehbar und hinsichtlich des Faktors für die Gebäudeart sei kein sachlicher Grund ersichtlich, wieso eine Wohnung, ein Reihenhaus und ein Einfamilienhaus unterschiedlich bewertet würden. Die Erhöhung der Steuer um 300 % bezogen auf ihre Zweitwohnung sei nicht mehr angemessen und damit ermessensfehlerhaft. Mit der Erhöhung habe nach der Vorlage der Gemeinderatssitzung (lediglich) eine Verdoppelung der Steuereinnahmen erreicht werden sollen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 18. Dezember 2020 und 30. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie an, dass sich der Lagefaktor aus dem Straßenverzeichnis als Anlage zur Satzung ergebe. Für das Gebiet der Beklagten seien in der Bodenrichtwertkarte 8 Bodenrichtwertzonen ausgewiesen, für die die nachfolgend dargestellten Bodenrichtwerte ermittelt worden seien (Stand 31. Dezember 2016). Diese Werte seien für den Veranlagungszeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 gültig, da alle zwei Jahre eine neue Bodenrichtwertkarte veröffentlicht werde. Für die Bodenrichtwertzonen 1, 2, 3, 5 und 7 sei kein Umrechnungsfaktor angewandt worden, weil in diesen Bodenrichtwertzonen keine Grundstücksgrößen als Bezugswerte ausgewiesen worden seien. Diese Bodenrichtwertzonen seien bei der Ermittlung des Lagefaktors mit den in der Richtwertkarte ausgewiesenen Werten berücksichtigt worden. Als Basiswert werde die Bodenrichtwertzone 7, welche den höchsten Bodenrichtwert ausweise (x €), mit 100 % zugrunde gelegt und die Bodenrichtwerte in den übrigen Zonen dazu ins Verhältnis gesetzt (z. B. Bodenrichtwert x € Zone 8, ergebe 100/150x99=66%, dies entspreche einem Faktor von 1,66). Als ein wesentlicher Indikator für die Wertigkeit der Lage eines Objekts würden die von den Gutachterausschüssen für Grundstückwerte in Schleswig-Holstein veröffentlichten Bodenrichtwerte herangezogen. Diese würden zentral im Themenportal des Digitalen Atlas Nord kostenfrei zur Verfügung gestellt und alle zwei Jahre aktualisiert. Entsprechend werde der Lagefaktor angepasst. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht habe darauf hingewiesen, dass als ein weiterer Faktor zur Differenzierung der Bemessung die Gebäudeart in Betracht komme. Aufgrund der örtlichen Struktur der Bebauung biete es sich in ihrem Bereich an, nachfolgende Gebäudearten zu differenzieren und diese mit den nachfolgenden Faktoren zu berücksichtigen: Wohnung, sonstige Wohnung 1,0, Zweifamilienhaus, Reihenhaus 1,1 und Einfamilienhaus 1,2. Durch diese Faktoren werde der Überlegung Rechnung getragen, dass – ausgehend von dem in ihrem Gebiet als Zweitwohnung vorliegenden Normalfall der Wohnung in Mehrfamilienhäusern bzw. reinen Ferienwohnungsobjekten mit dem Faktor 1,0 – Wohnungen in Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhäusern demgegenüber einen höheren Wohnwert aufweisen würden (Faktor 1,1, d. h. Zuschlag von 10 %) und freistehende Einfamilienhäuser demgegenüber noch einmal einen höheren Wohnwert hätten (Faktor 1,2, d. h. Zuschlag von 20 %). Dass sich im einzelnen Veranlagungsfall – wie auch hier – nunmehr eine höhere jährliche Zweitwohnungssteuer ergeben könne, sei das Ergebnis des neuen Steuermaßstabes in Kombination mit dem Steuersatz, welche beide den rechtlichen Anforderungen entsprächen und insbesondere aus der Ablösung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes der sogenannten Jahresrohmiete nach § 79 des Bewertungsgesetzes – die dann gerade in diesen Fällen gegebenenfalls zu gering ausgefallen sei – resultiere. Die ermittelten Maßstabseinheiten würden mit hundert multipliziert, um einen Steuersatz im dreistelligen Bereich zu vermeiden. Im laufenden Klageverfahren setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2022 die Zweitwohnungssteuer für 2021 endgültig und eine Vorauszahlung für 2022 fest, gegen den die Klägerin Ende Januar Widerspruch eingelegt hat, über den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.