Urteil
3 KN 12/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:1015.3KN12.19.00
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist nicht verletzt, wenn nur der Sitzungstermin der Fachbereichskonvente, nicht aber die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung vorab veröffentlicht wurde.(Rn.51)
(Rn.54)
2. Die zeitliche Begrenzung des Prüfungsrechts für Studierende bei Aufhebung eines Studiengangs verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn eine Übergangsfrist eingeräumt wird, innerhalb derer der Abschluss des Studiums auch eines aufgehobenen Studiengangs möglich ist.(Rn.59)
3. Die Umstellung des Studiensystems vom Diplomstudiengang auf das Bachelor- und Mastersystem dient der europaweiten Angleichung der Studiensysteme und der Entwicklung eines europäischen Hochschulrahmens.(Rn.61)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist nicht verletzt, wenn nur der Sitzungstermin der Fachbereichskonvente, nicht aber die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung vorab veröffentlicht wurde.(Rn.51) (Rn.54) 2. Die zeitliche Begrenzung des Prüfungsrechts für Studierende bei Aufhebung eines Studiengangs verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn eine Übergangsfrist eingeräumt wird, innerhalb derer der Abschluss des Studiums auch eines aufgehobenen Studiengangs möglich ist.(Rn.59) 3. Die Umstellung des Studiensystems vom Diplomstudiengang auf das Bachelor- und Mastersystem dient der europaweiten Angleichung der Studiensysteme und der Entwicklung eines europäischen Hochschulrahmens.(Rn.61) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige (I.) Normenkontrollantrag ist unbegründet (II.). I. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 67 Landesjustizgesetz (LJG) ist zulässig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Eine solche Entscheidung wird begehrt (1.), der Antrag ist statthaft (2.), fristgemäß gestellt (3.) und der Antragsteller ist antragsbefugt (4.). 1. Der Antrag bewegt sich im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts. Die Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich also um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsrechtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 CN 1.12 –, juris Rn. 8). Die angegriffene Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Aufhebung der Studienordnung und Prüfungsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Studiengangs Biochemie mit dem Abschluss Diplom vom 19. Juli 2018 unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung. Sie wurde aufgrund von § 52 Abs. 1 und 10 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOB. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 68) erlassen und ist die öffentlich-rechtliche Grundlage dafür, dass in dem von der Antragsgegnerin als staatlicher Hochschule durchgeführten Diplomstudiengang nach Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 jeglicher Prüfungsanspruch erlischt. Sie regelt daher eine Rechtsbeziehung zwischen der staatlichen Hochschule und den bei ihr für den fraglichen Studiengang eingeschriebenen Studierenden. Diese Rechtsbeziehung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Entsprechend ist für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Satzung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 LJG ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen eine im Range unter einem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die am 10. August 2018 in Kraft getretene vorstehend bezeichnete Änderungssatzung. 3. Der Antrag wahrt die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die angegriffene Satzung wurde am 9. August 2018 durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Der Normenkontrollantrag ist am 8. August 2019 und damit innerhalb der Jahresfrist beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. 4. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Aufhebung der Studienordnung und Prüfungsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Studiengangs Biochemie mit dem Abschluss Diplom vom 19. Juli 2018 oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller ist noch als Studierender des aufgehobenen Studiengangs eingeschrieben und verliert nach der Satzung mit Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 den Anspruch auf Ablegung der für diesen Studiengang vorgesehen Abschlussprüfung. Er wird dadurch beschwert. II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die mit ihm angegriffene Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Aufhebung der Studienordnung und Prüfungsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Studiengangs Biochemie mit dem Abschluss Diplom vom 19. Juli 2018 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO). Maßstab dieser Prüfung ist nicht die subjektive Rechtsposition des Antragstellers, sondern, ob die angegriffene Norm objektiv mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Kann ein Antragsteller geltend machen, durch eine Satzung in eigenen Rechten verletzt zu sein, so muss das Normenkontrollgericht die Wirksamkeit der Satzung grundsätzlich umfassend prüfen. Anders als die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Erklärung einer Rechtsvorschrift für unwirksam nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers nicht voraus. Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Aufhebung der Studienordnung und Prüfungsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Studiengangs Biochemie mit dem Abschluss Diplom vom 10. Juli 2018 ist formell rechtmäßig (1.). Sie ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (2.). 1. Die angegriffene Satzung ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die notwendige Satzungskompetenz, es bedarf keines formellen Gesetzes (a). Die Fakultätskonvente waren für den Erlass der Satzung zuständig und diese wurde auch von den zuständigen Organen beschlossen (b). Sie wahrt die Vorschriften über die Form (c). Soweit es die Vorgaben an den Inhalt (d) und die Bekanntmachung (e) betrifft, ist die Satzung nicht zu beanstanden. Das Verfahren der Satzungsgebung erweist sich auch dahingehend als mangelfrei, als dem Grundsatz der Öffentlichkeit in ausreichender Weise genügt wurde (f). a) Die Antragsgegnerin war befugt, die angegriffene Satzung zu erlassen. Die Kompetenz ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 10 Satz 1 HSG i. V. m. § 6 Abs. 2 HSG. Danach erlässt die Hochschule Prüfungsordnungen und Studienordnungen als Satzungen. Diese ausdrücklich durch Gesetz verliehene Satzungskompetenz begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern ist im Gegenteil Ausdruck der aus der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden akademischen Selbstverwaltung der Hochschulen in eigenen Angelegenheiten (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 26.06.2015 – 1 BvR 2218/13 –, juris Rn. 19). § 52 Abs. 1 und Abs. 10 Satz 1 HSG sind auch nicht insoweit verfassungskonform einschränkend auszulegen, als jedenfalls der satzungsmäßige Ausschluss, eine Prüfung ablegen zu können, einer gesetzlichen Grundlage bedürfte. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem sogenannten „Facharztbeschluss“ vom 9. Mai 1972 (Az. – 1 BvR 518/62 u.a. –, juris Rn. 108 = BVerfGE 33, 125) eine klare Abgrenzung dahingehend getroffen, dass es satzungsautonomen Körperschaften eröffnet ist, durch Satzungen in die Berufsfreiheit ihrer Mitglieder eingreifen zu können. Die Grenze der Satzungsautonomie wird erst dann nicht mehr gewahrt, wenn die Satzung den Kreis eigener Angelegenheiten der Körperschaft überschreitet und in die Freiheit der Berufswahl und dadurch in schutzwürdige Interessen von Außenstehenden eingreift. Die aus § 52 Abs. 1 und Abs. 10 HSG folgende Regelungskompetenz bedürfte nur dann der verfassungskonform einschränkenden Auslegung, wenn die Berufsfreiheit von Außenstehenden tangiert würde. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Die angegriffene Satzung regelt nur das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitgliedern (vgl. zum Begriff: § 13 Abs. 1 HSG), insbesondere den Studierenden (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 3 HSG). Die Gestaltung der Studiengänge einschließlich der dazu gehörenden Prüfungsordnung stellt eine Ausübung des den Hochschulen selbst und den an den Hochschulen tätigen Hochschullehrerinnen und -lehrern zustehenden Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG dar, das sie gegenüber staatlicher Einflussnahme geltend machen können. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im sogenannten „Hochschulurteil“ vom 29. Mai 1973 (Az. – 1 BvR 424/71 u.a. –, juris Rn. 115 = BVerfGE 35, 79; siehe auch BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.06.2015, a.a.O., 1. Orientierungssatz und Rn. 18) ausdrücklich dahingehend formuliert, dass die Wissenschaftsfreiheit es gebiete, Forschung und Lehre von staatlichen Einflüssen auch insoweit frei zu halten, als es unmittelbar die Forschung und Lehre berührenden Bereiche betreffe. Dazu gehörten auch die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen. Der Erlass solcher Ordnungen sei daher eine Ausübung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit. Das bedeutet, dass gesetzliche Vorgaben für die Gestaltung der Prüfungsordnung nicht nur verfassungsrechtlich nicht geboten, sondern im Gegenteil eher bedenklich wären. Daran ändert auch der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand nichts, die Studierenden seien in den entscheidenden Gremien aufgrund des gesetzlich festgelegten Proporzes immer in der Minderheit, könnten daher die Entscheidungsfindung – etwa zur Änderung einer Prüfungsordnung – nur begleiten, aber nicht entscheidend beeinflussen, so dass sie nach den Grundsätzen des Facharztbeschlusses wie Außenstehende zu behandeln seien. Zwar trifft es zu, dass nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HSG die Studierenden in den Fachbereichskonventen immer eine Minderheit darstellen, obwohl sie die Mehrheit der Fakultätsmitglieder sind. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer kann im Fall ihrer Einigkeit die anderen Gruppen überstimmen, so dass die Hochschullehrerinnen und -lehrer auch gegen den Willen der anderen Gruppen Regelungen treffen können. Diese eingeschränkte Einflussmöglichkeit allein rechtfertigt es aber nicht, die Studierenden Außenstehenden gleichzusetzen. Denn sie sind auch bei eingeschränkter Mitsprache jedenfalls in der Lage, den Normsetzungsprozess im Gremium mitzugestalten. Es spricht nichts dafür, dass die Hochschullehrerinnen und -lehrer im Konvent einen monolithischen Block bilden und einseitig ihre Ziele durchsetzen, ohne sinnvolle Diskussionen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist diese gesetzliche Privilegierung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer Ausdruck eines verfassungsrechtlichen Gebots. Nach den Vorgaben des bereits zitierten Hochschulurteils des Bundesverfassungsgerichts (v. 29.05.1973, a.a.O., juris Rn. 129 ff.; siehe auch Nichtannahmebeschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 07.05.2001 – 1 BvR 2206/00 –, juris Rn. 15) hat der Gesetzgeber die besondere Stellung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer zu berücksichtigen und dieser Stellung bei der Verteilung der Stimmengewichte in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung Ausdruck zu verleihen, insbesondere bei Entscheidungen über Fragen der Forschung und der Lehre. In diesen Bereichen ist grundsätzlich den Hochschullehrerinnen und -lehrern eine entscheidende Gestaltungsmacht einzuräumen. Dem trägt die Regelung in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HSG Rechnung. Ist vor diesem Hintergrund ein Stimmenungleichgewicht verfassungsrechtlich geboten, so widerspräche es dieser Wertung, aufgrund dieses Ungleichgewichts die Gruppe der Studierenden wie Außenstehende zu behandeln, die auf die sie betreffenden Entscheidungen keinen Einfluss nehmen könnten. b) Die Konvente der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und der Medizinischen Fakultäten der Antragsgegnerin waren für den Erlass der Satzung zuständig. Das folgt aus § 52 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 10 Satz 1 HSG, wonach die Fachbereiche die Prüfungsordnungen und Studienordnungen als Satzungen erlassen. Welches Organ des Fachbereichs die Satzung erlässt, ergibt sich § 29 Abs. 1 HSG und dem gleichlautenden § 16 der Grundordnung (Verfassung, Satzung) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 1. September 2008 (NBl. MWV Schl.-H. 2008, S. 187, bekanntgemacht auf der Internetseite der CAU am 15. Dezember 2008, https://www.uni-kiel.de/sy/2008/verfassung-cau.pdf, in einer aktualisierten und konsolidierten Lesefassung abrufbar unter: https://www.uni-kiel.de/gf-praesidium/de/recht/interne-richtlinien/verfassung-1.pdf - im Folgenden: GO CAU). Danach sind die Fachbereichskonvente für Entscheidungen in allen Angelegenheiten der Fakultäten zuständig, soweit nicht das Hochschulgesetz oder die Grundordnung etwas anderes bestimmen. Da anderweitige Regeln nicht bestehen, sind die Konvente beider Fakultäten zuständig. Dies ergibt sich daraus, dass die angegriffene Satzung die Satzung zur Aufhebung der Studienordnung und Prüfungsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Studiengangs Biochemie mit dem Abschluss Diplom vom 29. November 2007 ändert, die von den Konventen dieser beiden Fakultäten erlassen wurde. Dementsprechend sind auch Änderungen dieser Satzung von beiden Konventen zu erlassen. Zudem war der Senat zu beteiligen, da er gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 HSG zu Prüfungsordnungen der Fachbereiche eine Stellungnahme abgeben kann. In seiner Sitzung vom 11. Juli 2018 hat der Senat beschlossen, keine Stellungnahme zur hier streitigen Änderungssatzung abzugeben. Schließlich wurde die gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 HSG erforderliche Genehmigung durch das Präsidium mit Beschluss vom 17. Juli 2018 mit Schreiben vom 18. Juli 2018 erteilt. Einer Zustimmung des Ministeriums bedurfte es hingegen nicht. Eine solche ist gemäß § 49 Abs. 6 Satz 1 HSG lediglich für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen vorgesehen, nicht aber für die Aufhebung und Änderung von Prüfungs- und Studienordnungen. c) Die angegriffene Satzung wurde formgemäß im Sinne des § 66 Abs. 1 LVwG erlassen. Danach müssen Satzungen 1. in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein, 2. die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen, 3. auf die erfolgte Beschlussfassung, Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, 4. das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und 5. den Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnen, der die Satzung erlassen hat. Diesen formalen Anforderungen genügt die angefochtene Satzung. Sie ist als Satzung bezeichnet. § 52 Abs. 1 und 10 HSG als Ermächtigungsgrundlage der Satzung wurde zitiert. Es wurde auf die gemäß § 52 Abs. 1 HSG für die Wirksamkeit der Satzung erforderliche Genehmigung des Präsidiums der Antragsgegnerin hingewiesen. Des Weiteren wurde das Datum der Ausfertigung der Satzung angegeben. Auch der die Satzung erlassende Träger der öffentlichen Verwaltung ist bezeichnet. Dies ist gemäß § 2 Abs. 2 LVwG die Körperschaft, der die Behörde angehört, die für die Fassung des Satzungsbeschlusses zuständig ist (Friedersen/Stadelmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein, Stand: 02/2020, Erl. 2 zu § 66). Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 HSG eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit dem Recht zur Selbstverwaltung ist, ist als erlassende Körperschaft bezeichnet, indem sie in der Satzungsüberschrift und der Eingangsformel als Träger der Fakultäten benannt wird, die Bekanntmachung auf der Internetseite der Universität erfolgt ist, das Präsidium der Christian-Albrechts-Universität erwähnt wird sowie die Dekane, die die Satzung unterzeichnet haben, als solche von Fakultäten der Universität bezeichnet sind. d) Gemäß § 67 Abs. 2 LVwG müssen Satzungen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Dies ist der Fall. Die getroffene Regelung ist klar und unmissverständlich in dem Sinne, dass eine Ausschlussfrist für die Diplomprüfung geschaffen wurde, wovon es keine Ausnahmen geben wird. e) Die Satzung ist ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Die Form der Veröffentlichung der Satzungen der Hochschulen ist in § 95 Abs. 2 HSG und dem gleichlautenden § 36 Abs. 1 GO CAU geregelt. Danach müssen Satzungen auf der Internetseite der Hochschule sowie durch einen verweisenden Hinweis im Nachrichtenblatt des Ministeriums verkündet werden. Das ist vorliegend geschehen. f) Die Satzung wurde formell im Übrigen fehlerfrei erlassen. Sie leidet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an einem Verfahrensfehler, weil in den Sitzungen der Fachbereichskonvente, in denen die Satzungsbeschlüsse gefasst wurden, der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzung verletzt worden wäre. Verfahrensfehler führen grundsätzlich zur Nichtigkeit der fehlerhaft zustande gekommenen untergesetzlichen Rechtsvorschrift (Beschl. des Senats vom 25.11.2005 – 3 MR 2/05 –, juris Rn. 17). Eine unter einem Verstoß gegen Verfahrensregeln zustande gekommene Norm kann grundsätzlich keinen Bestand haben (BVerwG, Beschl. v. 25.10.1979 – 2 N 1.78 –, juris Rn. 11; Urt. v. 23.02.2012 – 2 C 76.10 –, juris Rn. 47). Nur, wenn die Verfahrensvorschrift, gegen die verstoßen wurde, nicht Teil des Normsetzungsverfahrens ist, führt der Verstoß ausnahmsweise nicht zur Unwirksamkeit. Der Grundsatz der Öffentlichkeit dient dazu, der Allgemeinheit Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln, so dass ein Verstoß dagegen die Nichtigkeit der unter ihrem Verstoß erlassenen Vorschrift bedeutet (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 23.05.2003 – 1 MR 10/03 –, juris Orientierungssätze 2 und 3; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.1992 – 1 S 2242/91 –, juris Rn. 15; Urt. v. 04.08.2010 – 9 S 2315/09 –, juris Rn. 30; Beschl. v. 26.02.2016 – 9 S 2445/15 –, juris Rn. 25). Dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen wurde jedoch vorliegend entsprochen. Die Sitzungen der Fachbereichskonvente wurden öffentlich abgehalten. Auch die Beratungen zur angegriffenen Satzung im Senat fanden in öffentlicher Sitzung statt. Der Antragssteller missdeutet das Protokoll der Sitzung des Senats vom 11. Juli 2018 (Bl. 54 ff. der Beiakte). Aus dem Protokoll (TOP 1) geht hervor, dass die Beratungen zu der angegriffenen Satzung unter TOP 4 öffentlich waren. Lediglich die Wahl des oder der Vorsitzenden oder des oder der Stellvertreter/in und die Beratungen zu TOP 3 waren nichtöffentlich. Die Sitzungstermine wurden auch vor Beginn des Semesters in der gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 GO CAU vorgeschriebenen Form in Internet bekanntgemacht. Zusätzlicher Aushänge an den Anschlagbrettern bedurfte es danach nicht. Die mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit verfolgten oben genannten Zwecke erfordern es, dass die interessierte Öffentlichkeit sich über Ort und Zeit einer Sitzung eines öffentlich tagenden Gremiums informieren kann und jederzeit der freie Zutritt zur gesamten Dauer der Sitzung als Zuhörerin oder Zuhörer eröffnet ist (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 23.05.2003, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.02.2016 – 9 S 2445/15 –, juris Rn. 25). Diesen Mindestvorgaben genügte die Antragsgegnerin, indem die Sitzungstermine der Fachbereichskonvente vor Semesterbeginn im Internet veröffentlicht wurden und es den Mitgliedern der Antragsgegnerin uneingeschränkt möglich war, an den Sitzungen als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen; gegenteilige Anhaltspunkte hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Mehr bedarf es nach den oben zitierten Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Insbesondere ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt, wenn nur der Sitzungstermin, nicht aber die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung vorab veröffentlicht wurde. Ausreichend aber erforderlich ist die Veröffentlichung von Ort und Zeit der Sitzung und die uneingeschränkte Möglichkeit der Teilnahme. Soweit darüber hinaus die Bekanntmachung einer Tagesordnung verlangt werden kann, ergibt sich dies aus einer entsprechenden fachgesetzlichen Regelung. Eine entsprechende Vorgabe ist zum Beispiel in § 34 Abs. 4 Satz 2 Gemeindeordnung enthalten. Dass der Gesetzgeber des Hochschulgesetzes keine vergleichbare Regelung für die öffentlich tagenden Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen getroffen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern bewegt sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens. Es würde zwar im Sinne der Transparenz und Beteiligung der Mitglieder einer Hochschule förderlich sein, würde nicht nur über Ort und Zeit, sondern auch über die Tagesordnung von Gremiensitzungen informiert. Zwingend geboten ist dies jedoch nicht. Angesichts von vier Terminen pro Semester wäre es zumutbar, dass Interessierte sich entweder zu Beginn einer jeweiligen Sitzung dorthin begeben, um sich über die Tagesordnung zu informieren, oder sich vorher im Dekanat zum Inhalt der anstehenden Sitzung erkundigen. Der Zugang zu diesen Informationen wird angesichts der geringen Anzahl der Sitzungstermine durch das bestehende Recht jedenfalls nicht über Gebühr erschwert oder gar vereitelt. 2. Der materielle Satzungsinhalt verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 49 Abs. 6 Satz 8 HSG ist bei Aufhebung eines Studiengangs den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen. Dem entspricht die angegriffene Satzung. Die Regelstudienzeit betrug für den aufgehobenen Studiengang gemäß § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie und Molekularbiologie/Diplom der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (NBl. MBWFK Schl-H. 1999, S. 258) neun Fachsemester. Für die vor Aufhebung der Studienordnung und Prüfungsordnung spätest möglich im Jahr 2007 das Studium aufnehmenden Studierenden war der in § 49 Abs. 6 Satz 8 HSG genannte Zeitraum der Regelstudienzeit bei Inkrafttreten der angefochtenen Satzung im Juli 2018 seit langem abgelaufen. Darüber hinaus war durch die streitige Satzung eine weitere Übergangszeit bis Ende Wintersemester 2020/2021 eingeräumt worden, sodass ausreichend Zeit bestand, das Studium samt Diplomprüfung abzuschließen. a) Ein Verstoß der Satzung gegen höherrangiges Recht läge nur vor, wenn die gesetzliche Bestimmung des § 49 Abs. 6 Satz 8 HSG selbst gegen höherrangiges Recht verstieße, wenn sie also verfassungswidrig wäre, was nicht der Fall ist. Insbesondere verstößt die Norm nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die zeitliche Begrenzung des Prüfungsrechts für Studierende bei Aufhebung eines Studiengangs stellt eine Einschränkung ihrer Berufsfreiheit dar. Eine solche Begrenzung schränkt jedoch nur die subjektive Berufswahlfreiheit ein, indem sie die Möglichkeit, ein Studium abzuschließen, nach Ablauf der in der Regelung genannten Frist ausschließt. Es handelt sich hingegen nicht um eine objektive Berufswahlbeschränkung, denn die Möglichkeit, ein Studium im gewählten Studiengang abzuschließen, wird nicht dem Studierenden entzogen, sondern hängt in erster Linie von seinem oder ihrem Studienverhalten ab (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 10.03.2014 – 2 A 146/12 –, juris Rn. 15). Anders läge der Fall nur, wenn die getroffene Regelung auch Studierende hindern würde, bei ordnungsgemäßem Studium ihre Abschlussprüfung abzulegen. Subjektive Berufswahlbeschränkungen sind zulässig, wenn sie zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich sind (st. Rspr. BVerfG seit dem „Apothekenurteil“ v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 – BVerfGE 7, 377 (407); Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 43. Edition, Stand 15.05.2020, Art. 12, Rn. 97). So liegt es hier. Die Umstellung des Studiensystems vom Diplomstudiengang auf das Bachelor- und Mastersystem dient der europaweiten Angleichung der Studiensysteme (Bologna-Prozess) und der Entwicklung eines europäischen Hochschulrahmens. In diesem Zusammenhang gilt es, die Ressourcen einer Hochschule in diesem Sinne zu verwenden und die Lehr- und Prüfungskapazitäten darauf auszurichten. Die Aufhebung der nicht mehr systemkonformen Studiengänge und auch die Abschaffung der Prüfungsmöglichkeiten ist zu diesem Zweck geeignet. Sie ist auch erforderlich. Ein Nebeneinander der Bologna-konformen und der alten Studiengänge würde zum Einen die Ressourcen der Hochschulen über Gebühr belasten und zum Anderen den Bologna-Prozess behindern, indem Studierenden die Möglichkeit gegeben würde, nicht mit diesem Prozess konforme Studiengänge zu wählen. Die Regelung des § 49 Abs. 6 Satz 8 HSG erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Durch sie wird ein angemessener Ausgleich geschaffen zwischen dem Interesse der Hochschulen an der freien Gestaltung ihres Studienangebotes im Hinblick auf den Bologna-Prozess auf der einen und dem der Studierenden, darauf vertrauen zu können, ein einmal begonnenes Studium auch wie geplant beenden zu können, auf der anderen Seite. b) Die angegriffene Satzung verletzt auch den hier einzuhaltenden Vertrauensschutz nicht. Eine Hochschule ist nicht verpflichtet, die Prüfungsmöglichkeit für einen Studiengang so lange vorzuhalten, bis der oder die letzte Studierende des Studiengangs sich auch lange nach Aufhebung des Studiengangs prüfen lässt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.01.2014 – 14 B 35/14 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.06.2016 – OVG 10 N 42.15 –, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Beschl. v. 23.03.2015 – 9 A 1479/13.Z –, juris Rn. 8; OVG A-Stadt, Beschl. v. 10.03.2014 - 2 A 146/12 -, juris Rn. 16). Der Vertrauensschutz gebietet es lediglich, eine Übergangsfrist einzuräumen, innerhalb derer der Abschluss des Studiums auch eines aufgehobenen Studiengangs möglich ist. Dabei besteht ein weiter Gestaltungsspielraum (OVG A-Stadt, Beschl. v. 10.03.2014, a.a.O., Rn. 20). Die gesetzliche Regelung bewegt sich innerhalb dieses Spielraums, mithin auch die auf ihrer Grundlage ergangene Satzung. Nach den vorstehenden Grundsätzen muss den Studierenden innerhalb einer Übergangsfrist die Möglichkeit zum Studienabschluss gegeben werden. Härtefälle sind gegebenenfalls zu berücksichtigen. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass man ein begonnenes Studium in einem unbegrenzten Zeitrahmen abschließen kann, kann aber nicht geltend gemacht werden. Hier liegen zwischen der Aufhebung des Studiengangs im Jahr 2007 und dem Erlöschen des Prüfungsanspruchs zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 mehr als 13 Jahre. Es ist nicht auszumachen, dass ein schutzwürdiges Vertrauen darin bestehen kann, ein Studium bei Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als das Dreifache noch abschließen zu können. Vorliegend werden die negativen Folgen für Studierende des aufgehobenen Diplomstudiengangs darüber hinaus auch noch dahingehend abgemildert, dass die unter dem alten Studiengang erbrachten Leistungsnachweise nicht wertlos werden, sondern – wenn auch nicht ohne weiteres – in den Bachelorstudiengang eingebracht werden können, wie der Antragsteller auch selbst vorträgt. c) Die Satzung verstößt auch nicht gegen das Verbot von Einzelfallgesetzen. Materiell mag in der Satzung zwar eine solche Regelung liegen, weil der Antragsteller der einzige noch Studierende dieses Studiengangs ist und der Antragsgegnerin dieser Umstand bei Erlass der Satzung bekannt war. Das Einzelfallgesetzverbot folgt aus Art. 19 Abs. 1 GG und bezieht sich nur auf Gesetze im formellen Sinn (Remmert, in: Maunz/Dürig, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 19 Abs., Rn. 26), gilt mithin nicht für untergesetzliche Normen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 13.02.2020 – 2 KN 2/17 –, juris Rn. 65 m.w.N.). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Satzung der Antragsgegnerin, durch die der Anspruch auf Ablegung der Diplomprüfung in dem Studiengang Biochemie mit Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 endgültig erlischt. Der Antragsteller ist seit dem Wintersemester 2002/2003 bei der Antragsgegnerin als ─ mittlerweile einziger ─ Studierender für den Studiengang Biochemie und Molekularbiologie (Diplom) eingeschrieben. In den Sommersemestern 2015, 2016, 2017 und 2019 war er jeweils beurlaubt. Er befindet sich zurzeit im 33. Fachsemester. Die Regelstudienzeit beträgt für diesen Studiengang neun Semester. Die Antragsgegnerin hob den Diplomstudiengang Biochemie und Molekularbiologie mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein zum Wintersemester 2007/2008 mit der Maßgabe auf, dass die bisherigen Studierenden ihr Studium in der Regelstudienzeit abschließen können. Gemäß Art. 3 der Satzung zur Aufhebung der Studienordnung und Prüfungsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Studiengangs Biochemie mit dem Abschluss Diplom vom 29. November 2007, bekanntgemacht im NBl. MWV. Schl.-H. 2007, 112 unter Verweis auf die Veröffentlichung des Volltextes auf der Homepage der CAU: https://www.uni-kiel.de/sy/2007/aufhebungssatzung-biochemie-diplom.pdf) konnten Studierende dieses aufgehobenen Studiengangs bis zum 31. März 2012 nach der alten Prüfungsordnung noch ihre Prüfung ablegen. Darüber hinaus war die Ablegung der Prüfung nach der alten Prüfungsordnung nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich. Auf Antrag entschied darüber der Prüfungsausschuss. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller Gebrauch und beantragte mehrfach die Genehmigung einer solchen Ausnahme. Zuletzt gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. April 2018 eine Fristverlängerung zur Ablegung der Diplomprüfung bis zum 30. September 2020. Der Antragsteller legte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Mai 2018 dagegen Widerspruch ein, beschränkt auf die Dauer der gewährten Fristverlängerung nur bis zum 30. September 2020. Die Antragsgegnerin verlängerte im Hinblick auf die Beurlaubung des Antragstellers für das Sommersemester 2019 mit Bescheid vom 20. Juni 2019 diese Frist auf den 31. März 2021. Der Antragsteller legte dagegen mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Juli 2019 Widerspruch ein. Auf Wunsch des Antragstellers lässt die Antragsgegnerin das Widerspruchsverfahren ruhen. Die Antragsgegnerin beabsichtigte, den aufgehobenen Diplomstudiengang Biochemie endgültig abzuwickeln. Mit Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 sollte jeglicher Prüfungsanspruch erlöschen und die Ablegung der Diplomprüfung in diesem Studiengang auch in begründeten Ausnahmefällen ausgeschlossen sein. In der Sitzung vom 25. Juni 2018 fasste der Konvent der Medizinischen Fakultät den Beschluss, dem entsprechenden Entwurf der Änderung der oben genannten Aufhebungssatzung zuzustimmen. Der Konvent der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät fasste in seiner Sitzung am 27. Juni 2018 einen gleichlautenden Beschluss. Der Senat der Antragsgegnerin erhob in seiner Sitzung vom 11. Juli 2018 keine Einwendungen gegen die Satzungsänderung. Das Präsidium der Antragsgegnerin stimmte der Satzungsänderung am 17. Juli 2018 zu. Die Termine der Sitzungen der Fakultätskonvente wurden jeweils im Januar 2018 im Internet veröffentlicht und waren über die Homepages der jeweiligen Fakultäten oder über das Veranstaltungsverzeichnis Univis der Antragsgegnerin einsehbar. Entsprechendes gilt für die Sitzungen des Senats der Antragsgegnerin. Öffentlich ausgehängt an den Anschlagbrettern der Fakultäten oder des Präsidiums der Antragsgegnerin wurden die Termine nicht. Die Tagesordnungen zu den Sitzungen wurden mit den jeweiligen Einladungen versandt, hingegen nicht im Internet öffentlich bekanntgemacht. Am 19. Juli 2018 wurde die Änderung der oben genannten Aufhebungssatzung von den Dekanen der Medizinischen und der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Antragsgegnerin ausgefertigt. Dadurch wurde die in Artikel 3 enthaltene Übergangsregelung um die folgenden Sätze ergänzt, die lauten: „Mit Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 erlischt jeglicher Prüfungsanspruch nach der in Artikel 2 genannten Prüfungsordnung. Danach ist eine Ablegung der Diplomprüfung auch in begründeten Ausnahmefällen ausgeschlossen.“ Die Änderungssatzung wurde am 9. August 2018 auf der Homepage der Antragsgegnerin bekanntgemacht (http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/aufhebungssatzung-diplompruefungsordnung-biochemie-und-molekularbiologie.pdf). Auf die Bekanntmachung wurde im Nachrichtenblatt (Hochschule) des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (NBl. HS MBWK, Schl.-H. 2018, 55) hingewiesen. Mit dem vorliegenden seit dem 8. August 2019 beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit der am 9. August 2018 bekanntgemachten Änderungssatzung. Er macht geltend, er sei antragsbefugt, weil er als Studierender des Diplomstudiengangs Biochemie und Molekularbiologie unter der Änderungssatzung jeglichen Prüfungsanspruch für den Zeitraum nach dem Wintersemester 2020/2021 verliere und dadurch in seinen Rechten verletzt werde. Der Antrag sei innerhalb der einjährigen Antragsfrist gestellt worden. Er sei auch begründet. Die Satzung leide an formellen und inhaltlichen Mängeln, die zu ihrer Nichtigkeit führten. Der Grundsatz der Öffentlichkeit sei in Bezug auf die normsetzenden Sitzungen der Fakultätskonvente und des Senats nicht ausreichend gewahrt gewesen. Voraussetzung dafür sei nicht nur, dass die Sitzungen tatsächlich öffentlich gewesen und dass Ort und Zeit bekanntgemacht worden seien. Auch die jeweiligen Tagesordnungen der Sitzungen hätten vor der Sitzung öffentlich bekanntgemacht werden müssen. Denn nur so könne die Öffentlichkeit in ausreichender Weise über die Inhalte der anstehenden Sitzungen informiert werden, um in ausreichender Weise Interessen formulieren und auf die Entscheidungsprozesse Einfluss nehmen zu können. Darüber hinaus ließen die Beschlüsse der Konvente nicht erkennen, welchen Inhalts sie gewesen seien, denn der Inhalt der Beschlussvorlage, auf die jeweils Bezug genommen worden sei, sei nicht bekannt und erschließe sich auch nicht aus den Umständen. Der Senat der Antragsgegnerin habe der Satzungsänderung nicht zugestimmt, sondern lediglich dazu keine Stellungnahme abgegeben; auch sei es fehlerhaft gewesen, über die Änderungssatzung in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Die Änderungssatzung sei auch materiell rechtswidrig. Von der Antragsgegnerin werde ins Feld geführt, dass der Umstieg vom aufgehobenen Diplomstudiengang auf den Bachelorstudiengang jederzeit möglich sei, so dass es zumutbar sei, das Recht auf eine Diplomprüfung zu verlieren. Tatsächlich sei aber eine Übertragung der bisher im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen auf den Bachelorstudiengang im Maßstab 1:1 nicht möglich. Die zum großen Teil unbenoteten Leistungsnachweise aus dem Diplomstudiengang müssten nachträglich benotet werden, um angerechnet werden zu können. Zudem sei ein Großteil der Leistungsnachweise aus dem Diplomstudiengang für den Bachelorstudiengang nicht relevant, sondern nur für den Masterstudiengang. Ihm, dem Antragsteller, sei daher von einem Hochschullehrer und auch von der Zentralen Studienberatung davon abgeraten worden, auf den Bachelorstudiengang zu wechseln. Die Regelung stelle auch eine unzulässige Normsetzung nur für einen Einzelfall dar, denn er, der Antragsteller, sei auch im Zeitpunkt der Normgebung bereits der einzige Studierende seines Studiengangs gewesen. Außerdem sei von Seiten der Antragsgegnerin mehrfach versucht worden, ihn, den Antragsteller, aus dem Studium zu drängen. Die Änderungssatzung sei ein weiterer Versuch, dies zu tun. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Aufhebung der Studienordnung und Prüfungsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Studiengangs Biochemie mit dem Abschluss Diplom vom 19. Juli 2018 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2018, S. 55), die auf der Internetseite der Antragsgegnerin am 9. August 2018 bekanntgemacht wurde, unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die angegriffene Satzung sei formell und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Sitzungen der Konvente der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und der Medizinischen Fakultäten würden jeweils durch Veröffentlichung der Sitzungstermine im Internet bekanntgemacht. So sei auch in den hier streitigen Fällen verfahren worden. Die Öffentlichkeit sei daher in ausreichender Weise gewahrt. Der Veröffentlichung der jeweiligen Tagesordnung bedürfe es nicht. Die Beschlussfassungen der Konvente, des Senats und des Präsidiums seien in den Sitzungsprotokollen dokumentiert und die Satzung sei in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise ausgefertigt worden. Einer Zustimmung des Ministeriums zur Änderungssatzung habe es nicht bedurft. Materiell sei die angegriffene Regelung rechtmäßig. Sie stelle kein verbotenes Einzelfallgesetz dar. Ein solches Verbot beziehe sich nur auf formelle Gesetze und nicht auf untergesetzliches Recht, wie es hier vorliege. Auch inhaltlich handele es sich nicht um eine Einzelfallregelung; denn die Vorschrift sei generell-abstrakt formuliert. Mit ihr habe ein Schlussstrich unter alle Diplomstudiengänge im Bereich Biochemie und Molekularbiologie gezogen werden sollen. Die Regelung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar, indem ihm nach Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 nicht mehr ermöglicht werde, die Diplomprüfung abzulegen. Art. 12 Abs. 1 GG gebiete es nicht, einen Studiengang so lange anzubieten und die Abschlussprüfung zu ermöglichen, bis der letzte Studierende dieses Studiengangs den Abschluss erreicht habe. Die Hochschule sei berechtigt, einen Studiengang aufzuheben und – unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist – auch die Abschlussmöglichkeit auszuschließen. Vorliegend sei die in der Satzung vorgesehene Übergangsfrist von mehr als zwei Jahren nach Veröffentlichung der Satzung angemessen, insbesondere bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Studiengang bereits 2007 aufgehoben worden sei. § 49 Abs. 6 Satz 8 HSG bestätige dies, indem danach bei Aufhebung eines Studiengangs den dafür eingeschriebenen Studierenden ein Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit ermöglicht werden müsse. Diesen Erfordernissen habe sie, die Antragsgegnerin, genügt.