Beschluss
3 MB 33/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:1228.3MB33.20.00
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Leitsätze
1. Zum Inverkehrbringen eines Futtermittelzusatzstoffs mit erheblich erhöhtem Cannabidiolgehalt.(Rn.54)
(Rn.43)
2. Es kommt auf die Frage, ob durch die Verfütterung der Produkte eine Gesundheitsbeeinträchtigung bei Tieren eintreten könnte, im vorliegenden Zusammenhang nicht an.(Rn.58)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Inverkehrbringen eines Futtermittelzusatzstoffs mit erheblich erhöhtem Cannabidiolgehalt.(Rn.54) (Rn.43) 2. Es kommt auf die Frage, ob durch die Verfütterung der Produkte eine Gesundheitsbeeinträchtigung bei Tieren eintreten könnte, im vorliegenden Zusammenhang nicht an.(Rn.58) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine futtermittelrechtliche Anordnung. Die Antragstellerin bringt in Deutschland und im internationalen Markt Erzeugnisse zur Verfütterung an Tiere in Verkehr. Hierzu zählen die Produkte „… Regular“ und „… Plus“ für Hunde und Katzen. Für beide Erzeugnisse deklariert die Antragstellerin Hanföl als Bestandteil; bei „…“ mit Anteilen von 0,23 %, bei „… Plus“ mit 0,75 %. Die Erzeugnisse sind als Granulat jeweils in Beuteln à 5 Gramm portioniert und können aufgelöst oder direkt dem Futter zugegeben werden. Nach Angaben der Antragstellerin fördern die Produkte bei den Tieren das Wohlbefinden, unterstützen ausgeglichenes Verhalten und tragen zur Reduktion von Müdigkeit und Abgeschlagenheit bei. Seitens der Antragstellerin vorgelegte Laboruntersuchungen der Produkte kamen Anfang 2019 zu dem Ergebnis, dass sich ihr Cannabidiolgehalt (CBD-gehalt) auf durchschnittlich 2,96 bzw. 7,61 Milligramm je 5 Gramm Beutel belaufe, mithin 592 bzw. 1.522 Milligramm je Kilogramm. Mit Proben vom 19. November 2019 veranlasste der Antragsgegner eine laborchemische Untersuchung des Produkts „… plus“. Mit Gutachten vom 5. Dezember 2019 kam diese Untersuchung zu dem Ergebnis, das Produkt enthalte CBD im Umfang von mehr als 500 Milligramm je Kilogramm. Zwischenzeitlich veranlasste das österreichische Bundesamt für Ernährungssicherheit ebenfalls Untersuchungen der Produkte. Diese ergaben CBD-Gehalte von 523 bzw. 1.310 Milligramm je Kilogramm. Am 30. Dezember 2019 ordnete das österreichische Bundesamt für Ernährungssicherheit gegenüber der österreichischen Tochter der Antragstellerin an, die Produkte aus dem Verkehr zu ziehen. Zur Begründung führte die Behörde sinngemäß aus, das Inverkehrbringen verstoße gegen die EU-Verordnung 1831/2003, weil CBD danach nicht als Zusatzstoff für Futtermittel zugelassen sei. Bei den ermittelten CBD-Gehalten handele es sich nicht um einen natürlichen Gehalt von CBD, der durch den Zusatz von 0,23 % bzw. 0,75 % Hanföl verursacht werden könne. In der Folgezeit errechnete der Antragsgegner anhand seiner Untersuchungsergebnisse, dass die Antragstellerin Hanföl verwendet habe, welches mindestens 6.667 Milligramm je Kilogramm CBD enthalte. Mit Datum vom 31. Januar 2020 hörte er die Antragstellerin dazu an, dass in die Erzeugnisse nicht zugelassene Extrakte bzw. Zusatzstoffe eingemischt würden, so dass diese nicht verkehrsfähig seien. Die Antragstellerin erklärte daraufhin, dass sich der CBD-Gehalt ihrer Produkte ausschließlich aus dem verwendeten Öl ergebe und nicht aus der Zuführung eines CBD-Extrakts bzw. eines synthetischen CBD-Zusatzes resultiere. Mit Bescheid vom 8. Mai 2020 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung, die Produkte in den Verkehr zu bringen. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung an. Die hohen Cannabidiolgehalte im Hanföl ließen darauf schließen, dass sie durch bestimmte Extraktionsverfahren bzw. Aufreinigungen erreicht worden seien. Bei solchen Produkten sei nicht die Deckung des Ernährungsbedarfs als Hauptzweck anzusehen, vielmehr stünden bestimmte Wirkungen des Cannabidiols im Mittelpunkt. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, um zu verhindern, dass Futtermittel mit einem nicht zugelassenen Zusatzstoff in den Verkehr gelangen. Futtermittel, die nicht sicher seien, dürften nach Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Wirkung von Cannabidiol sei nicht im Rahmen eines Zulassungsverfahrens abschließend geprüft. Mit Datum vom 13. Mai 2020 erhob die Antragstellerin hiergegen Widerspruch und suchte um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 (1 B 86/20, juris) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen bzw. wiederherzustellen ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung verwiesen. Am 23. Juli 2020 wurde über das Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel darüber informiert, dass das verwendete Hanföl aus Hanfsamenöl besteht, dem im Herstellungsprozess ein weiterer Stoff beigegeben wird. Dieser Stoff wird in einem Produktionsprozess erzeugt, bei dem zerkleinerter Hanf unter Beigabe einer Flüssigkeit in einem Reaktor behandelt wird. Mit der am 3. August 2020 eingegangenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, der Beschluss sei fehlerhaft. Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht habe verkannt, dass es sich bei Hanföl nach Ziffer 2.22.3 in Teil C (Verzeichnis der Einzelfuttermittel) des Anhangs der Einzelfuttermittelkatalogverordnung (EU) Nr. 68/2013 um ein erlaubtes Einzelfuttermittel handele. Cannabidiol sei ein natürlicher Bestandteil des Hanföls und kein Zusatzstoff. Im Übrigen sei nicht geprüft worden, inwieweit eine Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Verfütterung der Produkte eintreten könne. In der angefochtenen Entscheidung sei „übergangen“ worden, dass der Antragsgegner keine aktualisierte, sondern eine unzulässige Analysemethode angewendet habe. Zur Einschätzung des Ursprungs des CBD-Gehalts habe der Antragsgegner nicht auf eigene Berechnungen und Erfahrungen zurückgreifen dürfen. Aus dem Umstand, dass über das Schnellwarnsystem lediglich eine Information und keine Warnmeldung mitgeteilt wurde, lasse sich schließen, dass hinsichtlich der Produkte kein Risiko und damit auch kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestehe. Die Antragstellerin bestreitet weiterhin die Verwendung eines Hanfextrakts und führt hierzu aus, die Verwendung ergebe sich nicht aus dem im Schnellwarnsystem beschriebenen Produktionsprozess im Sinne der Ziffer 26 von Teil B der Einzelfuttermittelkatalogverordnung (EU) Nr. 68/2013. Deshalb sei auch der Sofortvollzug nicht gerechtfertigt. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den Einsatz nicht zugelassener Zusatzstoffe in Futtermitteln vehement zu unterbinden, hätte eine gesetzliche Regelung nahegelegen, an der es fehle. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2020 zum Aktenzeichen 1B 86/20 aufzuheben, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. Mai 2020 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2020 anzuordnen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. Mai 2020 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2020 wiederherzustellen, Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner vertieft sein bisheriges Vorbringen. Danach sei in den Produkten ein nicht zugelassener Zusatzstoff (Hanfextrakt) enthalten, weil sich – nach den Erfahrungswerten aus der Lebensmittelüberwachung – mit gepresstem Hanfsamenöl lediglich Cannabidiolwerte von 50 Milligramm je Kilogramm erreichen ließen und sich dies aus dem im Schnellwarnsystem beschriebenen Herstellungsprozess ergebe. Ergänzend beruft er sich auf einen Prüfbericht vom 10. September 2020. Danach wurde anhand einer nach der HPCL-Methode vorgenommenen Untersuchung des Produkts „… plus“ ein CBD-Gehalt von 7,230 Milligramm je 5 Gramm nachgewiesen. Daraus errechnet sich ein CBD-Gehalt von 1.446 Milligramm je Kilogramm Futtermittel, so dass das verwendete Hanföl 192.800 Milligramm CBD je Kilogramm enthalten haben müsste; Hanföl enthalte aber keine nennenswerten Mengen an Cannabidiol. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2020 ist zulässig, aber nicht begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung sowie den Hilfsantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt. 1. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vorliegend weder aufgrund eines Bundesgesetzes, noch eines Landesgesetzes entfällt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin dürfte derzeit insbesondere nicht nach § 39 Abs. 7 Nr. 2 LFGB ausgeschlossen sein. Nach dieser Vorschrift haben Widersprüche gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dienen, keine aufschiebende Wirkung. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Denn danach dürfen Futtermittel nicht in Verkehr gebracht werden, die nicht sicher sind, weil sie die Gesundheit von Tieren beeinträchtigen können. Ob dieser Fall vorliegt, ist hier einstweilen offen, weil sich die Frage, ob sich der in den Produkten enthaltene Futtermittelzusatzstoff (dazu im Einzelnen sogleich unter 2.) im vorgenannten Sinne schädlich auf die Gesundheit von Tieren auswirkt, derzeit insbesondere nicht auf Basis einer Zulassungsentscheidung nach Art. 4 der Verordnung über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (EG) 1831/2003 beantworten lässt. Dementsprechend resultiert das Verkehrsverbot hier auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, sondern daraus, dass die streitgegenständlichen Produkte einen Futtermittelzusatzstoff enthalten, für den keine Zulassung nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erteilt wurde, sodass sie aus diesem Grund nicht verkehrsfähig sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Besorgnis begründet hat, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung für das Tier nicht ausgeschlossen sei. Denn dies stellt den Sinn und Zweck der angegriffenen Ordnungsverfügung, der darin liegt, das aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 resultierende Verkehrsverbot durchzusetzen, nicht in Frage. 2. Auch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Anordnung des Sofortvollzuges der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2020 begegnet keinen formellen Bedenken. Sie genügt insbesondere dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zweck der Begründungspflicht ist es u.a., der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Hieraus folgt, dass das Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht nur formeller Natur ist, dem bereits genügt ist, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden ist. Inhaltlich bedarf es vielmehr einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Dabei hat die Behörde auch in Rechnung zu stellen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist ein qualitativ anderes Interesse als das Interesse am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsakts. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 4 MB 21/20 –, Rn. 4 juris). Diesen Anforderungen wird die im angegriffenen Bescheid gegebene Begründung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens gerecht. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 21.07.2020 – 1 B 86/20 –, juris Rn. 15) und macht sich diese zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu erfolgen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse, ist er hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2020 ist voraussichtlich rechtmäßig (a.). Ein besonderes Vollzugsinteresse ist tatsächlich gegeben (b.), und die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen die die Antragstellerin treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung (c.). a. Das vom Antragsgegner im Bescheid vom 8. Mai 2020 angeordnete Verkehrsverbot ist voraussichtlich rechtmäßig. Das Verbot, die in der Ordnungsverfügung konkret bezeichneten Produkte in Verkehr zu bringen, findet eine Rechtsgrundlage sowohl in Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1, Buchst. d, der Verordnung (EU) Nr. 2017/625, als auch in § 39 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 und Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019 – 13 ME 320/19 –, juris Rn. 13 zur Sicherstellung konkret bezeichneter Behältnisse mit Hanfölprodukten). Dass der Bescheid ausschließlich auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB gestützt wurde, steht seiner Rechtmäßigkeit insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nach Art. 288 AEUV nicht entgegen. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.11.2014 – 13 B 1250/14 –, juris Rn. 12 ff. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 -, juris m.w.N.). Eine Wesensänderung ist regelmäßig zu verneinen, wenn die Rechtsgrundlage bei einer gebundenen Entscheidung ausgewechselt wird, ebenso dann, wenn bei einer zunächst zu Unrecht auf eine Ermessensnorm gestützten Verfügung die Rechtsgrundlage für eine gebundene Entscheidung nachgeschoben wird. Demgegenüber führt der Wechsel der Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen regelmäßig zu einer Wesensänderung. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Zwecke beider Ermächtigungsnormen so eng beieinander liegen, dass ein Austausch ausnahmsweise möglich erscheint (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.11.2014, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Denn an diesen Maßstäben gemessen überwiegen bei dem hier in Rede stehenden Austausch der Rechtsgrundlage die gegen eine Wesensänderung sprechenden Gesichtspunkte. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass dem Antragsgegner ein Ermessen hinsichtlich der Wahl der Maßnahme zustand. Für das Verhältnis von § 39 LFGB zur Vorgängernorm des Art. 138 (EU) Nr. 2017/625 in Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass beide Vorschriften mit Gesundheits- und Hygieneschutz identische Ziele verfolgen und neben der strukturellen Gleichheit beider Normen auch die Tatbestandsvoraussetzungen und die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.11.2014, a.a.O.). Dieses Verständnis ist nach Auffassung des Senats auf das Verhältnis zwischen § 39 Abs. 2 LFGB und Art. 138 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 übertragbar ist (so auch VG Hannover, Urt. v. 15.01. 2020 – 15 A 819/18 –, juris Rn. 24). Hierfür spricht, dass auch Art. 138 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 - wie § 39 Abs. 2 LFGB - einen Verstoß gegen futtermittelrechtliche Vorschriften voraussetzt. Beide Vorschriften verpflichten die Behörde, ohne ihr insoweit ein Entschließungsermessen einzuräumen, zum Einschreiten. Diese Parallelität setzt sich in dem beispielhaften Katalog möglicher Maßnahmen, den beide Vorschriften enthalten, fort. Zudem muss sich die Entscheidung gleichermaßen an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten orientieren. Angesichts dessen dürfte der Regelungsgehalt der angegriffenen Ordnungsverfügung im Wesentlichen unverändert bleiben, wenn sie anstelle von § 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 LFGB auf Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1, Buchst. d, der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 gestützt würde, der ebenso wie jene Vorschrift die Befugnis eröffnet, das Inverkehrbringen von Futtermitteln zu beschränken oder zu verbieten. Bedingt durch den Gleichlauf von Befugnisrahmen und Rechtsfolgen spricht Überwiegendes dafür, dass der Austausch beider Normen den Tenor der Grundverfügung unberührt ließe und zu ihrer Begründung keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen erforderlich wären. Nach Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 gilt, dass, wenn ein Verstoß festgestellt wird, die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und erneute Verstöße dieser Art verhindert werden. Maßnahme kann nach Art. 138 Abs. 2 letzter Halbsatz lit. d) unter anderem die Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens sein. Die Antragstellerin verstößt gegen die futtermittelrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, indem sie die in der Ordnungsverfügung bezeichneten Produkte in Verkehr bringt, obwohl darin ein nicht zugelassener Futtermittelzusatzstoff enthalten ist. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) – c) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 darf niemand einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringen, verarbeiten oder verwenden, sofern nicht eine entsprechende Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erteilt und die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Verwendung sowie die Kennzeichnungsvorschriften erfüllt sind. So liegt der Fall hier. Nach der insoweit unstreitigen Information im Schnellwarnsystem setzt sich ein von der Antragstellerin als Hanföl deklarierter Bestandteil der Produkte zu 70 % aus Hanfsamenöl und zu 30 % aus einem weiteren Stoff zusammen. Dieser weitere Stoff ist als CBD-haltiger Futtermittelzusatzstoff anzusehen, für den keine Zulassung nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorliegt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei diesem weiteren Stoff nicht um das Einzelfuttermittel Hanföl. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 2 lit. g) der VO (EG) Nr. 767/2009 müssen Einzelfuttermittel vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen bzw. zur Tierernährung bestimmt sein. Dass dem beigegebenen Stoff diese Funktion zukommt oder der Stoff diese Bestimmung aufweist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Im Übrigen wird das Einzelfuttermittel Hanföl nach Nr. 2.22.3 des Verzeichnisses der Einzelfuttermittel im Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 als Futtermittel verstanden, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Hanfpflanze und der Hanfsamen gewonnen wird. Diese Voraussetzung erfüllt der beigefügte Stoff nicht. Denn er wird – insoweit unstreitig - unter Verwendung eines Reaktors hergestellt, in dem der zerkleinerte Hanf mit einer Flüssigkeit in Kontakt gebracht wird. Dementsprechend darf er nach Nr. 1 Satz 2 in Teil A der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 auch nicht als ein Einzelfuttermittel bezeichnet werden. Denn danach darf die Bezeichnung eines in Teil C aufgeführten Einzelfuttermittels nur für ein Einzelfuttermittel benutzt werden, das den Anforderungen des betreffenden Eintrags genügt. Ob es sich bei diesem Herstellungsverfahren um eine Extraktion im Sinne der Nr. 26 des Glossars der Verfahren in Teil B der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 und folglich bei dem mit diesem Verfahren erzeugten Stoff um ein Hanfextrakt handelt – was die Antragstellerin vehement bestreitet – kann dahinstehen. Denn der Stoff ist auch dann als nicht zugelassener Futtermittelzusatzstoff im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 anzusehen, wenn er mit dem Begriff Hanfextrakt nicht korrekt bezeichnet wäre. Denn vor dem aufgezeigten Hintergrund erscheint es jedenfalls naheliegend, ihn begrifflich als Futtermittelzusatzstoff einzuordnen (vgl. dazu VG München, Beschl. v. 13.05.2020 – M 26 S 19.3205 –, juris Rn. 28 ff.). Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind „Futtermittelzusatzstoffe“ solche Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Funktionen zu erfüllen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Stoff ist kein Futtermittel-Ausgangserzeugnis nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1831/2003 weil er – wie oben ausgeführt - kein Einzelfuttermittel ist (vgl. zum Begriff auch VG München, Beschl. v. 13.05.2020 – M 26 S 19.3205 –, juris Rn. 35). Er ist auch keine Vormischung nach Art. 2 Abs. 2 lit. e) VO (EG) Nr. 1831/2003, sondern dient dazu (vermischt mit weiteren Produktbestandteilen), einem Futtermittel oder Wasser für Hunde oder Katzen bewusst zugesetzt zu werden, um eine bestimmte Funktion zu erfüllen, nämlich das Wohlbefinden der Tiere im Sinne des Art. 5 Abs. 3 lit. f) VO (EG) Nr. 1831/2003 positiv zu beeinflussen. Nach eigener Darstellung der Antragstellerin sollen die Produkte und damit der hier in Rede stehende Stoff aufgelöst oder dem Futter zugefügt werden, um „das Wohlbefinden“ und ein „ausgeglichenes Verhalten“ der Tiere „zu fördern“. Dass diese Zwecke mit dem Stoff verfolgt werden, welcher dem Hanfsamenöl im Herstellungsprozess beigefügt wurde, ergibt sich aus der Produktbeschaffenheit (Granulat in Portionsbeuteln), den werbenden Angaben der Antragstellerin und der Tatsache, dass über diesen Stoff der Cannabidiolgehalt der in Verkehr gebrachten Produkte bestimmt wird, weil Hanf(samen)öl ebenso wie die sonstigen Bestandteile der Produkte unstreitig keine nennenswerten Mengen an Cannabidiol enthalten. Für die mit dem Stoff intendierten Zwecke spricht weiter die Namensgebung der Produkte, die deutlich an das Wort Cannabidiol angelehnt ist. Es erscheint fernliegend, dass die Antragstellerin diese Namen gewählt hätte, wenn der für den erhöhten Cannabidiolgehalt der Produkte maßgebliche Bestandteil zur Erreichung der beworbenen Zwecke keine Rolle spielen sollte. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die Antragstellerin die Produkte in zwei Dosierungen mit unterschiedlichen Cannabidiolgehalten vermarktet. Auf die Frage, ob der Stoff die ihm von der Antragstellerin beigemessene Wirkung tatsächlich hat, kommt es in dem hier vorliegenden Zusammenhang nicht an (vgl. VG München, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O., juris Rn. 32). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es für die Schlussfolgerung, dass die Produkte einen nicht genehmigten Zusatzstoff enthalten, auch nicht auf die Seitens des Antragsgegners ermittelten Cannabidiolgehalte an. Denn der „unnatürlich“ hohe, weil mit gepresstem Hanföl nicht erreichbare, Cannabidiolgehalt der Produkte wird bereits durch die vorgerichtlich von der Antragstellerin vorgelegten Ergebnisse ihrer Eigenkontrollen belegt. Darauf hat der Antragsgegner zuletzt mit Schriftsatz vom 11. September 2020 zu Recht hingewiesen. Schon anhand dieser Eigenkontrollen – deren methodische Richtigkeit von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen werden – lässt sich mit Gewissheit der Schluss ziehen, dass die gemessenen Cannabidiolgehalte mit den deklarierten Bestandteilen, insbesondere dem (gepressten) Hanföl, nicht vereinbar sind. Auch der weitergehende Schluss, dass die „Lücke“ zwischen den nach der Deklaration erfahrungsgemäß zu erwartenden, geringen CBD-Gehalten und den tatsächlich von der Antragstellerin selbst gemessenen hohen Gehalten durch Zusatz des hier in Rede stehenden Stoffes geschlossen wurde, ist nicht zu beanstanden. Es ist dem Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin unbenommen, die von ihr vorgelegten Ergebnisse aus Eigenkontrollen aufgrund eigener Erfahrungen aus der Lebensmittelüberwachung zu interpretieren und zu bewerten. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung wird im Übrigen durch die erst später durch das Schnellwarnsystem offenbar gewordenen, unstreitigen Einzelheiten des Herstellungsprozesses belegt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die übrigen Produktuntersuchungen und die Frage, ob deren Ergebnisse methodisch zutreffend ermittelt wurden, nicht an. Denn der futtermittelrechtliche Verstoß ergibt sich hier nicht aus der Überschreitung definierter Grenzwerte oder dergleichen, sondern aus der sicheren Feststellung, dass ein nicht erlaubter Zusatzstoff beigefügt wurde. Diese Feststellung war – wie bereits ausgeführt – schon auf Basis der von der Antragstellerin mitgeteilten Eigenkontrollergebnisse zu treffen gewesen. Selbstverständlich war der Antragsgegner auch berechtigt, im Rahmen seiner Interpretation und Bewertung der Ergebnisse aus den Eigenkontrollen Umrechnungen in andere Maßeinheiten vorzunehmen und anhand der von der Antragstellerin deklarierten Mengenangaben des Hanföls umzurechnen. Durch die Darstellung der Mengenverhältnisse in anderen Maßeinheiten und auch durch die Umrechnung änderte sich der von der Antragstellerin selbst belegte Cannabidiolgehalt der Produkte ersichtlich nicht. Schließlich kommt es auch auf die Frage, ob durch die Verfütterung der Produkte eine Gesundheitsbeeinträchtigung bei den Tieren eintreten könnte, im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn der, die ergriffenen Maßnahmen rechtfertigende Verstoß ergibt sich – wie oben nach 1.) dargelegt – hier nicht aus einem festgestellt unsicheren Futtermittel, sondern daraus, dass die Produkte einen nicht zugelassenen Zusatzstoff enthalten. b. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte bei der Interessenabwägung dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse einräumen müssen, weil der Gesetzgeber keine Regelung vorgesehen habe, die ihrem Widerspruch die aufschiebende Wirkung nehme, geht dies ebenfalls ins Leere. Das von dem Antragsgegner verfügte Verbot des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Produktes ohne die erforderliche Zulassung als Futtermittelzusatzstoff nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 dient dem Zweck, den präventiven Erlaubnisvorbehalt und damit die ordnungsgemäße Durchführung eines Zulassungsverfahrens zu sichern. Wäre diese Anordnung nicht mit sofortiger Vollziehbarkeit versehen, bestünde wegen der dann bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) die Gefahr, dass dieser Sicherungszweck durch ein vorzeitiges Inverkehrbringen unterlaufen würde. Dies begründet einen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. Dem gegenüber muss das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem möglichst baldigen Inverkehrbringen, Verarbeiten oder Verwenden des streitgegenständlichen Produktes bis zum Abschluss eines Zulassungsverfahrens zurückstehen, zumal dieses Verfahren auch dem Zweck dient, der Antragstellerin das Inverkehrbringen des Produktes im Falle des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen zu ermöglichen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 05.06.2018 – 20 CS 17.2295 –, juris Rn. 4). Auch vor diesem Hintergrund kommt es auf den Einwand der Antragstellerin, dass von den Produkten kein Risiko für die Tiergesundheit ausgehe und im Schnellwarnsystem keine Warnmeldung veröffentlich wurde, nicht an. Der mit dem Verkehrsverbot zu beseitigende Verstoß gegen das Futtermittelrecht liegt – wie ausgeführt – schon darin, dass die Produkte einen nicht zugelassenen Zusatzstoff enthalten. c. Die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen auch die die Antragstellerin treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung. Bei einem Aufschub des Vollzugs bis zur Entscheidung in der Hauptsache dürfte die Antragstellerin die Produkte weiter in Verkehr bringen. Die hiermit verbundenen Verstöße gegen das Futtermittelrecht würden irreparabel realisiert. Der Schutz der Verbraucher und der Tiere vor Verfütterung nicht zugelassener Zusatzstoffe wäre gefährdet. Das als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorgesehene Regelungssystem würde sich als wirkungslos erweisen und andere Marktteilnehmer zu gleichem Vorgehen animieren. Diesen erheblichen konkreten Nachteilen auch für überragend wichtige Rechtsgüter stehen schwerwiegende Folgen für die Antragstellerin bei einer sofortigen Vollziehung nicht gegenüber. Zwar besteht die Gefahr, dass die Antragstellerin durch den Verderb der bis zu einem erfolgreichen Abschluss eines Zulassungsverfahrens nicht mehr verkehrsfähigen Produkte einen wirtschaftlichen Schaden erleidet. Diese nachteilige Folge weist aber ein hinzunehmendes Ausmaß auf, weil sie aus einem auf Seiten der Antragstellerin selbst gesetzten Risiko, nämlich dem Produktdesign und dem Verzicht auf ein ordnungsgemäßes Zulassungsverfahren resultiert und damit vermeidbar gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).