Beschluss
1 B 27/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0426.1B27.23.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung, ob ein Lebensmittel als neuartig im Sinne der Verordnung einzustufen ist, ist für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Merkmale des Lebensmittels und des Herstellungsverfahrens zu treffen.(Rn.17)
2. Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lässt sich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen wurde.(Rn.17)
3. Die Angaben im EU Novel Food status Catalogue beruhen auf von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereitgestellten Informationen. Der Katalog erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er dient lediglich als Orientierungshilfe für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartig und ist daher für die Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich; ihm kommt aber eine Indizwirkung zu.(Rn.19)
4. Für die Beurteilung des Produkts als neuartiges Lebensmittel kommt es zudem – wie oben ausgeführt – auf dieses Endprodukt und nicht auf die einzelnen Herstellungsschritte, insbesondere das Extraktionsverfahren, an.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung, ob ein Lebensmittel als neuartig im Sinne der Verordnung einzustufen ist, ist für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Merkmale des Lebensmittels und des Herstellungsverfahrens zu treffen.(Rn.17) 2. Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lässt sich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen wurde.(Rn.17) 3. Die Angaben im EU Novel Food status Catalogue beruhen auf von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereitgestellten Informationen. Der Katalog erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er dient lediglich als Orientierungshilfe für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartig und ist daher für die Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich; ihm kommt aber eine Indizwirkung zu.(Rn.19) 4. Für die Beurteilung des Produkts als neuartiges Lebensmittel kommt es zudem – wie oben ausgeführt – auf dieses Endprodukt und nicht auf die einzelnen Herstellungsschritte, insbesondere das Extraktionsverfahren, an.(Rn.28) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin betreibt gewerblichen Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln. Ihr Antrag – mit dem sie sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Untersagung des Inverkehrbringens des Nahrungsergänzungsmittels „… CBD-Öl …“ wendet – die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 14. Dezember 2023 gegen den in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. November 2023 angeordneten sofortigen Vollzug wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage und hinsichtlich der Ziffer 3 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Hinsichtlich der Untersagungsverfügung ist danach der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin entfaltet wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht gemäß § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB kraft Gesetzes, da der Antragsgegner zur Begründung nicht maßgeblich auf eine Gesundheitsschädlichkeit des streitgegenständlichen Produkts abstellt. Er geht lediglich im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung davon aus, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Bezüglich der Ziffer 3 des Bescheids ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung, bei der es sich um eine Vollzugsmaßnahme handelt, entfaltet bereits kraft Gesetzes nach § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der danach statthafte und zulässige Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Der Antrag bezüglich Ziffer 1 des Bescheids auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Zunächst ist die Sofortvollzugsanordnung formell ordnungsgemäß ergangen. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsgegner hat eine besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme im Widerspruchsbescheid dargelegt, indem er auf eine Störung des EU-Binnenmarkts abstellt, wenn nicht zugelassene neuartige Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Dabei hat er auch auf den Einzelfall abgestellt und die Interessen der Antragstellerin berücksichtigt. Aus der Begründung ergibt sich (noch) erkennbar, dass es sich bei diesen Erwägungen nicht nur um das bloße Erlassinteresse handelt oder die Zwecke des Zulassungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 formelhaft wiedergegeben werden, sondern dass auch ein darüberhinausgehendes Vollzugsinteresse besteht. Der Antragsgegner gibt gerade an, dass nur durch die sofortige Vollziehung ein effektiver Schutz dieser Ziele erreicht werden kann. Nicht erforderlich ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also die getroffene Maßnahme inhaltlich rechtfertigen. Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung durch das Gericht zu klären (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris). Soweit der Antragsgegner darüber hinaus auch mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen als weitere Begründung heranzieht, dürfte dies die Anordnung des Sofortvollzugs im Hinblick auf die Regelung des § 39 Abs. 7 LFGB nicht tragen. Eine gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit lebensmittelrechtlicher Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO findet sich in § 39 Abs. 7 LFGB für dort abschließend aufgeführte Maßnahmen zur Durchsetzung von Verboten zum Schutz der Gesundheit. Aus dieser Wertung des Gesetzgebers folgt gleichzeitig, dass der Verweis auf betroffene Verbraucherschutzinteressen nicht im Wege eines Quasi-Automatismus dem Begründungserfordernis für den Einzelfall genügt, wenn die Maßnahme – wie hier – gerade nicht auf konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit gestützt werden. Die Beschränkung dieses Tatbestands auf bestimmte einzeln aufgeführte Anordnungen würde weitgehend ihren Sinn verlieren, wenn die Exekutive auch in allen anderen, nicht von § 39 Abs. 7 LFGB erfassten Fällen den Eintritt der aufschiebenden Wirkung in formeller Hinsicht bereits mit einem pauschalen Verweis auf das für lebensmittelrechtliche Anordnungen – denen schon von der gesetzlichen Zielsetzung her (vgl. § 1 LFGB) eine gesundheitsschützende Tendenz regelmäßig zu eigen ist – ohnehin erforderliche Erlassinteresse aufheben könnte (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 20 CS 22.1069 –, juris, Rn. 6; VG Schleswig, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 1 B 5/23 –, nicht veröffentlicht). Hieraus folgt aber nicht, dass nur bei einer angenommenen Gesundheitsgefährdung Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Vielmehr ist es der Exekutive unbenommen in anderen Konstellationen die sofortige Vollziehung gesondert anzuordnen, wenn sie ein besonderes Vollzugsinteresse darlegt. Sinn und Zweck von § 39 Abs. 7 LFGB kann es nämlich nicht sein, dass rechtswidrige Zustände außerhalb des Verbraucherinteresses Gesundheitsschutz bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hingenommen werden müssen. Vielmehr weist § 39 Abs. 7 LFGB der Exekutive Grenzen auf, wenn es um die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen des Verbraucherschutzinteresses Gesundheitsschutz geht. Dieser Annahme steht auch nicht die Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 B 5/23 vom 16. Juni 2023 entgegen. In diesem Verfahren war gerade die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund sehr allgemeiner Verbraucherschutzinteressen streitgegenständlich. Eine weitere Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung – wie in dem hier streitgegenständlichen Fall – lag allerdings gerade nicht vor. Nach der materiellen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind (Schleswig-Holsteinisches OVG , Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, Rn. 28 f., beide juris). Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Untersagungsverfügung vom 18. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2023, weil sich diese nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt (1.) und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht (2.). 1. Die Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist Art. 138 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2017/625. Die Untersagungsverfügung ist formell (a) und materiell (b) rechtmäßig. a. Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Antragsgegners folgt aus § 38 LFGB i. V. m. § 2 Nr. 3 LWFZVO (Landesverordnung über zuständige Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelrechts). b. Die Verfügung ist weiterhin materiell rechtmäßig. Nach Art. 138 Abs. 1 und 2 Halbsatz 2 lit. d der Verordnung (EU) 2017/625 (VO 2017/625) ergreifen die zuständigen Behörden, wenn ein Verstoß festgestellt wird, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert werden (Art. 138 Abs. 1 Satz 1 lit. b VO 2017/625). Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen hat die Behörde die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zu berücksichtigen (Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO 2017/625). Nach Art. 138 Abs. 2 Halbsatz 2 lit. d VO (EU) 2017/625 können die zuständigen Behörden u. a. das Inverkehrbringen von Waren beschränken oder verbieten. Gemäß Art. 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 lit. a VO (EU) 2017/625 erstreckt sich die Ermächtigung des Art. 138 VO (EU) 2017/625 auch auf den hier in Rede stehenden Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2015/2283 (im Folgenden: Novel-Food-VO). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittels „… CBD-Öl …“ – welches als cannabidiol-haltiges Lebensmittel zu qualifizieren ist (vgl. § 1 Abs. 1 NemV) – durch die Antragstellerin verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-VO. Danach dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Es steht zur Überzeugung der Kammer bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung fest, dass das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel „… CBD-Öl …“ als neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a der Novel-Food-VO zu qualifizieren ist. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der Novel-Food-VO sind neuartige Lebensmittel alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der in i) bis x) genannten Kategorien fallen. Die Kategorie in iv) bezeichnet Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen. Die Entscheidung, ob ein Lebensmittel als neuartig im Sinne der Verordnung einzustufen ist, ist für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Merkmale des Lebensmittels und des Herstellungsverfahrens zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – C-383/07 –, Rn. 30, juris). Da nicht ausgeschlossen ist, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann, ist die Prüfung, welche Folgen dieser Vorgang hat, selbst dann geboten, wenn das Enderzeugnis aus Zutaten besteht, die jeweils für sich genommen sämtlich die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a der Novel-Food-VO erfüllen. Die hierbei berücksichtigten Umstände müssen das Lebensmittel oder die Zutat selbst, auf das oder die sich die Prüfung erstreckt, betreffen und nicht ein ähnliches oder vergleichbares Lebensmittel oder eine ähnliche oder vergleichbare Zutat. Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 27 und vom 9. Juni 2005 – C-211/03 u.a. – ,Rn. 86; BGH, Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 27/14 –, Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16. Oktober 2019 – 9 S 535/19 –, Rn. 21 f. und vom 23. Oktober 2017 – 9 S 1887/17 –, Rn. 20 f.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 5 Bs 29/21 –, Rn. 17; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 8 B 2915/19 –, Rn. 28; OVG Nds. Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 13 ME 320/19 –, Rn. 20 und 31, alle juris). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht neuartig ist, trägt der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat in Verkehr bringt oder bringen will (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 13 und 16 und vom 23. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 23 ff.; OVG Nds., Beschluss vom 12. Dezember 2019, ebenda.; Bayrischer VGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 9 B 09.199 –, Rn. 19 ff., juris). Ein maßgebliches Indiz für die Neuartigkeit eines Lebensmittels sind die Angaben im sogenannten EU Novel Food status Catalogue (veröffentlicht unter: https://ec.europa.eu/food/food-feed-portal/screen/novel-food-catalogue/search), der von einer Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission erarbeitet und fortlaufend aktualisiert wird. Die Angaben im EU Novel Food status Catalogue beruhen auf von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereitgestellten Informationen. Der Katalog erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er dient lediglich als Orientierungshilfe für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartig und ist daher für die Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich; ihm kommt aber eine Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 3 C 15.11 –, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 16. April 2015, a.a.O., Rn. 31 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Oktober 2019, a.a.O. Rn. 15 f.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 4. Mai 2021, a.a.O., Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2021– 9 B 1574/20 –, Rn. 41 ff. und vom 23. Januar 2020 – 13 B 1423/19 –, Rn. 14 f., beide juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 22). Im EU Novel Food status Catalogue heißt es unter „Cannabinoids“ unter anderem: „Without prejudice to the information provided in the novel food catalogue for the entry relating to Cannabis sativa L., extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing cannabinoids are considered novel foods as a history of consumption has not been demonstrated. This applies to both the extracts themselves and any products to which they are added as an ingredient (such as hemp seed oil). This also applies to extracts of other plants containing cannabinoids. Synthetically obtained cannabinoids are considered as novel.“ Mithin gelten Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten – wie das streitgegenständliche Produkt der Antragstellerin – nach den Ausführungen im EU Novel Food status Catalogue als neuartige Lebensmittel, da in der Vergangenheit kein entsprechender Verbrauch nachgewiesen wurde. Dies gilt sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Zutat zugesetzt werden (wie Hanfsamenöl). Dies gilt ferner für Extrakte anderer Pflanzen, die Cannabinoide enthalten, sowie für synthetisch gewonnene Cannabinoide. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Eintragung im EU Novel Food status Catalogue zu „Cannabis sativa L.“ Hierzu wird ausgeführt: „Hemp seeds, hemp seed oil, ground hemp seeds, (partially) defatted hemp seeds and other hemp seed-derived food for which a history of consumption has been demonstrated are not novel. Maximum levels of delta-9-tetrahydrocannabinol equivalents in hemp seed and seed-derived food products are set by Commission Regulation (EU) 2023/915 on maximum levels for certain contaminants in foodstuffs. A history of consumption in the EU has also been demonstrated for the water infusion of hemp leaves (when not accompanied by the flowering and fruiting tops) consumed as such or as part of herbal infusions. Such use(s) is(are) therefore not novel. Only varieties of Cannabis sativa L. listed in the EU’s Common Catalogue of Varieties of Agricultural Plant Species (referred to as hemp) may be used for water infusion of hemp leaves.“ Der Indizwirkung des EU Novel Food status Catalogue stehen die Einwendungen der Antragstellerin nicht entgegen. Es kommt für die Beurteilung, ob das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel „… CBD-Öl …“ ein neuartiges Lebensmittel ist, nicht darauf an, dass Hanfsamen, Hanfsamenöle, Hanfsamenmehl und (teilweise) entfettete Hanfsamen bzw. bestimmte aus Hanfblättern von Cannabis sativa L. hergestellte Wasseraufgüsse nicht als neuartige Lebensmittel angesehen werden (vgl. die Eintragung im EU Novel Food status Catalogue unter „Cannabis sativa L.“), obwohl diese ebenfalls Cannabinoide enthalten. Vielmehr ist entscheidend – wie oben ausgeführt –, dass gerade eine Verwendungsgeschichte in Bezug auf das Lebensmittel selbst besteht. Ob eine Verwendungsgeschichte für ein ähnliches oder vergleichbares Lebensmittel oder eine ähnliche oder vergleichbare Zutat besteht, ist nicht von Belang. Soweit die Antragstellerin zudem die Richtlinie 2009/32 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Richtlinie 2009/32 EG) als Begründung für ihre Einschätzung, dass es sich bei dem von ihr vermarkteten Produkt nicht um ein neuartiges Lebensmittel handelt, anführt, kann sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Auch wenn nach Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie Wasser und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten als Extraktionslösungsmittel zugelassen sind, führt dies nicht zu der Annahme, dass das Nahrungsergänzungsmittel „… CBD-Öl …“ nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist. Die Antragstellerin setzt das in der Richtlinie 2009/32 EG geregelte Extraktionsverfahren mit dem im EU Novel Food status Catalogue aufgeführten und als nicht neuartig eingestuften aus Hanfblättern von Cannabis sativa L hergestellten Wasseraufguss gleich und kommt so zu der Annahme, dass ein Ölaufguss mit den Hanfblättern von Cannabis sativa L. wie der Wasseraufguss nicht neuartig ist, da Öl ein Lebensmittel mit Lösungsmitteleigenschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2009/32 EG ist. Hierbei verkennt sie bereits, dass für den im EU Novel Food status Catalogue aufgeführten Wasseraufguss kein Wasser als Extraktionslösungsmittel im Sinne der Richtlinie 2009/32 EG gebraucht wird. Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2009/32 EG definiert Extraktionslösungsmittel als Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate in den Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten hinterlassen können. Der aufgeführte Wasseraufguss aus Hanfblättern von Cannabis sativa L beinhaltet Wasser nicht als Extraktionslösungsmittel in diesem Sinne, sondern vielmehr ist Wasser der Hauptträger dieses Aufgusses und wird nicht aus dem Enderzeugnis entfernt. Der Aufguss stellt eine Art Tee dar. Das Herstellungsverfahren des streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittels mittels Extraktion mag vor diesem Hintergrund den Bestimmungen der Richtlinie 2009/32 EG entsprechen (dass die Antragstellerin für die Herstellung ihres Produkts ein zulässiges Extraktionsverfahren nutzt, sollte zudem selbstverständlich sein), ist aber nicht mit dem im EU Novel Food status Catalogue aufgeführten Aufguss vergleichbar. Das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel ist nämlich nicht der Aufguss (in Öl) selbst, sondern ein Produkt, welches aus Hanfsamenöl besteht, welchem das Blattextrakt aus den Hanfblättern der Cannabis sativa L Pflanze zugesetzt wird. Dieses Extrakt wird derart hergestellt, dass getrocknete Blätter der Cannabis sativa L Pflanze kleingehackt werden bis ein Pulver daraus entsteht, welches dann in Hanfsamenöl aus der Nutzhanfpflanze gelöst und danach filtriert wird. Für die Beurteilung des Produkts als neuartiges Lebensmittel kommt es zudem – wie oben ausgeführt – auf dieses Endprodukt und nicht auf die einzelnen Herstellungsschritte, insbesondere das Extraktionsverfahren, an (vgl. hierzu auch OVG Nds., Beschluss vom 12. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 30). Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Richtlinie 2009/32 EG die Einstufung von Lebensmitteln als neuartig im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit a Novel-Food-VO tangiert wird. Ergänzend ist anzuführen, dass auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Hanfextrakte als neuartiges Lebensmittel einstuft, wenn sie Cannabinoide enthalten (https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/FAQ/DE/02_Unternehmer/01_Lebensmittel/03_FAQ_Hanf_THC_CBD/03_FAQ_Cannabidiol_CBD.html#:~:text=Demnach%20sind%20Hanfextrakte%20als%20neuartig,bet%C3%A4ubungsmittelrechtlichen%20Regelungen%20nicht%20verkehrsf%C3%A4hig%20sein.). Des Weiteren belegen die von der Antragstellerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen und Stellungnahmen allesamt nicht, dass konkret ihr Produkt eine Verwendungsgeschichte in der EU hat. Das neuartige Nahrungsergänzungsmittel „… CBD-Öl …“ ist auch nicht zugelassen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Novel-Food-VO. Der Antragsgegner hat sein nach Art. 138 Abs. 1 lit. b der VO (EU) 2017/625 eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Untersagung des Inverkehrbringens von nicht zugelassen neuartigen Lebensmitteln, ist vor dem Ziel, den EU Binnenmarkt zu schützen und einer negativen Vorbildwirkung vorzubeugen, angemessen. 2. Es besteht schließlich auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der offensichtlich rechtmäßigen Verfügung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 9. November 2023. Das von dem Antragsgegner verfügte Verbot des Inverkehrbringens von nicht zugelassenen und in der Unionsliste eingetragenen neuartigen Lebensmitteln, dient dem Zweck, den präventiven Erlaubnisvorbehalt und damit die ordnungsgemäße Durchführung eines Zulassungsverfahrens zu sichern. Wäre diese Anordnung nicht mit sofortiger Vollziehbarkeit versehen, bestünde wegen der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) die Gefahr, dass dieser Sicherungszweck durch ein vorzeitiges Inverkehrbringen unterlaufen würde. Dies begründet einen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 3 MB 33/20 – nicht veröffentlicht). Demgegenüber muss das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem möglichst baldigen Inverkehrbringen ihres Produkts, bis zum Abschluss eines (noch nicht beantragten) Zulassungsverfahrens zurückstehen, zumal dieses Verfahren auch dem Zweck dient, der Antragstellerin das Inverkehrbringen des Produktes im Falle des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen zu ermöglichen (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 20 CS 17.2295 –, Rn. 4, juris). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob von dem Nahrungsergänzungsmittel „… CBD-Öl … ein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher ausgeht und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA eine Entscheidung über die gesundheitliche Unbedenklichkeit bislang zurückgestellt hat. 3. Schließlich führte, selbst wenn weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung festgestellt werden könnte, die weitere Interessenabwägung dazu, dass das sofortige Vollzugsinteresse hier überwiegt. Die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen auch die die Antragstellerin treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung. Bei einem Aufschub des Vollzugs bis zur Entscheidung in der Hauptsache dürfte die Antragstellerin das streitgegenständliche Produkt weiter in Verkehr bringen. Die hiermit verbundenen Verstöße würden irreparabel realisiert. Das als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorgesehene Regelungssystem würde sich als wirkungslos erweisen und andere Marktteilnehmer zu gleichem Vorgehen animieren. Diesen erheblichen konkreten Nachteilen auch für überragend wichtige Rechtsgüter stehen schwerwiegende Folgen für die Antragstellerin bei einer sofortigen Vollziehung nicht gegenüber. Zwar besteht die Gefahr, dass die Antragstellerin durch den Verderb der bis zu einem erfolgreichen Abschluss eines Zulassungsverfahrens nicht mehr verkehrsfähigen Produkte sowie der Umorientierung von Kunden auf andere Produkte einen wirtschaftlichen Schaden erleidet. Diese nachteilige Folge weist aber ein hinzunehmendes Ausmaß auf, weil sie aus einem auf Seiten der Antragstellerin selbst gesetzten Risiko, nämlich dem Verzicht auf ein ordnungsgemäßes Zulassungsverfahren, resultiert und damit vermeidbar gewesen wäre (vgl. zum Vorstehenden Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 3 MB 33/20 – nicht veröffentlicht). II. Der Antrag bezüglich Ziffer 3 des Widerspruchbescheids vom 9. November 2023 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist ebenfalls unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt hier ebenfalls das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn nach vorläufiger Einschätzung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Gemäß § 228 Abs. 1, § 236, § 237 LVwG SH können Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld ist nach § 237 LVwG SH zulässiges Zwangsmittel. Die Untersagungsverfügung ist sofort vollziehbar (§ 229 Abs. 1 LVwG SH) und eine Frist musste nicht bestimmt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 LVwG SH). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes wurde mit 10.000 € in bestimmter Höhe angedroht (236 Abs. 5 LVwG SH) und hält sich in dem gesetzlichen Rahmen des § 237 Abs. 3 LVwG SH und ist nicht unverhältnismäßig. III. Der Antrag ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und unter Heranziehung der Ziffern 1.5 und 25.1 des Streitwertkataloges festgesetzt worden.