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Beschluss

3 LA 75/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0520.3LA75.17.00
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Leitsätze
Der Begriff fachliche Eignung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz) (juris: SbStG SH 2009) ist nicht gleichbedeutend mit Fachkraft im Sinne von § 12 Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (juris: SbStGDV SH).(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 11. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff fachliche Eignung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz) (juris: SbStG SH 2009) ist nicht gleichbedeutend mit Fachkraft im Sinne von § 12 Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (juris: SbStGDV SH).(Rn.3) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 11. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag vom 30. Mai 2017, begründet am 24. Juli 2017, die Berufung gegen das das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 11. Mai 2017, dem Beklagten zugestellt am 26. Mai 2017, zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Darlegung erfordert, dass der Zulassungsantragsteller unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Daran fehlt es hier. Weder besteht der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu 1) noch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu 2). 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dabei nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und – im Falle einer Tatsachenfrage – welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (ständ. Rspr. des Senats: vgl. etwa Beschl. v. 10.01.2017 - 3 LA 9/17 -, juris Rn. 5 m. w. N. zur entsprechenden Norm des Asylgesetzes). Der Beklagte wirft sinngemäß als grundsatzbedeutsame Frage auf, ob der Begriff „fachliche Eignung“ in § 14 Abs. 2 Nr. 2 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) gleichbedeutend mit „Fachkraft“ im Sinne von § 12 Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-DVO) ist. Diese Frage lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Weiteres verneinend beantworten. Auch aus dem Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung ergibt sich kein Grund für eine berufungsgerichtliche Klärung. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 SbStG – Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung – muss der Träger einer stationären Einrichtung sicherstellen, dass die Zahl der Beschäftigten sowie ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht. § 26 Nr. 1 SbStG ermächtigt das zuständige Ministerium, durch Verordnung Näheres zur Durchführung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes bei stationären Einrichtungen für die persönlichen und fachlichen Anforderungen der Leitung und der Beschäftigten der Einrichtung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber mit Abschnitt III – Personelle Anforderungen – der Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Gebrauch gemacht. Der Abschnitt trifft Regelungen für die Leitungen der stationären Einrichtungen (§ 8), Eignungsvoraussetzungen für Leitungskräfte (§ 9), Fachkräfte für betreuende und pflegerische Tätigkeiten (§ 10), Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (§ 11), Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§ 12) sowie Fort- und Weiterbildung (§ 13). Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 2 SbStG selbst ergibt sich keine Anforderung dahingehend, dass in stationären Einrichtungen tätige Personen Fachkräfte im Sinne der – aufgrund der Ermächtigung im Selbstbestimmungsstärkungsgesetz und zeitlich nach diesem erlassenen – Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz sein müssen. Die fachliche Eignung, an die auch andere Gesetze anknüpfen, besitzt, wer die jeweils erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.1981 - 5 B 35.80 -, juris Rn. 2). Fachlich geeignet nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 SbStG ist damit, wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse für die jeweils von ihm bzw. ihr zu leistende Tätigkeit besitzt. Auch aus den Regelungen der Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ergibt sich nicht, dass nur Fachkräfte die erforderliche Eignung besitzen, vielmehr geht bereits § 10 Abs. 1 SbStGDVO davon aus, dass nicht nur Fachkräfte die fachliche Eignung für die in stationären Einrichtungen zu leistende Tätigkeiten haben. Denn die Regelung sieht vor, dass betreuende und pflegerische Tätigkeiten durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrzunehmen sind. Zur Leistungserbringung ist mindestens eine Fachkraft zu beschäftigen. Darüber hinaus müssen in stationären Einrichtungen mit mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern oder stationären Einrichtungen mit mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern insgesamt mindestens die Hälfte des weiteren mit den Leistungsträgern vereinbarten Personals für Betreuung und Pflege Fachkräfte sein. Beschäftigte zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt anhand der Vollzeitäquivalente. Die speziell für Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geltende Regelung des § 12 SbStG-DVO begründet ebenfalls keine allgemeine Fachkraftanforderung. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SbStG-DVO i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SbStG-DVO ist sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit erforderlich werdende Betreuung und Pflege fachgerecht erhalten. Dabei ist eine ausreichende Anwesenheit von Fachkräften für die Betreuung und Pflege sicherzustellen. Von einem ausreichenden Personaleinsatz in dem Sinne soll ausgegangen werden, wenn Zahl und Eignung der eingesetzten Fach- und Hilfskräfte neben den Anforderungen dieser Verordnung den in den Vereinbarungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Anders als bei stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in § 11 Abs. 1 Satz 4 SbStG-DVO ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SbStG DVO für stationäre Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Anwesenheit einer Fachkraft zu allen Tages- und Nachtzeiten vorgesehen, sondern für die Nachtwache nur eine angemessene Anwesenheit von Fachkräften. Anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Beklagte auf den Durchführungserlass verweist. Dieser kann keine abweichende Auslegung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnung begründen. Zudem folgt allein aus dem Umstand, dass grundsätzlich von einer fachlichen Eignung ausgegangen werden könne, wenn eine abgeschlossene, in der Regel dreijährige Berufsausbildung zu den Tätigkeitsbereichen Pflege, Therapie oder soziale Betreuung vorliegt, nicht, dass die fachliche Eignung zwingend fehlt, wenn eine solche Ausbildung nicht abgeschlossen wurde. Auch der Umstand, dass die fachliche Eignung bei Personen, die nicht die Voraussetzungen für Fachkräfte nach § 12 SbStG erfüllen, gegebenenfalls schwerer zu überprüfen sind, führt nicht dazu, dass entgegen den Anforderungen des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes und der Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz stets die Anforderungen für Fachkräfte erfüllt sein müssen. Insofern ist es Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, dies entsprechend zu überwachen und gegebenenfalls entsprechende Nachweise einzufordern. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dafür ist nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Beschl. d. Senats v. 06.03.2017 - 3 LA 113/15 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Zulassungsantragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen ⎯ aus seiner Sicht fehlerhaften ⎯ Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 19 f. m. w. N.) und die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten sein (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.08.2009 - 1 A 656/08 -, juris Rn. 5). Unter Anlegung dieses Maßstabs erwecken die Darlegungen des Beklagten in der Begründungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Wie ausgeführt ergeben sich weder aus dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz noch aus der Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz, dass in stationären Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ständig die Anwesenheit von Fachkräften nach § 12 Abs. 2 SbStG-DVO sicherzustellen ist. Soweit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SbStG-DVO insbesondere für die Nachtwache nur eine angemessene Anwesenheit gefordert ist, hat der Beklagte nicht dargelegt, dass in der hier von der streitgegenständlichen Verfügung vom 26. November 2015 betroffenen Einrichtung, der Eingliederungshilfeeinrichtung Haus 8/1 und 8/2, geschlossene Wohneinrichtung für Menschen mit schwerer und schwerster seelischer Behinderung („Lotse“), eine durchgehende Anwesenheit erforderlich und damit nur diese angemessen im Sinne der Norm wäre. Das Verwaltungsgericht war diesbezüglich davon ausgegangen, dass die von der Klägerin eingesetzten Nicht-Fachkräfte in Haus 8/1 und 8/2 die fachlichen Anforderungen erfüllen. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung hinreichend überzeugend dargelegt, dass alle im Nachtdienst eingesetzten Mitarbeiter bereits mehrere Jahre Berufserfahrung im Umgang mit den Bewohnern haben und aufgrund dieser Erfahrung der jeweiligen Konfliktsituation auch fachlich ausreichend gewachsen seien. Aufgrund der Krankheitsbilder der Bewohner gehe es bei der Schlichtung der Konflikte in erster Linie darum, körperliche Gewaltübergriffe zu verhindern und den jeweiligen Bewohner beruhigen zu können. Diese Fähigkeit sei meist schon charakterlich bei einer Person angelegt und könne grundsätzlich erst im täglichen Umgang mit den Bewohnern erlernt oder vertieft werden. Es sei insofern nicht ersichtlich, dass ausschließlich Mitarbeiter, die eine Berufsausbildung im Sinne von § 12 Abs. 2 SbStG-DVO besäßen, diese Anforderungen erfüllen könnten. Denn für die Deeskalation der in der klägerischen Einrichtung durchaus vorkommenden Konfliktsituationen komme es überwiegend nicht auf theoretisches Wissen, sondern auf den praktisch erlernten Umgang mit den Bewohnern an. Vielmehr überzeuge insofern die Praxis der Klägerin, nämlich ausschließlich Mitarbeiter einzusetzen, die vielleicht keine Berufsausbildung nachweisen könnten, dafür aber jahrelange Berufserfahrung im Umgang mit den Bewohnern der klägerischen Einrichtung besäßen und auch schon zuvor durch die Tätigkeit in anderen Einrichtungen praktische Erfahrungen hätten sammeln können. Auch der Umstand, dass es sich bei den eingesetzten Nicht-Fachkräften um einen kleinen beständigen Kreis von acht bis zehn Mitarbeitern handele, die alle fachliche Nachweise durch die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen und Schulungen in dem speziellen Bereich nachweisen könnten, spreche dafür, dass durch diese Mitarbeiter der erforderliche fachliche Umfang der Pflege und Betreuung der Bewohner auch während des Nachtdienstes sichergestellt werde. Aufgrund der überschaubaren Anzahl an eingesetzten Nicht-Fachkräften sei es dem Beklagten auch möglich, diese anhand der von der Klägerin übermittelten Unterlagen auf ihre fachliche Eignung hin zu überprüfen. Der Einsatz einer Fachkraft pro Einrichtung während der Nachtzeit sei ausreichend und damit angemessen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 SbStG-DVO. Aufgrund der unmittelbaren Nähe der Stationen zueinander scheine es möglich, dass eine tätige Fachkraft im Ernstfall sofort von einer Station zu einer anderen gelangen könne. Dies dürfte zudem durch das vorhandene Notrufsystem unterstützt werden, da die ausgelöste Notrufschleife auch alle anderen umliegenden Einrichtungen alarmiere. Hinsichtlich der besonderen Anforderungen im Umgang mit den Bewohnern aufgrund der Art und Schwere der psychischen Erkrankungen sollte jedoch durchgängig sichergestellt werden, dass eine bestimmte Zahl beruflich speziell ausgebildeter Betreuer in unmittelbarer Nähe anwesend sei, die sicherstelle, dass schwierige und eine bestimmte Sachkunde erfordernde Betreuungstätigkeiten fachgerecht durchgeführt werden könnten und nicht beruflich speziell ausgebildete Mitarbeiter jederzeit einen Ansprechpartner hätten. Es dürfte insofern aus Sicht des Gerichtes erforderlich sein, auch während des Nachtdienstes sicherzustellen, dass jedenfalls immer eine Fachkraft pro Wohneinrichtung vorhanden sei, die bei entsprechendem Bedarf jederzeit sofort vor Ort sein könne. Dies stellt der Beklagte nicht substantiiert in Zweifel. Die Ausführungen in der Begründungsschrift zur Frage der Angemessenheit (Seiten 4 bis 6) beziehen sich auf nach Ansicht des Beklagten allgemein geltende Anforderungen und legen nicht dar, dass aufgrund der besonderen in der streitgegenständlichen Einrichtung bestehenden Umstände anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt die Hinzuziehung einer Fachkraft von einer anderen Station oder die Alarmierung der umliegenden Einrichtungen durch die Notrufschleife nicht ausreichend ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).