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Beschluss

1 A 656/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0805.1A656.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 19.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nach Maßgabe der Darlegungen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags nicht vor. 4 Das Verwaltungsgericht hat der vom Kläger, einem Polizeibeamten im früheren Bundesgrenzschutz (jetzt: Bundespolizei), gegen seine vorzeitige Zurruhesetzung wegen (Polizei- sowie allgemeiner) Dienstunfähigkeit erhobenen Klage im Wesentlichen aus folgenden Gründen stattgegeben: Es seien – obwohl jeweils vorgeschrieben – weder das Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde (Bundesministerium des Innern – BMI -) wirksam hergestellt noch die Zustimmung des Bezirkspersonalrats wirksam erteilt und auch nicht die Bezirksschwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden. Deswegen leide die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung an zu ihrer Aufhebung führenden Mängeln. Diese seien auch nicht nachträglich geheilt worden und selbst unter Berücksichtigung des in § 46 VwVfG des Bundes zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens (im Ergebnis) beachtlich. Die Fehlerhaftigkeit der angesprochenen Beteiligungshandlungen ergebe sich im Kern daraus, dass die zu beteiligenden Stellen zuvor unzutreffend über den Sachverhalt unterrichtet worden seien. Dies betreffe konkret die (Vorab-)Mitteilung, der Kläger werde in der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2004 die schlechteste Gesamtnote "1" – entspricht in keiner Weise den Anforderungen – erhalten, obwohl er dann am Ende doch (ohne entsprechende Korrektur der den zu beteiligenden Stellen gegebenen Information) mit der deutlich besseren Gesamtnote "3" – entspricht zum Teil noch den Anforderungen, weist aber in wesentlichen Bereichen Mängel auf – beurteilt worden sei. 5 Was dem die Beklagte mit ihrem Antragsvorbringen entgegensetzt, rechtfertigt nicht die erstrebte Berufungszulassung: 6 1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art bestehen nur dann, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vorliegend ist es der Beklagten bereits nicht gelungen, die Richtigkeit der tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung schlüssig in Frage zu stellen. 7 Soweit die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte – und als solche unstreitige – Fehlinformation über die (beabsichtigte) Beurteilungsnote des Klägers nicht für entscheidungserheblich hält, überzeugt dies nicht. Der Senat hat vielmehr keinen Zweifel daran, dass nach den hier vorliegenden Umständen, namentlich den im Tatbestand auf Seiten 2 bis 4 sowie in den Entscheidungsgründen auf Seiten 6 bis 8 des Abdrucks des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Verfahrensabläufen, welche die Beklagte als solche nicht substanziiert in Frage gestellt hat, die Angabe, zum Stichtag 1. Oktober 2004 sei in Bezug auf den Kläger die Vergabe der Beurteilungsnote "1" beabsichtigt (gewesen), was tatsächlich dann aber so nicht erfolgt ist, die Willensbildung der oben genannten, an der Entscheidung über die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers zu beteiligenden Stellen/Gremien zumindest mitbeeinflussen konnte . Bereits dies lässt auf eine unzureichende, weil in Bezug auf potenziell relevante Umstände fehlerhafte Information der besagten Stellen/Gremien schließen. Zumindest mit Blick auf die nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 BBG (a.F.) vorzunehmen gewesene Prüfung der (allgemeinen) subjektiven Befähigung und Eignung des Klägers für eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes, kann nämlich einem (vorgeblich) so "katastrophalen" Beurteilungsergebnis wie der Vergabe der hier alleruntersten Note "1" die Bedeutung jedenfalls eines Anhalts für die im gegebenen Zusammenhang vorzunehmende Einschätzung, ob der Kläger wenigstens in einem unverzichtbaren Mindestmaß über die erforderliche (persönliche und fachliche) Grundeignung für eine weitere Beschäftigung im Beamtenverhältnis verfügt (hat), nicht von vornherein abgesprochen werden. 8 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die ihrem Schriftsatz vom 26. Mai 2008 beigefügte Stellungnahme des BMI vom 13. Mai 2008 verweist, betrifft dies zum einen allein die Willensbildung bei dieser obersten Dienstbehörde und nicht zugleich auch diejenige bei den darüber hinaus zu beteiligenden Gremien. Zum anderen wird die in der genannten Stellungnahme enthaltene Aussage, die Beurteilungsnote sei (am Ende) für die Herstellung des Einvernehmens nur von "untergeordneter Bedeutung" gewesen, nicht hinreichend plausibilisiert. Das bezieht sich namentlich auf die von der Beklagten bereits für ausschlaggebend erachtete gesundheitliche Situation. Diese wenigstens in ihrem Kern näher zu entfalten und sie darüber hinaus (wie erforderlich) prognostisch mit den beruflichen Anforderungen nicht nur im Polizeidienst, sondern auch im allgemeinen Verwaltungsdienst in eine nachvollziehbare Beziehung zu setzen, wird in dem knapp gehaltenen Schreiben des BMI nicht geleistet. Der bloße Hinweis auf eine bestimmte Anzahl von Krankheitstagen (hier: 61) in einem bestimmten Zeitraum (Dezember 2004 bis April 2005) ist insoweit für sich genommen nicht genügend aussagekräftig, zumal wenn (wie hier) nicht näher mitgeteilt wird, auf welches körperliche oder psychische Leiden die angeführten Fehlzeiten überhaupt zurückgehen und ob bei der bisherigen Tätigkeit des Klägers und einer solchen im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes, soweit dort auf bestehende Verwendungseinschränkungen Rücksicht genommen werden kann, vergleichbare, jeweils die gleichen Leiden hervorrufende Arbeitsbedingungen vorherrschen würden. 9 An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts Entscheidendes, wenn man die über den Kläger in den Akten vorliegenden medizinischen Gutachten und Stellungnahmen in die Betrachtung mit einstellt, auf welche sich die Beklagte ergänzend bezieht. Klarstellend ist insoweit zunächst hervorzuheben, dass die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen und auf dieser Grundlage von Ärzten gutachterlich angestellter Bewertungen und Schlussfolgerungen – gemessen an ihrer Funktion (allein) als Mittel zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts – für die Entscheidung der zuständigen Behörde im Zurruhesetzungsverfahren nicht gewissermaßen eine unumstößliche Vorgabe darstellen. Vielmehr hat die zuständige Behörde ihre Entscheidung letztlich in eigener Verantwortung zu treffen. Bedient sie sich (wie hier) im Vorfeld medizinischen Sachverstandes, so muss sie insbesondere darauf achten, dass die betreffenden Aussagen in sich stimmig/schlüssig sowie hinreichend nachvollziehbar begründet sind. Daran bestehen indes im konkreten Fall Zweifel, zumindest spricht nichts Erkennbares für eine Sachlage, in der eine weitere Verwendung des Klägers offensichtlich schon mit Blick auf bestehende gesundheitliche Defizite/Einschränkungen auszuschließen wäre und es deswegen auf die Frage einer Eignung im Übrigen von vornherein nicht mehr ankäme: 10 Auf der Grundlage der Sozialmedizinischen Beurteilung der Sozialmedizinischen Untersuchungsstelle des Grenzschutzpräsidiums West (MedD Dr. T. ) vom 16. Dezember 2004 ist der Kläger mit einem dort näher bezeichneten Leistungsprofil – und insoweit nur eingeschränkt – als für den allgemeinen Verwaltungsdienst grundsätzlich geeignet eingestuft worden. Mit Blick auf Einschränkungen in der Halswirbelsäulenbeweglichkeit sollen dabei Überkopfarbeiten oder andere Arbeiten mit Zwangshaltungen vermieden werden. Außerdem sei der Kläger nach seiner psycho-physischen Gesamtkonstitution besonderen physischen oder psychischen Belastungen (wie z.B. durch körperlichen Einsatz oder Stress) nicht gewachsen und dürfe (u.a.) kein Dienst-Kfz führen. Daneben soll der Kläger angeblich auch bei einfacheren Dienstverrichtungen wie etwa dem Innendienst begleitender Aufsicht bedürfen. Die näheren Gründe (u.a.) für die letztgenannte, gemessen an den Bedürfnissen des Dienstbetriebs wohl wesentlichste Einschränkung eigenständiger Dienstleistung legt die Sozialmedizinische Beurteilung allerdings – ebenso wie den erforderlichen Umfang der Aufsicht – nicht offen. Dies betrifft namentlich auch die im Raum stehende Frage, ob die in Rede stehenden Verwendungseinschränkungen etwa mit Blick auf eine noch fortbestehende Rückfallgefährdung des Klägers nach seinem (unstreitigen) Drogenkonsum in den Jahren 2000/2001 geboten sein mögen. Sollten die maßgeblichen Gründe diesem Bereich zuzuordnen sein, so bedürfte dies allerdings, um vom Senat nachvollzogen werden zu können, einer näheren sachlichen Grundlegung, welche sich zugleich bis hin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung über die vorzeitige Zurruhesetzung erstrecken müsste. Eine solche Grundlegung ergibt sich hier aber nicht einmal ansatzweise aus der bereits erwähnten Sozialmedizinischen Beurteilung vom 16. Dezember 2004 und auch nicht aus der vorausgegangenen Sozialmedizinischen Beurteilung vom 26. März 2004. Beide genannten medizinischen Stellungnahmen sind – mit Blick auf die Beantwortung der vom Dienstherrn gestellten Fragen – lediglich ergebnishaft abgefasst, ohne das jeweilige Ergebnis der Beurteilung und die insoweit angestellten Schlussfolgerungen weiter zu erläutern. Das dazu noch vorhandene Gutachten der MPU GmbH vom 10. Februar 2004 verhält sich – abgesehen von seiner eingeschränkten Aktualität – (allein) zu der Fragestellung, ob der Kläger zu dem betreffenden Zeitpunkt noch Drogen gebraucht (hat) und ob künftig mit überdurchschnittlicher Wahrscheinlichkeit Drogengebrauch zu erwarten (gewesen) ist. Fragen der Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und zum verbliebenen dienstlichen Leistungsprofil des Klägers sind somit nicht Gegenstand des Gutachtenauftrags gewesen. Gleichwohl enthält das Gutachten auf Seite 16 oben folgende – auf der Grundlage der dortigen Testergebnisse abgegebene – bemerkenswerte Aussage: "Nach der heute durchgeführten orientierenden Überprüfung kann bei Herrn M. eine ausreichende Leistungsfähigkeit hinsichtlich reaktionsbezogener Schnelligkeit und Belastbarkeit, hinsichtlich Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und optischer Orientierungsfähigkeit angenommen werden. Leistungsbezogene Beeinträchtigungen aufgrund eines stattgefundenen früheren Drogenkonsums sind nicht festzustellen." Angesichts dessen bestand hier erst recht ein gesteigerter Begründungsbedarf des Dienstherrn, wieso er im Ergebnis zur Annahme der in Rede stehenden umfänglichen Verwendungseinschränkungen – auch betreffend eine Tätigkeit in der allgemeinen Verwaltung – gelangt ist. 11 Die weitere Angabe in der Antragsbegründung, in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes bestehe bezogen auf die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes kein personelles Bedürfnis, ist ersichtlich zu allgemein gehalten und so nicht überprüfbar. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann hier somit die mögliche Entscheidungserheblichkeit einer sachlich unzutreffenden Information der an dem Zurruhesetzungsverfahren zu beteiligenden Stellen/Gremien über die Beurteilungsnote des Klägers nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 12 Soweit die Beklagte schließlich eine fehlerhafte Anwendung des § 46 VwVfG des Bundes durch das Verwaltungsgericht rügt, geht sie in diesem Zusammenhang von der – nach dem Vorstehenden allerdings nicht hinreichend gesicherten – Annahme aus, unabhängig von der Kenntnis der (tatsächlich vergebenen) Gesamtnote "3" durch die zu beteiligenden Behörden/Gremien, sei auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Gutachten ohnehin nur eine einzige Sachentscheidung, und zwar die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand, rechtlich möglich (gewesen). Eines weiteren Eingehens auf die Voraussetzungen § 46 VwVfG des Bundes durch den Senat bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, weil es schon an der erforderlichen rechtstatsächlichen Grundlegung für das Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift fehlt, es sei offensichtlich, dass die Verletzung der hier in Rede stehenden Verfahrensnormen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. 13 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beklagten als angeblich rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, 14 inwieweit die oberste Bundesbehörde nach § 47 BBG (a.F.) über eine Änderung des Sachverhalts informiert werden muss, der für die Frage der Zurruhesetzung dem Grunde nach keine Bedeutung hat, 15 ist hier wahrscheinlich nicht entscheidungserheblich. Weder enthält das angefochtene Urteil tatsächliche Feststellungen zur Frage der angenommenen Bedeutungslosigkeit des geänderten Sachverhalts noch stützt das Antragsvorbringen in hinreichender Weise diese Annahme der Beklagten. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen des Senats unter 1. Bezug genommen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).