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Beschluss

3 LA 57/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1116.3LA57.20.00
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Leitsätze
Pflegewohngeld stellt keine Förderung des Heimträgers, sondern allein des bedürftigen Heimbewohners dar, der insoweit von sonst zu tragenden Kosten entlastet wird (vgl. bereits OVG Schleswig, Urt. v. 15.03.2006 - 2 LB 52/05 -).(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Berichterstatter - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Pflegewohngeld stellt keine Förderung des Heimträgers, sondern allein des bedürftigen Heimbewohners dar, der insoweit von sonst zu tragenden Kosten entlastet wird (vgl. bereits OVG Schleswig, Urt. v. 15.03.2006 - 2 LB 52/05 -).(Rn.9) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Berichterstatter - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der am 11. Februar 2020 gestellte Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, dem Beklagten zugestellt am 14. Januar 2020, zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Das berücksichtigungsfähige Vorbringen des Beklagten, das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Prüfung der Zulassungsgründe ist vorliegend beschränkt auf den Einwand, den der Beklagte bereits im fristgerecht eingegangen Zulassungsantragsschriftsatz vom 7. Februar 2020 gegen das Urteil erhoben hat. Darin führt der Beklagte kurz aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sei, weil es ihn verpflichte, der Klägerin Pflegewohngeld im Sinne von § 6 Abs. 4 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz – LPflegeG) zu bewilligen, obwohl diese keinen eigenen Anspruch darauf habe, sondern der Anspruch der Pflegeeinrichtung zustehe. Die weitere Begründung sollte dem Beklagten zufolge einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Soweit der Beklagte dann mit Schriftsatz vom 6. April 2020, bei Gericht eingegangen am 8. April 2020, zusätzliche Ausführungen gemacht hat, die über eine Vertiefung jenes im Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkts hinausgehen, können diese jedoch keine Berücksichtigung finden. Sie sind nicht unter Einhaltung der zweimonatigen Zulassungsantragsbegründungsfrist, die am 16. März 2020 (einem Montag) ablief, vorgetragen worden. Bei der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Nach deren Ablauf können Zulassungsgründe zwar noch ergänzt werden, soweit der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund (etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) innerhalb der Begründungsfrist bereits den Mindestanforderungen genügend dargelegt ist. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist – und seien es lediglich weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist aber ausgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 53). Entsprechend liegt der Fall auch hier. Der beschließende Senat versteht die Ausführungen in der Antragsschrift vom 7. Februar 2020 so, dass mit dem darin formulierten Einwand, das Urteil sei „rechtswidrig“, sinngemäß ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden sollten, bezogen auf die (vom Beklagten so verstandene) Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe selbst ein Anspruch auf das begehrte Pflegewohngeld zu. Dieses Vorbringen genügt gerade noch den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe. Dafür ist es nämlich nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das Oberverwaltungsgericht dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. zum Vorstehenden Beschl. d. Senats v. 16.08.2023 - 3 LA 142/19 - , juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. April 2020 allerdings nicht nur erneut auf den Gesichtspunkt des der Einrichtung und nicht der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Pflegewohngeld abhebt, sondern sein Rechtsmittel ergänzend damit begründen zu sucht, dass der Einsatz eines im Miteigentum der Klägerin stehenden Hausgrundstücks – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – keine Härte im Sinne des entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 3 SGB XII bedeute, kann er damit nicht (mehr) gehört werden. Dieses Vorbringen widmet sich bei verständiger Würdigung einem anderen (gegenüber der Frage der grundsätzlichen Möglichkeit einer Anspruchsinhaberschaft der Klägerin selbstständigen) Aspekt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die nach Auffassung des Beklagten auch insoweit unrichtig sein soll. Damit ist zwar ebenfalls der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen, jedoch mit einem zusätzlichen (neuen) Begründungsansatz. Dem Beklagten musste die Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch bekannt sein, zumal er in der Rechtsmittelbelehrung des von ihm angegangenen Urteils ausdrücklich auf sie hingewiesen worden ist. Trotz eines Hinweises des Gerichts auf die verstrichene Begründungsfrist mit Schreiben vom 20. März 2020 ist schließlich lediglich der Beklagten-Schriftsatz vom 6. April 2020 eingegangen, ohne dass ein Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von § 60 VwGO gestellt oder vom Beklagten sonst in irgendeiner Weise auf das Fristversäumnis eingegangen worden wäre. Angesichts dessen sind Anhaltspunkte, dass dem Beklagten womöglich von Amts wegen eine Wiedereinsetzung in die Zulassungsantragsbegründungsfrist zu gewähren wäre, nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei falsch, weil er darin verpflichtet worden sei, der Klägerin Pflegewohngeld zu bewilligen, obwohl ein entsprechender Anspruch nur der Pflegeeinrichtung zustehe, führt nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 06.03.2017 - 3 LA 113/15 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist – anders, als der Beklagte offenbar meint – nicht davon ausgegangen, die Klägerin verfüge über einen Anspruch dergestalt, dass das Pflegewohngeld an sie persönlich auszukehren wäre. § 6 Abs. 4 Satz 1 LPflegeG formuliert, dass Träger von Einrichtungen der vollstationären Pflege für Anspruchsberechtigte nach § 43 Abs. 1 SGB XI (also Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5), deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII unter Zugrundelegung eines um 66,89% erhöhten Grundbetrages nicht übersteigt, Zuschüsse zur Förderung laufender Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 (Pflegewohngeld) erhalten. Mithin handelt es sich beim Pflegewohngeld – in Abgrenzung zur sogenannten Objektförderung – um eine Variante der Subjektförderung, bei der im Sinne von § 9 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 SGB XI gleichwohl an die Pflegeeinrichtung geleistet wird (vgl. Gaa-Unterpaul, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: Juni 2023, § 9 SGB XI Rn. 7 ff.). Der Heimträger kann das Pflegewohngeld gegen den Willen der oder des Pflegebedürftigen nicht geltend machen, § 9 Abs. 1 Satz 2 Landesverordnung zur Durchführung der §§ 5, 6 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetzverordnung – LPflegeGVO). Der Heimträger kann auch die eigenständige Antragstellung, zu der § 9 Abs. 1 Satz 4 LPflegeGVO die bzw. den Pflegebedürftige(n) ausdrücklich berechtigt, nicht verhindern. Über die Bewilligung der Zuschüsse erhalten der Träger der Pflegeeinrichtung und die oder der Pflegebedürftige schließlich gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 LPflegeGVO einen jeweils eigenständig anfechtbaren Bescheid. Die gewährten Zuschüsse kommen nur der konkret pflegebedürftigen Person und nicht – wie bei einer sogenannten Objektförderung – allen Heimbewohnern zugute. Das Pflegewohngeld stellt damit keine Förderung des Heimträgers, sondern allein des bedürftigen Heimbewohners dar, der insoweit von sonst zu tragenden Kosten entlastet wird (vgl. bereits OVG Schleswig, Urt. v. 15.03.2006 - 2 LB 52/05 -, n. v., UA S. 5 m. w. N.). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Funktionsweise der Subjektförderung ist die Formulierung des Verwaltungsgerichts im Tenor des angefochtenen Urteils, wonach der Klägerin vom Beklagten „die beantragten Leistungen nach § 6 Abs. 4 LPflegeG zu bewilligen“ sind, so zu verstehen, dass der Klägerin das beantragte Pflegewohngeld angesichts der erfüllten persönlichen Voraussetzungen zuzusprechen, die Leistung aber – wie im Gesetz vorgesehen – an die von ihr bewohnte Pflegeeinrichtung (zur Finanzierung des Platzes der Klägerin) zu bewirken ist. Dem steht der Wortlaut des Tenors, der gerade keine Verpflichtung zu einer Zahlung direkt an die Klägerin ausspricht, nicht entgegen. Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht das gesetzlich angelegte System verkannt haben könnte, sind weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin bleibt gleichwohl – auch unter Berücksichtigung von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO – der Erfolg versagt. Ungeachtet eines Fortfalls des Interesses an einer (rückwirkenden) Prozesskostenhilfebewilligung – angesichts der für die Klägerin günstigen instanzabschließenden Kostenentscheidung – war der Prozesskostenhilfeantrag bis zum Abschluss der Instanz auch nicht bewilligungsreif. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin enthielt weder eine (grundsätzlich für jede Instanz neu auszufüllende) Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch hat die Klägerin im hiesigen Verfahren ausdrücklich auf ihre im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemachten formularmäßigen Angaben Bezug genommen und im Zusammenhang damit versichert, dass sich seither an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nichts geändert habe. Eines gerichtlichen Hinweises auf die Unvollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrags bedurfte es angesichts des völligen Fehlens von Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und der anwaltlichen Vertretung der Klägerin nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).