Beschluss
3 LA 82/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0312.3LA82.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. Oktober 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. Oktober 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Klägerin vom 1. November 2021, die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2021 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Das berücksichtigungsfähige Vorbringen der Klägerin, das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 2.) liegen zumindest im Ergebnis ebenso wenig vor besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 3.) oder ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 (dazu 4.). Soweit nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weiterer Vortrag ergangen ist, kann dieser vorliegend bei der Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung keine Berücksichtigung finden (dazu 5.). 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, der vormaligen Betreiberin einer Kindertagesstätte, auf Durchführung der Endabrechnung der Betriebskostenförderung für das Jahr 2018 und Auszahlung des sich daraus ergebenden Restbetrages abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO nicht vorlägen. Es habe ein zureichender Grund dafür bestanden, den Antrag der Klägerin nicht zu bearbeiten, da die von ihr vorgelegten Unterlagen dafür nicht ausreichend gewesen seien, zumal fraglich erscheine, ob die erhaltenen Abschläge auf die erwartete Betriebskostenförderung überhaupt für den Betrieb der Kindertagesstätte verwendet wurden. Da die Klägerin eine Nachholung der geforderten Mitwirkung kategorisch abgelehnt habe, könne die Leistung zudem auf Grundlage von § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 28.11.2024 - 3 LA 9/22 - , juris Rn. 4 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils scheiden deshalb auch dann aus, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschl. v. 21.04.2021 - 5 LA 222/20 -, juris Rn. 3). Entsprechend liegt es hier. Indem die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht unter Hinweis auf die mangelnde Bearbeitungsfähigkeit des Antrags als unzulässig abweisen dürfen, zieht sie die Richtigkeit des Urteils zumindest im Ergebnis nicht erfolgreich in Zweifel. Die Abweisung der Klage als unzulässig erweist sich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen erkennbar – ohne dass eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich ist – als richtig. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die allein entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zweifelhaft erscheint, die Voraussetzung der Untätigkeitsklage sei nicht erfüllt, selbige mithin unzulässig, da im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO ein zureichender Grund für die sachliche Nichtentscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Durchführung der Endabrechnung über die Betriebskostenförderung 2018 vorgelegen habe. Obwohl ein zureichender Grund durchaus – wovon im Ansatz auch das Verwaltungsgericht ausgeht – auch in unvollständigen Antragsunterlagen zu sehen sein kann, wenn die Behörde (wie auch hier) mitgeteilt hat, was noch benötigt wird (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Werkstand: August 2024, § 75 Rn. 8 m. w. N.), trug dieser Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 75 Rn. 6 m. w. N.) die mangelnde Entscheidung des Beklagten nicht mehr. Ist zwischen Antragsteller und Behörde nämlich gerade streitig, ob die vorgelegten Unterlagen als ausreichend anzusehen sind, und gibt der Antragsteller zu erkennen, dass er zur Vorlage weiterer Unterlagen nicht bereit ist, er vielmehr seinen Antrag für bescheidungsfähig hält und eine Entscheidung der Behörde auf der Basis der ihr vorliegenden Angaben und Nachweise begehrt, besteht für die Behörde kein zureichender Grund mehr, über den Antrag nicht zu entscheiden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 29.06.2009 - 12 A 1638/07 - , juris Rn. 43). Indem das Verwaltungsgericht (vgl. Urt.-Abdr. S. 9) ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erneut sinngemäß bekräftigt habe, an der Vervollständigung des Antrags nicht weiter mitwirken zu wollen, lag der Fall hier entsprechend. Der Beklagte hätte die Vorgänge grundsätzlich – anstatt untätig zu bleiben – zum Anlass nehmen müssen, den Antrag auf Vornahme der Betriebskostenfinanzierung für das Jahr 2018 zu bescheiden und auf Grundlage seiner Rechtsansicht gegebenenfalls wegen Unvollständigkeit als unzulässig abzulehnen (vgl. zu dieser Möglichkeit nur Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 22 Rn. 48). Der vom Verwaltungsgericht insoweit ergänzend in Bezug genommene § 66 Abs. 1 SGB I, wonach beantragte Sozialleistungen bis zur Nachholung einer fehlenden Mitwirkung zum Nachweis der Leistungsvoraussetzungen versagt werden können, ist demgegenüber – wie auch die Klägerin zutreffend hervorhebt – nicht anwendbar, weil er sich seinem Wortlaut nach nur auf Sozialleistungen bezieht, wozu die Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen nicht zählt. Zudem fehlte es auch insoweit an einer – in Form eines Verwaltungsakts ergehenden (vgl. Spellbrink, in: BeckOGK SGB I, Stand: 01.08.2019, § 66 Rn. 43) – versagenden Entscheidung des Beklagten. Dennoch erweist sich die Klage, die bei verständiger Würdigung (vgl. § 88 VwGO) als Bescheidungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Leistung bzw. Zahlung anzusehen ist, als unzulässig. Für eine allein auf Bescheidung gerichtete Klage fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse, da ein Vornahmeantrag statthaft gewesen wäre (dazu a.). Der von der Klägerin daneben gestellte Leistungsantrag ist jedoch nicht hinreichend bestimmt (dazu b.). a. Im Anwendungsbereich der Untätigkeitsklage gilt, dass bei materiellen Rechten, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, die Klage grundsätzlich auf die Vornahme der konkreten behördlichen Sachentscheidung zu richten ist (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Werkstand: August 2024, § 75 Rn. 4 m. w. N.). Für die Beschränkung auf eine Bescheidungsuntätigkeitsklage bedarf es eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 - , juris Rn. 22 ff.), das hier nicht vorliegt. Insbesondere besteht weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum des Beklagten hinsichtlich der Gewährung der letztlich begehrten Betriebskostenförderung, da es sich in Anwendung der Förderrichtlinie – im Rahmen der erfüllten Leistungspunkte (z. B. genehmigte Plätze, tägliche Betreuungszeit je Gruppe, Betreuungsmonate, Schließzeiten u. a.) – um einen gebundenen Anspruch handelt. Eine andere verfahrensrechtliche Besonderheit, aufgrund derer das Gericht die Sache ausnahmsweise nicht im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif machen müsste, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der genaue Betrag der der Klägerin möglicherweise insgesamt für das Kalenderjahr zustehenden Betriebskostenförderung nicht ohne weiteres bezifferbar ist, da sich dieser erst durch eine Division der insgesamt zu verteilenden Fördermittel durch die Summe der Leistungspunkte aller Einrichtungen ergibt (vgl. Abschnitt IV. 5. der Richtlinie des Beklagten), steht nicht entgegen, da ein Vornahmeurteil zumindest auf Gewährung der Betriebskostenförderung auf Grundlage der der Klägerin nach ihrem Rechtsstandpunkt zustehenden Leistungspunkte möglich wäre. b. Vor diesem Hintergrund erweist sich zugleich der von der Klägerin gestellte Leistungsantrag, die sich aus der vorzunehmenden Endabrechnung für das Jahr 2018 ergebenden Restbeträge an sie auszuzahlen, als nicht hinreichend bestimmt und damit als unzulässig. Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als bloße Sollvorschrift ausgestaltet; ihm muss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden. In einem bestimmten Antrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 - , juris Rn. 54). Eine Leistungsklage kann demnach nur dann Erfolg haben, wenn es dem Kläger möglich ist, einen hinreichend bestimmten und vollstreckbaren Leistungsantrag zu stellen. Bei der Klage auf Leistung eines Geldbetrages muss die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag beziffert werden (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Werkstand: August 2024, § 82 Rn. 25). Ist der Anspruch nicht dem Grunde nach, sondern nur der Höhe nach streitig, reicht es im Prinzip nicht aus, die Klage auf Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht des Beklagten zu richten (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 125). Aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil soll nämlich eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 - , juris Rn. 54 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 10). Zwar lassen Rechtsordnung und Rechtsprechung Ausnahmen von dem Grundsatz der Bestimmtheit prozessualer Anträge in den Fällen zu, in denen die Unmöglichkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 - 7 C 31.15 - , juris Rn. 26 m. w. N.; Urt. v. 07.09.1989 - 7 C 4.89 - , juris Rn. 26). Ein derartiger Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Insofern ist auf die Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 - , juris Rn. 54). Indem die begehrte Betriebskostenförderung durch Landes- (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 1 KiTaG a. F.) und Kreiszuschüsse (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 3 KiTaG a. F.) auf Grundlage der Richtlinie des Beklagten für die Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen vom 3. März 2016 erfolgte, die eine Verteilung der Mittel nach einem Leistungspunktesystem vorsah, ist davon auszugehen, dass der Antrag der Klägerin, an sie den sich aus der vom Beklagten vorzunehmenden Endabrechnung der Betriebskostenförderung für das Jahr 2018 ergebenden Restbetrag (unter Anrechnung der gewährten Abschläge) auszuzahlen, dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der ihr konkret im Rahmen der Betriebskostenförderung möglicherweise zustehende Geldbetrag nicht von vornherein feststand (vgl. bereits die Ausführungen oben unter a.), ohne dass dieser Umstand ihrer Sphäre zuzuordnen gewesen wäre. Die Klägerin hätte für einen hinreichend bestimmten Antrag indes zumindest beziffern können und müssen, wie viele Leistungspunkte im Sinne der Richtlinie des Beklagten für die Betriebskostenförderung ihr im gesamten Kalenderjahr nach ihrem Rechtsstandpunkt zustanden, anstatt diese Berechnung auf den Beklagten bzw. das Gericht abzuwälzen. Wie die Anzahl der Leistungspunkte zu ermitteln ist, regelt die Richtlinie detailliert. Auch der Betrag der erhaltenen, gegebenenfalls zu verrechnenden Abschlagszahlungen war der Klägerin bekannt. Jene Merkmale, mittels derer die Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten zumutbar die Anspruchshöhe hinreichend hätte konkretisieren können, wären in einen zulässigen Klageantrag aufzunehmen gewesen. Daran ändert es auch nichts, dass der Beklagte üblicherweise die Abrechnung erstellt hat. Die Klägerin hielt ihren Antrag auf Betriebskostenförderung (anders als der Beklagte) für entscheidungsreif, sodass sie – davon ausgehend – prozessual einen Vornahmeantrag hätte formulieren können. Das Risiko eines (auch teilweisen) Unterliegens ist das Risiko eines jeden gerichtlichen Verfahrens und kann – anders als die Klägerin insinuiert – auch vorliegend kein Argument sein, einen bloßen Bescheidungsantrag oder einen nicht hinreichend bezifferten Leistungsantrag zuzulassen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2. Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (Beschl. d. Senats v. 12.11.2024 - 3 LA 72/21 - , juris Rn. 13 m. w. N.). Das leistet das Zulassungsvorbringen nicht, indem es ausschließlich auf die im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht entscheidungserhebliche Frage der Reichweite der Rechtskrafterstreckung eines in einem Vorprozess ergangenen Urteils abhebt. 4. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelt. Er setzt voraus, dass durch unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft geworden ist. Der Verfahrensmangel muss außerdem rechtserheblich sein, das heißt, die angefochtene Entscheidung muss auf dem Verfahrensmangel beruhen können. Das ist der Fall, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. zum Vorstehenden OVG Schleswig, Beschl. v. 21.12.2023 - 4 LA 161/21 - , juris Rn. 16 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem sinngemäßen Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe insbesondere durch die Nichterhebung der angebotenen Beweise zu der Frage, ob es tatsächlich zu einem Trägerwechsel gekommen sei, das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, legt die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht dar. Auf die unter Beweis gestellten Tatsachen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung überhaupt nicht gestützt. In Anbetracht dessen durfte es diese als nicht entscheidungserheblich ansehen und zu Recht davon Abstand nehmen, ihnen weiter nachzugehen. Ein Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf der unterbliebenen weiteren Sachaufklärung ist demnach ausgeschlossen. 5. Der weitere, nach Ablauf der am 20. Dezember 2021 geendeten Antragsbegründungsfrist ergangene, keinem konkreten Zulassungsgrund zugeordnete Vortrag der Klägerin muss bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung unberücksichtigt bleiben. Bei der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, auf die in der Rechtmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ordnungsgemäß hingewiesen wird, handelt es sich um eine nicht verlängerbare Frist. Nach ihrem Ablauf können Zulassungsgründe zwar noch ergänzt werden, soweit der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund (etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) innerhalb der Begründungsfrist bereits den Mindestanforderungen genügend dargelegt ist. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist – und seien es lediglich weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist aber ausgeschlossen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.11.2023 - 3 LA 57/20 - , juris Rn. 4 m. w. N.). Entsprechend liegt der Fall auch hier. Die Klägerin macht unter anderem geltend, der Beklagte habe in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem Vermieter erreicht, dass sie die Betriebsräume der Kindertagesstätte verloren habe. Dadurch sei ihr Betrieb vernichtet und absichtsvoll das Wohl der betreuten Kinder gefährdet worden. Der Beklagte sei im Übrigen überhaupt nicht für die Betriebskostenförderung und ein Einschreiten ihr, der Klägerin, gegenüber zuständig gewesen, da sie in einen Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII a. F., an dem der Beklagte nicht beteiligt war, eingebunden gewesen sei. Damit kann sie nicht (mehr) gehört werden. Jenes Vorbringen widmet sich anderen (gegenüber den unter 2., 3. und 4. abgehandelten Fragen selbstständigen) Aspekten des Sach- und Streitstands. Damit ist bei verständiger Würdigung zwar ebenfalls im Wesentlichen der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen, jedoch mit einem gänzlich neuen Begründungsansatz. Auch soweit die Klägerin mit der Behauptung, es handele sich (wegen ihrer Beteiligung an einem Landesrahmenvertrag) eigentlich um eine Streitigkeit, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig sei, möglicherweise sinngemäß einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzulegen sucht, stellte dies einen nach Fristablauf geltend gemachten und bereits deshalb – ungeachtet des wohl einschlägigen § 17a Abs. 5 GVG – ausgeschlossenen neuen Zulassungsgrund dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).