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Beschluss

2 L 118/25.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1204.2L118.25.Z.00
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Leitsätze
Die Bezugnahme auf eine zu anderen Akten eingereichte Rechtsmittelbegründung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird, in Abschrift beigefügt ist, und zwar unabhängig davon, ob die andere Sache bei demselben Gericht, selbst bei demselben Senat, anhängig ist, teilweise Parteiidentität besteht und die Parteien in den verschiedenen Verfahren durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1977 - V ZB 26/75 - juris Rn. 17).(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 25. August 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bezugnahme auf eine zu anderen Akten eingereichte Rechtsmittelbegründung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird, in Abschrift beigefügt ist, und zwar unabhängig davon, ob die andere Sache bei demselben Gericht, selbst bei demselben Senat, anhängig ist, teilweise Parteiidentität besteht und die Parteien in den verschiedenen Verfahren durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1977 - V ZB 26/75 - juris Rn. 17).(Rn.2) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 25. August 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist bereits unzulässig. Er genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 3 AsylG; danach sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. In der sein Verfahren betreffenden Antragsschrift vom 10. Oktober 2025 trägt der Kläger zwar vor, es lägen Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 1 AsylG vor. Dies wird aber nicht weiter begründet, vielmehr wird zur Begründung auf die Ausführungen in der im Parallelverfahren (3 A 72/24 HAL [OVG: 2 L 119/25.Z]) eingereichten Antragsschrift selben Datums verwiesen. Die Bezugnahme auf eine zu anderen Akten eingereichte Rechtsmittelbegründung ist jedoch grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird, in Abschrift beigefügt ist, und zwar unabhängig davon, ob die andere Sache bei demselben Gericht, selbst bei demselben Senat, anhängig ist, teilweise Parteiidentität besteht und die Parteien in den verschiedenen Verfahren durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1977 - V ZB 26/75 - juris Rn. 17). Eine Abschrift des unter dem Aktenzeichen 3 A 72/24 HAL eingereichten Schriftsatzes vom 10. Oktober 2025, der die maßgebliche Begründung enthält, ist dem Zulassungsantrag im vorliegenden Verfahren nicht beigefügt. Im Übrigen sind im Verfahren 3 A 72/24 HAL, auf das der Kläger Bezug nimmt, Frau I. und das minderjährige Kind I. Klägerinnen. Die in diesem Verfahren angegebene Begründung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen soll, nämlich das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer nach Auffassung der Klägerseite in Georgien nicht (ausreichenden) Behandelbarkeit einer schweren Erkrankung eines Kleinkindes, betrifft hingegen die Klägerin im Verfahren 3 A 239/24 HAL (OVG: 2 L 120/25.Z) I.. II. Aber auch wenn man die Bezugnahme auf die im Schriftsatz im Parallelverfahren geltend gemachten Gründe, die sich auf die Tochter des Klägers ... beziehen und wegen der vorzunehmenden familienverbandsbezogenen Betrachtungsweise auch für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers relevant sein dürften (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 15 ff.), für ausreichend erachten würde, hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg, weil die in diesem Schriftsatz geltend gemachten Gründe eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. 1. Die Berufung kann nicht wegen ernstlicher Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen werden. § 78 Abs. 3 AsylG enthält abschließend die Gründe, aus denen die Berufung in Verwaltungsstreitverfahren nach dem AsylG zuzulassen ist. Danach ist die Berufung nur zuzulassen, 1. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist im AsylG nicht vorgesehen. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind neben § 78 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 3 L 64/25 - juris Rn. 2, m.w.N.). 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 19 A 2107/24.A - juris Rn. 5 ff., m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Der Kläger möchte geklärt wissen, „unter welchen Voraussetzungen bei einem in Deutschland geborenen schwerstbehinderten Kleinkind mit multiplen schweren Erkrankungen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG bzw. Art. 3 EMRK vorliegt, wenn im Zielstaat zwar formal ein Gesundheitssystem existiert, die konkrete Behandelbarkeit der spezifischen Erkrankungen aber zweifelhaft ist“. Die Frage sei höchstrichterlich nicht abschließend geklärt und betreffe zahlreiche vergleichbare Fälle, in denen besonders vulnerable Personen (Kleinkinder, Schwerstbehinderte) in Länder mit eingeschränkter medizinischer Infrastruktur abgeschoben werden sollen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK entzieht sich in der Regel schon einer verallgemeinernden, fallübergreifenden Betrachtung, wie sie für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich ist. Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach ihrer Rückkehr befinden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris 38; OVG SH, Beschluss vom 29. November 2023 - 3 LA 210/19 – juris Rn. 7; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG juris Rn. 11, BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 23 ZB 21.30003 - juris Rn. 8, jew. m.w.N.). Soweit der Kläger in die von ihm formulierte Frage eine Reihe konkreter, auf den vorliegenden Einzelfall zutreffender Faktoren aufgenommen hat, erläutert er zudem nicht, warum dieser Frage dennoch allgemeine Bedeutung zukommen soll. Eine über floskelhafte Ausführungen hinausgehende Erläuterung ist jedoch erforderlich (OVG SH, Beschluss vom 29. November 2023, a.a.O., Rn 8; VGH BW, Beschluss vom 3. Februar 2023 - A 12 S 2575/21 - juris Rn. 34). 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen. a) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte in der mündlichen Verhandlung auch das zu diesem Zeitpunkt 1½ Jahre alte Kind des Klägers anhören müssen. Soweit er damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen sollte, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt. Der Beteiligte hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8, m.w.N.). Hatten die Eltern eines minderjährigen Kindes ausreichend Gelegenheit sich zu äußern und dabei auch die spezifischen Belange des Kindes geltend zu machen, ist das Gebot rechtlichen Gehörs grundsätzlich gewahrt. Zwar kann es im Einzelfall geboten sein, einen begleiteten minderjährigen Schutzsuchenden im gerichtlichen Verfahren persönlich anzuhören, etwa weil es für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit auf den persönlichen Eindruck ankommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 11 ZB 24.30065 - juris Rn. 19). Anders als in Kindschaftssachen, in denen der Gesetzgeber grundsätzlich eine persönliche Anhörung des Kindes vorsieht (§ 159 FamFG), liegen sie im Asylverfahren allgemein eher fern. Aus Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention ergibt sich nichts anderes. Danach sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). Gemessen daran bestand für das Verwaltungsgericht in Anbetracht des geringen Alters des Kindes von 1½ Jahren keine Veranlassung, es in der mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören. Selbst in Kindschaftssachen, bei denen nach Maßgabe des § 50b FGG Kinder persönlich anzuhören sind, besteht eine Anhörungspflicht erst ab einem Alter von etwa drei Jahren (OLG Naumburg, Beschluss vom 5. März 2009 - 8 UF 218/08 - juris Rn. 3). Abgesehen davon setzt eine erfolgreiche Gehörsrüge die Darlegung des Betroffenen voraus, dass er alles ihm in der konkreten prozessualen Situation Mögliche und Zumutbare unternommen habe, sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden (vgl. BVerwG; Beschluss vom 29. November 2023 - 6 B 10.23 - juris Rn. 13, m.w.N). Ferner muss er substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 3 B 25.17 - juris Rn. 24). An beidem fehlt es hier. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er in der mündlichen Verhandlung auf eine Anhörung des Kleinkindes hingewirkt hat. Etwas anderes lässt sich auch nicht der Sitzungsniederschrift entnehmen. Die Antragsschrift enthält zudem keine Ausführungen dazu, was nach einer persönlichen Anhörung des nicht einmal 18 Monate alten Kindes noch vorgetragen worden wäre. b) Soweit der Kläger in der unterbliebenen Anhörung des Kleinkindes eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO sehen sollte, kann er mit dieser Rüge nicht durchdringen. Gleiches gilt für die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht ein aktuelles fachärztliches Gutachten zur Behandelbarkeit der Erkrankung des Kindes und Informationen zur Verfügbarkeit der benötigten Medikamente in Georgien einholen müssen. Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i.S.d. § 138 VwGO (OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2025 - 3 L 62/25.Z - juris Rn. 16, m.w.N,). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).