Urteil
3 LB 4/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0528.3LB4.23.00
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Leitsätze
Wechselt ein Student im Masterstudium von Romanische Philologie zu Geschichte als zweites Hauptfach, liegt ein Fachrichtungswechsel und keine bloße Schwerpunktverlagerung vor. (Rn.41)
(Rn.58)
Unabdingbar ist ein Fachrichtungswechsel nicht, wenn nach Einschätzung des Studenten das Angebot an Modulen in einem Fach zu gering ist und es zu Überschneidungen mit einem anderen Fach gekommen ist und er seinen Noten in einem Fach nicht für ausreichend hält. (Rn.76)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. September 2018 teilweise geändert.
Soweit die Klägerin begehrt, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das 2. bis 4. Fachsemester des Masterstudiums an der ……..Universität zu bewilligen, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wechselt ein Student im Masterstudium von Romanische Philologie zu Geschichte als zweites Hauptfach, liegt ein Fachrichtungswechsel und keine bloße Schwerpunktverlagerung vor. (Rn.41) (Rn.58) Unabdingbar ist ein Fachrichtungswechsel nicht, wenn nach Einschätzung des Studenten das Angebot an Modulen in einem Fach zu gering ist und es zu Überschneidungen mit einem anderen Fach gekommen ist und er seinen Noten in einem Fach nicht für ausreichend hält. (Rn.76) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. September 2018 teilweise geändert. Soweit die Klägerin begehrt, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das 2. bis 4. Fachsemester des Masterstudiums an der ……..Universität zu bewilligen, wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Über die Sache konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da hierauf mit Ladung vom 8. April 2024, zugestellt an Frau Rechtsanwältin…. am 9. April 2024, hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat im Vorwege auch mitgeteilt, nicht zum Termin zu erscheinen. B. Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet. Der Bescheid vom 6. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 sowie der Bescheid vom 9. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie einen Fachrichtungswechsel vorgenommen hat, für den kein unabweisbarer Grund vorliegt. I. Grundsätzlich ist das Studium der Klägerin förderungsfähig. Nach § 7 Abs. 1a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der für den streitigen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I. S. 2475) wird für einen Masterstudiengang im Sinne des § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor-Studiengang abgeschlossen hat. Dies war bei der Klägerin der Fall. II. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG endet die Förderungsfähigkeit eines Masterstudiums jedoch, wenn die Fachrichtung gewechselt wird und hierfür kein unabweisbarer Grund vorliegt. So liegt der Fall hier. 1. Die Klägerin wechselte im Masterstudium von Romanische Philologie zu Geschichte als zweites Hauptfach. Darin liegt ein Fachrichtungswechsel. a) Ein Fachrichtungswechsel liegt nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn der Auszubildende das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnittes in einer anderen als der zuletzt eingeschlagenen Fachrichtung anstrebt und dabei innerhalb der bisherigen Ausbildungsstättenart bleibt. Nach Tz. 7.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2013, GMBl 2013, S. 1094) ist eine Fachrichtung ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien) Ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind. Bei Studiengängen mit mehreren Fächern gilt nach Tz. 7.3.5 Buchst. a Satz 1 BAföGVwV 1991, dass der Wechsel, die Hinzunahme oder die Aufgabe von einzelnen Fächern ein Fachrichtungswechsel ist. Bei der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz handelt es sich zwar um allgemeine Verwaltungsvorschriften, an welche das Gericht wegen der fehlenden Eigenschaft als Rechtsnorm nicht gebunden ist (Ramsauer, in: Stallbaum/Ramsauer, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 1 Rn. 7). Gleichwohl stehen diese nach Auffassung des Senats – im Hinblick auf die hier einschlägigen Passagen − im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen des § 7 BAföG und dienen der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung. Sie vereinfachen und unterstützen die Auslegung und Interpretation der unbestimmten Rechtsbegriffe (vgl. auch OVG Magdeburg, Urt. v. 19.08.2009 - 3 L 212/06 -, juris Rn. 32: wonach die Einfügung der gesetzlichen Definitionen des Fachrichtungswechsels „zur gesetzlichen Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis“ diene. Bestimmt wurde die Verwaltungspraxis durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Juli 1986 .). Daran orientiert liegen hier zwei unterschiedliche Fachrichtungen vor. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der Fachprüfungsordnungen, wonach die Studien- und Lernziele sich unterscheiden. Nach der Fachprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät der ……………..Universität zu ……………… für Studierende der Zwei-Fächer-Bachelor- und Masterstudiengänge Geschichte mit den Abschlüssen Bachelor of Arts (B.A.), Master of Arts (M.A.) und Master of Education (M.Ed) (Fachprüfungsordnung Geschichte ) vom 6. Dezember 2007 (NBl. MWV Schl.-H. 2008 S. 98) ist das Studienziel bei einem Master nach § 12 unter anderem die Qualifikation zur eigenverantwortlichen Durchführung von Forschungsprojekten. Mit dem Master-Studiengang „Geschichte“ mit Schwerpunkt „Neuere Geschichte“ trägt danach das Historische Seminar den vielfältigen Anknüpfungsmöglichkeiten der Zeitgeschichte mit beispielsweise den Sozialwissenschaften oder auch der Volkswirtschaft Rechnung. Der Studiengang zielt auf die Vermittlung grundlegender Prozesse der modernen Welt. Studierende werden problemorientiert in die Lage versetzt, sich wissenschaftlich mit der Vielfalt methodischer und theoretischer Zugänge auf höchstem Niveau auseinanderzusetzen. Diese Ziele und Inhalte sind bis Juni 2017 Gegenstand der Fachprüfungsordnung Geschichte (vgl. Fachprüfungsordnung vom 6. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 6. April 2007, Veröffentlichung vom 3. Mai 2007 (NBl. HS MSGWG Schl.H S. 34) gewesen und auch in der neugefassten Fachprüfungsordnung (Satzung der Philosophischen Fakultät der …………………Universität zu ………………… für Studierende der Zwei-Fächer-Bachelor- und Masterstudiengänge Geschichte mit den Abschlüssen Bachelor of Arts (B.A.), Master of Arts (M.A.) und Master of Education (M.Ed.) (Fachprüfungsordnung Geschichte ) vom 28. Juni 2017 ist dies weiterhin Studien- und Lernziel. Nach der Fachprüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der …………..Universität zu …………… für Studierende der Zwei-Fächer-Bachelor- und Master-Studiengänge Italienische Philologie/Italienisch mit den Abschlüssen Bachelor of Arts (B.A.), Master of Arts (M.A.) und Master of Education (M.Ed.) (Fachprüfungsordnung Italienische Philologie/Italienisch ) vom 6. Dezember 2007 (NBl. MWV Schl.-H. 2008, S. 98) ist nach § 13 das Studienziel des Masters, dass die oder der Studierende im Masterstudiengang Italienische Philologie eine gute bis sehr gute Sprachkompetenz in Italienisch und einer weiteren romanischen Sprache entwickeln und ihr oder sein vorhandenes fundiertes Fach- und Methodenwissen in den Bereichen Sprach- und Literaturwissenschaft sowie Kultur- und Landeswissenschaft ausbauen soll, um auf geeigneten Tätigkeits- oder Berufsfeldern das erworbene Wissen direkt anwenden zu können. Abgesehen von der Überprüfung des gehobenen wissenschaftlichen Ausbildungsstandes dient die Prüfung der Feststellung der sprachpraktischen und kommunikativen Kompetenzen. Eine fast wortgleiche Zielsetzung findet sich auch in der Fachprüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der ……….Universität …………… für Studierende des Masterstudiengangs Romanische Philologie (Modell 2: zwei Sprachen) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) (Fachprüfungsordnung Romanische Philologie) in der Fassung vom April 2017 (Veröffentlichung vom 3. Mai 2017, NBl. HS MSGWG Schl.-H, S. 33). Die unterschiedlichen Lehr- und Studieninhalte ergeben sich auch aus dem Abgleich des zum Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels geltenden Studienverlaufsplans Geschichte Master of Arts, Schwerpunkt Neuere Geschichte einerseits und andererseits der Fachprüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der ………………..Universität zu …………… für Studierende der Zwei-Fächer-Bachelor- und Masterstudiengänge Italienische Philologie/Italienisch mit den Abschlüssen Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Education (M.Ed.) (Fachprüfungsordnung Italienische Philologie/Italienisch ) vom 6. Dezember 2007, wonach bei Romanischer Philologie ein Schwerpunkt auf der Sprachpraxis und der Sprachwissenschaft liegt. Die – wenn auch − aktuellen Websites der ……………Universität zu ……………. bestätigen diese Feststellungen. Nach der Website der ……………Universität zu …………… (https://www............., Stand: 10.01.2014, zuletzt abgerufen 22.04.2024) beinhaltet das Masterstudium Romanische Philologie bei einem Zwei-Fach-Master folgende Teilbereiche: · Sprachpraxis: Erwerb und Vertiefung der Sprachkenntnisse im mündlichen und schriftlichen Ausdruck. · Sprachwissenschaft: Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der jeweiligen Einzelsprache in ihrer historischen Entwicklung und in ihrer Variation, in ihren komplexen Strukturen und in ihrer Verbindung zu den anderen romanischen Sprachen. · Literaturwissenschaft: Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Geschichte der Literatur der jeweiligen Einzelsprache, mit der systematischen Beschreibung der Gattungen und Textsorten, die den Gegenstand der Literatur bilden, der Literaturtheorie und der literaturwissenschaftlichen Methodenlehre. · Kultur- und Landeswissenschaften: In enger Verbindung mit den Fachwissenschaften, Sprach- und Literaturwissenschaft, der Erwerb von kulturwissenschaftlichen, landeskundlichen und interkulturellen Kompetenzen. Die Konzeption des Masterstudienganges zielt nach der Website auf eine, nicht nur in sprachlicher Hinsicht, vielseitige Ausbildung, um den Absolventinnen und Absolventen ein breites Spektrum an beruflichen Möglichkeiten zu eröffnen. Mit der Verbindung von guter Sprachkompetenz, fachspezifischer Medienkompetenz und fundiertem methodischem und fachlichem Wissen bereitet der Studiengang vor allem auf die folgenden Berufsfelder vor: Weiterbildung, Medien-, Verlags- und Bibliothekswesen, Übersetzungswesen, Kulturmanagement und Öffentlichkeitsarbeit, Tourismus und Außenhandelsbeziehungen sowie internationale Organisationen und diplomatischer Dienst. Nach der Website der ……………..Universität zu …………… (https://www........; Stand: 10.01.2024, zuletzt abgerufen 22.04.2024) werden die Studierenden im Fach Geschichte am Ende ihres Studiums in der Lage sein, Texte, Bildzeugnisse und Gegenstände eigenverantwortlich zu analysieren und die Ergebnisse ansprechend und ausgewogen zu präsentieren. Laut Website bereitet das Fach Geschichte als Zwei-Fächer-Studiengang neben der Qualifikation für eine Karriere in der Wissenschaft die Studierenden auch auf Tätigkeiten in Bibliotheken und Archiven, in Museen, im Journalismus und Verlagswesen oder in Politik, Verwaltung, Kultur und Wirtschaft vor. Die unterschiedlichen Studien- und Lernziele ergeben sich folglich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei einem Fach um eine Sprache handelt, so dass auch in diesem Bereich Kompetenzen zu erwerben sind. b) Vorliegend handelt es sich auch nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, um eine Schwerpunktverlagerung. Nach der einzig in Betracht kommenden Ausnahme nach Tz. 7.3.4 Buchst. b BAföGVwV 1991 liegt kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung vor, wenn der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. (1) Die Anrechnung bereits erbrachter Studienzeiten muss durch Anerkennungsentscheidung der hierfür zuständigen Stelle der Hochschule erfolgen (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 126; zu § 7 Abs. 3 BAföG: BVerwG, Urt. v. 06.02.2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 12, 16 mit Bezug auf BT-Drs. 16/5172, S. 18). Eine solche Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle ist nicht erfolgt. Nach der Satzung der …………..Universität zu ………………… zur Anerkennung von Studienabschlüssen, Studien- und Prüfungsleistungen (Anerkennungssatzung) vom 12. Mai 2011 (Veröffentlichung vom 1. Juni 2011, geändert durch Satzung vom 11. Juli 2013, Veröffentlichung vom 23. August 2013), basierend auf § 52 Abs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein in der Fassung vom 5. Februar 2016 (HSG) ist dafür nach § 3 in Verbindung mit § 1 der Prüfungsausschuss für den Studiengang zuständig, für den die Leistung angerechnet werden soll. Dies ist hier nicht geschehen. (2) Zudem kann die vorliegende Bescheinigung des Historischen Seminars eine – wie Tz. 7.3.4 Buchst. b BAföGVwV 1991 vorschreibt − volle Anerkennung der im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester nicht erbringen. Die Klägerin war im ersten Semester des Masterstudiums nicht für Geschichte eingeschrieben. Die Zulassung erfolgte für die beiden Hauptfächer Romanische Philologie und Kunstgeschichte. Die Klägerin war auch unstreitig im ersten Semester des Masterstudiums für die Studiengänge Romanische Philologie und Kunstgeschichte eingeschrieben. Es lag somit keine Einschreibung für das Fach Geschichte vor. Nach der Einschreibordnung der ………………………Universität zu …………… vom 9. Januar 2009 (NBl. MWV. Schl.-H 2009, S. 13), basierend auf § 40 Abs. 5 HSG, setzt die Erbringung von anrechenbaren Prüfungsleistungen jedoch die Einschreibung voraus, § 12 Abs. 1 Einschreibordnung. Mit der Einschreibung wird – auch bei zulassungsfreien – Studiengängen geprüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 38 Abs. 3 HSG, § 2 Abs. 2 Einschreibordnung, ausdrücklich für den Master: § 9 Abs. 1 Einschreibordnung). So sind bei einigen zulassungsfreien Masterstudiengängen neben dem Bachelor-Abschluss auch noch weitere Kenntnisse erforderlich (zur Zulässigkeit: Sandberger, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 61. Lieferung 6/2023, 1. Immatrikulation, Rn. 262; Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, 12. Kapitel, Rn. 78). Nur wenn diese vorliegen, ist ein erfolgreicher Studienabschluss überhaupt möglich. Daher gilt dies auch nicht nur bei der erstmaligen Einschreibung, sondern auch bei dem Wechsel eines Studienganges (vgl. § 7 Einschreibordnung). Es wäre auch unerheblich, wenn die Klägerin vorliegend die entsprechenden Voraussetzungen für den Studiengang Geschichte im Masterstudium erfüllt hätte, denn das Studienrechtsverhältnis zwischen dem Studierenden und der Hochschule entsteht nicht bereits durch einen Antrag und das Vorliegen der Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen, sondern erst durch den formellen Rechtsakt der Immatrikulation, dabei erfolgt die Immatrikulation in der Regel für einen bestimmten Studiengang (Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, 12. Kapitel, Rn. 156, 158). Mit der Immatrikulation wird auch erst das Recht erworben, an den in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Lehr- und sonstigen Veranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen (Lindner, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., Rn. 167). Schließlich führt auch nur die Immatrikulation zu einem Vertrauensschutz der Studierenden, dass ihnen die Möglichkeit gegeben werden muss, ihr Studium zu Ende zu führen (Lindner, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., Rn. 186, 200). Diese Auslegung wird durch § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG bestätigt, wonach Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulassung geleistet wird. Insofern ist die Leistung von Ausbildungsförderung auch bei vorläufiger Zulassung von einer Einschreibung abhängig. (3) Es ist auch unerheblich, dass die Bescheinigung nach § 9 BAföG vom 6. September 2017 die Klägerin für beide Fächer ins dritte Fachsemester einstufte. Das ist nicht der maßgebliche Zeitpunkt. Tz. 7.3.17 BAföGVwV 1991 regelt, dass der Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung oder des Wechsels der Fachrichtung anhand geeigneter Unterlagen festzustellen ist. Insofern ist bei der Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Wechsel vorgenommen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 04.12.2014 - 12 B 1309/14 -, juris Rn. 20; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 49. Lfg., Stand November 2022, § 7 Rn. 47.5 a. E.). Dies war vorliegend das erste Mastersemester. Bestätigt wird diese Auslegung durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Eignung eines Auszubildenden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.04.1985 - 5 C 4.82 -, juris Rn. 11, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 21.04.1993 - 11 B 60.92 -, juris Rn. 3) stellte fest, dass die nachträglich eintretende Entwicklung der Ausbildung nicht von Bedeutung sei. Es sei ebenso wenig von Bedeutung, ob die nachfolgende Entwicklung gezeigt habe, dass der Auszubildende einen früheren Ausbildungsrückstand noch aufgeholt habe, noch könne ein nach Ende des Bewilligungszeitraums eingetretener ungünstiger Studienverlauf berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz kann auf die vorliegende Fragestellung übertragen werden, so dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein förderungsschädlicher Fachrichtungswechsel oder aber nur eine förderungsunschädliche Schwerpunktverlagerung vorliegt, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Aufnahme der betreffenden Studienfächer abzustellen ist. Ansonsten könnte man – wie der Beklagte zu recht anführt − in die Förderung hineinwachsen. (4) Unerheblich ist auch, dass sich – wie die Klägerin nicht unbestritten vorträgt – durch einen Wechsel des Studienfaches ihr Studium nicht verlängern würde. Denn nach Tz. 7.3.5 Buchst. b BAföGVwV 1991 ist ein Fächerkombinationswechsel im Rahmen der Nebenfächer als Schwerpunktverlagerung anzusehen, wenn er nicht zu Verzögerungen führt. Bei dem Masterstudium der Klägerin handelt es sich jedoch um einen Zwei-Fächer-Masterstudiengang, die beiden Fächer stellen somit Hauptfächer dar (vgl. auch Bescheinigung nach § 9 BAföG vom 12.04.2013), so dass die Frage der Verzögerung irrelevant ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zwar vor Erlass der der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1980 - 5 B 12.80 -, juris Rn. 3) im Rahmen der Frage, ob eine Schwerpunktverlagerung oder ein Fachrichtungswechsel vorliegt, darauf ab, ob es zu einer Verlängerung der Gesamtstudienzeit kommt (Kritik an der Entscheidung des BVerwG: OVG Magdeburg, Urt. v. 19.08.2009 - 3 L 212/06 -, juris Rn. 41). Jedoch hob es zugleich hervor, dass bei einer nur teilweisen Anrechnung von Studienleistungen stets ein Fachrichtungswechsel anzunehmen ist. Insofern würde selbst unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ein Fachrichtungswechsel vorliegen, weil eine Anrechnung der Studienleistungen aus den obigen Gründen ausscheidet. c) Nicht entscheidungserheblich ist, dass die Klägerin, wie der Beklagte vorträgt, die falschen Formblätter verwendet hat. Zwar sind nach § 46 Abs. 3 BAföG in der Fassung vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. Nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter (BAföG-Formblatt VwV 2016 in der Fassung vom 13. April 2016) ist gemäß Artikel 1 Abs. 1 zum Nachweis des Besuchs der Ausbildungsstätte das Formblatt 2 vorzulegen. Nach Artikel 1 Abs. 3 können Auszubildende den Besuch der Ausbildungsstätte außer durch das Formblatt 2 auch durch eine von der jeweiligen Ausbildungsstätte maschinell erstellte Bescheinigung nachweisen, die alle im Formblatt 2 für diese Auszubildenden vorgesehenen Angaben enthält. Auch wenn das Schreiben des Historischen Seminars der …………Universität zu ………….. vom 19. April 2017 diesen Anforderungen nicht genügt, würde dies nicht zu einer Versagung der Ausbildungsförderung führen. Denn unterlässt der Auszubildende die ihm nach § 48 Abs. 3 BAföG in Verbindung mit § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) obliegenden Mitwirkungshandlungen oder erschwert er die Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise, so kann das Amt für Ausbildungsförderung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I nach vorherigem Hinweis unter Setzung einer angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn durch die fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird (Lackner/Buchmann, in: Ramsauer/Stallbaum, 8. Aufl. 2024, BAföG § 46 Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn der Sachverhalt ist klar, es geht nur um die rechtliche Bewertung. Die Klägerin hat insbesondere eine Bescheinigung nach § 9 BAföG vorgelegt. Sie macht nur geltend, diese sei nicht zutreffend, sondern vielmehr gelte die Bescheinigung des Historischen Seminars. 2. Die Klägerin hat keinen unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG ist ein Fachrichtungswechsel in einem Masterstudiengang nur zulässig, wenn der Auszubildende einen unabweisbaren Grund hat. Ein Grund ist nach Tz. 7.3.16a BAföGVwV 1991 unabweisbar, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen dabei nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 - 5 C 36.79 -, juris Rn. 26 und Urt. v. 19.02.2004 - 5 C 6.03 -, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 04.12.2014 - 12 B 1309/14 -, juris Rn. 23 und Beschl. v. 21.11.2012 - 12 A 2087/12 -, juris Rn. 12 und Beschl. v. 15.01.2014 - 12 A 2001/12 -, juris Rn. 17; OVG Bautzen, Urt. v. 26.06.2009 - 1 A 99/08 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.09.2005 - 6 S 50.05 u. a. -, juris Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin entschied sich für einen Fachrichtungswechsel zum einen, weil das Angebot an Modulen im Fach Italienisch zu gering sei und es zu Überschneidungen mit dem Fach Kunstgeschichte gekommen sei. Zum anderen seien ihre Noten im Fach Italienisch nicht ausreichend. Dabei handelt es sich nicht um außergewöhnliche Umstände. Der Klägerin ist nicht jede Wahlmöglichkeit genommen worden. Ihre Eignung ist nicht weggefallen. Mangelnde Neigung für das bisherige Fach allein vermag zwar einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel abzugeben, den Wechsel der Fachrichtung aber nicht unabweisbar erscheinen zu lassen. Dies gelte selbst für den Fall, dass eine erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden wird (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 5 C 6.03 -, juris Rn. 12). III. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte, war auch die Rückforderungen der bereits ausgezahlten Leistungen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Klägerin werden die Kosten ganz auferlegt, weil der Beklagte nur in einem geringen Teil unterlegen ist. Die Klage der Klägerin hat insgesamt nur hinsichtlich des bereits rechtskräftigen Teils Erfolg. Diesbezüglich ist ein Wert von 1.188,00 Euro (Differenzbetrag des Bedarfes nach § 13 Abs. 2 BAföG in der Fassung vom 23. Dezember 2014 in Höhe von 198,00 Euro x 6 Monaten) anzusetzen. Hinsichtlich des noch streitigen Teils wird ein Betrag von 11.682,00 Euro (Bedarf nach § 13 Abs. 2 BAföG in der Fassung vom 23. Dezember 2014 für die Semester zwei bis vier des Masterstudienganges; 649,00 Euro x 18 Monate) zugrunde gelegt. Insofern ist der obsiegende Antrag unter 10 %. Daher können die Kosten der Klägerin ganz auferlegt werden (vgl. Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker BeckOK VwGO, 69. Ed. 01.04.2024, VwGO § 155 Rn. 4). Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die mit Urteil vom 12. September 2018 vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für das zweite bis vierte Fachsemester des Masterstudiums der Klägerin. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus für das 1. Mastersemester Leistungen unter Zugrundelegung des Bedarfssatzes für nicht bei Eltern wohnende Studierende zugesprochen hat, greift der Beklagte das Urteil nicht an. Die Klägerin erwarb im Sommer 2013 auf dem zweiten Bildungsweg die Allgemeine Hochschulreife und begann dann unmittelbar im Wintersemester 2013/2014 mit dem Studium des Zwei-Fach-Bachelor Studienganges Kunstgeschichte und Italienische Philologie an der …………………….Universität zu ……... Ihr wurde für das Bachelor-Studium sechs Semester Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt (Oktober 2013 bis September 2016). Am 29. Juli 2016 stellte die Klägerin einen Wiederholungsantrag auf Ausbildungsförderung. Aus der Bescheinigung nach § 9 BAföG ergab sich, dass sie das Bachelorstudium noch nicht ganz abgeschlossen hatte und sich noch im siebten Semester ihres Bachelorstudiums befand, sie jedoch schon vorläufig zum Masterstudium mit der Fächerkombination Kunstgeschichte und Romanische Philologie zugelassen war. Mit Bescheid vom 21. September 2016 wurde Ausbildungsförderung für das erste und zweite Semester des Masterstudiums unter Vorbehalt bewilligt. Die Klägerin wurde aufgefordert, ihr Bachelorzeugnis umgehend nach Erhalt vorzulegen. Ihren Bachelor-Abschluss erreichte die Klägerin am 25. November 2016, welchen sie am 1. März 2017 mit Einreichen ihrer Bachelor-Urkunde nachwies. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 28. März 2017 dem Beklagten mit, dass sie einen „Fachwechsel“ in ihrem Masterstudium vorgenommen habe und jetzt Geschichte anstelle Italienisch studiere. Mit Bescheid vom 6. April 2017 verkürzte der Beklagte daraufhin den Bewilligungszeitraum für das laufende Masterstudium wegen des vorgenommenen Fachrichtungswechsels auf nur das erste Semester (bis März 2017) und forderte darüber hinaus den für April 2017 bereits ausgezahlten Betrag zurück. Aus der Bescheinigung nach § 9 BAföG der ………Universität zu …….. vom 12. April 2017 ergab sich, dass die Klägerin in ihrem Masterstudium im zweiten Semester des Hauptfaches Kunstgeschichte und im ersten Semester des Hauptfaches Geschichte war. Mit Schreiben vom 19. April 2017 teilte die Klägerin mit, dass sie sich in beiden Fächern im zweiten Mastersemester befinde und fügte eine Bescheinigung des Historischen Seminars der ………Universität zu ………. vom selben Tag bei, wonach sie sich im Studiengang Geschichte im Sommersemester 2017 im zweiten Mastersemester befinde. Per E-Mail vom 24. April 2017 bestätigte das Historische Seminar auf Nachfrage, dass die Klägerin im Wintersemester 2016/17 ihr Masterstudium sowohl im Fachbereich der Romanischen Philologie als auch im Fachbereich Geschichte aufgenommen habe. Am 26. April 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach Auskunft der ……………Universität zu ……………. die Bescheinigung des Historischen Seminars nicht zutreffend sei, vielmehr sei die Bescheinigung nach § 9 BAföG vom 12. April 2017 korrekt, welche auch maßgeblich sei. Eine Weiterförderung des Masterstudiums nach einem Fachrichtungswechsel sei nur bei einem unabweisbaren Grund möglich. Ein solcher sei nicht ersichtlich. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 26. April 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. April 2017. Sie werde die Regelstudienzeit einhalten. Im Fach Italienisch hätte sie den Zeitplan nicht einhalten können, da das Angebot an Modulen zu gering und es zu Überscheidungen zu ihrem anderen Fach gekommen sei. Ferner reichten ihre Noten nicht aus, um einen angemessenen Abschluss im Fach Italienisch zu erwerben. Am gleichen Tag hat sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie habe bereits im Wintersemester 2016/17 (erstes Fachsemester des Masterstudiums) Module des neuen Studienfaches Geschichte besucht und auch bereits Leistungen erbracht, die von der Historischen Fakultät auf die Fachsemesterzahl angerechnet würden. Sie habe daher am 19. April 2017 eine Bescheinigung ihrer Fakultät erhalten, nach der sie im neuen Studienfach Geschichte in das zweite Fachsemester eingestuft werde. Sie sei daher förderungsrechtlich so zu stellen, als habe sie von Anfang an Kunstgeschichte und Geschichte studiert, denn der Fachrichtungswechsel habe noch innerhalb des ersten Semesters stattgefunden und es habe sich daher um eine Schwerpunktverlagerung gehandelt. Der Beklagte hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht, eine einfache Bescheinigung der Historischen Fakultät der ……Universität zu ……… könne nicht ausreichen, um eine Einstufung in das zweite Fachsemester im Fach Geschichte zu beweisen. Dem stehe die offizielle Studienbescheinigung der ………….Universität entgegen, die nach § 9 BAföG maßgebend sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Juli 2017 dem Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung stattgegeben. Die Klägerin habe bereits im Wintersemester 2016/2017 Studienleistungen im Fach Geschichte erbracht, welche nachträglich im Laufe des zweiten Semesters angerechnet werden würden. Dies ergebe sich aus den Bescheinigungen der Historischen Fakultät. Eine Änderung der offiziellen Studienbescheinigung der …………Universität zu ……. nach § 9 BAföG könne kaum bis gar nicht erreicht werden. Daraufhin erließ der Beklagte einen Bescheid, wonach der Klägerin vorbehaltlich einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung bis September 2017 Ausbildungsförderung gewährt werde. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei die offizielle Studienbescheinigung nach § 9 BAföG ausschlaggebend. Daraufhin entzog der Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2017 die Förderung ab April 2017 und forderte den überzähligen Betrag zurück. Dagegen legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2017 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. April 2017 zurückgewiesen, da weder ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel vorgelegen habe noch eine volle Anrechnung des Wintersemesters 2016/17 auf das Studium im Fach Geschichte durch eine offizielle Studienbescheinigung auf dem vorgesehenen Formblatt nachgewiesen sei. Dagegen hat die Klägerin am 12. September 2017 Klage erhoben. Es liege eine Schwerpunktverlagerung vor und auch nur hinsichtlich eines Faches. Es könnten lediglich die Fachbereiche beurteilen, in welchem Semester sie sich befinde. Ein Modul Romanistik sei ihr voll angerechnet worden. Es habe sich lediglich um einen Schreibfehler ihrerseits gehandelt, der nichts über die konkrete Einstufung aussage. Hätte sie das Fach Italienisch weiter studiert, wäre sie nicht nach vier Semestern fertig geworden. Dazu hat die Klägerin im Oktober 2017 eine Studienbescheinigung vom 6. September 2017 der …………….Universität zu ………………….. vorgelegt, nach der sie sich im Wintersemester 2017/18 in beiden Fächern im dritten Fachsemester des Masterstudiums befinde. Am 20. Juli 2017 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Anschlusszeitraum ab dem dritten Semester (Wintersemester 2017/18). Sie legte eine Bescheinigung nach § 9 BAföG vom 23. August 2017 vor, wonach sie sowohl in Kunstgeschichte als auch Geschichte jeweils im Hauptfach im dritten Fachsemester sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2017 ab. Den auch dagegen erhobenen Widerspruch sowie denjenigen gegen den Bescheid vom 9. August 2017 wies der Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 16. März 2018 zurück. Ausbildungsförderung könne der Klägerin für die Zeit ab dem Sommersemester 2017 nicht mehr geleistet werden. Denn es habe ein Fachrichtungswechsel stattgefunden. Dass sie zwischenzeitlich mit beiden Fächern im dritten Semester geführt werde, könne darin begründet sein, dass sie im Sommersemester 2017 Leistungen in einem Umfang erbracht habe, die eine Höherstufung rechtfertigten. Verstärkte Anstrengungen und ein gesteigerter Scheinerwerb könnten jedoch nicht dazu führen, dass man nach einem Fachrichtungswechsel in die Förderung wieder hineinwachsen könne. Es seien daher die in den Monaten April bis August 2017 geleisteten Förderungsbeträge zurückzufordern. Dagegen hat die Klägerin am 18. April 2018 ebenfalls Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Klagen mit Beschluss vom 7. Juni 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2017, des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 sowie des Bescheides vom 9. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für ihr gesamtes Masterstudium bis einschließlich September 2018 zu bewilligen (unter Zugrundelegung des Bedarfssatzes für nicht bei ihren Eltern wohnende Studenten). Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei die offizielle Bescheinigung der ………………..Universität zu ……………… nach § 9 BAföG ausschlaggebend. Die im Oktober 2017 vorgelegte Studienbescheinigung ändere nichts an der Rechtslage, da es auf die während des Sommersemesters 2017 geltende offizielle Studienbescheinigung ankomme, nach der die Klägerin im Fach Geschichte erst in das erste Fachsemester eingeordnet gewesen sei. Die jetzt höhere Einstufung in das dritte Fachsemester in beiden Fächern könne darauf beruhen, dass die Klägerin zwischenzeitlich Leistungen nachgeholt habe, die nunmehr zur Höherstufung geführt hätten. Die Studienfächer Italienische Philologie und Geschichte wiesen auch nicht annähernd ein gleiches Wissensgebiet auf. Die Klägerin habe den Entschluss, das Studienfach Italienische Philologie aufzugeben, zu spät gefasst. Mit Urteil vom 12. September 2018, dem Beklagten am 3. Januar 2019 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Weiterförderung ihres Masterstudiums bis zum Ende des vierten Fachsemesters. Es sei der Bedarfssatz für nicht bei den Eltern wohnende Studenten für alle vier Semester zugrunde zu legen, da die Klägerin im Gesamtzeitraum nicht im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BAföG „bei ihrer Mutter“ gewohnt habe, sondern mit ihr in einer Wohngemeinschaft. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin auch im zweiten, dritten und vierten Semester ihres Masterstudiums eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes betrieben habe. Sie habe keinen förderungsschädlichen Fachrichtungswechsel nach dem ersten Semester ihres Masterstudiums vorgenommen. Dies sei bereits während des ersten Semesters des Masterstudiums erfolgt. Sie habe sofort begonnen, Studienveranstaltungen des ersten Semesters im Fach „Neue Geschichte“ zu besuchen. Es sei ihr sogar gelungen, bereits Modulleistungen zu erbringen, die als Erstsemesterleistungen anerkannt worden seien. Leider habe sie bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung für das Sommersemester 2017 versehentlich nicht gleich die Einstufung in das zweite Fachsemester in diesem Studienfach beantragt, so dass die offizielle Studienbescheinigung sie in diesem Fach als Erstsemesterstudentin ausweise. Die Klägerin habe von der Historischen Fakultät die Bestätigung erhalten, dass sie bereits im ersten Fachsemester ihres Masterstudiums Studienleistungen im Fach Geschichte erfolgreich absolviert habe, die nach dem Studienverlaufsplan für das Masterstudium vorgesehen und die als Teilleistungen anerkannt worden seien. Eine Änderung der Studienbescheinigung der ………………Universität zu ………….. sei während des laufenden Semesters nicht möglich. Oft sei es wegen einzuhaltender Bewerbungs- und Einschreibfristen gar nicht möglich, sich gleich für ein höheres Semester an der Universität einzuschreiben, da die Leistungsnachweise des letzten Semesters zum Einschreibzeitpunkt noch gar nicht vorlägen oder jedenfalls noch nicht in das Notenkonto eingetragen seien und somit der betreffenden Fakultät schon im Vorwege zur Prüfung der Anrechnungsfähigkeit vorgewiesen werden könnten. Dem Studenten dürfe nicht die weitere Förderungsfähigkeit seines Studiums nur aufgrund solcher formeller Probleme verloren gehen. Um die Klägerin nicht rechtsschutzlos zu lassen, müssten die beigebrachten Bescheinigungen der Historischen Fakultät als ausreichend angesehen werden. Die Klägerin sei so zu stellen, als habe sie bereits mit dem Wintersemester 2016/17 den Masterstudiengang Kunstgeschichte und Geschichte begonnen, so dass eine bloße förderungsrechtlich unschädliche Schwerpunktverlagerung vorliege. Aufgrund der vorliegenden Bescheinigungen müsse eine Rückwirkung möglich sein. Am 17. Januar 2019 hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Soweit das Verwaltungsgericht der Klägerin den Bedarfssatz bei nicht bei ihren Eltern wohnenden Studierenden zugesprochen habe, ist das Urteil nicht angegriffen worden. Mit Beschluss vom 28. Februar 2023 hat das erkennende Gericht die Berufung – soweit die Zulassung beantragt worden ist − zugelassen. Am 16. März 2023, hat der Beklagte die Berufung begründet und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. September 2018 – 15. Kammer, Einzelrichterin – die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin begehrt, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das 2., 3. und 4. Fachsemester des Masterstudiums an der …………………..Universität zu ……………… zu bewilligen. Die Klägerin stellt keinen Antrag. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verfahrensakten des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 15 B 14/17 und 3 MB 22/17) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.