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Beschluss

12 A 2087/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1121.12A2087.12.00
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Tenor

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt.

Der Verwerfungsbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2012 ist gegenstandslos.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt. Der Verwerfungsbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2012 ist gegenstandslos. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach der unter Zurückstellung von Bedenken gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Begründungsfrist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet. Die Sache hat nicht die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es bei der Prüfung der Anzahl der zum Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels absolvierten Fachsemester im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG allein darauf ankommt, wie lange die Studentin oder der Student immatrikuliert war, oder ob es in diesem Zusammenhang auch erheblich ist, ob die betreffende Studentin oder der Student die Ausbildung tatsächlich betrieben hat bzw. betreiben konnte, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach ist als Fachsemester jedes Semester anzusehen und zu zählen, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lernveranstaltungen und dem erzielten Studienfortschritt. Vgl. BVerwG, Beschuss vom 8. Mai 2008 - 5 B 102/07 -, juris; Humborg und Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 7, Rn. 44 und § 48, Rn. 5.2., jeweils m.w.N. Die Beantwortung der ferner noch angeführten Fragen, ob eine psychische Erkrankung während des Studiums einen unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellen kann und welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zukunftsprognose zu stellen sind, dass die objektive und subjektive Fähigkeit des Auszubildenden zur Fortsetzung der bisherigen Ausbildung auf Dauer ausgeschlossen scheint, hängt jeweils ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Sie sind daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Was allgemein unter einem unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu verstehen ist, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt. Darunter ist ein solcher Grund zu verstehen, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch bzw. dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen dabei nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36/79 -, BVerwGE 62, 174, juris und vom 19. Februar 2004 - 5 C 6/03 -, BVerwGE 120, 149, juris; SächsOVG, Urteil vom 26. Juni 2009 - 1 A 99/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 S 50.05 u. a.-, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2001 - 16 A 2350/99 -, vom 1. Juli 2010 - 12 E 191/10 -, und vom 30. September 2011 - 12 E 493/11 -; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 7, Rn. 43; Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 7, Rn. 81ff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).