Beschluss
3 NB 3/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:1119.3NB3.24.00
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Leitsätze
Im Wintersemester 2023/2024 standen neben den festgesetzten (und belegten) 209 Studienplätzen mindestens weitere 7 Studienplätze zur Verfügung, da
richtigerweise von 4,5 unbefristeten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Deputat: 9 LVS, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a. F.) und 6 befristeten Qualifikationsstellen (Deputat: 4 LVS, vgl. § 4 Abs.1 Nr. 6 LVVO a. F.) auszugehen ist,
1 LVS wegen Nichtdarlegung des für eine Billigung einer die LVS um 1 vermindernden Stellenumwandlung erforderlichen Abwägungsprozesses, die zu Unrecht „verlorene“ Lehrkapazität fiktiv in Ansatz zu bringen ist und
die kapazitätsvermindernde Umwandlung von W1-Stellen mit einem Lehrdeputat von 5 LVS in befristete Qualifikationsstellen der Wertigkeit E14 mit einem Lehrdeputat von 4 LVS bei 3 statt tatsächlich 4 umgewandelter W1-Stellen berücksichtigt worden ist. (Rn.2)
(Rn.6)
(Rn.7)
(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 27. September 2024 geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Wintersemester 2023/2024 standen neben den festgesetzten (und belegten) 209 Studienplätzen mindestens weitere 7 Studienplätze zur Verfügung, da richtigerweise von 4,5 unbefristeten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Deputat: 9 LVS, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a. F.) und 6 befristeten Qualifikationsstellen (Deputat: 4 LVS, vgl. § 4 Abs.1 Nr. 6 LVVO a. F.) auszugehen ist, 1 LVS wegen Nichtdarlegung des für eine Billigung einer die LVS um 1 vermindernden Stellenumwandlung erforderlichen Abwägungsprozesses, die zu Unrecht „verlorene“ Lehrkapazität fiktiv in Ansatz zu bringen ist und die kapazitätsvermindernde Umwandlung von W1-Stellen mit einem Lehrdeputat von 5 LVS in befristete Qualifikationsstellen der Wertigkeit E14 mit einem Lehrdeputat von 4 LVS bei 3 statt tatsächlich 4 umgewandelter W1-Stellen berücksichtigt worden ist. (Rn.2) (Rn.6) (Rn.7) (Rn.10) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 27. September 2024 geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg (dazu I.). Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet (dazu II.). I. Auf der Grundlage der von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024 zu ändern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es stünden bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2023/2024 neben den festgesetzten (und belegten) 209 Studienplätzen drei weitere (außerkapazitäre), also insgesamt 212 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung, reicht im Ergebnis nicht weit genug. Es standen unter Berücksichtigung des durchgreifenden Beschwerdevorbringens mindestens weitere 7 Studienplätze zur Verfügung, sodass die zwei verbliebenen (Aktiv-)Beschwerdeführer/innen, die nicht bereits eine Zulassung über das vom Verwaltungsgericht vorgegebene Losverfahren erhalten haben, ebenfalls zugelassen werden können. 1. Zu Recht rügt die Antragstellerin namentlich die Berechnung des unbereinigten Lehrangebots anhand der Stellensituation in den vorklinischen Instituten. Als zutreffend erweist sich zum einen ein hervorgehobener Fehler bei der Kapazitätsberechnung für die Vorjahreszeiträume, der im streitbefangenen Berechnungszeitraum nach wie vor besteht. Zum anderen verweist die Antragstellerin nachvollziehbar auf in vorangegangenen Zeiträumen vorgenommene und bis zum streitbefangenen Berechnungszeitraum fortwirkende kapazitätsvermindernde Stellenumwidmungen, hinsichtlich derer eine zugrundeliegende nachprüfbare Abwägungsentscheidung der zuständigen Stelle der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. Das Verwaltungsgericht geht im angegriffenen Beschluss insgesamt davon aus, dass sich die reguläre Stellenausstattung gegenüber den Vorjahren nicht verändert habe und dass die Antragsgegnerin von einer zutreffenden Anzahl an Planstellen und verfügbaren Lehrveranstaltungsstunden ausgegangen sei (vgl. Beschl.-Abdr. S. 9 und die Stellenübersicht auf Beschl.-Abdr. S. 7 sowie die Vorjahresbeschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 15.06.2022 - 9 C 36/21 -, juris Rn. 14-24, und vom 20.01.2021 - 9 C 56/20 -, juris Rn. 14-34, mit denen die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Stellenausstattung und die Deputatsberechnung jeweils gebilligt wurde). Dies begegnet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowohl im Hinblick auf das Anatomische Institut (dazu a.) als auch im Hinblick auf das Biochemische Institut (dazu b.) durchgreifenden Bedenken. a. Betreffend das Anatomische Institut geht das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss von einem gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 0,5 LVS erhöhten verfügbaren Lehrangebot von 92 LVS (Deputatsverminderungen in Höhe von 4 LVS bereits berücksichtigt) aus. Soweit in diese Berechnung indes die Prämisse aus dem Berechnungszeitraum für das Wintersemester 2020/2021 übernommen wurde, dass im Anatomischen Institut 3,5 unbefristete Stellen der Wertigkeit E13/E14 bzw. A13/A14 und 7 befristete Qualifikationsstellen der Wertigkeit A13/A14 bzw. E13/E14 zur Verfügung stünden (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 20.01.2021 - 9 C 56/20 -, juris Rn. 16), erweist sich diese als unzutreffend. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 17. Juli 2025 (- 3 NB 11/22 -, juris Rn. 5) für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2021/2022 herausgestellt hat, ist richtigerweise von 4,5 unbefristeten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Deputat: 9 LVS, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a. F.) und 6 befristeten Qualifikationsstellen (Deputat: 4 LVS, vgl. § 4 Abs.1 Nr. 6 LVVO a. F.) auszugehen. Wie die Antragstellerin mit der Beschwerde zutreffend hervorhebt, wird die in den Stellenübersichten der Antragsgegnerin mit der Stellennummer 93812 geführte Stelle sowohl in den Vorjahresberechnungszeiträumen als auch im streitbefangenen Berechnungszeitraum zu Unrecht mit einem Deputat von 4 LVS anstelle von 9 LVS berücksichtigt, obwohl sie in den Stellenübersichten jeweils mit einer Wertigkeit von E14 ohne den ansonsten einschlägigen Zusatz „a. Z.“ (= auf Zeit) aufgeführt wird (vgl. für den streitbefangenen Berechnungszeitraum die Anlage 2 zum Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.10.2023 = Bl. 6 der Generalakte 9 AR 16/23). Die tatsächliche Besetzung der Stelle – hier offenbar mit mehreren in Teilzeit tätigen befristet zu Qualifikationszwecken angestellten Mitarbeitern – ist aufgrund des abstrakten Stellenprinzips unbeachtlich (vgl. auch Beschl. d. Senats v. 17.07.2025 - 3 NB 11/22 - , juris Rn. 6). Zudem wirkt sich die durch den Senat für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2021/2022 beanstandete kapazitätsrelevante Umwandlung einer W1-Stelle am Anatomischen Institut (Stellennr. 9570) mit einem Deputat von 5 LVS in eine befristete Qualifikationsstelle für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wertigkeit E14 (Deputat: 4 LVS) und dem damit einhergehenden „Verlust“ von 1 LVS (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.07.2025 - 3 NB 11/22 - , juris Rn. 7-11) im streitbefangenen Berechnungszeitraum nach wie vor aus. Da es weiterhin an der Darlegung des für eine Billigung dieser Stellenumwandlung erforderlichen Abwägungsprozesses fehlt und auch eine Kompensation des Kapazitätsverlusts nicht erfolgt ist, ist die zu Unrecht „verlorene“ Lehrkapazität auch für zukünftige Berechnungszeiträume bis auf weiteres fiktiv in Ansatz zu bringen (vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 85). Insoweit ergibt sich für das Anatomische Institut unter Berücksichtigung des durchgreifenden Beschwerdevorbringens im für das Wintersemester 2023/2024 maßgeblichen Berechnungszeitraum, dass 6 zusätzliche LVS zur Verfügung standen (5 LVS für die fälschlich als befristete Qualifikationsstelle berücksichtigte Stelle Nr. 93812 sowie 1 LVS für die unrechtmäßig umgewandelte W1-Stelle Nr. 9570), mithin – ohne Deputatsverminderungen – insgesamt 102 LVS (statt 96). Nach der Deputatsverminderung von 4 LVS sind 98 LVS (statt 92 LVS) einzustellen. b. Vergleichbar verhält es sich im Hinblick auf die Stellenausstattung des Biochemischen Instituts und die anhand dessen ermittelte Lehrkapazität. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit (im Berechnungszeitraum für das Wintersemester 2021/2022) die kapazitätsvermindernde Umwandlung von W1-Stellen mit einem Lehrdeputat von 5 LVS in befristete Qualifikationsstellen der Wertigkeit E14 mit einem Lehrdeputat von 4 LVS gebilligt und ist dabei außerdem von einer unrichtigen Anzahl (3 statt tatsächlich 4) umgewandelter W1-Stellen ausgegangen (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.07.2025 - 3 NB 11/22 -, juris Rn. 13-15). Auch diese Kapazitätsverminderung ist mangels Darlegung eines zugrunde liegenden ordnungsgemäßen Abwägungsvorgangs bzw. einer zwischenzeitlichen Kompensation weiterhin bei der Kapazitätsberechnung als fiktives Deputat in Höhe von (4 x 1 =) 4 LVS in Ansatz zu bringen. Ohne abzuziehende Deputatsverminderungen ergibt sich für das Biochemische Institut eine Lehrkapazität von 86 LVS (statt 82). Nach Berücksichtigung der Deputatsverminderungen in Höhe von 5 LVS sind 81 LVS (statt 77 LVS) einzustellen. 2. Bereits bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte des Beschwerdevorbringens – mithin bei einer Hinzurechnung von 10 LVS beim Lehrangebot der vorklinischen Institute (einschließlich Physiologie mit einem nach Deputatsverminderung verfügbarem Lehrangebot von 65 LVS) – ergibt sich eine Anzahl zur Verfügung stehender Studienplätze von – kapazitätsfreundlich aufgerundet – bis zu 224 (bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin, was die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde angreift), mindestens aber von 219 Studienplätzen (bei Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin). Dies ergibt sich aus folgenden Berechnungen: 234 LVS + 10 LVS (verfügbares Lehrdeputat) abzüglich 47,15 LVS (Dienstleistungsexport bei Zugrundelegung eines Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin von 28,511) multipliziert mit 2 (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,7945 (CNW-Eigenanteil) dividiert durch 0,9834 (Schwundquote) = 223,10 (Variante Verwaltungsgericht) 234 LVS + 10 LVS (verfügbares Lehrdeputat) abzüglich 51,19 LVS (Dienstleistungsexport bei Zugrundelegung eines Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin von 32,548) multipliziert mit 2 (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,7945 (CNW-Eigenanteil) dividiert durch 0,9834 (Schwundquote) = 218,52 (Variante Antragsgegnerin) In Anbetracht dessen stehen selbst dann, wenn man von den seitens der Antragsgegnerin festgesetzten (und belegten) 209 Studienplätzen ausgeht, 10 weitere Studienplätze außerhalb dieser Kapazität zur Verfügung. Da lediglich eine Beschwerdeführerin und ein Beschwerdeführer verblieben sind, die nicht bereits im Rahmen des der Antragsgegnerin durch das Verwaltungsgericht aufgegebenen Losverfahrens zugelassen wurden, die aber ebenfalls jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 HZVO glaubhaft gemacht haben, kann den noch anhängigen Aktivbeschwerden jeweils vollumfänglich stattgegeben werden. Das über die oben abgehandelten Gesichtspunkte hinausgehende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin bedarf danach keiner Auseinandersetzung mehr. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung vorgetragenen Gesichtspunkte, die namentlich den Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin betreffen, können vorliegend – aus demselben Grund wie das weitergehende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin – dahingestellt bleiben und bedürfen keiner weiteren Prüfung durch den Senat. Denn selbst wenn die Beschwerdegründe in der Sache berechtigt wären, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.07.2025 - 3 MB 9/25 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Entsprechend liegt der Fall auch hier. Wie die vorstehend unter Gliederungspunkt I. 2. vorgenommene Berechnung in zwei Varianten zeigt, ergäben sich selbst, wenn das Verwaltungsgericht die für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin anzusetzenden Lehrveranstaltungsstunden gegenüber der Berechnung der Antragsgegnerin zu Unrecht verringert hätte, mehr als die 3 aufgrund dieses Gesichtspunkts über die festgesetzte Kapazität hinaus „aufgedeckten“ Studienplätze, sodass es auf die Richtigkeit der Begründung für das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht mehr ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).