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Beschluss

3 LA 13/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0729.3LA13.22.00
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Leitsätze
Das Schweben von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB über einen Erstattungsanspruch kann auch dann vorliegen, wenn die am Erstattungsverhältnis beteiligten Sozialleistungsträger zur Ermittlung des Erstattungssachverhalts zusammenarbeiten, zumal sie gemäß § 86 SGB X (juris: SGB 10) (allgemein) verpflichtet sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (sogar) eng zusammenzuarbeiten.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichter – vom 14. März 2022 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 127.323,61 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Schweben von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB über einen Erstattungsanspruch kann auch dann vorliegen, wenn die am Erstattungsverhältnis beteiligten Sozialleistungsträger zur Ermittlung des Erstattungssachverhalts zusammenarbeiten, zumal sie gemäß § 86 SGB X (juris: SGB 10) (allgemein) verpflichtet sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (sogar) eng zusammenzuarbeiten.(Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichter – vom 14. März 2022 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 127.323,61 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger und der Beklagte, beide örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, streiten um die Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII). Der Beklagte beruft sich auf Verjährung der streitgegenständlichen Forderung. Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 127.323,61 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Klage sei begründet, soweit der Kläger Kostenerstattung für die in den Jahren 2012 bis 2014 ausgezahlten Leistungen begehre. Der dem Grunde nach unstrittige Anspruch des Klägers sei nicht verjährt, weil die Verjährung wegen schwebender Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB von 2016 bis 2020 gehemmt gewesen sei. Der Begriff der Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB sei weit auszulegen. Der Gläubiger müsse dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen wolle. Anschließend genüge jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehne. Verhandlungen würden schon dann schweben, wenn eine der Parteien Erklärungen abgebe, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfanges ein. Bei dem streitgegenständlichen Anspruch sei aber beim Anspruchsschuldner ein strukturimmanentes Informationsdefizit gegeben, das nur durch den Anspruchsinhaber beseitigt werden könne. Anders als bei den meisten zivilrechtlichen Auseinandersetzungen habe der Anspruchsschuldner bei Kostenerstattungsansprüchen wie dem vorliegenden bis zur Information durch den Anspruchsgläubiger keinerlei Kenntnisse darüber, dass ein derartiger Anspruch überhaupt bestehe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung könne deshalb erst nach Kenntnis der Anspruchsgrundlagen durch den Anspruchsschuldner erfolgen. Der Beklagte habe sich am 25. Oktober 2016 in einer Form zur Sache eingelassen, die über eine bloße Informationsbeschaffung zur Anspruchsgrundlage (Wohnort der Eltern, gewöhnlicher Aufenthalt, Tod des Vaters) hinausgegangen sei und detaillierte Fragen inhaltlicher Art (Schule, Ausbildung, BAföG, Fortführung einer Eingliederungshilfe) gestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger davon ausgehen dürfen, der Beklagte lasse sich über das grundsätzliche Bestehen hinausgehend auch auf gegenseitige Erörterungen des inhaltlichen Umfanges des geltend gemachten Anspruches ein. Somit sei bereits ab 2016 von einem Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB mit der Folge des Eintrittes einer Hemmung der Verjährung auszugehen. Dies habe zur Folge, dass eine Verjährung des Kostenerstattungsanspruches bezüglich der Jahre 2012 bis 2014 nicht eingetreten sei. Auf die Frage, ob bereits die erste Anforderung von Unterlagen durch den Beklagten am 12. Februar 2016 als Verhandlungsbeginn zu werten sei, komme es wegen der zeitlichen Abläufe (beide Schreiben im Jahr 2016) nicht an. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten. 1. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5). Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. Für den Senat ergeben sich entgegen der diesbezüglichen Rüge des Beklagten keine ernstlichen Zweifel daran, dass ab dem 25. Oktober 2016 Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB über den Kosterstattungsanspruch schwebten, die zur Verjährungshemmung führten. Mit seinem Vorbringen, er habe sich lediglich zunächst in die Lage versetzen wollen, der ihm obliegenden Prüfpflicht nachzukommen, ehe es zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Zahlungsbegehren des Klägers gekommen wäre, kann der Beklagte die Zulassung der Berufung nicht erreichen. Denn das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 25. Oktober 2016 Verhandlungen über den Kostenerstattungsanspruch schwebten (a). Darüber hinaus teilt der Senat nicht die Auffassung des Beklagten, mit der Anforderung von Unterlagen komme der vermeintliche Anspruchsschuldner stets nur der ihm obliegenden Prüfpflicht nach, weshalb dies keine Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB begründen könne (b). a) Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung für die Dauer von Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner gehemmt. Die Vorschrift ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar. Der Anspruch im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist nicht im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern weiter im Sinne eines aus einem Sachverhalt hergeleiteten Begehrens auf Befriedigung eines Interesses zu verstehen (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 112). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch der Begriff „Verhandlungen“ weit auszulegen. Der Gläubiger muss lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder Erfolgsaussicht besteht. Die Verhandlungen sind beendet, wenn eine Partei die Fortsetzung verweigert. Wegen der Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muss diese Verweigerung durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 – 3 A 1.23 –, juris Rn. 31 m. w. N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. März 2024 – 3 LA 191/20 –, juris Rn. 11). Gemessen an diesen Maßstäben schwebten spätestens ab dem 25. Oktober 2016 Verhandlungen über den Anspruch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zwischen den beiden Schreiben des Beklagten differenziert, als es das Schreiben vom 12. Februar 2016 als Informationsbeschaffung zur Anspruchsgrundlage eingeordnet hat, während es in dem Schreiben vom 25. Oktober 2016 detaillierte Fragen inhaltlicher Art gesehen hat (UA S. 11). Demgegenüber sieht der Beklagte beide Schreiben als bloße Informationsbeschaffung ohne inhaltliche Auseinandersetzung. Dies greift jedenfalls in Bezug auf das zweite Schreiben zu kurz. Denn während mit dem ersten Schreiben im Wesentlichen Unterlagen zum Leistungsbezug dem Grunde nach und zu in der Vergangenheit gezahlten Leistungen angefordert wurden, beziehen sich die Fragen und die angeforderten Unterlagen in dem zweiten Schreiben vornehmlich auf die aktuelle Situation und etwaige Leistungsansprüche in der Zukunft. Es geht auch aus dem Schreiben hervor, dass die – aufgrund des ersten Schreibens – bereits übersandten Unterlagen geprüft worden waren und sich lediglich weitere Fragen ergeben hatten. Der Beklagte hat gerade nicht geltend gemacht, dass die bereits übersandten Unterlagen unzureichend sind, um den Anspruch dem Grunde nach und für die Vergangenheit zu prüfen. Daraus durfte der Kläger schließen, dass der Beklagte sich in Bezug auf die in der Vergangenheit gezahlten Leistungen auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang einlässt. Ansonsten wäre eine gegenteilige Aussage des Beklagten zu erwarten gewesen. Es ist insofern nicht lediglich auf den Inhalt des zweiten Schreibens, sondern insbesondere auch auf den Gesamtkontext der Kommunikation zwischen den Beteiligten abzustellen. b) Darüber hinaus ist nicht pauschal davon auszugehen, dass die Anforderung von Unterlagen stets nur im Rahmen einer gesetzlichen Prüfpflicht erfolgt und deshalb nicht zur Hemmung der Verjährung führt (so aber wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2017 – L 11 KR 1377/16 –, juris Rn. 32 für eine Konstellation, in der die angeforderten Rechnungskopien nicht übersandt worden waren). Vielmehr kann das Schweben von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB über einen Erstattungsanspruch auch dann vorliegen, wenn die am Erstattungsverhältnis beteiligten Sozialleistungsträger zur Ermittlung des Erstattungssachverhalts zusammenarbeiten, zumal sie gemäß § 86 SGB X (allgemein) verpflichtet sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (sogar) eng zusammenzuarbeiten. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ermittlungshandlungen – etwa zur Mangelprüfung in Gewährleistungsfällen – als „Verhandlungen“ im Sinne des § 203 Satz 1 BGB eingestuft werden. Die Hemmung setzt in solchen Fällen voraus, dass der (Werk-)Unternehmer bei dem Besteller den Eindruck erweckt, er werde den (Werk-)Mangel prüfen bzw. sich um ihn kümmern, und der Besteller hiermit einverstanden ist. Lehnt der (Werk-)Unternehmer nicht von vornherein jede Verantwortung für den (Werk-)Mangel ab, treffen die Vertragsparteien durch ihren Meinungsaustausch regelmäßig eine „Überprüfungsvereinbarung“ und sie verhandeln im Sinne des § 203 Satz 1 BGB. Diese Rechtsgrundsätze gelten für Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art entsprechend. Geht bei Erstattungsfällen der Phase kontroverser Auseinandersetzung der Leistungsträger zunächst eine Phase kooperativer Ermittlungen gleichsam auf der Grundlage einer (stillschweigenden) „Überprüfungsvereinbarung“ im Sinne der genannten BGH-Rechtsprechung voraus, wird während der Zeit der Ermittlungsphase grundsätzlich (noch) verhandelt; die während der Ermittlungsphase verstrichene Zeit wird der spätere Erstattungsschuldner regelmäßig nicht als Verjährungszeit zur Anspruchsabwehr geltend machen können. Das gilt namentlich dann, wenn sich die kooperativen Ermittlungen wegen in der Sphäre des Erstattungsschuldners liegender Umstände verzögert haben (vgl. zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2017 – L 5 KR 2817/15 –, juris Rn. 55 m. w. N.; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. September 2019 – 1 L 60/17 –, juris Rn. 7). Die vom Beklagten vertretene, deutlich engere Auslegung des Schwebens von Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr gerecht werden. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass Verhandlungen über einen streitigen oder zweifelhaften Anspruch schlechthin dem rechtspolitisch wünschenswerten Zweck dienen, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Deshalb sollen sie von dem zeitlichen Druck einer ablaufenden Verjährung befreit werden (Grothe, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, BGB § 203 Rn. 3, beck-online). Aus diesem Grund kann eine die Anforderung von Unterlagen nur dann eine von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ausgenommene Vorprüfung darstellen, wenn der Schuldner unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Prüfung möglich ist und dementsprechend auch keine Aussage zu einem etwaigen Anspruch getätigt werden kann. Kommt es aber – wie hier – zur Entgegennahme von angeforderten Unterlagen und zur Anforderung weiterer Unterlagen – die überdies einen anderen Zeitraum betreffen –, ist es aus Sicht des Gläubigers nicht erkennbar, dass sich der Schuldner noch in einer Art Vorprüfung befindet, die sich in keiner Weise inhaltlich mit dem Anspruch befasst. Es kann in diesem Fall auch von dem Schuldner verlangt werden, insoweit eine klare Aussage zu treffen, genauso wie er es durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck bringen muss, wenn er die Fortsetzung begonnener Verhandlungen verweigern will. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechts-sache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2024 – 3 LA 80/21 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen. Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194). Hinsichtlich der vom Beklagten als grundsatzbedeutsam aufgeworfenen Frage, „[ob] eine inhaltliche Auseinandersetzung über das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs und damit eine Verhandlung im Sinne von § 113 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 203 S. 1 BGB schon dann vor[liegt], wenn der erstattungspflichtige Jugendhilfeträger vom erstattungsbegehrenden Träger lediglich Unterlagen zur Prüfung anfordert“, fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht zur Begründung angeführt, dass bereits die Informationsbeschaffung zur Hemmung der Verjährung ausreiche. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass der Beklagte sich mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2016 zur Sache eingelassen habe und nicht lediglich Unterlagen zur Prüfung angefordert habe, die einer bloßen Informationsbeschaffung gedient hätten (UA S. 11). Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht substantiiert auseinander. Es wird lediglich geltend gemacht, dass der Beklagte sich vorliegend nicht inhaltlich mit dem Anspruch auseinandergesetzt habe. 3. Der Beklagte zeigt im Zulassungsverfahren auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die – darzulegenden – Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache daher nur dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. April 2023 – 4 LA 49/20 –, juris Rn. 25). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Zum einen gleicht der Inhalt der Zulassungsbegründung der Begründung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und legt nicht substantiiert dar, inwiefern eine besondere rechtliche Schwierigkeit besteht. Zum anderen ist bezüglich der in der Begründung angeführten Rechtsfrage nicht die Entscheidungserheblichkeit dargelegt (vgl. 2.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).