Beschluss
3 LA 191/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0304.3LA191.20.00
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Leitsätze
Einzelfall der Hemmung der Verjährung gemeindlicher Schulkostenbeiträge durch Verhandlungen über den Anspruch. (Rn.12)
Die dem Schulverband zur Finanzierung der Schülerbeförderungskosten und der Förderschule zur Verfügung gestellten zentralörtlichen Mittel nach dem Finanzausgleichsgesetz sind keine abzugsfähigen Einnahmen im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 16. September 2020 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 124,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Hemmung der Verjährung gemeindlicher Schulkostenbeiträge durch Verhandlungen über den Anspruch. (Rn.12) Die dem Schulverband zur Finanzierung der Schülerbeförderungskosten und der Förderschule zur Verfügung gestellten zentralörtlichen Mittel nach dem Finanzausgleichsgesetz sind keine abzugsfähigen Einnahmen im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG. (Rn.23) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 16. September 2020 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 124,- Euro festgesetzt. Der am 4. November 2020 gestellte und mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2020 ohne weitere mündliche Verhandlung am 16. September 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer -, der Beklagten zugestellt am 12. Oktober 2020, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen der Beklagten, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor (dazu I.). Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu II.) noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (dazu III.). I. Indem sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Verjährung des von der Klägerin geforderten Schulkostenbeitrags sei wegen Verhandlungen gehemmt gewesen, legt die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dar (dazu 1.). Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht die von der Klägerin zur Deckung des Haushalts des seinerzeitigen Schulträgers, eines Schulverbands, eingesetzten Schlüsselzuweisungen für zentrale Orte nach dem Finanzausgleichsgesetz nicht als bei der Berechnung des Schulkostenbeitrags im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG in Abzug zu bringende Einnahmen angesehen hat (dazu 2.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 06.03.2017 - 3 LA 113/15 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, sehen sich die beiden das – bis auf die Differenz zwischen Verzugs- und Prozesszinsen – stattgebende Urteil tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt. 1. Die Ausführungen der Beklagten zur Verjährung der Klagforderung, weil der Lauf der grundsätzlich gemäß § 111 Abs. 7 Satz 1 SchulG vier Jahre betragenden Verjährungsfrist des streitgegenständlichen Anspruchs nicht auf Grundlage von § 113 Abs. 7 Satz 3 SchulG i. V. m. § 203 Satz 1 BGB wegen Verhandlungen über den Anspruch gehemmt war, verfangen jedenfalls im Ergebnis nicht. Wenngleich Zweifel bestehen, dass das Verwaltungsgericht den Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist zutreffend bestimmt hat, war der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist aufgrund von Verhandlungen über den Anspruch für einen hinreichend langen Zeitraum gehemmt, sodass die Klageerhebung am 22. Mai 2018 noch vor Fristablauf erfolgte. Das Verwaltungsgericht ist (in entsprechender Anwendung von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt (vgl. Urt.-Abdr. S. 7 unten). Dafür findet sich im Gesetz jedoch kein Anhaltspunkt. In § 111 Abs. 7 Satz 2 SchulG ist geregelt, dass die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, während Satz 3 der Vorschrift lediglich die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Hemmung und Neubeginn der Verjährung für entsprechend anwendbar erklärt. Demnach folgt bereits unmittelbar aus dem Schulgesetz, dass die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen beginnt. Ein (mangels ausdrücklicher Anordnung allenfalls analog möglicher) Rückgriff auf § 199 Abs. 1 BGB scheidet daher aus, zumal auch jene Vorschrift lediglich unter dem Vorbehalt zum Tragen kommt, dass kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist (unzutreffend daher auch Grundmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, G 1 SH, Werkstand: September 2023, Erl. 8 zu § 111 SchulG). Die Verjährungsfrist beginnt demnach – mangels zusätzlicher gesetzlicher Anknüpfungspunkte zur Anspruchsentstehung – mit dem Zeitpunkt, zu dem unter Anwendung der Maßgaben des § 111 Abs. 6 Satz 1 SchulG der Schulkostenbeitrag für das betreffende Jahr berechnet und gegenüber der Wohnsitzgemeinde der Schülerin bzw. des Schülers geltend gemacht werden kann. Dies war, was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, der Stichtag für die jährliche Schulstatistik im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchulG, mithin der 6. September 2013. Gemäß den für die Fristberechnung in Verwaltungsverfahren über § 89 Abs. 1 LVwG entsprechend anwendbaren § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB hätte die vierjährige Verjährungsfrist daher grundsätzlich mit Ablauf des 6. September 2017 geendet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Lauf der Verjährungsfrist sei aufgrund von Verhandlungen der Beteiligten über den Anspruch für zwei mehrmonatige Zeiträume gehemmt gewesen, vermögen die Darlegungen der Beklagten indes nicht zu erschüttern. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin den endgültigen Schulkostenbeitrag für das Jahr 2013 für die Schülerin K. V. in Höhe von insgesamt 2.124,- Euro, auf den bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.293,- Euro geleistet worden war, sodass noch 831,- Euro nachgefordert wurden, gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 2016 – mithin vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist – geltend gemacht hat. Entgegen der Darstellung im Zulassungsantrag existiert ein solches Schreiben der Klägerin (bzw. der Amtsverwaltung) an die Beklagte (Anlage K5 zur Klageschrift vom 17.05.2018, Gerichtsakte, Bl. 20 ff. = Beiakte B, Bl. 4 ff.), welches das Verwaltungsgericht im Tatbestand auch in Bezug nimmt (vgl. Urt.-Abdr. S. 2). Soweit sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen (Urt.-Abdr. S. 9) auf ähnliche Schreiben des Amtes O. an andere Gemeinden im Amtsbereich des Amtes C-Stadt beziehen, haben diese lediglich den vermuteten Zeitpunkt des Zugangs des (wahrscheinlich zeitgleich mit den anderen Schreiben versandten) Schreibens mit der streitigen Beitragsforderung zum Gegenstand. Das im Verwaltungsvorgang der Klägerin enthaltene und mit dem Kürzel der Sachbearbeiterin versehene Schreiben an die Beklagte vom 11. Januar 2016 ist – anders als die Schreiben an die übrigen Gemeinden des Amtsgebiets – nicht zugleich Bestandteil des dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der an dieser Stelle allerdings ohnehin nur aus einem Konvolut exemplarischer Schulkostenbeitrags-Forderungsschreiben besteht, welches dem Rechtsanwalt, der die Beklagte seinerzeit beraten hat, von dieser zur Verfügung gestellt wurde (vgl. die Übersendungs-E-Mail, Beiakte A, Bl. 25, in der im Übrigen ausdrücklich auch von einer Schulkostenbeitragsabrechnung gegenüber der beklagten Gemeinde die Rede ist). Das Nichtvorhandensein des die streitbezogene Forderung betreffenden Schreibens in den vorgelegten Akten der Beklagten ist deshalb ohne weitere Indizwirkung. Vielmehr spricht angesichts des Vorhandenseins im Vorgang der Klägerin eine starke Vermutung dafür, dass das Schreiben an die Beklagte abgesandt wurde. Den Zugang des Schreibens vom 11. Januar 2016 hat die Beklagte bislang auch nicht ausdrücklich bestritten und auch keine Rüge gegen den vom Verwaltungsgericht insoweit als unstreitig zugrunde gelegten Tatbestand erhoben. Wenn die Beklagte daher nun sinngemäß die Behauptung aufstellt, es existierten lediglich Schreiben der Verwaltung der Klägerin bzw. des seinerzeitigen Schulträgers über zu entrichtende Schulkostenbeiträge anderer Gemeinden im Bereich des Amtes C-Stadt, während es ein entsprechendes Schreiben an sie, die Beklagte, nicht gebe, scheint dies im Wesentlichen prozesstaktischen Überlegungen geschuldet zu sein, die angesichts des Akteninhalts nicht verfangen. Ob es jedoch sachgerecht ist, wenn das Verwaltungsgericht (ohne weitere Ermittlungen und ohne Rücksicht auf eine etwaige Beweislast der Klägerin als Gläubigerin) für den Beginn der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt des Zugangs der übrigen Schulkostenbeitragsrechnungen abstellt, die den Eingangsstempel des Amtes C-Stadt vom 19. Januar 2016 tragen, kann dahinstehen. Die Verjährung war für eine fristgemäße Geltendmachung des Anspruchs im Klagewege auch hinreichend lange gehemmt, wenn man – da das genaue Datum des Zugangs des an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 11. Januar 2016 anhand der Akten nicht bestimmbar ist – von einem Beginn der Verhandlungen im Sinne des § 111 Abs. 7 Satz 3 SchulG i. V. m. § 203 Satz 1 BGB zeitlich unmittelbar im Vorfeld der E-Mail des Kämmerers der Amtsverwaltung der Beklagten, Herrn S., an die Sachbearbeiterin in der Amtsverwaltung der Klägerin, Frau K., vom 2. März 2016 (Beiakte A, Bl. 61 = Beiakte B, Bl. 9 f.) ausgeht. Diese Nachricht ist unzweifelhaft eine Antwort auf die Geltendmachung der Schulkostenbeiträge auch gegenüber der beklagten Gemeinde. Darin teilt Herr S. Frau K. mit, dass er den Eingang der Abforderung fälliger Schulkostenbeiträge bestätige, deren „doch etwas umfänglichere Prüfung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen“ werde. Dies folge unter anderem daraus, dass ihm aufgefallen sei, dass „zentralörtliche Mittel in den Schulhaushalt geflossen“ seien, deren vorzunehmende Anrechnung auf den Schulkostenbeitrag er „bei überschlägiger Durchsicht der Unterlagen“ nicht habe erkennen können. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, welches diese Nachricht und den darauf zunächst folgenden Schriftverkehr als Verhandlungen über den Anspruch im Sinne von § 203 Satz 1 BGB gewertet hat, setzt die Beklagte mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht (vgl. Urt.-Abdr. S. 8) davon ausgegangen, dass der Begriff der Verhandlungen, die zu einer Hemmung der Verjährung führen, weit auszulegen ist. Unter dem „Meinungsaustausch“ zwischen den Parteien über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände ist demnach auch ein solcher über Rechtsfragen zu verstehen bzw. der Versuch, (z. B. durch eine Begutachtung oder das Abwarten eines Musterprozesses) deren Klärung herbeizuführen (vgl. Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Buch 1: Allgemeiner Teil: §§ 164-240 , Neubearb. 2019, § 203 Rn. 16). Ebenso gilt beispielsweise als Verhandlung, wenn der Schuldner eine inhaltliche Befassung mit dem Anspruch in Aussicht stellt, die spätere Entscheidung aber einer erforderlichen Prüfung vorbehält (vgl. Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 9. Aufl. 2021, § 203 Rn. 6). Dies zugrunde gelegt schwebten nach der Geltendmachung der von der Beklagten für das Jahr 2013 zu entrichtenden Schulkostenbeiträge zwischen den Beteiligten Verhandlungen über den Anspruch. Die in dem Zeitraum vom 2. März 2016 bis mindestens zum 21. Juli 2016 von den Vertretern der Beteiligten ausgetauschten E-Mails zeigen, dass der Anspruch der Höhe nach von der Amtsverwaltung der Beklagten ausgiebig, auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Erläuterungen durch die Amtsverwaltung der Klägerin geprüft, aber in diesem Zeitraum nicht, wie die Beklagte nun meint, kategorisch abgelehnt wurde. So hieß es beispielsweise in einer E-Mail von Herrn S. an Herrn W. von der Kämmerei der Amtsverwaltung der Klägerin vom 21. Juni 2016, dass „für eine abschließende Prüfung“ um eine Aufstellung der in den vergangenen Jahren dem Schulhaushalt zugeordneten zentralörtlichen Mittel gebeten werde, und „nach Vorliegen und Prüfung aller Zahlen ein abschließendes Gespräch unter Beteiligung der Verwaltungsleitung“ geführt werden sollte, „um die Angelegenheit dann zügig zum Abschluss bringen zu können“ (vgl. Beiakte A, Bl. 52 = Beiakte B, Bl. 15). Darüber hinaus spricht aus Sicht des beschließenden Senats Überwiegendes dafür, dass die Verjährung – anders, als es das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, und entgegen der Annahme der Beklagten – auch für den Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis zum 31. Oktober 2016 durch Verhandlungen gehemmt war. Die Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag legen nichts Entgegenstehendes nahe. Der Beklagten mag zwar zuzugeben sein, dass in Gestalt der E-Mail von Herrn S. an Herrn W. vom 21. Juli 2016 (vom Verwaltungsgericht fälschlicherweise als E-Mail vom 21. Juni 2016 der Berechnung der Verjährungshemmung zugrunde gelegt, vgl. Urt.-Abdr. S. 8 f.) – rein isoliert betrachtet – eine Ablehnung des Anspruchs in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe erfolgt sein könnte. In dieser E-Mail wurde mitgeteilt, dass „die Abrechnung der Schulkostenbeiträge 2013-2015 in Abstimmung mit der Verwaltungsleitung als abgeschlossen“ betrachtet werde und lediglich ein um die von der Klägerin für den Schulhaushalt eingesetzten zentralörtlichen Mittel geminderter Betrag zur Zahlung freigegeben worden sei (Beiakte A, Bl. 49 = Beiakte B, Bl. 21). Dies greift aber zu kurz. Betrachtet man den im Nachgang zur E-Mail vom 21. Juli 2016 geführten aktenkundigen Schriftwechsel der Vertreter der Beteiligten, kommen – trotz der von Herrn S. in der E-Mail gewählten Formulierung – Zweifel auf, ob die Verhandlungen nach dieser E-Mail tatsächlich, wie es auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, unterbrochen waren. Es ist nämlich dann nicht von einer Unterbrechung der Verhandlungen und damit auch der Verjährungshemmung auszugehen, wenn eine erneute Überprüfung des Anspruchs nach einem Abbruch der Verhandlungen bzw. einer Ablehnung der Leistung noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den zuvor geführten Verhandlungen steht (vgl. Spindler, in: BeckOK BGB, Stand: 01.11.2023, § 203 Rn. 7; ähnlich auch Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 9. Aufl. 2021, § 203 Rn. 12 a. E.). Vieles spricht dafür, dass der Fall auch hier entsprechend liegt. Bereits unter dem 4. August 2016, also zwei Wochen nach der eingangs erwähnten E-Mail, versandte die Kämmerin der Amtsverwaltung der Klägerin ein weiteres Schreiben an den Kämmerer der Amtsverwaltung der Beklagten, dem „wunschgemäß“ weitere für die Berechnung des Schulkostenbeitrags relevante Haushaltsunterlagen beigefügt waren (Beiakte A, Bl. 438 ff. = Beiakte B, Bl. 25 ff.). Dies deutet nicht darauf hin, dass die Beklagte die Leistung (zumindest weiterhin) endgültig ablehnen wollte. Vielmehr hat sie offenbar innerhalb von zwei Wochen nach der E-Mail vom 21. Juli 2016 erneut Unterlagen zur Prüfung der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schulkostenbeitrags angefordert. Auch im weiteren Verlauf kam es zu keiner endgültigen Ablehnung der Leistung durch die Beklagte, sondern es fand ein Meinungsaustausch statt, der für Verhandlungen über den Anspruch im Sinne von § 203 Satz 1 BGB charakteristisch ist. So beanstandete die Beklagte zunächst, dass die Klägerin in unzulässiger Weise nachträglich die Zuordnung von Haushaltsmitteln verändern wolle, um ihren Rechtsstandpunkt zu verbessern (Schreiben vom 30.08.2016, an dessen Ende erneut ein Gespräch unter Beteiligung der Verwaltungsleitung angeboten wird, um die Angelegenheit „zum Abschluss“ zu bringen, Beiakte A, Bl. 438 f. = Beiakte B, Bl. 91 f.). Die Klägerin verteidigte mit Schreiben vom 7. September 2016 ihr Vorgehen (Beiakte A, Bl. 434 f. = Beiakte B, Bl. 93 f.). Der leitende Verwaltungsbeamte der Amtsverwaltung der Beklagten schrieb schließlich unter dem 24. Oktober 2016 an den leitenden Verwaltungsbeamten der Amtsverwaltung der Klägerin, dass er die von dieser geäußerte „Bewertung des Sachverhalts“ nicht teile, er halte die Anrechnung der zentralörtlichen Mittel „weiterhin für richtig“ (Beiakte A, Bl. 423 f. = Beiakte B, Bl. 95 f.). Dieser Schriftverkehr lässt keinen Abschluss der Verhandlungen, namentlich in Gestalt einer endgültigen Ablehnung der Leistung durch die Beklagte erkennen, sondern hält weitere Schriftwechsel offen. Eine Verständigung, wie die die Höhe der Schulkostenbeiträge betreffende Rechtsfrage zu beantworten ist, war zu dem Zeitpunkt nicht erfolgt. Die Beklagte hatte den von ihr gewählten Formulierungen nach aber ersichtlich noch keinen endgültigen Schlusspunkt unter den Meinungsaustausch setzen wollen. Die von der Amtsverwaltung der Beklagten im Oktober 2016 ihrerseits bei einem Rechtsanwalt in Auftrag gegebene Prüfung der Frage, ob die dem Schulverband zugewendeten zentralörtlichen Mittel bei der Kalkulation der Schulkostenbeiträge in Abzug zu bringen sind (vgl. Beiakte A, Bl. 25), zeigt, dass auch die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt (noch) nicht für abschließend hielt. Letzteres wird auch dadurch untermauert, dass die leitenden Verwaltungsbeamten der Amtsverwaltungen im Nachgang zum Schreiben der Beklagten vom 24. Oktober 2016 offenbar telefonisch so verblieben waren, dass „zur Klärung der (bestehenden) unterschiedlichen Rechtsansichten die Stellungnahme der Fachaufsicht eingeholt wird“. So hat es der leitende Verwaltungsbeamte der Amtsverwaltung der Klägerin, Herr Ru., am 31. Oktober 2016 (nicht am 01.10.2016, wie vom Verwaltungsgericht, Urt.-Abdr. S. 9 unten, unzutreffend angenommen) in den Akten vermerkt mit dem Zusatz, dass dies für den leitenden Verwaltungsbeamten der Amtsverwaltung der Beklagten, Herrn Ra., „O. K.“ sei (vgl. Beiakte B, Bl. 96). Vor diesem Hintergrund verfängt es nicht, wenn die Beklagte mit dem Zulassungsvorbringen nunmehr geltend macht, die Einschaltung der Kommunalaufsicht des Kreises Schleswig-Flensburg sei „einseitig“ erfolgt und die Verjährungshemmung nicht, wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, ab diesem Zeitpunkt erneut durch Verhandlungen unterbrochen gewesen. Die Beteiligten waren ersichtlich so verblieben, dass vor einer endgültigen Verständigung auf die zutreffende Höhe der Schulkostenbeiträge bzw. einer Rechtsverfolgung die Einschätzung der Kommunalaufsichtsbehörde abgewartet werden sollte. Dies entspricht der eingangs angeführten Definition von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB als „Meinungsaustausch“, der das Abwarten einer Einschätzung dazu berufener Dritter einschließt. Der Amtsverwaltung der Beklagten lag auch der die Einschaltung der Kommunalaufsichtsbehörde vorbereitende Vermerk der Kämmerin der Amtsverwaltung der Klägerin vom 21. November 2016 (Beiakte B, Bl. 97 f.) vor, in dem es unter anderem heißt, es sei zwischen den Amtsverwaltungen „vereinbart“ worden, sowohl hinsichtlich der Frage der Anrechenbarkeit der zur Finanzierung des Schulverbandes eingesetzten zentralörtlichen Mittel als auch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Veränderung der Darstellung der Mittel im Haushalt „an die Kommunalaufsicht heranzutreten“. Dieser Vermerk befindet sich ebenso in dem Verwaltungsvorgang der Amtsverwaltung der Beklagten und trägt einen Sichtvermerk des Leitenden Verwaltungsbeamten, Herrn Ra., sowie des Kämmerers, Herrn S., (vgl. Beiakte A, Bl. 23), ohne dass die Amtsverwaltung der Beklagten danach in irgendeiner Weise gegen diese Sachverhaltsdarstellung durch die Amtsverwaltung der Klägerin interveniert hätte. Auch im Nachgang war zwischen den Amtsverwaltungen der Beteiligten zunächst weiter von einer „Prüfung“ die Rede (vgl. z. B. die E-Mail von Herrn S. an Herrn W. vom 23.01.2017: „…die Prüfung Eurer Anforderung der Schulkostenbeiträge ist erfolgt.“, Beiakte B, Bl. 102). Zur Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Ende der Verhandlungen zwischen den Beteiligten auf den Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Amtsverwaltung der Beklagten vom 9. Juni 2017 bei der Amtsverwaltung der Klägerin fällt, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht weiter. In jenem Schreiben (Beiakte A, Bl. 4 f. = Beiakte B, Bl. 111 f.) teilt der leitende Verwaltungsbeamte der Amtsverwaltung der Beklagten mit, dass er keine Möglichkeit sehe, der Aufforderung weitere Schulkostenbeiträge für die Jahre 2013-2015 zu zahlen, nachzukommen. Ob dieses Schreiben angesichts weiterer Verständigungsversuche zwischen den Beteiligten über die maßgebliche Rechtsfrage, insbesondere der gemeinsamen Teilnahme von Vertretern beider Amtsverwaltungen an einem Gespräch im Bildungsministerium am 27. September 2017, tatsächlich als Abschluss der Verhandlungen anzusehen ist, kann dahinstehen. Bei Zugrundelegung eines unterstellten (die Beklagte meistbegünstigenden) Zugangs der Geltendmachung der Schulkostenbeitrags-Forderung in Gestalt des Schreibens vom 11. Januar 2016 erst am 1. März 2016 (einen Tag vor der die Beitragsforderungen betreffenden Antwort-E-Mail des Herrn S.) ergibt sich nach Auffassung des Senats immer noch ein ununterbrochener Verhandlungszeitraum vom 1. März 2016 bis einschließlich zum 9. Juni 2017, mithin von 466 Tagen. Zwischen dem Ende der gesetzlichen (nicht gehemmten) vierjährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 6. September 2017 und der Klageerhebung am 22. Mai 2018 liegt lediglich ein Zeitraum von 258 Tagen, sodass die streitgegenständliche Forderung noch innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht worden ist und sich die Beklagte, wie es auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat (vgl. Urt.-Abdr. S. 10 unten), nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Beteiligten wirksam einen Verzicht auf diese Einrede vereinbart haben. 2. Es bestehen nach den Darlegungen der Beklagten auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die dem Schulverband von der Klägerin zur Finanzierung der Schülerbeförderungskosten und der Förderschule zur Verfügung gestellten zentralörtlichen Mittel nach dem Finanzausgleichsgesetz keine abzugsfähigen Einnahmen im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht (vgl. Urt.-Abdr. S. 11 f.) unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/858, S. 56 f.) ausgeführt, dass nur Einnahmen in Abzug zu bringen sind, die aus der Existenz der Schule herrühren. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf eine vom Bildungsministerium herausgegebene Handreichung zur Durchführung des Schullastenausgleichs aus dem Jahr 2014 abgestellt, wonach als „erzielte Einnahmen“ die tatsächlichen außerschulischen Nutzungen und inneren Verrechnungen zu berücksichtigen seien. Beispielhaft würden erzielte Mittel durch die außerschulische Gebrauchsüberlassung von Schulräumen sowie Sporthallen und -anlagen an Dritte (z.B. für Versammlungen, Vorträge sowie Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen; Nutzung von Sporthallen und -anlagen von Sportvereinen) aufgeführt, sofern diese außerschulische Nutzung üblicherweise gegen Entgelt erfolge. Damit werde deutlich, dass die „erzielten Einnahmen“ solche Gelder seien, die sich aus dem Betrieb und der Nutzung der Schule und ihrer Gebäude ergäben. Darunter fielen die streitgegenständlichen Mittel, die die Klägerin dem Schulverband zur Verfügung stellte, nicht, da sie der Finanzierung konkreter schulischer Aufgaben und dem Ausgleich finanzieller Defizite dienten, wozu die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 des Schulverbandvertrages verpflichtet gewesen sei. Sie hätten gerade nicht auf dem tatsächlichen Bestand der Schule in Form ihrer Einrichtungen und Gebäude beruht. Auf die Art und Weise der Verbuchung im Haushalt des Schulverbands komme es nicht an. Ein solches Verständnis erscheine auch vor dem Hintergrund billig, dass ein Abzug zum Ausgleich eines Haushaltsdefizits aufgewendeter Mittel auf die Schulkostenbeiträge nicht erfolgt wäre, wenn statt des (von der Klägerin finanziell allein getragenen) Schulverbands die Klägerin selbst Schulträgerin gewesen wäre. Die Beklagte hält dem mit dem Zulassungsvorbringen entgegen, dass der Gesetzeswortlaut des § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG nicht nach dem Grund der Einnahme differenziere. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Handreichung des Bildungsministeriums besitze keine Verbindlichkeit und sei nicht geeignet, dem Gesetzeswortlaut eine andere Bedeutung zu geben. Die Einnahmen, die die Klägerin dem Schulverband zugewendet habe, hätten außerdem eine konkrete schulische Zweckbestimmung besessen. Dass hierfür zentralörtliche Mittel im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes verwandt worden seien, hindere die Klägerin nicht, diese für schulische Zwecke zu verwenden bzw. diese dem Schulverband zuzuwenden, zumal die Mittel ihren Charakter als Schlüsselzuweisung nach dem Eingang in den Haushalt der Klägerin ohnehin verlören. Durch die Zweckbestimmung im Hinblick auf die Verwendung für konkrete schulische Zwecke rührten die Einnahmen auch aus der in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Existenz der Schule her. Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Begründungsansatzes des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt der Wortlaut des § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG wegen einer fehlenden Differenzierung nach dem „Grund“ der Einnahme nicht allein den Schluss zu, dass demnach alle dem Schulträger zufließenden Mittel und nicht lediglich solche, die sich aus dem Betrieb und der Nutzung der Schule und ihrer Gebäude ergeben, in Abzug zu bringen sind. Was unter die im Gesetzeswortlaut angesprochenen „erzielten Einnahmen“ fällt, ist vielmehr einer Auslegung zugänglich und auch auslegungsbedürftig, da sich der Wortsinn nicht ohne weiteres anhand des bloßen Wortlauts erschließt. Die danach gebotene Auslegung hat das Verwaltungsgericht jedenfalls unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zutreffend vorgenommen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Handreichung des Bildungsministeriums insoweit keine Verbindlichkeit zukommt. Der Blick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift – als demgegenüber anerkannte Auslegungsmethode – bestätigt jedoch den (auch der Handreichung zugrundeliegenden) Befund, dass die Begrifflichkeit der „erzielten Einnahmen“ keinem gänzlich beliebigen Verständnis unterliegen soll, sondern gleichsam in einem Zusammenhang mit der „Bewirtschaftung“ der Schule als solcher steht. Nach der amtlichen Begründung sah sich der Gesetzgeber nämlich veranlasst, vorsorglich klarzustellen, dass mit der Formulierung in § 111 Abs. 1 Satz 1 SchulG Einnahmen gemeint sein sollen, die „aus der Existenz der Schule herrühren“. Betrachtet man den Gesetzeswortlaut, in welchem von „erzielten“ Einnahmen die Rede ist, unter Einbeziehung dieser normgeberischen Überlegung, liegt deshalb das Verständnis nahe, dass jene Einnahmen gezielt durch die Schule als solche generiert werden sollen und nicht jeder schlichte Zufluss von Mitteln in den Haushalt des Schulträgers von den „erzielten Einnahmen“ mit erfasst ist. Ein augenfälliges semantisches Indiz dafür, dass die Einnahmen durch ein Tätigwerden des Schulträgers bzw. der Schulverwaltung (wie z. B. einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Einrichtungen der Schule an Dritte) generiert werden sollen, ist zudem die Verwendung des Adjektivs „erzielt“ in Bezug auf die Einnahmen im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG. Das Verb „erzielen“ bedeutet nämlich etwa so viel wie „durch zielgerichtetes Streben erreichen“ (vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, Eintrag „erzielen“, https://www.dwds.de/wb/erzielen). Dass die Klägerin dem Schulverband die zentralörtlichen Mittel haushaltsplanerisch für konkrete schulische Zwecke und nicht als bloße Liquiditätshilfe zugewendet hat, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer anderen Bewertung. Nach dem soeben Gesagten meint die Gesetzesbegründung mit ihrer Bezugnahme auf das „Herrühren“ der Einnahmen aus der „Existenz der Schule“ mehr als eine nur irgendwie geartete Korrelation von Zuflüssen zum Haushalt des Schulträgers mit der Existenz der Schule, die wohl in fast allen Fällen bestünde. Sonst hätte der Gesetzgeber auf ein Anknüpfen daran, dass die abzuziehenden Einnahmen „erzielt“ sein sollen, verzichten können. Die „erzielten Einnahmen“ im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG sollen deshalb, wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend hervorhebt (vgl. Urt.-Abdr. S. 11 f.), auf dem tatsächlichen Bestand der Schule in Form ihrer Einrichtungen und Gebäude beruhen. Dem hält das Zulassungsvorbringen – wie ausgeführt – nichts Substanzielles entgegen. Auch mit der ergänzenden jenen Ansatz tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass es unbillig wäre, würde man Schulverbände, die von einer einzelnen Gemeinde finanziell getragen werden, und als Schulträger fungierende Gemeinden in dieser Frage unterschiedlich behandeln, setzt sich die Beklagte im Zulassungsantrag nicht auseinander. II. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder ⎯ bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen ⎯ durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dabei nur dann dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. An der grundsätzlichen Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es, wenn diese bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. zum Vorstehenden nur Beschl. d. Senats v. 10.07.2023 - 3 LA 27/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Indem die Beklagte als klärungsbedürftige Frage sinngemäß formuliert, ob abzugsfähige Einnahmen im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG nur solche Gelder sind, die sich aus dem Betrieb und der Nutzung der Schule und ihrer Gebäude ergeben, oder ob eine weitergehende Auslegung geboten ist mit der Folge, dass auch Zuwendungen Dritter dem Einnahmebegriff des § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG unterfallen, legt sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Frage in der Offenheit, in der die Beklagte sie fasst („weitergehende Auslegung“, „Zuwendungen Dritter“), im Berufungsverfahren klärungsfähig ist. Ohnedies kommt der aufgeworfenen Frage aber auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich – wie die Ausführungen unter I. 2. zeigen – anhand des Gesetzeswortlauts und unter Beachtung der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten lässt. III. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nicht auf. Das ist der Fall, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. zum Vorstehenden nur Beschl. d. Senats v. 16.06.2021 - 3 LA 56/20 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Mit dem Verweis auf die sich „im Hinblick auf das divergierende Verständnis zur Auslegung des § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG“ ergebenden besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vermag die Beklagte nicht zu begründen, dass dieser Zulassungsgrund vorliegt. Sie zeigt damit insbesondere nicht auf, dass und weshalb die Rechtssache Probleme aufwirft, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abheben. Dass eine Rechtsvorschrift im Hinblick auf ihren Bedeutungsgehalt auslegungsbedürftig ist, führt für sich genommen ebenso wenig zu einer überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache wie der bloße Umstand, dass im Rahmen einer Auslegung unterschiedliche Ergebnisse denkbar sind und der Rechtsmittelführer das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält. Weshalb die hier vorzunehmende Auslegung ungewöhnlich schwierig sein soll, erhellt der Verweis auf die mit dem Zulassungsantrag ebenfalls gegebene Begründung für die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ohne weiteres jedenfalls nicht. Die dortigen Ausführungen taugen lediglich zum Beleg, dass über die „richtige“ Auslegung, was zu den „erzielten Einnahmen“ im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG rechnet, unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).