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Beschluss

3 MB 6/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1010.3MB6.25.00
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Leitsätze
Das Hochschulpräsidium ist zuständig für Entlassungen auf Grundlage von HSchulG SH 2016 § 42 Abs 3. (Rn.8)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht …, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. … und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. … wird verworfen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 15. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Hochschulpräsidium ist zuständig für Entlassungen auf Grundlage von HSchulG SH 2016 § 42 Abs 3. (Rn.8) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht …, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. … und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. … wird verworfen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 15. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Das Ablehnungsgesuch, welches der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 11. August 2025 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht …, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. … und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. … angebracht hat, ist unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin und der abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen. Das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO) steht dem nicht entgegen. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 Variante 2 und Abs. 2 ZPO kann nämlich ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 04.03.2025 - 2 LA 70/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Letzteres ist hier der Fall, da das vom Antragsteller persönlich angebrachte Ablehnungsgesuch den gesetzlichen Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nicht wahrt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Daran ändert auch der Verweis in § 54 Abs. 1 VwGO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 41 bis 49) nichts. Die Regelung in § 44 Abs. 1 ZPO, wonach das Ablehnungsgesuch bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen ist und es vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann, verdrängt jedenfalls seit der Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) den in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO für Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht nun normierten Vertretungszwang nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 04.03.2025 - 2 LA 70/20 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies gilt auch in der vorliegenden Fallkonstellation. Dass der Antragsteller sich als Rechtmittelgegner vor dem Oberverwaltungsgericht nicht zwingend durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt nur soweit und solange er nicht Prozesshandlungen vornehmen oder zur Sach‐ und Rechtslage in beachtlicher Weise vortragen möchte (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 67 Rn. 14 m. w. N.). Demnach unterliegt im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auch das Anbringen eines Richterablehnungsgesuchs durch den Rechtsmittelgegner dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. allgemein Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 16 m. w. N.). II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2025 ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Verwaltungsgericht hatte in dem angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung einer Klage des Antragstellers gegen seine Exmatrikulation mit Bescheid vom 23. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2025 wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin formell rechtswidrig sei. Die herangezogene Rechtsgrundlage des § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 HSG sehe in Satz 5 der Vorschrift eine Entscheidungszuständigkeit des Präsidiums im förmlichen Verwaltungsverfahren vor. Den Exmatrikulationsbescheid vom 23. Januar 2025 habe jedoch die Kanzlerin der Hochschule erlassen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin beziehe sich diese Zuständigkeitsregelung auf alle in § 42 Abs. 3 HSG genannten Exmatrikulationstatbestände. Dieses Verständnis sei auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Eine Entscheidungszuständigkeit der Kanzlerin könne zudem nicht aufgrund der in § 23 Abs. 3 HSG geregelten Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule (deren bzw. dessen Stelle derzeit unbesetzt ist) anstelle des Präsidiums in unaufschiebbaren Angelegenheiten gestützt werden. Die Antragsgegnerin habe bereits nicht dargelegt, dass die Exmatrikulation des Antragstellers eine unaufschiebbare Angelegenheit gewesen sei. Der formelle Mangel des Ausgangsbescheids vom 23. Januar 2025 habe auch nicht dadurch geheilt werden können, dass das gesamte Präsidium den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2025 erlassen habe. Dadurch habe es die zuständigkeitswidrig getroffene Ausgangsentscheidung nicht zu seiner eigenen Entscheidung gemacht. Die Missachtung der sachlichen Zuständigkeit sei auch nicht gemäß § 115 LVwG unbeachtlich, da diese Vorschrift diesbezügliche Verstöße nicht erfasse. 2. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. a. Die jeweils fristgerecht erhobene und mit einer Begründung versehene Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch im Übrigen zulässig. Es mangelt der Antragsgegnerin insbesondere nicht an einer Beschwer. Zwar hat sich der hier streitgegenständliche Exmatrikulationsbescheid in der Sache überholt, da die Antragsgegnerin als Reaktion auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 17. April 2025 einen weiteren Exmatrikulationsbescheid durch das gesamte Präsidium erlassen hat, der Gegenstand eines weiteren auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens (Aktenzeichen 9 B 19/25 bzw. 3 MB 12/25) war und sofort vollziehbar ist. Die Antragsgegnerin als Rechtsmittelführerin im hiesigen Verfahren ist durch die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts dennoch zumindest formell beschwert (was ausreicht, vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 41; zur erforderlichen Beschwer eines Rechtsmittelführers vgl. auch Urt. d. Senats v. 09.11.2022 - 3 LB 3/21 -, juris Rn. 32 ff.). b. Die Beschwerde ist aber unbegründet, da sie den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegenhält. Soweit die Antragsgegnerin – im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – weiter geltend macht, dass eine Entscheidungszuständigkeit des gesamten Präsidiums im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 5 HSG nur für den unmittelbar davor formulierten Exmatrikulationstatbestand in § 42 Abs. 3 Satz 4 HSG gelte, folgt der Senat dem nicht. Für ein solch eingeschränktes Verständnis der in § 42 Abs. 3 Satz 5 HSG geregelten Entscheidungszuständigkeit des Präsidiums gibt die Bestimmung weder ihrem Wortlaut nach noch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik etwas her. Das Gegenteil ist der Fall. Indem es in der Zuständigkeits- und Verfahrensvorschrift am Schluss eines Ermessens-Exmatrikulationen regelnden Absatzes einer insgesamt die Entlassung von Studierenden betreffenden Norm dem Wortlaut nach einschränkungslos heißt, „über die Entlassung“ entscheide das Präsidium, besteht gerade kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass nicht sämtliche in diesem Absatz angesprochenen Exmatrikulationstatbestände davon erfasst sein sollen. Auch eine systematische Betrachtung steht nicht entgegen. Die Erstreckung der Zuständigkeitsbestimmung in § 42 Abs. 3 Satz 5 HSG auf alle im gesamten Absatz 3 genannten Exmatrikulationstatbestände, die einen Gesamtzusammenhang darstellen, ist sachlich-logisch ohne weiteres schlüssig. Absatz 3 regelt – im Gegensatz zu den vorhergehenden Absätzen 1 und 2, welche Fälle einer gebundenen Entscheidung über eine Entlassung zum Gegenstand haben, und anders als der nachfolgende Absatz 4, der den Fall einer Einschreibung in mehrere Studiengänge betrifft – sämtliche Exmatrikulationstatbestände, bei deren Vorliegen die Entlassung in das Ermessen der Hochschule gestellt ist. Nicht logisch-schlüssig erscheint demgegenüber, wie die Antragsgegnerin die Vorschrift verstanden wissen möchte, nämlich, dass lediglich für den Exmatrikulationstatbestand des § 42 Abs. 3 Satz 4 HSG eine Entscheidungszuständigkeit des Präsidiums im förmlichen Verwaltungsverfahren gegeben sein soll. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat (vgl. Beschl.-Abdr. S. 4), erschließt sich nicht, weshalb das Präsidium lediglich bezüglich eines Exmatrikulationstatbestands mit (vermeintlich) geringerem Unrechtsgehalt als dem des § 42 Abs. 3 Satz 3 HSG anstelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten für die Entlassung zuständig sein soll. Zum einen lässt sich nicht pauschal von einem geringeren Unrechtsgehalt der Teilnahme an den mit Gewalt verbundenen Störungen der Ordnung der Hochschule bzw. deren wiederholter, aber gewaltloser Begehung als Täterin oder Täter ausgehen. Zum anderen hätte es bei vermeintlich besonders schwerwiegenden Exmatrikulationstatbeständen eher nahegelegen, eine gebundene Entscheidung über die Entlassung vorzusehen, statt diese als Ermessensentscheidung auszugestalten, sie aber gleichsam als „laufendes Geschäft der Hochschule“ allein in die Hände der Präsidentin oder des Präsidenten zu legen. Auch trifft nicht zu, dass das Präsidium bei dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Verständnis zwar in allen Fällen des § 42 Abs. 3 HSG für eine Entscheidung über die Entlassung, nicht aber für die Entscheidung über die Sperrfrist zuständig sei. Dies untermauert – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – keineswegs eine ausschließliche Zuständigkeit des Präsidiums in den Fällen des § 42 Abs. 3 Satz 4 HSG. Die Sperrfrist für eine erneute Einschreibung in den Fällen des § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSG ist gemäß Absatz 3 Satz 2 „mit der Entlassung“ festzusetzen. Diese Entscheidung ist mithin dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift nach in den entsprechenden Fällen ein Annex zur Entscheidung über die Entlassung. Die Entscheidungszuständigkeit dafür folgt der Entscheidung über die „Hauptangelegenheit“. Dass das gemäß § 42 Abs. 3 Satz 5 HSG zuständige Präsidium im Kontext der Entscheidung über die Sperrfrist nicht gesondert Erwähnung findet, führt nicht zu einer negativen Zuständigkeitsbegründung. Eine Unschärfe der Norm liegt mithin nicht vor, einer weitergehenden Auslegung, um ihren Regelungsinhalt zu ermitteln, bedarf es nicht. In Anbetracht dessen besteht für die ergänzende Heranziehung der Gesetzesbegründung, deren Bedeutung für die Ermittlung des gesetzgeberischen Willens die Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen hier in Abrede stellen will, bereits kein zwingender Anlass. Letztlich bestätigt diese aber auch bloß, was sich der Vorschrift mit Rücksicht auf Wortlaut und Systematik des Absatzes entnehmen lässt. Anhaltspunkte für einen anderslautenden Willen des Gesetzgebers trägt im Übrigen auch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer (im Kern zutreffenden) Ausführungen, dass die Gesetzesbegründung für dessen Bestimmung nicht allein maßgeblich sei, nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, das für Wissenschaft zuständige Ministerium wolle die Vorschrift auf ihre Anregung hin im Rahmen der nächsten Novellierung des Hochschulgesetzes überarbeiten lassen, ist dies für den seinerzeitigen Willen des Gesetzgebers jedenfalls unergiebig. Es untermauert demgegenüber, dass Unzulänglichkeiten einer Vorschrift grundsätzlich im gesetzgeberischen Verfahren zu beheben sind, sodass auch das Vorbringen dazu, „die Norm dürfte dem Gesetzgeber wohl insgesamt nicht optimal gelungen sein“, hier neben der Sache liegt. Das Gericht darf sich ebenso wenig wie die Verwaltung an die Stelle des Gesetzgebers setzen und eine ihrem Inhalt nach klare (Zuständigkeits-) Regelung „im Wege der Auslegung“ faktisch durch eine andere ersetzen, die aus Sicht eines Rechtsanwenders eher sachgerecht erscheint. Vor dem Hintergrund gehen auch die letztlich nicht über den erstinstanzlichen, vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend beschiedenen Vortrag (vgl. Beschl.-Abdr. S. 4) hinausreichenden Ausführungen ins Leere, wonach das „Massengeschäft“ der Exmatrikulation von Studierenden, die sich nicht ordnungsgemäß vor Beginn eines neuen Semesters zurückgemeldet haben, vernünftigerweise nicht in die Zuständigkeit des gesamten Präsidiums fallen könne. Zwar erscheint es prinzipiell nicht von vornherein ausgeschlossen, im Rahmen der Auslegung einer Rechtsnorm ihrem Sinn und Zweck nach auch Praktikabilitätserwägungen zu berücksichtigen (vgl. Schäfers, JuS 2015, 875 m. w. N.). Dafür ist jedoch vorliegend kein Raum, da die Betrachtung des Wortlauts und der Systematik der Norm – wie ausgeführt – ein klares Ergebnis im Hinblick auf ihren Regelungsinhalt ergibt und weiterer Auslegungsbedarf daher nicht besteht. Auch die Ausführungen der Antragsgegnerin zu einer möglichen verwaltungsinternen Zuständigkeitsverteilung an einzelne Präsidiumsmitglieder durch Geschäftsverteilungsplan führen vor dem Hintergrund der gesetzlich geregelten Allzuständigkeit des Präsidiums vorbehaltlich einer anderslautenden Aufgabenverteilung durch Gesetz (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 HSG) nicht weiter. Angesichts der neben die grundsätzliche Allzuständigkeit tretenden ausdrücklichen Zuständigkeitsübertragung für Entlassungen auf Grundlage von § 42 Abs. 3 HSG an das Präsidium in Satz 5 dieser Vorschrift ist für eine Delegation dieser Zuständigkeit an einzelne Präsidiumsmitglieder durch Geschäftsverteilungsplan kein Raum. Da es sich deshalb auch gerade nicht um ein „laufendes Geschäft der Hochschule“ im Sinne von § 23 Abs. 2 HSG handeln kann, für das die Präsidentin oder der Präsident allein zuständig wäre, scheidet eine darauf gestützte Entscheidungszuständigkeit der Kanzlerin als geschäftsverteilungsplanmäßiger Vertreterin der Präsidentin oder des Präsidenten von vornherein aus. Ob die Kanzlerin sich als (lediglich) geschäftsverteilungsplanmäßige Vertreterin auf die durch Gesetz der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zugewiesene Alleinentscheidungskompetenz in unaufschiebbaren Angelegenheiten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 HSG) stützen durfte, kann ebenfalls dahinstehen. Denn das Vorliegen einer unaufschiebbaren Angelegenheit ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hatte insoweit beanstandet, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb angesichts der bereits seit längerem bekannten Vorwürfe gegen den Antragsteller und vor dem Hintergrund, dass sowohl am Tag vor dem Erlass des Exmatrikulationsbescheides als auch sechs Tage danach Präsidiumssitzungen stattgefunden hätten, zwingend unter dem 23. Januar 2025 habe entschieden werden müssen, zumal der Antragsteller lediglich am 12. Februar 2025 online eine Klausur zu schreiben gehabt hätte. Auch werde nicht erläutert, weshalb das gesamte Präsidium eine Entscheidung nicht kurzfristig außerhalb regulär stattfindender Präsidiumssitzungen habe treffen können (vgl. Beschl.-Abdr. S. 5). In Anbetracht der Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist eine andere Beurteilung weiterhin nicht angezeigt. Die Antragsgegnerin verweist wiederholt auf eine nicht näher beschriebene „Gefahr im Verzug“, die angeblich bestanden und ein unverzügliches Handeln erforderlich gemacht habe. Dem steht es jedoch entgegen, wenn die Antragsgegnerin selbst vorträgt, dass es sich bei einem Exmatrikulationsbescheid um eine – insbesondere angesichts des hier überdurchschnittlichen Aktenumfangs – zeitaufwändig durch die Hochschulverwaltung vorzubereitende Entscheidung handele, die nach ihrer Fertigstellung im Entwurf jedoch unverzüglich dem Büro der Kanzlerin zugeleitet worden sei. Wenn die Sachlage es allerdings in zeitlicher Hinsicht erlaubte, durch die Verwaltung einen ausführlichen Bescheid vorbereiten zu lassen, erschließt es sich nicht, weshalb nicht parallel eine Dringlichkeitssitzung des Präsidiums hätte anberaumt oder ein Umlaufentscheidungsverfahren hätte vorbereitet werden können. Auch zu einer etwaigen Verhinderung anderer Präsidiumsmitglieder, die einer kurzfristigen Präsidiumsentscheidung entgegengestanden hätte, ergeht kein Vortrag. Geht man indes mit der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Eilentscheidungszuständigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten für Fälle vorgesehen ist, in denen derart kurzfristig auf Situationen reagiert werden muss, dass dies selbst einem „relativ kleinen und schlagkräftigen Kollegialorgan“ wie dem Hochschulpräsidium nicht möglich ist (vgl. LT-Drs. 16/1007, S. 27), dürften damit eher Konstellationen angesprochen sein, in denen eine Entscheidung innerhalb von wenigen Stunden und nicht innerhalb von Tagen gefordert ist. Dass derart dringender Handlungsbedarf bestand, ist vor dem Hintergrund der Dauer des Verwaltungsverfahrens mit der schlichten Behauptung von „Gefahr im Verzug“ bzw. „höchster Gefahr“, einer angeblich bevorstehenden Prüfungsphase und Druck von Seiten des Vorstandsvorsitzenden des Universitätsklinikums nicht belegt. Gleiches gilt, soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass sich eine Eilbedürftigkeit, die kurzfristiges Handeln erfordere, auch erst während eines laufenden Verwaltungsverfahrens ergeben könne. Dies trifft zwar grundsätzlich zu, es wird aber nicht näher vorgetragen, woraus hier eine derart plötzliche Handlungsnotwendigkeit im Sinne der oben umschriebenen Maßgaben entstanden sein soll. Schließlich trifft es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu, dass der Zuständigkeitsmangel des Ausgangsbescheids vom 23. Januar 2025 durch den vom gesamten Präsidium erlassenen Widerspruchsbescheid vom 17. März 2025 geheilt worden sei, da sich das Präsidium die Ausgangsentscheidung ausdrücklich zu eigen gemacht habe. Das Präsidium hat dadurch nicht die Ausgangsentscheidung noch einmal selbst getroffen. Sich eine Entscheidung bzw. deren Begründung zu eigen zu machen ist der Sache nach nicht dasselbe wie eine vorangegangene Entscheidung zu seiner eigenen zu machen. Zumindest dem Tenor des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2025 lässt sich lediglich die Zurückweisung des Widerspruchs des Antragstellers und nicht der erneute Erlass der Entscheidung entnehmen. Auch die ausdrückliche Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2025 (dort S. 6) lässt eher darauf schließen, dass sich das Präsidium im Rahmen einer umfassenden Einbeziehung des bisherigen Verfahrensstoffs die Begründung des Ausgangsbescheids vom 23. Januar 2025 zu eigen und sie zu einem Bestandteil der Begründung seiner eigenen Widerspruchsentscheidung machen wollte. Eine entsprechende Heilung durch den Widerspruchsbescheid scheidet aber auch deshalb aus, weil § 114 Abs. 1 LVwG keine Heilungsmöglichkeit für Zuständigkeitsverstöße vorsieht. Für eine analoge bzw. erweiternde Anwendung des § 114 Abs. 1 LVwG auf Zuständigkeitsmängel ist – ungeachtet der Frage, ob dies prinzipiell in Frage kommt (vgl. dazu etwa Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 45 Rn. 62 m. w. N.) – hier ebenfalls kein Raum. Vorliegend wurde eine funktionelle Zuständigkeit unterlaufen, indem anstelle des Präsidiums als demjenigen (mehrköpfig besetzten) Organ der Hochschule, dem gesetzlich die Zuständigkeit für die Exmatrikulation zugewiesen wird, zunächst allein die Kanzlerin (auf Grundlage eines verwaltungsinternen Geschäftsverteilungsplans) in Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten (dessen Stelle nicht besetzt ist) den Ausgangsbescheid erlassen hat. Das eigentlich zuständige Präsidium erließ erst den Widerspruchsbescheid. Darin ist bereits keine mit den möglicherweise in Betracht kommenden Heilungstatbeständen des § 114 Abs. 1 Nr. 4 LVwG (nachträgliche für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche Beschlussfassung eines Ausschusses) oder der Nummer 5 dieser Vorschrift (erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde) vergleichbare Situation zu erblicken. Das – zunächst übergangene – Präsidium ist weder ein zu beteiligender Ausschuss noch eine andere Behörde, sondern das nach dem Gesetz zuständige Organ der zuständigen Behörde. Auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts, die bei einer fehlenden Analogiefähigkeit verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften noch herangezogen werden können, scheidet die Heilung von Zuständigkeitsmängeln aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.04.1991 - 9 S 421/90 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Eine Regelungslücke lässt dies nicht entstehen, da es der Behörde unbenommen bleibt, einen formell rechtmäßigen neuen Bescheid zu erlassen (was auch die Antragsgegnerin letztlich getan hat). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).