Urteil
3 LB 3/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:1109.3LB3.21.00
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Leitsätze
1. Eine aus mehreren (ehemaligen) Fraktionen neu gebildete Fraktion ist nicht die Rechtsnachfolgerin der beiden vorherigen Fraktionen, da Fraktionen nach § 32a Abs. 1 Satz 1 GO (juris: LTGO SH) Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung und nicht von Vereinigungen innerhalb der Gemeindevertretung sind.(Rn.47)
2. Es besteht kein schützenswertes Interesse einer vor Ablauf der Wahlperiode einer Gemeindevertretung freiwillig aufgelösten Fraktion, ihre Beteiligungsfähigkeit zu fingieren, um anhängige Kommunalverfassungsstreitigkeiten zu Ende führen zu können.(Rn.55)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 14. November 2019 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des in erster Instanz Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine aus mehreren (ehemaligen) Fraktionen neu gebildete Fraktion ist nicht die Rechtsnachfolgerin der beiden vorherigen Fraktionen, da Fraktionen nach § 32a Abs. 1 Satz 1 GO (juris: LTGO SH) Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung und nicht von Vereinigungen innerhalb der Gemeindevertretung sind.(Rn.47) 2. Es besteht kein schützenswertes Interesse einer vor Ablauf der Wahlperiode einer Gemeindevertretung freiwillig aufgelösten Fraktion, ihre Beteiligungsfähigkeit zu fingieren, um anhängige Kommunalverfassungsstreitigkeiten zu Ende führen zu können.(Rn.55) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 14. November 2019 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des in erster Instanz Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht im Sinne von § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Der Beklagten fehlt es nicht an der für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels zu fordernden Beschwer. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Beklagten eine formelle oder auch eine materielle Beschwer zu fordern ist (vgl. m. w. N. zum Streitstand: Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vorbem. zu §§ 124 ff. Rn. 64). Vorliegend ist durch die mit dem Rechtsmittel angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nur dem von der Beklagten gestellten Klagabweisungsantrag nicht entsprochen worden, sondern die Beklagte ist auch materiell durch das Urteil beschwert. Eine materielle Beschwer ist gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung die rechtlichen Interessen des Rechtsmittelführers berührt (Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Hk-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 124 Rn. 23). Ein Beklagter ist beschwert, soweit das Urteil dem Kläger etwas zulasten des Beklagten zuspricht, es zulasten des Beklagten rechtsgestaltend wirkt oder einen Streit um ein Rechtsverhältnis zuungunsten des Beklagten entscheidet (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. zu § 124 Rn. 29). So liegt der Fall auch hier. Die materielle Beschwer der Beklagten ergibt sich aus der präjudiziellen Wirkung des angefochtenen Urteils, mit welchem dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben wurde. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Herr X zwischenzeitlich das Amt, in welches er von der Beklagten mit dem durch das Verwaltungsgericht beanstandeten Wahlakt gewählt wurde, nicht mehr ausübt. Das Urteil bleibt gleichwohl mit diesem für die Beklagte nachteiligen Entscheidungssatz der Rechtskraft fähig. Rechtskräftig wird die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter das Gesetz, also die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 121 Rn. 13 m. w. N.). Eine Betroffenheit der Beklagten in ihren Rechten als Organ ist durch die Feststellung, dass die Beklagte den Beigeladenen nicht zum ersten stellvertretenden Bürgermeister hätte wählen dürfen, zumindest möglich und diese Beeinträchtigung wirkt – obwohl Herr X nicht mehr amtiert – durch die der Rechtskraft fähige gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des seinerzeitigen Vorgehens der Beklagten gleichwohl fort. Die Beschwer fehlt der Beklagten auch nicht deshalb, weil Herr X, dessen Wahl zum ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin durch die Beklagte das Verwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt hat, diese Position nicht mehr innehat. Das Ausscheiden von Herrn ... aus dem Amt und aus der Gemeindevertretung führt nicht zu einer Erledigung des Rechtsmittels. Selbst im Falle einer zwischenzeitlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entfällt nicht die Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel, da der Rechtsmittelführer regelmäßig ein erhebliches Interesse daran hat, dass das angefochtene Urteil wirkungslos wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2014 - 6 B 3.14 -, juris Rn. 16 ; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 338; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Hk-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 124 Rn. 45 ). So liegt es auch hier. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, eine Beseitigung des für sie nachteiligen Urteils zu erreichen. Ihrem Rechtsmittel ist trotz des im Rechtsmittelverfahren veränderten Sachverhalts nicht die Grundlage entzogen, da die erstinstanzliche Entscheidung – mangels Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen – mit der für die Beklagte negativ wirkenden Feststellung nach wie vor wirksam ist. Die Beklagte ist im Übrigen auch nicht angehalten, ein gesondertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse darzulegen, wenn sie trotz einer möglichen Erledigung der Hauptsache an ihrem Rechtsmittel festhält (vgl. Roth, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2022, § 124a Rn. 57.1). Dieses ergibt sich regelmäßig bereits aus der erwähnten Interessenlage eines Rechtsmittelführers, eine Aufhebung der für ihn nachteiligen Ausgangsentscheidung zu erreichen. II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Klage der Klägerin mit dem Begehren, festzustellen, dass die Wahl von Herrn X zum ersten stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde A-Dorf am 18. Juni 2018 rechtswidrig war, kann kein Erfolg mehr beschieden sein. Die Klage ist unzulässig geworden. Es fehlt der Klägerin an der Beteiligungsfähigkeit im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO. Das Rechtsmittelgericht hat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, einschließlich derjenigen der Vorinstanz (also die Zulässigkeit und Begründetheit der Ausgangsklage), in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen, wobei diese auch zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (hier zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Rechtszuges) noch gegeben sein müssen (vgl. Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, Vorbem. zu §§ 40-53 Rn. 8; Geis/Thirmeyer, JuS 2013, 517, 521). Dies gilt auch und gerade für die Beteiligungsfähigkeit im Sinne von § 61 VwGO (vgl. nur Kintz, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2022, § 61 Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren zwar zutreffend als Kommunalverfassungsstreit qualifiziert und die Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO unter zutreffender Wiedergabe hierzu ergangener obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung als die statthafte Klageart für ein solches Verfahren angesehen. Diese Klage ist jedoch unzulässig geworden, da die Beteiligungsfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist. Fraktionen in kommunalen Vertretungskörperschaften sind grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 61 Nr. 2 VwGO als Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (vgl. für Organe und Organteile im Kommunalverfassungsstreit OVG Schleswig, Beschl. v. 18.07.2007 - 2 MB 14/07 -, juris Rn. 3; für eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung von § 61 Nr. 2 VwGO auf Fraktionen in kommunalen Vertretungen u. a. auch Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2022, § 61 VwGO Rn. 7). Die Klägerin war im erstinstanzlichen Verfahren als Minderheitsfraktion ein Organteil der Gemeindevertretung sowie ein mögliches Zuordnungssubjekt des in § 33 Abs. 3 Satz 2 GO zum Zwecke des Minderheitenschutzes verankerten Berücksichtigungsgebots und deshalb in entsprechender Anwendung des § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Aufgrund des von den Beteiligten im Berufungsverfahren mitgeteilten Zusammenschlusses der Mitglieder der Klägerin mit den Mitgliedern der Fraktion „Zukunft A-Dorf“ zur Fraktion „Bündnis Zukunft.“ im Mai 2022 besteht die klagende Fraktion „Bündnis A-Dorf“ jedoch nicht mehr fort. Es handelt sich um die – grundsätzlich mögliche (vgl. Suerbaum, in: Mann/Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 3. Aufl. 2007, § 22 Rn. 23; Ogorek, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, Stand: 01.11.2022, § 36a GO Rn. 33) – freiwillige Beendigung bzw. Auflösung einer Fraktion bereits vor Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung, welcher ansonsten aufgrund der formellen Diskontinuität spätestens zur Beendigung der Fraktion führen würde (vgl. Kintz, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2022, § 61 Rn. 21 m. w. N.). Zweck einer Fraktionsbildung ist insbesondere die Gewährleistung einer gleichgerichteten und damit wirksamen politischen Ausübung der ihren Mitgliedern zustehenden Kompetenzen sowie die Steuerung des Ablaufs der Meinungsbildung und Beschlussfassung in der Gemeindevertretung. Die Fraktion kann demnach längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung bestehen, da sie dann und mit der Konstituierung einer neuen Gemeindevertretung ihren Zweck erreicht hat und als Trägerin von Mitwirkungsbefugnissen innerhalb der Gemeindevertretung nicht mehr fortbesteht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Bautzen, Beschl. v. 18.02.2004 - 4 B 421/04 -, juris Rn. 3). Dies schließt eine vorherige Beendigung indes nicht aus. Die Auflösung oder sonstige Beendigung einer Fraktion lässt grundsätzlich ihre Fähigkeit entfallen, entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein. Die Fraktion „Bündnis Zukunft.“ ist weder mit der ursprünglichen Klägerin rechtlich (teil)identisch noch ist sie die Rechtsnachfolgerin der Klägerin. „Bündnis Zukunft.“ tritt deshalb nicht automatisch an die Stelle der ursprünglichen Klägerin in ihrer Rolle als Beteiligte dieses Verfahrens. Bei der Fraktion „Bündnis Zukunft.“ handelt es sich insbesondere nicht lediglich, wie von der Klägerin zuletzt vorgetragen, um die erweiterte und umbenannte Fraktion „Bündnis A-Dorf“. Hierfür besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkt. Unter dem 6. Mai 2022 haben die Mitglieder der bisherigen Fraktionen „Bündnis A-Dorf“ und „Zukunft A-Dorf“ gegenüber der Bürgermeisterin als Vorsitzender der Gemeindevertretung erklärt, zukünftig eine gemeinsame Fraktion bilden zu wollen. Diese Erklärung entsprach der Vorgabe des § 32a Abs. 1 Satz 1 GO, wonach Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen können. Die Erklärung der betroffenen sechs Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter legt angesichts der ausdrücklich gewählten Formulierung, „eine gemeinsame Fraktion zu bilden“, nicht die Auslegung nahe, dass (anstelle einer Neubildung und infolgedessen der Auflösung der vormaligen Fraktionen) die Mitglieder der Fraktion „Zukunft A-Dorf“ der Fraktion „Bündnis A-Dorf“ beitreten wollten und die entsprechend vergrößerte Fraktion anschließend umbenannt worden sei. Die von der Klägerin hierfür genannten Indizien, dass im neuen Namen der Fraktion der Begriff „Bündnis“ vorne stehe und die Fraktionsvorsitzende der Fraktion „Bündnis A-Dorf“, Frau Z, auch zur Fraktionsvorsitzenden von „Bündnis Zukunft.“ gewählt worden sei, vermögen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Die Gestaltung des Fraktionsnamens kann phonetischen Gründen geschuldet gewesen sein oder der Überlegung, dass ein Bündnis für die Zukunft der Gemeinde gebildet werden sollte. Dass überhaupt die Neuwahl einer Fraktionsvorsitzenden erforderlich wurde, spricht zudem eher für die Gründung einer neuen Fraktion als für einen Beitritt der Mitglieder der Fraktion „Zukunft A-Dorf“ zu derjenigen Fraktion, der Frau Z bereits vorsaß. Die demnach neu gebildete Fraktion „Bündnis Zukunft.“ ist auch nicht Rechtsnachfolgerin der Klägerin. Eine Rechtsnachfolge findet mangels Rechtsfähigkeit der Fraktionen in kommunalen Vertretungskörperschaften nicht statt (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022; Mehde, in: BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, Stand: 01.10.2022, § 57 NKomVG Rn. 6, Ogorek, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, Stand: 01.11.2022, § 36a GO Rn. 37, jeweils m. w. N.). Dies folgt daraus, dass mit der Auflösung einer Fraktion regelmäßig auch der von den Mitgliedern verfolgte – im Wesentlichen politische – Zweck fortfällt. Insbesondere ist eine aus mehreren (ehemaligen) Fraktionen neu gebildete Fraktion nicht die Rechtsnachfolgerin der beiden vorherigen Fraktionen. Diese können aufgrund des Umstands, dass Fraktionen nach der Kommunalverfassung (in Schleswig-Holstein nach § 32a Abs. 1 Satz 1 GO) Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung und nicht Vereinigungen von Vereinigungen innerhalb der Gemeindevertretung sind, nicht als Rechtspersönlichkeiten innerhalb einer „Gesamtfraktion“ fortbestehen (vgl. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.10.2015 - OVG 12 S 37.15 -, juris Rn. 8). Auch die Möglichkeit, die neu gebildete Fraktion ihrerseits aufzulösen und die beiden vorherigen Fraktionen mit gleichen Namen und in gleicher Zusammensetzung erneut zu bilden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Würden die vormaligen Mitglieder der Fraktion „Bündnis A-Dorf“ nunmehr gegenüber der Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklären, dass sie die Fraktion „Bündnis Zukunft.“ verlassen und eine Fraktion bilden, die wieder den Namen „Bündnis A-Dorf“ trägt, handelte es sich dabei – wegen der zwischenzeitlichen Auflösung jener Fraktion – um eine neue Rechtspersönlichkeit und nicht um ein rechtliches Wiederaufleben der alten Fraktion. Die weggefallene Beteiligungsfähigkeit der Klägerin kann rechtlich auch nicht fingiert oder anderweitig überwunden werden. Insbesondere ist vorliegend nicht anzunehmen, dass die Klägerin in eingeschränktem Umfang fortbesteht und insoweit beteiligungsfähig geblieben ist. Dies wird teilweise für möglich gehalten, soweit Rechtsstreitigkeiten betroffen sind, die die Fraktion gerade als abzuwickelndes Objekt berühren (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 16.04.2013 - 4 A 865/10 -, juris Rn. 30; Mehde, in: BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, Stand: 01.10.2022, § 57 NKomVG Rn. 6, jeweils m. w. N.). Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin ist nicht in passiver Rolle betroffen, indem sie sich etwa Forderungen im Rahmen ihrer Abwicklung ausgesetzt sieht. Sie macht vielmehr aktiv eine Rechtsposition geltend, die gerade ihr als Organteil zustehen soll. Ein solches Anliegen betrifft nicht die Abwicklung der Klägerin, sondern setzt ihren uneingeschränkten Fortbestand voraus. Darüber hinaus wird vertreten, dass eine in Anlehnung an zivilrechtliche Bestimmungen auf den Zweck der Liquidation bzw. die Auseinandersetzung beschränkte Fortdauer der Rechtsfähigkeit und damit zugleich der (passiven) Beteiligungsfähigkeit nicht auf vermögensrechtliche Streitigkeiten begrenzt sei. Losgelöst von einer weiteren Differenzierung nach dem Streitgegenstand gehöre zur Auseinandersetzung im vorgenannten Sinne jedenfalls die Abwicklung anhängiger gerichtlicher Verfahren (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 23). Argumentiert wird damit, dass die Verneinung einer Fortdauer der Beteiligungsfähigkeit dazu führe, dass die beanstandete Maßnahme einer Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit im Kommunalverfassungsstreitverfahren ansonsten vollständig entzogen wäre (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 25). Die Annahme einer derart ausgedehnten Fiktion des Fortbestehens einer aufgelösten Fraktion in der Gemeindevertretung könnte jedoch allenfalls überzeugen, wenn sich im konkreten Fall eine Rechtsschutzlücke ergäbe, die aufgrund der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG geschlossen werden müsste. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn eine juristische Person, die ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zumindest teilweise fortbesteht, um gerichtlichen Rechtsschutz gegen jenen staatlichen Hoheitsakt nachsucht, der ihre rechtliche Existenz beendet hat, oder hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Rechte und Pflichten geltend macht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.06.2022 - 1 S 1865/20 -, juris Rn. 126 m. w. N.; ähnlich auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.2022, § 61 Rn. 11; letztlich auch OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 23: „schutzwertes Interesse“). Dass vorliegend im Interesse der Klägerin eine Rechtsschutzlücke geschlossen werden müsste, indem ihre Beteiligungsfähigkeit bis zum Abschluss dieses Verfahrens fingiert wird, ist nicht ersichtlich. Der Rechtsstreit steht nicht in einem Zusammenhang mit der Auflösung der Klägerin. Vielmehr hat sich die Klägerin vor Ablauf der Wahlperiode freiwillig aufgelöst und sich damit – wenn auch möglicherweise unbeabsichtigt – ihrer Beteiligungsfähigkeit in diesem Verfahren begeben. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall zugleich von denjenigen Konstellationen, in denen die klagende Fraktion nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung aufgrund der formellen Diskontinuität – also ohne, dass die Fraktionsmitglieder hierauf Einfluss nehmen konnten – erloschen war (eine fortdauernde Beteiligungsfähigkeit insoweit annehmend: OVG Weimar, Beschl. v. 30.09.1999 - 2 EO 790/98 -, juris Rn. 28; VG Köln, Urt. v. 10.12.2014 - 4 K 948/14 -, juris Rn. 36). Ein Schutzbedarf für das Interesse der Klägerin, anhängige Kommunalverfassungsstreitigkeiten zu Ende zu führen, ist angesichts dessen sehr viel geringer ausgeprägt, als er es im Falle einer unfreiwilligen Beendigung der Fraktion wäre. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, welches den Senat veranlassen müsste, ihren Fortbestand zu fingieren, ist schließlich auch vor dem Hintergrund nicht mehr gegeben, dass sich durch die Fraktionsneubildung, die zur Auflösung der Klägerin geführt hat, die Mehrheitsverhältnisse in der beklagten Gemeindevertretung derart verschoben haben, dass die ehemaligen Fraktionsmitglieder der Klägerin nunmehr gemeinsam mit anderen Gemeindevertreterinnen und -vertretern eine Mehrheits- und keine Minderheitsfraktion mehr bilden. Die Klägerin hat sich durch ihre Auflösung freiwillig derjenigen Stellung in der Gemeindevertretung begeben, an die das Berücksichtigungsgebot des § 33 Abs. 3 Satz 2 GO im Sinne einer wehrfähigen Innenrechtsposition anknüpft. Damit verbleibt nur noch ein allgemeines Interesse an der Beantwortung der von der Klägerin zur Überprüfung gestellten Rechtsfrage. Der Kommunalverfassungsstreit ist aber wie die Verwaltungsgerichtsordnung insgesamt vom Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes beherrscht und kein Instrument allgemeiner Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. nur Bethge, in: Mann/Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 3. Aufl. 2007, § 28 Rn. 59). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Kosten des in erster Instanz beigeladenen Herrn X folgt sie darüber hinaus aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Wahl von Herrn X zum ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin der Gemeinde A-Dorf am 18. Juni 2018 rechtmäßig war. A-Dorf ist eine ehrenamtlich verwaltete amtsangehörige Gemeinde. Am 6. Mai 2018 fanden in Schleswig-Holstein Kommunalwahlen statt. Nach dem Ergebnis der Wahl der Gemeindevertretung von A-Dorf entfielen sieben Sitze auf Personen, die für die „Wählergemeinschaft A. B.“ angetreten waren. Jeweils drei Sitze entfielen auf Personen, die für das „Bündnis A-Dorf“ und für die „Wählergemeinschaft Zukunft A-Dorf“ angetreten waren. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung am 18. Juni 2018 erklärte Frau Y, die bei der Wahl für die „Wählergemeinschaft A. B.“ angetreten war und auch für einen Teil der vorangegangenen Wahlperiode der Fraktion dieser Wählergemeinschaft angehört hatte, dass sie keiner Fraktion beitreten werde. Die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung erklärten jeweils den Beitritt zur Fraktion derjenigen Wählergemeinschaft, für die sie zur Kommunalwahl angetreten waren. Bei der in der konstituierenden Sitzung durchgeführten Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, die bzw. der zugleich ehrenamtliche Bürgermeisterin bzw. ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde ist, entfielen auf Frau Y sieben Stimmen. Bei der anschließenden Wahl des ersten Stellvertreters der Bürgermeisterin wurde Herr X aus der Fraktion „A. B.“ ebenfalls mit sieben Stimmen gewählt. Die Klägerin, die Fraktion „Bündnis A-Dorf“, hat am 3. September 2018 Klage gegen die Gemeindevertretung, die Beklagte, erhoben, um letzteren Vorgang zur Überprüfung zu stellen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass bei der Wahl von Herrn X zum ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin § 33 Abs. 3 Satz 2 GO nicht beachtet worden sei. Bei dem danach zu berücksichtigenden Verhältnis der Sitzzahlen der Fraktionen und der Fraktionszugehörigkeit der Vorsitzenden der Gemeindevertretung hätte die Fraktion „A. B.“ unberücksichtigt bleiben müssen, da die zur Bürgermeisterin gewählte Frau Y der Fraktion der Wählergemeinschaft „A. B.“ zuzurechnen sei. Stattdessen hätte die oder der erste Stellvertretende der Bürgermeisterin aus ihr, der Klägerin, oder aus der Fraktion „Zukunft A-Dorf“ gewählt werden müssen. Der Nichtbeitritt von Frau Y zur Fraktion der „A. B.“ sei rechtsmissbräuchlich. Frau Y sei politisch den „A. B.“ zuzurechnen. Ihre Vorgehensweise ziele darauf ab, dass die Fraktion der „A. B.“ auch die Position des ersten Stellvertreters der Bürgermeisterin besetzen könne. Die Begründung von Frau Y für den Nichtbetritt zur Fraktion der „A. B.“, allen Fraktionen neutral zur Vorbereitung der Sitzungen der Gemeindevertretung zur Verfügung stehen zu wollen, sei vorgeschoben. Dazu sei die Bürgermeisterin ohnehin verpflichtet. Bereits in der vergangenen Wahlperiode sei Frau Y der Fraktion der „A. B.“ zunächst nicht beigetreten, später aber doch. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht Herrn X beigeladen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Wahl von Herrn X zum ersten stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde A-Dorf vom 18. Juni 2018 rechtswidrig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Fraktion der „A. B.“ die Position des ersten Stellvertreters der Bürgermeisterin zustehe. Der Nichtbeitritt von Frau Y zur Fraktion der „A. B.“ sei nicht rechtsmissbräuchlich, er sei vielmehr Ausprägung des freien Mandats von Frau Y. Diese Entscheidung müsse von ihr auch nicht begründet werden. Das Verhalten von Frau Y in der vorangegangenen Wahlperiode sei bereits wegen der fehlenden Identität der seinerzeitigen und der nunmehrigen Fraktion unbeachtlich und auch im Übrigen nicht zum Beleg einer Rechtsmissbräuchlichkeit des jetzigen Nichtbeitritts zur Fraktion der „A. B.“ geeignet. Mit Urteil vom 14. November 2019 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Wahl von Herrn X zum ersten stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde A-Dorf vom 18. Juni 2018 rechtswidrig gewesen ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fraktion der „A. B.“ nicht bei der Wahl der oder des Stellvertretenden der Bürgermeisterin habe zum Zuge kommen dürfen. Der Nichtbeitritt von Frau Y zu dieser Fraktion sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen und Frau Y als gewählte Bürgermeisterin daher der Fraktion „A. B.“ zuzurechnen. Die Freiheit des Mandats bestehe nur so weit, wie die Inanspruchnahme dieses Rechts nicht darauf gerichtet sei, eine gesetzeswidrige Rechtsfolge herbeizuführen. Ein Nichtbeitritt zur Fraktion oder ein Fraktionsaustritt der gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters vor der Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Person danach wieder der Fraktion beitrete oder durch ihr Gesamtverhalten zum Ausdruck bringe, dass sie sich weiterhin der verlassenen Fraktion politisch zugehörig fühle. Der Nichtbeitritt von Frau Y zur Fraktion der „A. B.“ sei aus taktischen Gründen erfolgt, um dieser Fraktion auch den zu besetzenden Vertreterposten zu sichern. Dafür spreche, dass Frau Y auch in der vorangegangenen Wahlperiode als Bürgermeisterin zunächst fraktionslos geblieben, später aber der Fraktion der „A. B.“ beigetreten sei. Die für den erneuten Nichtbeitritt zur Fraktion gegebene Begründung, das Amt neutral ausüben zu wollen, sei daher nicht nachvollziehbar. Auch sei es erkennbar nicht zu einem Bruch zwischen Frau Y und den „A. B.“ gekommen, der den Nichtbeitritt zur Fraktion erkläre. Frau Y habe sich von den „A. B.“ zur Kommunalwahl aufstellen lassen und an Fraktionssitzungen der „A. B.“ teilgenommen. Mit Beschluss vom 12. April 2021 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Nachdem die Beklagte die Berufung mit Schriftsatz vom 12. Mai 2021 begründet hat, ist der vom Verwaltungsgericht beigeladene Herr X, der in der konstituierenden Sitzung der Beklagten am 18. Juni 2018 zum ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin gewählt worden war, im Juni 2021 auf eigenen Wunsch als Gemeindevertreter ausgeschieden. Die für ihn nachgerückte Gemeindevertreterin hat zunächst ihren Beitritt zur Fraktion der „A. B.“ erklärt. Ein Nachfolger von Herrn X als erster Stellvertreter der Bürgermeisterin ist wiederum aus dem Kreis der Fraktion „A. B.“ gewählt worden. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss der Berichterstatterin vom 1. November 2022 die Beiladung von Herrn X aufgehoben. Im April 2022 haben Frau Y und die für Herrn X nachgerückte Gemeindevertreterin erklärt, dass sie zukünftig die Fraktion „W.-B.“ bilden. Im Mai 2022 haben die insgesamt sechs Mitglieder der bisherigen Fraktionen „Bündnis A-Dorf“ und „Zukunft A-Dorf“ gegenüber der Bürgermeisterin erklärt, dass sie gemeinsam die Fraktion „Bündnis Zukunft.“ bilden. Die Beklagte ist vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen der Auffassung, dass die Beteiligungsfähigkeit der Klägerin entfallen sei. Durch den Beitritt der Mitglieder der Fraktionen „Bündnis A-Dorf“ und „Zukunft A-Dorf“ zu der neuen Fraktion „Bündnis Zukunft.“ seien die beiden Altfraktionen aufgelöst worden. Eine Fortführung des Rechtsstreits durch die neu gebildete Fraktion komme nicht in Betracht, da eine Rechtsnachfolge kommunaler Fraktionen nicht stattfinde. Auch sei die Rechtsprechung zur Beteiligungsfähigkeit in den Fällen, in denen sich eine Fraktion nach Ablauf der Wahlperiode einer Gemeindevertretung erneut bilde, nicht übertragbar. Die Fraktionen hätten sich freiwillig während der laufenden Wahlperiode aufgelöst und die neu gegründete Fraktion weise in ihrer Zusammensetzung und wohl auch politisch keine Identität zu einer der alten Fraktionen auf. Das Ausscheiden von Herrn X aus der Gemeindevertretung lasse im Übrigen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung entfallen und führe auch nicht zu einer Erledigung des Rechtsmittels. Die Beklagte sei durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts weiterhin beschwert. In der Sache bekräftigt sie, die Beklagte, unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens ihre Rechtsauffassung, dass die Wahl von Herrn X zum ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin vom 18. Juni 2018 rechtmäßig war. § 33 Abs. 3 Satz 2 GO knüpfe eindeutig allein an die Fraktionszugehörigkeit der Vorsitzenden der Gemeindevertretung an und nicht an deren Partei- oder Wählergemeinschaftszugehörigkeit. Das Verwaltungsgericht habe außerdem, indem es das Verhalten von Frau Y und die von ihr abgegebenen Erklärungen unter dem Aspekt eines möglichen Rechtsmissbrauchs auf Nachvollziehbarkeit geprüft habe, eine unzulässige politische Motivkontrolle einer Entscheidung vorgenommen, die durch das freie Mandat geschützt sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 14. November 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, festzustellen, dass die Wahl von Herrn X zum ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin der Gemeinde A-Dorf am 18. Juni 2018 rechtswidrig war. Sie hält sich weiterhin für beteiligungsfähig. Es seien zu ihr lediglich drei Mitglieder hinzugetreten und zulässigerweise sei der Name geändert worden. Die unter neuem Namen agierende Fraktion sei willens, das Verfahren fortzuführen. Ihr Klagebegehren habe sich außerdem nicht durch das Ausscheiden von Herrn X aus der beklagten Gemeindevertretung erledigt. Eine Wiederholungsgefahr zeige sich daran, dass der Nachfolger von Herrn X im Amt des ersten Stellvertreters der Bürgermeisterin wiederum aus dem Kreis der Fraktion der „A. B.“ gewählt worden sei. In der Sache verteidigt sie, die Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.