Beschluss
3 LA 5/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:1106.3LA5.23.00
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Leitsätze
1. Für den Bürgerentscheid ergibt sich aus dem entsprechend anwendbaren § 39 Nr. 2 KomWG SH sinngemäß, dass eine Abstimmung „der Entscheidung entsprechend“ zu wiederholen ist, wenn bei ihrer Vorbereitung oder der Abstimmungshandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben können. Dieser Folge unterliegen auch unzulässig formulierte und gleichwohl zur Abstimmung gestellte Fragen, auch wenn es sich dabei streng genommen nicht um Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Abstimmung bzw. der Abstimmungshandlung handelt.(Rn.5)
2. Eine entsprechende Anwendbarkeit der gesetzlichen Folge des § 39 Nr. 1 KomWG SH auf unzulässig formulierte Fragen kommt jedoch nicht in Betracht.(Rn.5)
3. Aus § 41 Abs. 1 KommWG SH, auf den § 39 Nr. 2 KommWG SH verweist, ergibt sich (für den Bürgerentscheid sinngemäß), dass die Wiederholung der Abstimmung „vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren“ nach denselben Wahlvorschlägen (entsprechend: denselben zur Abstimmung gestellten Fragen) stattfindet. Mit „Entscheidung“ ist die Entscheidung – auch des Verwaltungsgerichts (vgl. § 40 KommWG SH) – im Wahlprüfungsverfahren gemeint.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 30. November 2022 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Bürgerentscheid ergibt sich aus dem entsprechend anwendbaren § 39 Nr. 2 KomWG SH sinngemäß, dass eine Abstimmung „der Entscheidung entsprechend“ zu wiederholen ist, wenn bei ihrer Vorbereitung oder der Abstimmungshandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben können. Dieser Folge unterliegen auch unzulässig formulierte und gleichwohl zur Abstimmung gestellte Fragen, auch wenn es sich dabei streng genommen nicht um Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Abstimmung bzw. der Abstimmungshandlung handelt.(Rn.5) 2. Eine entsprechende Anwendbarkeit der gesetzlichen Folge des § 39 Nr. 1 KomWG SH auf unzulässig formulierte Fragen kommt jedoch nicht in Betracht.(Rn.5) 3. Aus § 41 Abs. 1 KommWG SH, auf den § 39 Nr. 2 KommWG SH verweist, ergibt sich (für den Bürgerentscheid sinngemäß), dass die Wiederholung der Abstimmung „vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren“ nach denselben Wahlvorschlägen (entsprechend: denselben zur Abstimmung gestellten Fragen) stattfindet. Mit „Entscheidung“ ist die Entscheidung – auch des Verwaltungsgerichts (vgl. § 40 KommWG SH) – im Wahlprüfungsverfahren gemeint.(Rn.5) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 30. November 2022 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen der Zulassungsantragstellerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Kläger, zweier abstimmungsberechtigter Bürger, stattgegeben, indem es die Ungültigkeit der am 27. September 2020 in der beklagten Gemeinde stattgefundenen Abstimmung über die Bürgerentscheide festgestellt hat. Es sei zu erheblichen und auch hypothetisch für das Abstimmungsergebnis kausalen Fehlern gekommen. Die Beklagte habe den Briefwahlunterlagen anstelle des gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 der Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung – GKWO) vom 9. Dezember 2019 vorgesehenen Merkblattes zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung einen selbst formulierten „Wegweiser“ für die Abstimmung per Brief beigefügt. Dieser sei zudem irreführend gewesen, da er die Information enthalten habe, die Abstimmenden hätten eine Stimme, obwohl auf den zwei Stimmzetteln jeweils drei Stimmen hätten abgegeben werden können. Des Weiteren seien die von der Gemeindevertretung initiierten Bürgerentscheide 2 und 4 (die im Ergebnis den meisten Zuspruch gefunden hatten) unzulässig gewesen. Ihre positive Beantwortung hätte keine weitere Wirkung entfalten können, da sie lediglich eine begonnene Planung der beklagten Gemeinde hätte bestätigen sollen. Es habe nämlich bereits Planaufstellungsbeschlüsse zu einer den formulierten Fragen entsprechenden Nutzung der betreffenden Flächen gegeben. 2. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor bzw. ist nicht ausreichend dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel grundsätzlich das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 13.05.2025 - 3 LA 50/22 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Sowohl das Ergebnis als auch die die Entscheidung tragenden Gründe, die die Beklagte vorliegend aufgrund von § 39 Nr. 2 und § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 – vergleichbar einem Bescheidungsurteil (vgl. insoweit Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 112 m. w. N.) – ebenfalls binden würden, sehen sich nach den Darlegungen der Beklagten ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt. a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich nicht aus den Ausführungen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, auch eine Verpflichtung zur Wiederholung der Abstimmung in den Tenor des stattgebenden Urteils aufzunehmen. Insbesondere trifft es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu, dass angesichts der auf die bloße Feststellung der Ungültigkeit der Bürgerentscheide beschränkten Entscheidungsformel mit den gleichen Stimmzetteln über die ursprünglichen (teilweise durch das Verwaltungsgericht beanstandeten) Fragen und Stichfragen abgestimmt werden müsste. Aus dem entsprechend anwendbaren § 39 Nr. 2 GKWG ergibt sich für den Bürgerentscheid sinngemäß, dass die Abstimmung „der Entscheidung entsprechend“ zu wiederholen ist, wenn bei ihrer Vorbereitung oder der Abstimmungshandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben können. Dieser Folge unterliegen auch unzulässig formulierte und gleichwohl zur Abstimmung gestellte Fragen, auch wenn es sich dabei streng genommen nicht um Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Abstimmung bzw. der Abstimmungshandlung handelt. Eine entsprechende Anwendbarkeit der gesetzlichen Folge des § 39 Nr. 1 GKWG (der Anordnung des Ausscheidens nicht wählbarer Personen aus der Gemeindevertretung) auf unzulässig formulierte Fragen kommt jedoch nicht in Betracht. Aus § 41 Abs. 1 GKWG, auf den § 39 Nr. 2 GKWG verweist, ergibt sich (für den Bürgerentscheid sinngemäß) unter anderem weiter, dass die Wiederholung der Abstimmung „vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren“ nach denselben Wahlvorschlägen (entsprechend: denselben zur Abstimmung gestellten Fragen) stattfindet. Mit „Entscheidung“ ist die Entscheidung – auch des Verwaltungsgerichts (vgl. § 40 GKWG) – im Wahlprüfungsverfahren gemeint (zur Frage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über das Wahlprüfungsverfahren vgl. sogleich unter b.). Daraus folgt zum einen – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt –, dass im Falle der Feststellung einer Ungültigkeit der Wahl aufgrund von Unregelmäßigkeiten, die das Ergebnis beeinflussen konnten, eine Wiederholung der Wahl – hier: der Abstimmung – die gesetzliche Folge ist, deren ausdrücklicher Anordnung im Ausspruch der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren es deshalb nicht bedarf. Zum anderen ergibt sich aus der Wendung „der Entscheidung entsprechend“ in § 39 Nr. 2 GKWG sowie der Wendung „vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren“ in § 41 Abs. 1 GKWG, dass für die konkrete Durchführung der Wiederholungsabstimmung die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren maßgeblich ist. Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die zu berücksichtigenden Maßgaben zwingend dem Tenor der Entscheidung entnehmen lassen müssten, ist nicht erkennbar. Eine Begründung, weshalb dies so sein muss, liefert weder die Beklagte selbst noch der von ihr angeführte Literaturnachweis. Die zitierte Kommentierung zum bereits wegen der Unterschiede zwischen Kommunal- und Bundestagswahlen und dem jeweiligen Wahlprüfungsverfahren nicht unmittelbar übertragbaren Bundeswahlgesetz erschöpft sich ebenfalls in der schlichten Behauptung, bei der Wiederholungswahl zu berücksichtigende Abweichungen müssten im Tenor und nicht in den Gründen der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren verfügt sein (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Aufl. 2025, § 44 Rn. 9). Tatsächlich ist es aber grundsätzlich unschädlich, wenn für die Auslegung des Tenors einer gerichtlichen Entscheidung – wie es z. B. bei stattgebenden Bescheidungsurteilen sogar unausweichlich ist – auf die Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden muss (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 117 Rn. 8; Beschl. d. Senats v. 24.01.2023 - 3 MB 29/22 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Ohnedies erhellt sich nicht, weshalb der Einwand eines vermeintlich fehlenden Verfügungsteils im Tenor (der eher die Vollstreckbarkeit oder die Rechtskrafterstreckung betreffen dürfte) ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hervorrufen soll. b. Auch mit ihren Ausführungen dazu, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht über § 10 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) vom 22. Oktober 2018 die Grundsätze des Wahlprüfungsverfahrens nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz auf den Bürgerentscheid angewendet, legt die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dar. Mit dem Vorbringen, die Verweisung in § 10 Abs. 3 GKAVO beziehe sich – wie die Vorschrift insgesamt – allein auf die tatsächliche Durchführung des Bürgerentscheids, was eng zu verstehen sei und in zeitlicher Hinsicht spätestens mit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses ende, hält die Beklagte der Begründung des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes, sondern lediglich ihren eigenen Rechtsstandpunkt entgegen. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die „uneingeschränkte“ Verweisung in § 10 Abs. 3 GKAVO auf die Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung für die Gemeindewahl erkennen lasse, dass sich auch der Rechtsschutz „in Bezug auf die Durchführung der Abstimmung“ nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen richten solle, was deren Anwendung auch „nach ‚Durchführung‘“ der Abstimmung unabdingbar mache (vgl. Urt.-Abdr. S. 7). Um die „Überprüfung des Ergebnisses“ geht es, anders als die Beklagte meint, beim Wahlprüfungsverfahren nämlich nicht, sondern um eine Überprüfung, ob die Durchführung vorschriftsgemäß – im Sinne der entsprechend anwendbaren GKWG- und GKWO-Vorschriften – war. Mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt, dass sich der nachgelagerte Rechtsschutz in Form der entsprechenden Anwendung des Wahlprüfungsverfahrens insbesondere auf die – in der Verweisung ausdrücklich angesprochene – Durchführung des Bürgerentscheids beziehe, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Im Übrigen entspricht es auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass die Verweisung in § 10 Abs. 3 GKAVO die Möglichkeit der Überprüfung des Bürgerentscheids in einem Wahlprüfungsverfahren nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz einschließt (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.06.2021 - 3 MB 6/21 -, juris Rn. 30; für den insoweit wortgleichen § 9 Abs. 3 GO-DVO 1990 auch bereits OVG Schleswig, Urt. v. 21.06.1995 - 2 L 256/92 -, n. v., Urt.-Abdr. S. 12; vgl. auch Schliesky, DVBl 1998, 169 m. w. N.). Das die dahinterstehenden Erwägungen zum Rechtsschutzsystem nicht vertiefende Zulassungsvorbringen legt keinen Anlass dar, möglicherweise von der Rechtsauffassung des Senats, deren Herleitung auch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21 -, juris Rn. 20 ff.), abzurücken. Die Anwendung der kommunalrechtlichen Vorschriften über das Wahlprüfungsverfahren auf den Bürgerentscheid ist in Schleswig-Holstein auch gerade nicht – anders als etwa nach dem Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, vgl. § 21 Abs. 9 GO BW, § 41 Abs. 3 Satz 1 KomWG BW – ausdrücklich ausgenommen. c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen der Beklagten betreffend den den Wahlunterlagen für eine Abstimmung per Brief beigefügten „Wegweiser“ und dessen Abstimmungsrelevanz. Die Beklagte macht insoweit sinngemäß geltend, sie habe den Wahlunterlagen für die Abstimmung per Brief in Gestalt des „Wegweisers“ nicht – wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine nicht einschlägige Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts angenommen habe – etwas anderes anstelle der in § 19 Abs. 4 GKWO vorgeschriebenen Unterlagen hinzugefügt. Vielmehr wäre es irreführend gewesen, eins zu eins den amtlich eingeführten Vordruck gemäß der Anlage 6 zur GKWO zu verwenden, in dem von der Teilnahme an der „Kommunalwahl“ per Brief die Rede sei. Das Verwaltungsgericht sei schließlich selbst der Auffassung, dass die Muster angepasst werden dürften. Diese Ausführungen der Beklagten verhelfen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat – aus Sicht des Senats nachvollziehbar und ohne, dass es auf eine vollständige Übertragbarkeit des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.02.2009 - 2 KO 238/08 -) angekommen wäre oder nunmehr ankommt – dargestellt, dass die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gerade für die Briefwahl einen hohen Grad der Formalisierung des Verfahrens geböten, weshalb § 19 Abs. 4 GKWO nur so verstanden werden könne, dass dieser abschließend regele, welche Unterlagen einem Briefwähler zu übersenden seien. Damit korrespondiere zugleich das Verbot, den zu übersendenden Briefwahlunterlagen anderes hinzuzufügen (vgl. Urt.-Abdr. S. 9 f.). Indem die Beklagte geltend zu machen sucht, bei ihrem „Wegweiser“ habe es sich nicht um „etwas anderes“ gehandelt, sind damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob § 88 Satz 2 GKWO, wonach die vom für Wahlen zuständigen Ministerium eingeführten und als Anlagen zur Gemeinde- und Kreiswahlordnung veröffentlichten Vordrucke einheitlich zu verwenden sind, es tatsächlich erlaubt, die Vordrucke zu modifizieren, weil es sich – so das Verwaltungsgericht (vgl. Urt.-Abdr. S. 10) – „lediglich um Muster“ handele. Bei dem von der Beklagten entworfenen „Wegweiser“ handelt es sich nämlich nicht mehr um eine bloße Anpassung des Musters, indem etwa das Wort „Kommunalwahl“ durch das Wort „Bürgerentscheid“ ersetzt worden wäre, sondern – wie es auch das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt (vgl. Urt.-Abdr. S. 10) – um ein in den Formulierungen und der Aufmachung deutlich abgewandeltes Dokument, das den Wahlunterlagen für die Abstimmung per Brief anstelle des Merkblatts zur Briefwahl gemäß der Anlage 6 zu § 19 Abs. 4 Nr. 4 GKWO beigefügt war, sodass diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die per Brief abstimmen wollten, unvollständige und stattdessen weitere unzulässige Unterlagen erhalten haben. Des Weiteren ruft es nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervor, wenn die Beklagte der Würdigung des Verwaltungsgerichts, der „Wegweiser“ sei irreführend gewesen, ihre eigene Bewertung entgegenhält, wonach dieser nicht irreführend gewesen sei, es aber jedenfalls an einer Abstimmungsrelevanz dieses Fehlers mangele, da auf den amtlichen Stimmzetteln schließlich zutreffend angegeben gewesen sei, wie viele Stimmen abgegeben werden durften. Die Beklagte führt zur Begründung sinngemäß aus, das Szenario, dass der durchschnittliche Abstimmungsberechtigte den Wegweiser überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nur dahingehend beachtet habe, wie die Briefabstimmungsunterlagen in die entsprechenden Umschläge einzulegen sind, sei ebenso wahrscheinlich wie die Annahme des Verwaltungsgerichts, der durchschnittliche Abstimmungsberechtigte habe den „Wegweiser“ als maßgeblichen Hinweis verstanden, pro Stimmzettel nur eine Stimme abgeben zu dürfen. Es liegt indes in der Natur der Sache, dass sich derartige bei der Stimmabgabe stattgefundene innere Vorgänge der Abstimmenden nicht aufklären lassen. Die demgegenüber einer Beantwortung zugängliche Frage, ob und inwieweit der „Wegweiser“ objektiv irreführend und dies abstimmungsrelevant war, unterliegt indes der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, die die Beklagte dadurch, dass sie den „Wegweiser“ als nicht irreführend ansieht, nicht substantiiert in Zweifel zieht. Im Gegenteil: Indem die Beklagte ihren eigenen Ausführungen zufolge beide genannten Szenarien hinsichtlich der Auswirkungen des unzutreffend formulierten „Wegweisers“ für vergleichbar plausibel hält, wird die nach § 39 Nr. 2 GKWG erforderliche, aber auch ausreichende bloße Möglichkeit einer Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses durch den „Wegweiser“ gerade nicht widerlegt. Auch mit dem Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend 29 ungültige Abstimmungsbriefe als Beleg dafür angesehen, dass der angeblich irreführende Hinweis auf dem „Wegweiser“ für das Ergebnis der Abstimmung relevant gewesen sei, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Ergebnis nicht dargetan. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht – so versteht der Senat die Ausführungen auf Urt.-Abdr. S. 10 unten und S. 11 oben – die hypothetische Kausalität der Gesamtheit der von ihm festgestellten Abstimmungsfehler geprüft hat, sodass die Erörterung der Abstimmungsrelevanz sich nicht allein auf den irreführenden Aspekt des „Wegweisers“ bezieht, sondern auch auf die Übersendung des „Wegweisers“ anstelle des amtlichen Vordrucks und damit die Unvollständigkeit der Briefabstimmungsunterlagen. Insoweit erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, auch die erwähnten 29 Abstimmungsbriefe, die aus formellen Gründen (etwa aufgrund eines falsch verschlossenen Briefumschlages oder einer fehlenden eidesstattlichen Versicherung) für ungültig erklärt wurden, in die Betrachtung einzubeziehen. Als weiterer Gesichtspunkt hinzu kommt die einleitende Angabe im „Wegweiser“, wonach der oder die Abstimmende „eine Stimme“ habe, obwohl tatsächlich auf jedem der zwei Stimmzettel bis zu drei Stimmen vergeben werden konnten. Insoweit ist der Beklagten zuzugeben, dass – jeweils pro Bürgerentscheid bzw. Stichentscheid – die Anzahl der ungültigen (möglicherweise in Kenntnis der richtigerweise abzugebenden Anzahl Stimmen eine unbeabsichtigte Enthaltung darstellenden) Stimmen in den Blick zu nehmen und mit dem anhand der gültig abgegebenen Stimmen ermittelten Abstimmungsergebnis ins Verhältnis zu setzen ist. Zusammen mit den 29 nicht gezählten Abstimmungsbriefen erlaubte die Anzahl der ungültig abgegebenen Stimmen jeweils hypothetisch – außer beim Bürgerentscheid 3 – eine Umkehr der festgestellten Mehrheitsverhältnisse. Auch hinsichtlich des mit 449 zu 294 Stimmen (bei 79 ungültigen Stimmen) mit „nein“ beantworteten Bürgerentscheids 3 lässt sich aber nicht mit Gewissheit das alle Einzelabstimmungen betreffende Szenario (welches auch das Verwaltungsgericht sinngemäß anspricht, vgl. Urt.-Abdr. S. 11 oben) ausschließen, dass per Brief abstimmende Personen, die aufgrund des „Wegweisers“ davon ausgingen, lediglich insgesamt eine Stimme oder lediglich eine Stimme pro Stimmzettel abgeben zu dürfen, möglicherweise in Kenntnis der ihnen zustehenden Anzahl Stimmen anders gültig abgestimmt oder eine willentliche Enthaltung gegebenenfalls anders platziert hätten. Insofern mag es zwar naheliegen, dass eine fehlerhafte Angabe zur Anzahl der Stimmen primär eigentlich ungewollte Enthaltungen (und damit ungültig abgegebene Stimmen) hervorruft. Da aber die innere Entscheidung, wie die vermeintlich nur eine zustehende Stimme zu verteilen sei, betroffen war, lässt sich nicht ausschließen, dass die Stimmabgabe auch anderweitig beeinflusst wurde. In derartigen Fällen lässt sich die Auswirkungsmöglichkeit des Abstimmungsfehlers auf das Abstimmungsergebnis naturgemäß nicht mathematisch präzise feststellen. Letzteres ist für die hypothetische bzw. potenzielle Kausalität im Übrigen auch nicht erforderlich. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass insoweit ein „hoher Grad der Wahrscheinlichkeit“ dahingehend verlangt werde, „dass die substantiiert dargelegte Rechtsverletzung bei realistischer Betrachtungsweise das konkrete Wahlergebnis beeinflusst haben könnte“ (Urt.-Abdr. S. 8), stellt es auf einen vom beschließenden Gericht für das Landeswahlgesetz entwickelten (strengeren) Maßstab ab, der auf das Wahlprüfungsverfahren nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz nicht unmittelbar übertragbar ist. Dies ergibt sich daraus, dass § 46 Abs. 1 LWahlG formuliert, dass eine Wiederholungswahl anzuordnen sei, wenn die Wahlprüfung Unregelmäßigkeiten ergebe, von denen anzunehmen sei, dass sie im Einzelfall auf das Wahlergebnis „von Einfluß gewesen sind“, während es für die Anordnung der Wiederholungswahl auf Grundlage von § 39 Nr. 2 GKWG ausreicht, wenn die Unregelmäßigkeiten das Wahlergebnis im Einzelfall „beeinflusst haben können“. Der hinter dem Wahlprüfungsverfahren stehende Grundsatz der Bestandssicherung einer gewählten Vertretung (vgl. OVG Schleswig, Urt. V. 24.06.1993 - 2 K 4/93 -, juris Rn. 48 m. w. N.) dürfte zudem bei einem Abstimmungsprüfungsverfahren in Bezug auf einen Bürgerentscheid nur eingeschränkt zum Tragen kommen. In Anbetracht dessen liegt eine potenzielle Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses hinsichtlich aller Einzelfragen des Bürgerentscheides vor, indem sich der vorliegend hohe Anteil an Bürgerinnen und Bürgern, die per Brief an der Abstimmung teilgenommen haben (beinahe die Hälfte aller Abstimmenden), mit den aufgrund des „Wegweisers“ unvollständigen und auch irreführenden Briefabstimmungsunterlagen konfrontiert gesehen hat. Diesem Kreis könnten – ohne dass sich dies abschließend aufklären lässt, weil es einen inneren Vorgang bei der Stimmabgabe betrifft – zahlreiche gültig abgegebene Stimmen und als ungültige Stimmen gezählte „Enthaltungen“ entstammen, die bei Kenntnis der tatsächlich zustehenden Stimmenanzahl möglicherweise abweichend abgegeben worden wären. d. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch nicht dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht die Bürgerentscheid 2 und 4 zur Abstimmung gestellten Fragen für unzulässig gehalten und auch insofern die Abstimmung für ungültig erklärt hat. Indem die Beklagte geltend macht, die Fragestellung von Bürgerentscheid 2 gehe über den von der Gemeindevertretung gefassten Aufstellungsbeschluss vom 28. März 2019 hinaus, indem im Bürgerentscheid von einem „Bürgerhaus“ die Rede sei, das einen Gemeindesaal, ein Tourismusbüro und ein Büro für Bürger als „zentrale Anlaufstelle für ehrenamtliches Engagement und Kreativität“ enthalten solle, wohingegen mit dem Aufstellungsbeschluss lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen „Gemeindesaal“ und ein „Büro für Touristik“ hätten geschaffen werden sollen, hält sie der Annahme des Verwaltungsgerichts, mit dem von der Gemeindevertretung initiierten Bürgerentscheid sei letztlich nur eine Bestätigung der bisherigen Planung erstrebt worden, nichts Durchgreifendes entgegen. Zunächst ist festzuhalten, dass auch das im Bürgerentscheid 2 angesprochene „Bürgerbüro“ bereits im Aufstellungsbeschluss vom 28. März 2019 erwähnt wurde. Indem das planerische Vorhaben im Bürgerentscheid sodann lediglich mit der Zielsetzung verknüpft wird, „eine zentrale Anlaufstelle für ehrenamtliches Engagement und Kreativität zu schaffen“, findet entgegen der Auffassung der Beklagten keine „Erweiterung des Planungsauftrags“ statt. Die hinzugekommene Formulierung hat – wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt (vgl. Urt.-Abdr. S. 12 oben) – keinen eigenen planerischen Inhalt, sondern dürfte eher Überlegungen geschuldet sein, das zur Abstimmung gestellte Vorhaben für die Bürgerinnen und Bürger attraktiv erscheinen zu lassen. Letztlich nichts anderes gilt hinsichtlich der sprachlichen Abweichungen zwischen der Fragestellung von Bürgerentscheid 4 und dem von der Gemeindevertretung der Beklagten am 21. Februar 2019 gefassten Aufstellungsbeschluss betreffend die Bebauung der „Auwiese“. Zwar mögen gegenüber dem Aufstellungsbeschluss einige Details zur baulichen Gestaltung des geplanten „barrierefreien und seniorengerechten Mietwohnraums“ hinzugekommen sein, indem es im Bürgerentscheid 4 zusätzlich heißt, es solle „eine seniorengerechte Anlage, bestehend aus ca. 16 Mietwohneinheiten in eingeschossigen Einzelhäusern“ entstehen. In der Gesamtschau bleibt der Anknüpfungspunkt jedoch auch in der Fragestellung von Bürgerentscheid 4 die Planung der Beklagten, wie sie im Aufstellungsbeschluss vom 21. Februar 2019 zum Ausdruck gekommen ist, was sich in der Formulierung („Sind Sie dafür, dass […] und damit der Aufstellungsbeschluss […] bestehen bleibt und die Planung weiterverfolgt werden soll?“) deutlich widerspiegelt. Dass der Planung mit der Abstimmung eine neue Richtung – und zwar eine andere, als die von der Gemeindevertretung bereits verfolgte – hätte gegeben werden sollen und damit die Bürger im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 1 GO „selbst“ hätten entscheiden dürfen, ist in Gestalt der Formulierung von Bürgerentscheid 4 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ersichtlich. Auch die Wendung, „Strander Seniorinnen und Senioren“ solle „das Bleiben in ihrem sozialen Umfeld“ ermöglicht werden, hat keinen (weitergehenden) planerischen, sondern insbesondere einen programmatischen Gehalt. Es spricht einiges dafür, dass mit ihr – wie bei der vergleichbaren Formulierung im Bürgerentscheid 2 – die Intention verfolgt werden sollte, bei betroffenen Abstimmenden „Werbung“ für die gemeindliche Planung zu machen, die im Zuge des Bürgerentscheids 4 bestätigt werden sollte. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder ⎯ bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen ⎯ durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dabei nur dann dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. An der grundsätzlichen Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es, wenn diese bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. zum Vorstehenden Beschl. d. Senats v. 23.04.2024 - 3 LA 80/21 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Daran gemessen leistet das Zulassungsvorbringen die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht. a. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob wegen des Verweises in § 10 Abs. 3 GKAVO auf die Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes sowie der Gemeinde- und Kreiswahlordnung die „Grundsätze des Wahlprüfungsrechts“ im Falle der Überprüfung von Abstimmungsergebnissen (entsprechend) anzuwenden sind, rechtfertigt die Zulassung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. Wie bereits oben im Kontext des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel unter Gliederungspunkt 2. b. ausgeführt, ist diese – nicht revisibles Landesrecht betreffende – Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Senats bereits dahingehend beantwortet, dass die Verweisung in § 10 Abs. 3 GKAVO eine entsprechende Anwendung des Wahlprüfungsverfahrens nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz auf einen Bürgerentscheid im Sinne von § 16 g GO vorsieht. Auch einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Beklagte nicht dargelegt. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus der von ihr formulierten Rechtsansicht, „Durchführung“ im Sinne von § 10 Abs. 3 GKAVO meine nur den Zeitraum allenfalls bis zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses, weil der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 1 GKAVO auch im Hinblick auf die Festlegung des „Abstimmungssonntags“ den Begriff der „Durchführung“ des Bürgerentscheids gewählt habe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, weshalb die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Auf das tragende Argument des Verwaltungsgerichts, das darauf abhebt, dass sich der Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren gerade auf die in der Verweisung angesprochene „Durchführung“ beziehe, geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Ergänzend kann auch insoweit auf die obigen Ausführungen unter Gliederungspunkt 2. b. Bezug genommen werden. b. Auch der Frage, ob der nach § 88 Satz 1 GKWO mit der für die Beschaffung der Vordrucke zuständige Wahlleiter befugt ist, entgegen dem Wortlaut des § 88 Satz 2 GKWO Abweichungen von amtlichen Vordrucken vorzunehmen, insbesondere im Falle der Anlagen 6 zu § 19 Abs. 4 Nr. 4 GKWO, kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, da es davon ausgegangen ist, dass der von der Beklagten entworfene Wegweiser keine – zulässige oder unzulässige – Abweichung von dem amtlichen Vordruck in Anlage 6 für das Merkblatt im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 4 GKWO darstellt, sondern ein „eigenes Dokument“, was dazu führe, dass den per Brief Abstimmenden nicht alle gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 GKWO zur Verfügung zu stellenden Unterlagen vorlagen (vgl. Urt.-Abdr. S. 10). Soweit die Beklagte darauf abhebt, eine Anpassung des Merkblattes sei nicht zulässig, während dessen unveränderte Verwendung zu „Irritationen“ führe, ist gleichwohl nicht dargelegt, dass im Falle einer Verneinung der aufgeworfenen Frage – also falls das Muster nicht abgeändert werden darf – anstelle des amtlichen Vordrucks andere durch den Abstimmungsleiter gestaltete Informationen übersandt werden dürfen. Insoweit ist ergänzend auf die obigen Ausführungen unter Gliederungspunkt 2. c. zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 22.1.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 entsprechend, wobei für jeden der vier Bürgerentscheide der Auffangwert angesetzt wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).