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Beschluss

3 MB 29/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0124.3MB29.22.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zur Bestimmung des Vertraulichkeitsinteresses hinsichtlich begehrter Auskünfte über den Betrieb eines anderen auf die Wertungen des Verbraucherinformationsgesetzes, bei dessen Anwendung der andere nach eigener Einschätzung zur Erteilung der begehrten Informationen verpflichtet wäre, zurückgreift. (Rn.3) 2. Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach PresseG SH 2005 § 4 Abs 1 verfolgt eine vom Verbraucherinformationsgesetz abweichende Zielsetzung. (Rn.5) 3. Im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen können zur Bestimmung des Stellenwerts von Vertraulichkeitsinteressen die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) als Orientierungshilfe herangezogen werden. (Rn.7) 4. In Umsetzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist es im Gegensatz zur Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht grundsätzlich geboten, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen. (Rn.9) 5. Die Bejahung des Auskunftsanspruchs präjudiziert nicht, dass die erhaltenen Auskünfte in genau jener Form Eingang in die öffentliche Berichterstattung finden. (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer - vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese trägt die Beigeladene selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zur Bestimmung des Vertraulichkeitsinteresses hinsichtlich begehrter Auskünfte über den Betrieb eines anderen auf die Wertungen des Verbraucherinformationsgesetzes, bei dessen Anwendung der andere nach eigener Einschätzung zur Erteilung der begehrten Informationen verpflichtet wäre, zurückgreift. (Rn.3) 2. Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach PresseG SH 2005 § 4 Abs 1 verfolgt eine vom Verbraucherinformationsgesetz abweichende Zielsetzung. (Rn.5) 3. Im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen können zur Bestimmung des Stellenwerts von Vertraulichkeitsinteressen die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) als Orientierungshilfe herangezogen werden. (Rn.7) 4. In Umsetzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist es im Gegensatz zur Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht grundsätzlich geboten, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen. (Rn.9) 5. Die Bejahung des Auskunftsanspruchs präjudiziert nicht, dass die erhaltenen Auskünfte in genau jener Form Eingang in die öffentliche Berichterstattung finden. (Rn.12) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer - vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese trägt die Beigeladene selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die am 28. Dezember 2022 erhobene und begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2022 bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. I. Der Antragsgegner hebt mit dem Beschwerdevorbringen zunächst darauf ab, dass das Verwaltungsgericht nicht im Hinblick auf das Veröffentlichungsinteresse der seitens der Antragstellerin angefragten Informationen die Wertungen des Verbraucherinformationsgesetzes heranziehen könne, um dann jedoch die darin vorgesehenen Verfahrensrechte der Beigeladenen (Anhörung nach § 5 Abs. 1 VIG, Wartepflicht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG) außer Acht zu lassen. Dieses Argument überzeugt den Senat nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zur Bestimmung des Vertraulichkeitsinteresses der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte über den Betrieb der Beigeladenen auf die Wertungen des Verbraucherinformationsgesetzes, bei dessen Anwendung der Antragsgegner nach eigener Einschätzung zur Erteilung der begehrten Informationen verpflichtet wäre, zurückgegriffen hat. Bei der zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Beigeladenen vorzunehmenden Abwägung durfte das Verwaltungsgericht das Auskunftsinteresse der Antragstellerin gewichtiger bewerten als das private Interesse der Beigeladenen, ohne dass es dabei auf Verfahrensrechte derselben, wie sie ihr nach dem Verbraucherinformationsgesetz zugestanden hätten, angekommen wäre. Zwar soll keineswegs in Abrede gestellt werden, dass verfahrensrechtliche Vorschriften (auch) dem Grundrechtsschutz Beteiligter oder Dritter zu dienen bestimmt sind. Gleichwohl bedarf die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit solche Verfahrensgrundrechte geeignet sein können, subjektive Rechte anderer zu beschränken oder zumindest deren Ausübung zu verzögern, einer Prüfung anhand des jeweiligen Einzelfalls anhand des einschlägigen Fachrechts, hier des Presserechts. Im Hinblick darauf ist festzustellen, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Pressegesetzes (PresseG), den die Antragstellerin geltend macht, eine vom Verbraucherinformationsgesetz abweichende Zielsetzung verfolgt. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, und hängt daher – anders als das Verbraucherinformationsgesetz – im Interesse einer zeitnahen Informationsbeschaffung nicht von besonderen verfahrensmäßigen Anforderungen ab. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung (vgl. zum Vorstehenden: VGH Mannheim, Beschl. v. 10.05.2011 - 1 S 570/11 -, juris Rn. 7). Da § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG die nach Absatz 1 der Vorschrift grundsätzlich auskunftspflichtigen Behörden berechtigt, die Auskunft zu verweigern, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln, ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind (vgl. zu Landespressegesetzen mit insoweit identischem bzw. ähnlichem Wortlaut etwa: VGH Mannheim, Beschl. v. 10.05.2011 - 1 S 570/11 -, juris Rn. 9 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.02.2014 - 10 ME 102/13 -, juris Rn. 12.). Im Rahmen einer solchen Abwägung können zur Bestimmung des Stellenwerts von Vertraulichkeitsinteressen die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zu Gunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen den informationsfreiheitsrechtlichen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder nach bereichsspezifischen Gesetzen auszuschließen, besagt dabei jedoch nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen Interessen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen (vgl. zum verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch: BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 29). Hierauf weist auch das Verwaltungsgericht zutreffend hin (vgl. Beschl.-Abdr. S. 15). Anders als der Antragsgegner meint, ist es in Umsetzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs – im Gegensatz zur Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz – aber gerade nicht grundsätzlich geboten, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen. Zwar ist die Anhörung des Betroffenen ein der auskunftspflichtigen Stelle zur Verfügung stehendes Erkenntnismittel für die Ermittlung und Gewichtung der privaten Interessen. Zugleich wird dem Betroffenen dadurch die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes ermöglicht. Allerdings ist bei der Prüfung der Notwendigkeit derartiger prozeduraler Pflichten zu berücksichtigen, dass der materielle Gehalt des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse ein besonderes Gewicht hat und diese Grundrechtsposition der Presse nicht über das Verfahrensrecht ausgehöhlt oder entwertet werden darf (vgl. zum verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch: BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 24 f.). Den in den Pressegesetzen der Länder normierten Auskunftsansprüchen kommt – ebenso wie dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse – eine besondere Bedeutung für die effektive Berichterstattung und Wahrnehmung der Aufgabe der Presse zu, da erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen die für die Demokratie essenzielle freie Presse in den Stand versetzt, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion wirksam wahrzunehmen. Die verfassungsrechtliche Aufgabe verbietet eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs, die dessen Zweck vereiteln oder maßgeblich gefährden würde. Eine anhörungsbedingte Verzögerung der Auskunftserteilung birgt die Gefahr in sich, dass die Presse ihren Informations- und Kontrollauftrag mangels Aktualität im Zeitpunkt der Informationserteilung nicht mehr erfüllen kann. Eine Pflicht der auskunftspflichtigen Stellen, die Betroffenen vor der Auskunftserteilung anzuhören und um ihre Einwilligung nachzusuchen, wirkt sich hiernach nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Effektivität der Aufgabenerfüllung der Presse aus. Dementsprechend ist eine Anhörung verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr trägt das dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch immanente Abwägungsmodell der Effektivität der Aufgabenwahrnehmung hinreichend Rechnung, indem es der auskunftspflichtigen Stelle die Aufgabe zuweist, die entgegenstehenden schützenswerten Interessen zu ermitteln und zu gewichten. Die Betroffenen sind insoweit auf den der Auskunftserteilung nachgelagerten Rechtsschutz verwiesen und können wegen der Bedeutung des (verfassungsunmittelbaren ebenso wie des auf das PresseG gestützten) Auskunftsanspruchs keine Beteiligung verlangen, wie sie in § 8 IFG (oder im vorliegend einschlägigen und vom Antragsgegner angeführten § 5 VIG) für den nicht grundrechtlichen fundierten Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (bzw. dem Verbraucherinformationsgesetz) in den Fällen der Betroffenheit schutzwürdiger Belange Dritter vorgesehen ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 25 ). Abschließend ist zu berücksichtigen, dass die Bejahung des Auskunftsanspruchs nicht präjudiziert, dass die erhaltenen Auskünfte in genau jener Form Eingang in die öffentliche Berichterstattung finden. Die bloße Möglichkeit beispielsweise einer rufschädigenden Berichterstattung – so anscheinend die Sorge des Antragsgegners – reicht nicht aus, das Vorliegen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu verneinen. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung erteilter Auskünfte fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Medien (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 26.04.2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 33; Söder, in: Beck’scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, Stand: 01.11.2022, Art. 4 BayPrG Rn. 18). II. Auch die Ausführungen des Antragsgegners zum Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner verweist sinngemäß darauf, dass es der Vorwegnahme der Hauptsache durch die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zum presserechtlichen Auskunftsanspruch erstrittene einstweilige Anordnung nicht bedürfe, da die Antragstellerin die begehrten Informationen – auch kurzfristig, da die Wartefrist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG aus seiner, des Antragsgegners, Sicht verstrichen sei – auf Grundlage eines Auskunftsverlangens nach dem Verbraucherinformationsgesetz erhalten könnte. Dieser Einwand lässt jedoch bereits außer Acht, dass das Verwaltungsgericht bei der Bejahung des Anordnungsgrundes für den auf Presserecht fußenden Anspruch nicht tragend auf die längere Dauer einer Auskunftserteilung auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes abgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat (vgl. Beschl.-Abdr. S. 18 f.) unter Heranziehung der Rechtsprechung – einschließlich derjenigen des beschließenden Senats – zum Anordnungsgrund in presserechtlichen Eilverfahren, wonach ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen müssen, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen und damit der Dringlichkeit des Rechtsschutzanliegens bejaht, ohne dies zugleich darauf zu stützen, dass ein Erhalt der beanspruchten Informationen auf anderer Rechtsgrundlage mehr Zeit in Anspruch nehmen würde. Ohnedies kann der Antragstellerin die bestehende Notwendigkeit des Erlasses einer Regelungsanordnung in Bezug auf ihren presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie die begehrten Informationen auch durch einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 VIG erhalten könnte. Eine einstweilige Anordnung bleibt regelmäßig notwendig, wenn der Anordnungsgrund, der dem Rechtsschutzsuchenden für sein Anliegen zur Seite steht, mit Verweis auf ein „Aliud“ in Abrede gestellt wird (vgl. Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2022, § 123 VwGO Rn. 87b). Dass die Informationsgewährung auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes gegenüber dem presserechtlichen Auskunftsanspruch etwas anderes ist, zeigen nicht nur – wie bereits unter I. ausgeführt – das im Vergleich mit dem Interesse des einzelnen Verbrauchers stärker zu gewichtende Auskunftsinteresse der Presse sowie die weiter als § 4 Abs. 2 PresseG reichenden gesetzlichen Ausschlusstatbestände des § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG, sondern auch der schlichte – die Antragstellerin gleichwohl belastende – Umstand, dass die Erteilung von Informationen auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebührenpflichtig ist, während für auf presserechtlicher Grundlage erteilte Auskünfte seitens der Behörde keine Gebühr erhoben werden darf (vgl. anhand von Ansprüchen nach dem IFG: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 330). III. Schließlich führt auch das Vorbringen des Antragsgegners, dem Beschluss des Verwaltungsgerichts fehle es an hinreichender Bestimmtheit, nicht dazu, dass dieser auf die Beschwerde hin abzuändern oder aufzuheben wäre. Zwar trifft es zu, dass sich der vollständige Inhalt der dem Antragsgegner mit der tenorierten Entscheidung auferlegten Auskunftsverpflichtung erst in Zusammenschau mit den Entscheidungsgründen des Beschlusses (vgl. im Wesentlichen Beschl.-Abdr. S. 11) ergibt. Dem trägt das Verwaltungsgericht aber mit dem im Tenor formulierten Verweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts Rechnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners folgt hieraus weder eine Unbestimmtheit des Tenors (oder des Beschlusses im Ganzen) noch ist die durch das Verwaltungsgericht gewählte Vorgehensweise unzulässig. In entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 2 VwGO gilt auch für Beschlüsse, dass es zulässig ist und die Entscheidung nicht unbestimmt und damit nichtig macht, wenn zur Auslegung des Tenors auf die Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden muss (vgl. Lambiris, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2020, § 117 Rn. 9). Ausdrücklich sind die Entscheidungsgründe heranzuziehen, wenn es nicht möglich war, im Tenor unmittelbar Inhalt und Tragweite der Entscheidung darzustellen, und für die Bedeutung einer Wendung in der Urteilsformel in selbiger auf die (insoweit klaren) Gründe Bezug genommen wird (vgl. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 117 Rn. 6 m. w. N.). Einer solchen Bezugnahme hat sich das Verwaltungsgericht durch die eingeschobene Formulierung „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ im Tenor bedient. Das vom Antragsgegner angesprochene Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist nur ein gesetzlich erwähnter Fall unter verschiedenen möglichen (nicht gesetzlich vorgesehenen), in denen eine vergleichbare Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe zur Anwendung kommen kann. Im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gilt im Übrigen, dass das Gericht – anders als im Klageverfahren – bei der Formulierung des Tenors nicht an bestimmte Entscheidungsinhalte gebunden ist (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 216; vgl. auch Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2022, § 123 Rn. 142). Über § 173 Satz 1 VwGO kommt § 938 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die gesetzliche Leitlinie für das gerichtliche Ermessen ist dabei der Anordnungsgrund (vgl. Happ, in: Eyermann VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 64). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, dass die Gerichte das Verfahrensrecht so anwenden, dass den erkennbaren Interessen des Rechtsschutzsuchenden bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2022, § 123 Rn. 143). Der Senat vermag nach den Darlegungen des Antragsgegners nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht das ihm insoweit eingeräumte Ermessen bei der Formulierung des Tenors seines Beschlusses überschritten hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).