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Beschluss

3 MB 22/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1114.3MB22.25.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 26. September 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 26. September 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2025 ist unbegründet. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe hinsichtlich des Bestehens eines Anordnungsgrundes, die grundsätzlich allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen. Denn jedenfalls erweist sich der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts selbst dann, wenn zugunsten der Antragstellerin die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes unterstellt wird, aus anderen Gründen – nämlich mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs – im Ergebnis als richtig. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Internatsplatz. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss u. a. ausgeführt, die Antragstellerin habe den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu erkennen, dass ihre personensorgeberechtigten Eltern nicht dazu in der Lage seien, die mit der begehrten Maßnahme einhergehenden Kosten (vorläufig) selbst zu tragen. Die Antragstellerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, ihren Eltern sei es nicht möglich, die Kosten für den Internatsplatz vorläufig selbst zu tragen. Im Übrigen stehe diese vom Verwaltungsgericht gestellte Anforderung nicht im Einklang mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Auf gerichtlichen Hinweis vom 22. Oktober 2025 trägt die Antragstellerin weiter zur Begründung ihrer Beschwerde vor und macht im Wesentlichen geltend, das Ermessen des Antragsgegners hinsichtlich der Auswahl der Maßnahme sei auf Null reduziert, weil eine andere Maßnahme nicht in Betracht komme. Der Antragsgegner trete dieser Auffassung auch nicht dezidiert entgegen, sondern verlagere die Verantwortung und die Kostenlast in unzulässiger Weise auf die Schule, die als private Einrichtung auf Elternbeiträge angewiesen sei und deshalb das Zimmer nicht kostenfrei zur Verfügung stellen könne. Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende Beurteilung durch den Senat. Es kann offenbleiben, ob die von der Antragstellerin dargelegten Gründe hinsichtlich des Anordnungsgrundes zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses führen würden. Insofern kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen, unter denen es im Einzelfall ggf. zumutbar ist, die Kosten der begehrten Maßnahme vorzuschießen und deshalb der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht gegeben ist, vorliegen. Ebenso kann offenbleiben, in welchem Umfang von der Antragstellerin im konkreten Fall darzulegen gewesen wäre, dass ihr eine Vorleistung unzumutbar wäre. Denn auch wenn die Beschwerdegründe berechtigt sind, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2025 – 3 MB 9/25 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Eine solche Ergebnisrichtigkeit liegt jedenfalls deshalb vor, weil die Antragstellerin den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Mit der Bewilligung eines Internatsplatzes bzw. der Kostenübernahme dafür begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. zur Bewilligung von Geldleistungen als Vorwegnahme der Hauptsache nur Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66b). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bei Vorwegnahme der Hauptsache wäre, dass sie in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würde (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2024 – 3 MB 20/24 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist zu berücksichtigen, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Gleichwohl kann sich der nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann danach regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2024 – 3 MB 20/24 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Gemessen daran hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners vorliegend auf die von ihr ausdrücklich beantragte Maßnahme, nämlich die Bewilligung der Kostenübernahme für die Bereitstellung eines Internatsplatzes, reduziert ist. Es ist aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 7) weder ersichtlich, dass es der Bewilligung eines Internatsplatzes für die Antragstellerin bedarf, um ihr die Teilhabe an Bildung zu gewährleisten (1.), noch, dass ein geeigneter Rückzugsort für die Antragstellerin ausschließlich durch die Bereitstellung eines Internatszimmers realisiert werden kann (2.). 1. Weder aus den von der Antragstellerin im Verwaltungs- und im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegten Unterlagen noch aus dem im Eilverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ist ersichtlich, dass aus der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F 84.9), der diagnostizierten sozialen Phobie (ICD-10 F 40.1) und der Auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (ICD-10 F 80.20) ein Bedarf an der Inanspruchnahme eines Internatsplatzes folgt. In ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 23. März 2025 führt die behandelnde Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie aus, dass die Antragstellerin in der Schule ein Internatszimmer benötige, in dem sie in Ruhe lernen und arbeiten könne. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 23. Juli 2025 führt sie aus, die Antragstellerin benötige in der Schule einen Rückzugsort, also ein Zimmer, in das sie sich während der Schulzeit zurückziehen könne, um dort arbeiten zu können, wenn sie visuell und akustisch reizüberflutet sei und einen „Meltdown“ habe. Daraus ergibt sich, dass aus Sicht der behandelnden Fachärztin zwar ein Rückzugsort benötigt werde, nicht aber, dass die Antragstellerin einen Internatsplatz im herkömmlichen Sinne in Anspruch nehmen solle. Aus keiner der im Eilverfahren vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Antragstellerin zur Gewährleistung der Teilhabe an Bildung in das Internat ziehen solle und so als interne Schülerin dort beschult werden solle. Dies ist überdies auch von der Antragstellerin selbst und ihren Eltern nicht beabsichtigt. Vielmehr begehren diese das Internatszimmer als Rückzugsort während der Schulzeiten, schlafen solle die Antragstellerin weiterhin im häuslichen Umfeld. 2. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein geeigneter Rückzugsort für die Antragstellerin ausschließlich durch die Bereitstellung eines Internatszimmers realisiert werden kann. Zunächst ergibt sich aus den Stellungnahmen der behandelnden Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, dass die Antragstellerin in der Schule einen Rückzugsort benötige, an dem sie in Ruhe lernen und arbeiten könne. Zwar wird in der Stellungnahme vom 23. März 2025 ausdrücklich ein „Internatszimmer“ und in der Stellungnahme vom 23. Juli 2025 ein „Zimmer“ erwähnt. Aus den Stellungnahmen lässt sich indes nicht ableiten, dass die Bereitstellung eines Internatszimmers vorliegend die einzige geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe darstellt. Aus der Beschreibung des Rückzugsorts ergibt sich vielmehr, welche Anforderungen an ihn nach Einschätzung der Fachärztin zu stellen sind (ruhig, reizarm, Möglichkeit zu lernen und zu arbeiten). Auch aus der Stellungnahme der Vertrauenslehrkraft und Mentorin der Antragstellerin (Anlage zum Schriftsatz vom 10. November 2025) folgt nicht, dass die Antragstellerin zwingend auf ein Internatszimmer angewiesen ist. Sie empfiehlt zwar ausdrücklich die Einrichtung eines eigenen Internatszimmers, beschreibt aber ebenfalls die abstrakten Anforderungen an den Rückzugsort (verlässlich, reizreduzierte Umgebung). Diese können indes auch durch die Bereitstellung anderer Räume erfüllt werden, jedenfalls ist der Stellungnahme nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auch die Stellungnahmen des Stufenleiters – Jahrgang 10 – vom 13. September 2025 und des Verwaltungsleiters vom 15. September 2025 belegen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, dass allein die Einrichtung eines eigenen Internatszimmers eine ihrem Recht auf Teilhabe an Bildung genügende Beschulung ermöglicht. Es wird ausgeführt, dass sich die Möglichkeit, das Internatszimmer für die Antragstellerin bei Bedarf als Rückzugsraum zu nutzen, als eine sinnvolle und unterstützende Maßnahme im schulischen Alltag erweise. In dem neuen Lern- und Forschungszentrum, in dem der Unterricht ab der Mittelstufe stattfinde, könne die Lernfläche nicht dergestalt abgetrennt werden, dass sich die Antragstellerin stabilisieren und ihre Konzentrations- und Handlungsfähigkeit wiederherstellen könne. Damit wird jedoch keine Aussage darüber getroffen, dass es auf dem Schulgelände gänzlich an Räumlichkeiten fehlt, die die Anforderungen an einen reizarmen Rückzugsort erfüllen können bzw. was erforderlich wäre, um einen solchen Ort bereit zu stellen. Dass sämtliche Räume (z. B. auch die kleineren Seminarräume) permanent ausgelastet sind, erschließt sich dem Senat nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass wesentliche Abschnitte des Schultags klassenübergreifend auf den größeren Lernflächen stattfinden. Im Übrigen wird auch von der Schule bestätigt, dass Räume für stille Arbeiten zur Verfügung stehen, diese jedoch nicht individuell zugeordnet würden. Dass diese individuelle Zuordnung zwingend erforderlich ist, wenn gleichwohl eine reizarme Umgebung gewähreistet wäre, ist nach Auffassung des Senats nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass nicht ggf. eine (zeitweise) alleinige Nutzung eines solchen Raumes durch die Antragstellerin möglich ist. Letztlich sind die Stellungnahmen nicht geeignet, die Einschätzung des Antragsgegners zu widerlegen, wonach alternative, schulische Ressourcen (u. a. Räume) zur Verfügung stünden, um der Antragstellerin einen Rückzugsraum zu bieten (vgl. Widerspruchsbescheid vom 13. August 2025, S. 6). Im Übrigen kommt den Stellungnahmen der Schule nicht dasselbe Gewicht zu wie den ärztlichen Stellungnahmen. Auch die Bescheinigung der Hausärztin vom 6. November 2025 kann nicht belegen, dass ein geeigneter Rückzugsort für die Antragstellerin ausschließlich durch die Bereitstellung eines Internatszimmers realisiert werden kann. Sie lässt nicht ansatzweise erkennen, worauf diese Aussage beruht, und ist deshalb nicht geeignet, um die Reduzierung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners auf die begehrte Maßnahme glaubhaft zu machen. Letztlich ist der Wunsch der Antragstellerin, ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt zu bekommen, u. a. um Teil einer Hausgemeinschaft zu sein und dort intensiver am sozialen Leben teilzunehmen, sich dort mit Freunden zu verabreden usw., nachvollziehbar. Dieser Wunsch ist jedoch von den Anforderungen, die die Fachärztin an einen geeigneten Rückzugsort stellt, zu unterscheiden. Zudem begründet das Recht der Antragstellerin auf Teilhabe an Bildung keinen Anspruch darauf, dass diesem Wunsch im Wege der Eingliederungshilfe nachgekommen wird. Dass ein eigenes Zimmer eine angenehmere Umgebung bietet als bspw. ein Raum, der ansonsten zu Unterrichtszwecken o. Ä. genutzt wird, lässt die Zuweisung eines Internatsplatzes möglicherweise vorteilhaft für die Antragstellerin erscheinen. Eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines anderen Rückzugsorts folgt daraus indes nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).