Beschluss
3 MB 9/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0714.3MB9.25.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes beim Begehren auf Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer(Rn.6)
(Rn.8)
(Rn.12)
(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 30. April 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes beim Begehren auf Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer(Rn.6) (Rn.8) (Rn.12) (Rn.13) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 30. April 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2025 ist unbegründet. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe hinsichtlich des Bestehens eines Anordnungsanspruchs, die grundsätzlich allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen (1.). Denn jedenfalls erweist sich der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts selbst dann, wenn zugunsten des Antragstellers die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches unterstellt wird, aus anderen Gründen – nämlich mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes – im Ergebnis als richtig (2.). Der Antragsteller – außerplanmäßiger Professor am Historischen Seminar der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin – begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuordnung zu der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer der Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss u. a. ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass er Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer sei. Er falle nicht unter die Mitgliedergruppe der Hochschullehrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG. Maßgeblich sei hierfür, ob ein außerplanmäßiger Professor Hochschullehrer im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs sei. Der materielle Hochschullehrerbegriff setze zwingend die Betrauung mit der selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre voraus. Eine bloß faktische Übernahme von Funktionen eines Hochschullehrers sei dabei nicht ausreichend; erforderlich sei vielmehr die ausdrückliche Einräumung einer Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe im Hinblick auf die selbstständige Wahrnehmung von Forschung und Lehre. Eine solche Betrauung liege nicht vor. Für das Betrauungsverfahren gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG sei vorliegend der Konvent der Philosophischen Fakultät zuständig gewesen. Die Entscheidung des Konvents, eine Betrauung des Antragstellers abzulehnen, sei weder aus formalen Gründen noch in der Sache zu beanstanden. Insbesondere sei der Konvent zuständig. Das Verfahren nach der Richtlinie zur korporationsrechtlichen Zuordnung von außerplanmäßigen Professorinnen und außerplanmäßigen Professoren an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 19. April 2022 (Zuordnungsrichtlinie) betreffe lediglich die Feststellung der Zuordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG, nicht jedoch die davon zu trennende Entscheidung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG. Die Entscheidung des Konvents könne auch nicht als ermessenfehlerhaft angesehen werden. Ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, sei zweifelhaft, da nicht erkennbar sei, welche konkreten Nachteile ihm aus der Nichtzuordnung zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer entstehen würden. Dies könne jedoch mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs offen bleiben. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, die von ihm wahrgenommenen selbstständigen Aufgaben maße er sich nicht an, sondern sie würden in den Aufgabenbereich fallen, den die Universität ihm zuweise. Auf einen gesonderten Akt im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG in Form einer Ernennung durch den Konvent komme es nicht an. Maßgeblich sei allein, ob jemand die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSG notwendigen Voraussetzungen erfülle. Ihm sei die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre dadurch übertragen worden, dass ihm die Durchführung von Lehrveranstaltungen gestattet worden sei, bei denen er keiner Kontrolle unterliege, er ohne Weisungen und Vorgaben publiziere und er eigenständig das Akademieprojekt "Residenzstätte im Alten Reich 1300-1800" leite, in dem er als Leiter ebenfalls frei über die Gestaltung des Projektes und seiner wissenschaftlichen Ausrichtung entscheiden könne. Ein Anordnungsgrund bestehe darin, dass die Beschneidung seiner mitgliedschaftlichen Rechte dazu führe, dass seine Chancen, in den Fakultätskonvent gewählt zu werden, aufgrund der Besetzungsverhältnisse sinken würden. Darüber hinaus sei mit der Eingruppierung ein hohes Maß an sozialem Ansehen verbunden, insbesondere im akademischen Umfeld des Antragstellers. Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende Beurteilung durch den Senat. 1. Zwar spricht vieles dafür, dass die Entscheidung des Fakultätskonvents vom 28. Juni 2023 nicht allein maßgeblich ist für die Frage, ob dem Antragsteller gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen worden ist und dementsprechend letztlich auch nicht maßgeblich für die Zuordnung des Antragstellers zur der Gruppe der Hochschullehrer ist. Ob die vom Antragsteller wahrgenommen Aufgaben die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG erfüllen und dementsprechend ein Anordnungsanspruch gegeben ist, kann aber offenbleiben (vgl. insoweit unten 2.). Das Verwaltungsgericht hat für die Frage der Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer, die kraft Gesetzes erfolgt, zutreffend auf den materiellen Hochschullehrebegriff und damit verbundene Betrauung mit der selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre abgestellt (BA S. 6 f.). Der Senat teilt ebenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Übertragung gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG eine landesrechtliche Regelung zur Betrauung von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern darstellt (BA S. 8). Es bestehen im Fall des Antragstellers jedoch Zweifel daran, dass in dem zugrundeliegende Verfahren, aus welchem letztlich die ablehnende Entscheidung des Fakultätskonvents vom 28. Juni 2023 resultierte, die Frage der Betrauung abschließend entschieden werden konnte. Denn nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten Anforderungen an die Betrauung kommt es maßgeblich auf die tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben an (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 6 C 7.94 –, juris Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 –, juris Rn. 124). Entscheidend ist, ob das Mitglied der Hochschule zu einem bestimmten Zeitpunkt die genannten materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Eines förmlichen Überleitungsaktes, dessen Verweigerung im Übrigen gerichtlicher Überprüfung unterläge, bedarf es aus bundesrechtlicher Sicht nicht (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2001 – 6 B 42.01 –, juris Rn. 7). Auch wenn mit Betrauung nicht eine bloß faktische, geduldete oder gar usurpierte Übernahme von Funktionen aus eigener Machtvollkommenheit eines Hochschulbediensteten gemeint sein kann und ggf. vorausgesetzt werden kann, dass die ausdrückliche Einräumung einer entsprechenden Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe der Hochschule erfolgt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 6 C 7.94 –, juris Rn. 28), ist zweifelhaft, dass vorliegend das Verfahren bei dem Fakultätskonvent eine solche Einräumung zum Gegenstand hatte. Denn die Entscheidung des Fakultätskonvents bezog sich lediglich auf bereits ausgeübte Tätigkeiten des Antragstellers in Forschung und Lehre. Über die Einräumung selbstständiger Tätigkeiten für die Zukunft wurde gerade nicht entschieden. Das zeigt sich bereits darin, dass eine Selbstauskunft des Antragstellers über seine bisherigen und aktuellen Tätigkeiten Teil der Entscheidungsgrundlage war. Auch die Stellungnahmen des Fachvorgesetzten des Antragstellers vom 24. März 2023 und des Dekans der Philosophischen Fakultät vom 10. Mai 2023 beziehen sich auf die bereits ausgeübten Tätigkeiten. In Übereinstimmung dazu wird im Protokoll der Sitzung des Fakultätskonvents der Philosophischen Fakultät vom 24. Mai 2023 (TOP 4, Ziff. 3.-6.) ausgeführt, dass es sich um ein Prüf- und kein Antragsverfahren handele. Vor diesem Hintergrund dürfte der Beschluss des Fakultätskonvents lediglich eine – gerichtlich überprüfbare – rechtliche Einschätzung hinsichtlich der bereits wahrgenommenen Tätigkeiten darstellen und nicht die erstmalige Übertragung von selbstständigen Aufgaben zum Gegenstand haben. Etwas Anderes dürfte lediglich dann gelten, wenn die bisherige Wahrnehmung der Aufgaben in Forschung und Lehre durch den Antragsteller bloß faktisch, geduldet oder gar usurpiert erfolgt wäre, also bereits ursprünglich keine ausdrückliche Einräumung einer entsprechenden Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe der Hochschule erfolgt ist. In diesem Fall könnte die ausdrückliche Billigung durch die zuständigen Organe der Universität für die Frage der Betrauung konstitutiv sein. Dies wird aber von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Diesbezüglich wären ggf. die Umstände der Aufnahme der Tätigkeiten und die Verleihung der Lehrbefugnis zu prüfen. In Konstellationen, in denen aber bereits in der Vergangenheit und auch fortgesetzt Aufgaben wahrgenommen werden und diese Wahrnehmung auch ursprünglich durch die zuständigen Organe eingeräumt wurde, dürfte eine spätere Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Satz 2 HSG vorliegen, nicht maßgebend sein. Es wäre vielmehr ausschlaggebend, ob es sich bei den Aufgaben um die selbstständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre handelt. 2. Es kann indes offenbleiben, ob die vom Antragsteller dargelegten Gründe hinsichtlich des Anordnungsanspruchs zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses führen würden. Denn auch wenn die Beschwerdegründe berechtigt sind, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (VGH München, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 14 CE 20.1131 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Eine solche Ergebnisrichtigkeit liegt jedenfalls deshalb vor, weil der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Der Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die allgemein mit der Dauer eines Hauptsacheverfahrens verbundenen Verzögerungen reichen zur Begründung des besonderen Dringlichkeitsinteresses regelmäßig nicht aus. Vielmehr bedarf es der Darlegung eines konkreten und besonderen Interesses an einer bereits vorzeitigen – vorläufigen – Erweiterung der Rechtsposition, welches es dem Antragsteller als unzumutbar erscheinen lässt, mit der Erfüllung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten. Maßgebend sind hier jeweils die Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere die Grundrechtsbezogenheit eines zu erwartenden Nachteils gehört (Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, VwGO, § 123 Rn. 72). Gemessen daran liegt kein Anordnungsgrund vor. Zwar wird teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass in Konstellationen wie der hier vorliegenden ein Anordnungsgrund gegeben ist, weil mit dem Verweis auf das eventuell langwierige Klageverfahren unzumutbare, durch etwaigen späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu behebende Nachteile unter Berücksichtigung der nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Stellung eintreten würden und nur durch die Klärung im Eilverfahren den in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Teilhaberechten, wie die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte an der Selbstverwaltung der Medizinischen Hochschule wahrzunehmen, vollauf Geltung verschafft würden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. April 1997 – 8 S 63.97 –, juris Rn. 2 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2002 – 10 ME 118/02 –, juris Rn. 2). Im Fall des Antragstellers entspräche eine pauschale Annahme eines Anordnungsgrundes indes nicht der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. hierzu Kuhla, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 123 Rn. 136 m. w. N.) steht der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand und damit das Ende seiner Hochschulmitgliedschaft in weniger als sechs Monaten bevor. Es ist nicht ersichtlich, welche Nachteile in Anbetracht dieses kurzen Zeitraums so gravierend sind, dass nur der Erlass einer Regelungsanordnung den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz genügen kann. In diesem Zeitraum werden nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin weder Senatswahlen noch die vom Antragsteller angeführten Wahlen des Konvents der Philosophischen Fakultät stattfinden. Dementsprechend können insoweit keine unzumutbaren Nachteile dadurch eintreten, dass die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Gruppe der Hochschullehrer nicht vorläufig festgestellt wird. Soweit der Antragsteller geltend macht, mit der Eingruppierung sei ein hohes Maß an sozialem Ansehen verbunden, insbesondere in seinem akademischen Umfeld, begründet dies ebenfalls keinen wesentlichen Nachteil. Der Umstand mag zwar für den Antragsteller persönlich von Bedeutung sein. Indes ist für die Frage des Anordnungsgrundes relevant, welche Rechtswirkungen die korporationsrechtliche Zuordnung entfaltet. Zudem ist fraglich, inwieweit eine ausdrücklich nur vorläufig festgestellte Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer geeignet ist, das vom Antragsteller geltend gemachte Maß an sozialem Ansehen herbeizuführen. In Bezug auf eine mit der vorläufigen Feststellung der Gruppenzugehörigkeit möglicherweise einhergehende Bestellung zum Direktor und der damit verbundenen Angehörigkeit zum Direktorium des Historischen Seminars (vgl. § 8 Abs. 3 und 4 der Grundordnung der CAU) hat der Antragsteller keine ihm drohenden, wesentlichen Nachteile geltend gemacht. Weder hat er vorgetragen, dass alsbald Sitzungen des Direktoriums stattfinden, noch, dass dort bestimmte Entscheidungen zu treffen sind, die für ihn von so hoher Bedeutung sind, dass eine einstweilige Veränderung des status quo unerlässlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).