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Beschluss

4 MB 3/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2016:0323.4MB3.16.00
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Leitsätze
1. Das auf ein Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Verfahren stellt kein Vollzugshindernis dar.(Rn.2) 2. Gegen die im Ermessen der Behörde stehende Vollziehung einer Grundverfügung bestehen nur dann Bedenken, wenn das Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Aufhebung der Grundverfügung ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das auf ein Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Verfahren stellt kein Vollzugshindernis dar.(Rn.2) 2. Gegen die im Ermessen der Behörde stehende Vollziehung einer Grundverfügung bestehen nur dann Bedenken, wenn das Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Aufhebung der Grundverfügung ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist unbegründet, denn die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, vorläufig von der den Antragstellern angedrohten Ersatzvornahme (Beseitigung baulicher Anlagen) abzusehen, zu Recht abgelehnt. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der vorgesehenen Ersatzvornahme gemäß § 238 LVwG sind gegeben (bestandskräftige Grundverfügung gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG; Androhung mit Fristsetzung gemäß § 236 LVwG). Es liegt auch kein Grund vor, der eine Einstellung des Vollzugs gemäß § 241 LVwG gebieten könnte. Das von den Antragstellern geführte Verfahren auf Wiederaufgreifen des die Grundverfügung vom 14. Januar 2010 betreffenden Verfahrens gemäß § 118a LVwG stellt kein Vollzugshindernis dar. Gegen die im Ermessen des Antragsgegners stehende Vollziehung der Grundverfügung vom 14. Januar 2010 beständen nur dann Bedenken, wenn das Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Aufhebung der Grundverfügung ernsthaft in Betracht zu ziehen wären. Dies ist aus den vom Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden vom 21. Oktober 2014 und vom 14. Januar 2015, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, zu verneinen. Die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen stellen die auf § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO gestützte Beseitigungsverfügung nicht Frage. Dies betrifft nicht nur die Voraussetzungen dieser Vorschrift (Rechtswidrigkeit der zu beseitigenden baulichen Anlagen), sondern auch die Ermessensausübung. Die Erteilung einer Baugenehmigung für die zu beseitigenden baulichen Anlagen ergibt sich weder ausdrücklich noch mittelbar aus diesen Unterlagen. Dies machen die Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht mehr geltend. Sie berufen sich vielmehr darauf, dass aus einer Teilungsgenehmigung oder einer anderen Erklärung des damaligen Kreisbauamtes, aus der die Unbedenklichkeit der beabsichtigten Teilung und der Bestellung des Erbbaurechtes hervorgehe, ein Vertrauenstatbestand abzuleiten sei, der bei rechtmäßiger Ermessensausübung eine Beseitigungsverfügung verbiete. Dies überzeugt nicht: Aus den Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass das damalige Kreisbauamt eine Teilungsgenehmigung erteilt oder sonst die Unbedenklichkeit der Bebauung geäußert hat. Bei den Schriftstücken, auf die die Antragsteller sich beziehen, handelt es sich um einen an das Kreisbauamt des Kreises Südtondern gerichteten Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung vom 26. April 1961 sowie um Protokolle der Kirchengemeinde. Aus diesen Unterlagen ergibt sich weder ausdrücklich noch konkludent, dass das Bauamt die Bebauung gebilligt hätte. Ausgehend davon, dass das Schreiben vom 26. April 1961 tatsächlich beim Kreisbauamt des damaligen Kreises Südtondern eingegangen ist, lässt sich daraus allenfalls ableiten, dass die Bauaufsicht von der beabsichtigten Parzellenteilung Kenntnis erlangt hat. Anhaltspunkte für eine positive Reaktion, insbesondere eine Billigung der Bebauung, gibt es nicht. Die Vermutung der Antragsteller, dass die erfolgten Grundstücksgeschäfte (Einräumung eines Erbbaurechts durch die Kirchengemeinde, späterer Kauf des Grundstücks) nicht durchgeführt worden wären, wenn das Bauamt die vorhandene Bebauung nicht gebilligt hätte, ist eine nicht belegte Spekulation. Dasselbe gilt für die Annahme der Antragsteller, dass es sich bei dem Schreiben, das Gegenstand der Vernehmung des Zeugen Lorenzen in dem Verfahren 1 MB 12/12 war, um eine positive Antwort auf das Schreiben vom 26. April 1961 gehandelt habe. Im Übrigen wäre der Antragsgegner auch berechtigt, die Duldung einer ungenehmigten und materiell rechtswidrigen Nutzung zu beenden und dagegen vorzugehen (vgl. dazu bereits Beschluss des 1. Senats v. 16.08.2012 - MB 12/12). Auch der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) vorgelegte Schriftsatz der Antragsteller vom 25. Februar 2016 enthält keine Gründe, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 118a LVwG rechtfertigen könnten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die in dem dort erwähnten Urteil des OVG Münster genannten Anforderungen an die Ermessensausübung (Erwägung einer Stichtagsregelung) bei Erlass einer Beseitigungsanordnung gegen einen materiell rechtswidrigen Kriegs- oder Vorkriegsbau, dessen formelle Rechtmäßigkeit nicht nachweisbar ist (Urt. vom 24.02. 2016 – 7 A 19/14), nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Anders als in dem zitierten Urteil geht es hier nicht um eine kontinuierliche uneingeschränkte Dauerwohnnutzung. Es fanden vielmehr mehrere bauplanungsrechtlich erhebliche Nutzungsänderungen statt. Darauf haben bereits der Antragsgegner (vgl. Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2015) und der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.07.2011 – 1 LA 19/11) hingewiesen. Im Übrigen hat der 1. Senat bereits im Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 LA 103/10 die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).