Beschluss
8 B 6/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0224.8B6.22.00
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Tenor
Der Antrag vorläufig festzustellen, dass das Verfahren 8 A 166/09 nicht durch den am 22.06.2011 geschlossenen Prozessvergleich beendet worden ist, wird abgelehnt.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.12.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2021 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag vorläufig festzustellen, dass das Verfahren 8 A 166/09 nicht durch den am 22.06.2011 geschlossenen Prozessvergleich beendet worden ist, wird abgelehnt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.12.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2021 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Antrag vorläufig festzustellen, dass sich aus § 106 VwGO und §§ 122 ff., § 129 Satz 2 LVwG iVm § 142 Abs. 1, § 126 Abs. 1 LVwG iVm § 138 Abs. 1 BGB, § 126 Abs. 2 Nr. 1 iVm den §§ 121 Satz 2, 122 LVwG iVm § 113 LVwG kein Rechtsverhältnis dahingehend ergibt, dass das Verfahren durch den am 22.06.2011 geschlossenen Prozessvergleich (Az.: 8 A 166/09) beendet worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Feststellungsantrag um eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder um eine sogenannte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geht, ist der Antrag nur dann begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. Diese müssen glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vergleichs vom 22. Juni 2011 im Verfahren 8 A 166/09. Dazu hat die erkennende Kammer bereits mit Beschluss vom 08. Februar 2021 (8 B 31/20) ausgeführt: „Dieser Vergleich ist auch wirksam. Zunächst ist gar kein Antrag in dem Verfahren 8 A 166/09 gestellt worden, mit dem Inhalt festzustellen, dass der Vergleich unwirksam sei. Derjenige, der die Wirksamkeit des Vergleiches bestreitet, ist gehalten, die Feststellung zu beantragen, dass das Verfahren nicht wirksam durch einen Vergleich beendet und deshalb weiter zu verfolgen sei. Ein solcher Antrag in dem Verfahren 8 A 166/09 ist aber nicht gestellt worden. Allein der Umstand, dass in diesem Eilverfahren die Unwirksamkeit des Vergleiches bestritten wird, ist nicht ausreichend. Die erkennende Kammer hat davon abgesehen, einen diesbezüglichen Hinweis zu erteilen, weil sie in diesem Eilverfahren nach summarischer Überprüfung der Auffassung ist, dass es auch keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vergleiches vom 22.06.2011 in dem Verfahren 8 A 166/09 gibt. Für eine arglistige Täuschung gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine „zielgerichtet falsche Behauptung“ im Hinblick auf die differenzierenden Regelungen in § 35 BauGB zum Abschluss des Vergleiches geführt hat. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass damals von dem Antragsgegner keine bzw. falsche Hinweise auf Ausnahmeregelungen gemacht worden sind, gibt es gar keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche arglistige Täuschung. Die werden von den Antragstellern auch gar nicht vorgetragen. Die Sach- und Rechtslage ist ausweislich des Protokolls in dem Verfahren 8 A 166/09 vom 22.06.2011 durch das Gericht mit den Beteiligten erörtert worden. Die Antragsteller waren anwaltlich vertreten. Der nunmehr nach fast 10 Jahren nach Abschluss des Vergleiches erhobene Vorwurf einer arglistigen Täuschung ist nicht nachvollziehbar, zumal es in dem Verfahren in erster Linie um die Frage der Bestandskraft ging.“ Dieser Beschluss ist auch durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2021 (1 MB 5/21) bestätigt worden. Darin heißt es: „Ausführungen zu der behaupteten arglistigen Täuschung durch den Antragsgegner finden sich erstinstanzlich auf den Seiten 8/9 des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2020. Die Antragsteller machen geltend, ihnen sei vor dem Abschluss des Vergleichs deutlich kommuniziert worden, dass ein Ausbau der Garage nicht möglich wäre, da das Vorhaben gegen den Flächennutzungsplan verstoßen würde. Dies sei eine angesichts der differenzierenden Regelungen in § 35 BauGB zielgerichtet falsche Behauptung gewesen. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB sei zwar vorgesehen, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vorliege, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. In § 35 Abs. 4 BauGB seien aber hinsichtlich des sogenannten aktiven Bestandsschutzes zahlreiche Ausnahmen hiervon vorgesehen. Durch die Falschbehauptung seien sie davon ausgegangen, dass es keine Ausnahmeregelungen gebe, weil davon auszugehen sei, dass die Behörde im Rahmen ihrer Pflicht zum rechtmäßigen Handeln klare Auskünfte gebe. Insofern sei auch über die Möglichkeit einer Nutzungsänderung getäuscht worden, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei privilegierten Vorhaben nur bei spezifischen Standortaussagen ein entgegenstehender öffentlicher Belang anzuerkennen sei (BVerwG, Beschluss vom 17.08.2015 – 4 B 31.15 –, Rn. 3 bei juris). Dies sei bei ihrem Grundstück gerade nicht der Fall. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung durch den Antragsgegner. Eine arglistige Täuschung setzt eine vorsätzliche Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus; der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 123 Rn. 2, 11). Angesichts des Wortlauts von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der Darstellung einer Fläche für Wald, wie sie sich aus der als Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. Januar 2021 vorgelegten Farbkopie des Flächennutzungsplans ergibt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Aussage des Antragsgegners, wonach der Ausbau der Garage gegen den Flächennutzungsplan verstoße, vorsätzlich unrichtig erfolgt sein könnte. Entsprechendes folgt auch nicht aus der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die nach ihrem Wortlaut die Frage betrifft, wann Darstellungen eines Flächennutzungsplans einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegengehalten werden können. Gegenstand des 2011 durch den Vergleich abgeschlossenen Verfahrens war die Beseitigung eines Garagen- und Abstellgebäudes auf einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück. Dass es sich dabei um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben gehandelt haben könnte, machen die Antragsteller selbst nicht geltend. Dafür, dass der Antragsgegner bei den Antragstellern den Irrtum erregen wollte, dass es keine Vorhaben gibt, denen Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht entgegengehalten werden können, obwohl Entsprechendes in § 35 Abs. 4 BauGB geregelt ist, ist schon deshalb nichts ersichtlich, weil der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid eine Ausnahme nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB geprüft hat. Da Gegenstand des damaligen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens die Beseitigung eines Garagen- und Abstellgebäudes war, war es auch nicht Aufgabe des Antragsgegners, die Antragsteller auf mögliche genehmigungsfähige Nutzungen hinzuweisen. Er durfte sein Verwaltungshandeln und seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung an der tatsächlichen Nutzung orientieren. Im Übrigen machen die Antragsteller selbst nicht geltend, dass 2011 außer der vom Antragsgegner schon im Widerspruchsbescheid geprüften Erweiterung eines Wohngebäudes gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB noch andere der in § 35 Abs. 4 BauGB geregelten Vorhaben in Betracht kamen. Im Übrigen spricht durchgreifend dagegen, dass der Antragsgegner vorsätzlich unrichtige Angaben mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums bei den Antragstellern gemacht hat, dass diese anwaltlich vertreten waren und der Antragsgegner deshalb annehmen musste, dem Anwalt seien die streitentscheidenden Rechtsfragen bekannt. Letztlich zielt das Vorbringen der Antragsteller auf einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß § 83a LVwG (vgl. § 25 VwVfG) ab. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob diese Betreuungspflicht nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens überhaupt noch besteht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.01.2014 – 7 MS 103/13 –, Rn. 42, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 08.05.2012 – 9 A 55/13 –, Rn. 22, juris), richtet ihr Umfang sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, wobei der vermutete Kenntnisstand der Beteiligten und ihre Fürsorgebedürftigkeit eine Rolle spielen (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2020 – I-10 W 79/19 –, Rn. 42, juris) und die Grenze zur Rechtsberatung nicht überschritten werden darf (OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2003 – 19 A 1960/02 –, Rn. 19, juris). Entsprechend sind an diese Pflicht der Behörde bei anwaltlicher Vertretung des Bürgers, wie sie hier im erstinstanzlichen Verfahren gegeben war, geringere Anforderungen zu stellen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 25 Rn. 10; VG Magdeburg, Urteil vom 08.05.2012 – 9 A 55/13 –, Rn. 21, juris). Es war deshalb nicht Aufgabe des Antragsgegners, die seit dem Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretenen Antragsteller im gerichtlichen Verfahren über die Möglichkeiten der Legalisierung des formell und materiell illegalen Garagen- und Abstellgebäudes zu informieren.“ Die erkennende Kammer hält an dieser Auffassung fest und macht sich auch die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu eigen. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.12.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2021. Zwar ergibt sich die Zulässigkeit daraus, dass Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 248 Abs. 1 LVwG). Soweit ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.12.2021 gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 29.11.2021 anzuordnen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Festsetzung des Zwangsgeldes erweist sich nach dieser im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind die §§ 228, 229 Abs. 1, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236 und 237 LVwG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die besonderen Anforderungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind erfüllt. Die Ordnungsverfügung vom 10.03.2009, um deren Vollstreckung es hier geht, ist bestandskräftig. Insoweit liegt ein vollzugsfähiger Verwaltungsakt gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG vor. Die Kläger haben im Rahmen eines Vergleiches die Klage zurückgenommen. Durch die im Rahmen des Vergleiches erklärte Klagrücknahme ist die Ordnungsverfügung vom 10.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2009 bestandskräftig geworden. Dieser Vergleich ist auch wirksam. Insoweit wird auf die o.g. Ausführungen verwiesen. Das jetzt festgesetzte Zwangsgeld ist auch ordnungsgemäß angedroht worden. Die Androhung des Zwangsgeldes erfolgte mit Bescheid vom 14.12.2020. Es besteht kein Vollstreckungshindernis. Auch insoweit wird Bezug genommen auf den Beschluss des SchleswigHolsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2021 (1 MB 5/21). Darin heißt es: „Die Voraussetzungen eines Vollstreckungshindernisses gemäß § 241 Abs. 1 Nr. 1 LVwG sind, wie auch die Antragsteller einräumen, nicht erfüllt. Zutreffend verweisen sie aber darauf, dass eine bevorstehende Aufhebung der Grundverfügung zu berücksichtigen ist. Gegenüber Maßnahmen zum Vollzug einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung kann geltend gemacht werden, dass nach Eintritt der Bestandskraft Umstände eingetreten sind, die die Aufrechterhaltung der Verfügung rechtswidrig machen, weil andernfalls der Rechtsschutz entgegen Art. 19 Abs. 4 GG verweigert wird (BVerwG, Urteil vom 19.01.1977 – IV C 31.75 –, Rn. 14, juris; BVerwG, Urteil vom 08.05.1958 – I C 181.57 –, Rn. 5 ff., juris). Eine Vollstreckungsmaßnahme kann sich als unverhältnismäßig erweisen, wenn das Wiederaufgreifen des die Beseitigungsverfügung betreffenden Verfahrens (vgl. Schl.Holst. OVG, Beschluss vom 06.06.2011 – 1 MB 9/11 –, Rn. 3, juris; Schl.Holst. OVG, Beschluss vom 23.03.2016 – 4 MB 3/16 –, Rn. 3, juris) oder eine nachträgliche Baugenehmigung beantragt wird (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 15.08.1995 – 1 M 77/94 –, Rn. 8, juris). Gegen die Vollziehung einer Beseitigungsverfügung bestehen in den vorgenannten Fällen aber nur dann Bedenken, wenn ein Erfolg des jeweiligen Antrags ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn nicht gar offenkundig ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nach derzeitigem Sachstand ist zweifelhaft, ob die Antragsteller einen Anspruch auf die mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 beantragte Genehmigung der Nutzung des vorhandenen Garagen- und Abstellgebäudes für eine Imkerei haben. Die berufsmäßige Imkerei ist grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB im Außenbereich privilegiert. Zur berufsmäßigen Imkerei gehören sowohl die haupt- als auch die nebenberuflich betriebene Imkerei. Die Absicht der Gewinnerzielung muss erkennbar im Vordergrund stehen. Die Betätigung muss auf Dauer angelegt sein und Erträge abwerfen, die auch neben einem Hauptberuf noch ein Eigengewicht haben. Ausgeschlossen ist daher die „Hobby-Imkerei“ (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 201 Rn. 22; vgl. im Einzelnen zu den Anforderungen an Art und Umfang eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 4 C 9.11 –, Rn. 7 f., juris). Zweifelhaft ist zunächst, ob für das Vorhaben der Antragsteller überhaupt die zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit erforderliche Möglichkeit der Gewinnerzielung gegeben ist. Insoweit dürfte es derzeit an einer Kalkulation fehlen, aus der sich zu erwartende Gewinne nachvollziehbar ergeben. Die Antragsteller haben derzeit drei Bienenvölker. Nach dem Bauantrag soll deren Zahl bis 2022 auf 50 erhöht werden, wobei 20 Völker in dem streitgegenständlichen Garagen- und Abstellgebäude untergebracht werden sollen. Nach der vorgelegten Kalkulation (Beiakte B, XI 34aR B), der in Übereinstimmung mit der Auffassung der Landwirtschaftskammer (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. Januar 2021) ein Ertrag von 30 kg Honig pro Bienenvolk und ein Preis von 12 € pro Kilogramm Honig zugrundeliegt, soll ein jährlicher Gewinn von 38,42 € bei sechs Völkern, 2.302,57 € bei 12 Völkern, 6.602,87 € bei 24 Völkern und 15.771,97 € bei 48 Völkern erwirtschaftet werden. Die Landwirtschaftskammer rügt insoweit jedoch nachvollziehbar, dass die Kalkulation keine Ausgaben für den Einkauf von Bienenvölkern und keine Völkerverluste berücksichtigt (Stellungnahme vom 13. Januar 2021) und das im gerichtlichen Verfahren als Anlage zum Schriftsatz vom 29. Januar 2021 eingereichte wirtschaftliche Konzept jedenfalls keine Völkerverluste berücksichtigt (Stellungnahme vom 4. Februar 2021). In der Stellungnahme vom 4. Februar 2021 zeigt die Landwirtschaftskammer zudem auf, dass die Angaben im wirtschaftlichen Konzept zur beabsichtigten Verarbeitung und Veredelung des produzierten Honigs und des Bienenwachses auf eine gewerbliche Tätigkeit hindeuten, deren Verhältnis zur privilegierten Imkerei zu prüfen sei. Hinzu kommt, dass die Gewinnerwartung nach der vorgelegten Kalkulation von der Überschussermittlung in der Ertragsplanung des wirtschaftlichen Konzepts abweicht (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 29. Januar 2021, Seite 18 ff.). Jedenfalls lässt sich nach derzeitigem Sachstand nicht feststellen, ob für die Antragsteller die Absicht der Gewinnerzielung im Vordergrund steht und die zu erwartenden Erträge neben dem Hauptberuf noch ein Eigengewicht haben. Zutreffend wird in den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer vom 13. Januar und 4. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass Angaben zum derzeitigen Einkommen der Antragsteller fehlen, da die aufgezeigten Rentenbezüge sich erst auf die Jahre 2027 bzw. 2029 beziehen. Die Einkommen dürften, da die Antragstellerin selbstständige Steuerberaterin und der Antragsteller Bankkaufmann/Bankfachwirt mit Berufserfahrung in Luxemburg ist (Schriftsatz der Antragsteller vom 28. Januar 2021, Seite 2; Anlage zum Schriftsatz der Antragsteller vom 29. Januar 2021, Seite 4), nicht unerheblich sein. Auch der von den Antragstellern angeführte Gesichtspunkt, dass sie u. a. wegen der hohen Kosten für die private Krankenversicherung von zurzeit 551,42 € für die Antragstellerin und 730,51 € für den Antragsteller zur Erhaltung ihres Lebensstandards nach Eintritt in den Ruhestand auf das zusätzliche Einkommen aus der Imkerei angewiesen seien (Schriftsatz vom 30. Dezember 2020, Seite 23), greift nicht durch. Die Antragsteller haben eine Rentenauskunft vom 22. Oktober 2020 vorgelegt, nach der die Regelaltersrente, die ab 1. Januar 2029 gezahlt werden kann, für die am 12. April 1962 geborene Antragstellerin 474,21 € beträgt, wenn der Berechnung ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der derzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werden. Sie haben ferner eine Rentenauskunft vom 5. November 2020 vorgelegt, nach der die am 01.01.2027 beginnende Regelaltersrente für den am 1. September 1960 geborenen Antragsteller ohne Rentenanpassungen 2.849,09 € beträgt, wenn bis zum Rentenbeginn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden. Es erscheint nach Aktenlage ausgeschlossen, dass die zu erwartenden Alterseinkünfte der Antragsteller sich auf diese Beträge beschränken. Die Antragstellerin ist seit 1993 selbstständig als Steuerberaterin tätig (Anlage zum Schriftsatz vom 29. Januar 2021, Seite 4). Das spricht dafür, dass sie weitere Alters-einkünfte zu erwarten hat, zum Beispiel aus einem Steuerberaterversorgungswerk oder privater Vorsorge. Beim Antragsteller als Bankkaufmann erscheinen zusätzliche Ansprüche aus Betriebsrenten als möglich. Dies bedarf weiterer Aufklärung. Gerade weil es sich um eine Neugründung handelt und zurzeit nur drei Bienenvölker vorhanden sind, ist die Klärung der Einkommenssituation der Antragsteller für die Prognose erforderlich, ob die Zahl der Völker in den nächsten Jahren der Ankündigung entsprechend erhöht werden wird oder ob der Aufbau einer Imkerei nicht nur der Gestaltung des in wenigen Jahren anstehenden Ruhestandes dient (vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.03.2014 – 9 K 4545/10 –, Rn. 52 – 56, juris). Auch wenn ein „Wirtschaftliches Konzept für eine Imkerei ‚Summendes Glück‘“ mit einer Ertragsplanung bis in das Jahr 2025 und umfangreichen Ausführungen zu begleitenden Projekte, die über die reine Honiggewinnung hinausgehen, vorgelegt worden ist (Anlage zum Schriftsatz vom 29. Januar 2021), kann Letzteres zurzeit nicht hinreichend ausgeschlossen werden. Offen erscheint derzeit auch, ob die Imkerei auf Dauer angelegt ist. Die Erfahrungen der Antragstellerin mit der Imkerei beruhen auf in der Familie betriebener Hobby-Imkerei (Anlage zum Schriftsatz vom 29. Januar 2021, Seite 3). Der Erwerb des Imkerscheins und die Sicherstellung des öffentlichen Vertriebs mit offiziellen Gläsern und Banderolen des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e. V. dürfte auch für eine Hobby-Imkerei erforderlich sein. Die 1962 und 1960 geborenen Antragsteller haben nach ihren eigenen Ausführungen ein langes und anstrengendes Berufsleben und schwere Erkrankungen hinter sich (Schriftsatz vom 28. Januar 2021, Seite 2 ff., Seite 6). Die Fortführung einer berufsmäßigen Imkerei durch die Söhne ist allein mit dem Hinweis darauf, dass diese 2021 den Imkerschein erwerben wollen, nicht plausibel. Im Übrigen ist über die Söhne nur bekannt, dass der ältere 1993 geboren ist (Anlage zum Schriftsatz vom 29. Januar 2021, Seite 4) und der jüngere als Schüler ein Wirtschaftspraktikum bei einem Fischer gemacht hat und jetzt Physiotherapeut ist (Schriftsatz vom 28. Januar 2021, Seite 5). Auch eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erscheint derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich. Diese Regelung findet Anwendung auf Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht erfüllt. Nach den von ihnen insoweit angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 19.03.2019 – 9 CS 18.2340 –, Rn. 17, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.12.1974 – IV C 22.73 –, Rn. 25, juris) privilegiert dieser Auffangtatbestand zwar grundsätzlich Bienenhäuser, soweit nicht eine berufsmäßige Imkerei und damit eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben ist. Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind aber auf das Erforderliche zu beschränken, mithin auf bauliche Anlagen, die der unmittelbaren Unterbringung der Bienen dienen (Bay. VGH, a. a. O., Rn. 17, juris; BVerwG, a. a. O., Rn. 25, juris). Ausweislich des Bauantrags ist nur ein geringer Teil des ca. 10 x 5,9 m großen Garagen- und Abstellgebäudes für die Unterbringung von 20 Bienenvölkern mit einer Grundfläche von je 50 x 50 cm vorgesehen. Die restliche Fläche betrifft Zusatzeinrichtungen (Materiallager, Arbeitsfläche, Schleuderraum, Kühlraum). Angesichts der Grundfläche von fast 60 m² handelt es sich auch nicht um ein kleines Wirtschaftsgebäude im Sinne der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 28.03.2012 – M 9 K 11.3453 –, Rn. 19, juris). Hinzu kommt insoweit, dass nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 13. Januar 2021 die Freiaufstellung von Bienenvölkern einer Unterbringung im Bienenhaus vorzuziehen ist.“ Die erkennende Kammer macht sich auch diese Ausführungen zu eigen. Der Umstand, dass die Antragsteller beabsichtigen, einen Bauantrag zu stellen, der den „Anforderungen des OVG“ genügt, führt schon deshalb nicht zu einem Erfolg des Antrages, weil dieser Antrag nicht vorliegt. Insofern ist völlig ungewiss, ob den „Anforderungen des OVG“ entsprochen werden wird. Nach dem Maßstab des OVG Schleswig muss ein Erfolg des Bauantrags ernsthaft in Betracht zu ziehen sein bzw. offenkundig sein. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen belegen die von dem Antragsgegner übersandten Lichtbilder, dass die hier streitige Garage gegenwärtig nicht im Zusammenhang mit einer Imkerei steht. Es spricht deshalb nichts dafür, dass die Garage in absehbarer Zukunft einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (Imkerei) dient. Es gibt jedenfalls gegenwärtig keine konkreten Hinweise darauf, dass diese Garage dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt ist. Das streitgegenständliche Gebäude ist von seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung nicht durch den Verwendungszweck als Bienenhaus geprägt. Es dürfte auch das für eine Bienenhaltung notwendige Maß überschreiten. Unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs erscheint die Nutzung, wie die Antragsteller sie beabsichtigen, nicht erforderlich zu sein. Soweit wird auch auf den Widerspruchsbescheid vom 30.06.2021 Bezug genommen. Das Gericht folgt diesen Darstellungen und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (vgl. § 117 Abs. 3 VwGO analog). Die Anträge sind deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.