Beschluss
4 MB 4/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2017:0210.4MB4.17.0A
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Leitsätze
1. Von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung kann nicht ausgegangen werden, wenn es insoweit weitergehender tatsächlicher Feststellungen und Beweiserhebungen dahingehend bedarf, ob der Fahrerlaubnisinhaber vor der Fahrzeugkontrolle aktiv Cannabis konsumiert hat (sodass von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen ist) oder ob der anlässlich der Kontrolle festgestellte THC-Wert, hier: von 1,7 ng/ml, tatsächlich auf einem rein passiven Konsum beruhen kann, ohne dass dem Fahrerlaubnisinhaber dies bewusst geworden wäre.(Rn.6)
2. in solchen Fällen des offenem Ausgangs des Hauptsacheverfahrens muss die Folgenabschätzung zugunsten des öffentlichen Interesses an einer Vermeidung von Unfallgefahren und zulasten des Interesses des Fahrerlaubnisinhabers ausgehen, weiterhin ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung kann nicht ausgegangen werden, wenn es insoweit weitergehender tatsächlicher Feststellungen und Beweiserhebungen dahingehend bedarf, ob der Fahrerlaubnisinhaber vor der Fahrzeugkontrolle aktiv Cannabis konsumiert hat (sodass von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen ist) oder ob der anlässlich der Kontrolle festgestellte THC-Wert, hier: von 1,7 ng/ml, tatsächlich auf einem rein passiven Konsum beruhen kann, ohne dass dem Fahrerlaubnisinhaber dies bewusst geworden wäre.(Rn.6) 2. in solchen Fällen des offenem Ausgangs des Hauptsacheverfahrens muss die Folgenabschätzung zugunsten des öffentlichen Interesses an einer Vermeidung von Unfallgefahren und zulasten des Interesses des Fahrerlaubnisinhabers ausgehen, weiterhin ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen.(Rn.8) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2016 ist nicht begründet. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM durch Bescheid des Antragsgegners vom 25.05.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2016 nach einer eigens vorgenommenen Folgenabschätzung abzulehnen, hat vielmehr Bestand. Das Verwaltungsgericht trifft die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf der Grundlage einer Interessenabwägung und prüft deshalb zunächst die Erfolgsaussicht der erhobenen Klage gegen den Entziehungsbescheid. Nach seiner Auffassung spreche zwar Überwiegendes dafür, dass die Fahrerlaubnisentziehung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werde, doch könne nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit ausgegangen werden, weil die Frage des gelegentlichen Cannabiskonsums vor der Fahrzeugkontrolle am 1. März 2016 zwischen den Beteiligten streitig sei und im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden könne. Entfalle damit die Erfolgsaussicht der Klage als Abwägungskriterium, habe eine weitere Interessenabwägung stattzufinden, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben werde, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibe, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass er zunächst an der Verkehrsteilnahme gehindert sei, seine gegen die Entziehungsverfügung erhobene Klage dann indes Erfolg habe, gegenüberzustellen seien. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. nur Beschl. v. 08.09.2016 - 3 MB 36/16 - m.w.N.) und wird vom Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis u.a. dann zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die dabei vom Verwaltungsgericht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV zu Grunde gelegten allgemeinen Grundsätze zu Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV, wonach eine Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis insbesondere dann zu verneinen ist, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gewährleistet ist, stellt der Antragsteller nicht in Frage. Er teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung nicht ausgegangen werden könne, weil es insoweit weitergehender tatsächlicher Feststellungen und Beweiserhebungen bedürfe. Zu klären sei, ob der Antragsteller vor der Fahrzeugkontrolle am 1. März 2016 aktiv Cannabis konsumiert hat (sodass von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen ist) oder ob der anlässlich der Kontrolle festgestellte THC-Wert von 1,7 ng/ml tatsächlich, wie er behauptet, auf einem rein passiven Konsum beruht haben kann, ohne dass dem Antragsteller dies bewusst geworden wäre. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass an der Darstellung des Antragstellers erhebliche Zweifel bestehen, da das Erreichen eines solchen THC-Wertes durch Passivrauchen wissenschaftlich nur mit „extremen Versuchsanordnungen“ erklärbar sei und der Antragsteller eine entsprechende „Extremsituation“ nicht geschildert habe. Der Senat vermag darin keine „unzulässige Beweisantizipation“ zu erkennen. Darauf kommt es im Übrigen aber auch nicht an, weil das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage dennoch ausdrücklich als offen bezeichnet hat. Dass sich der angefochtene Entziehungsbescheid zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich rechtswidrig darstellen könnte, wird selbst vom Antragsteller nicht vertreten und ergibt sich auch nicht aus seinem Vortrag. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn das vom Amtsgericht Rendsburg in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ergeben sollte, dass das Erreichen eines THC-Wertes von 1,7 ng/ml durch reines Passivrauchen denkbar sein sollte, bliebe des Weiteren zu klären, ob der Antragsteller, der selbst einräumt, mit Cannabis „experimentiert“ zu haben, dies nicht hätte erkennen können und daraus die entsprechenden Konsequenzen hätte ziehen müssen. Das Ergebnis der bei offenem Ausgang vorzunehmenden Folgenabschätzung muss, wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar darlegt, zugunsten des öffentlichen Interesses an einer Vermeidung von Unfallgefahren und zulasten des Interesses des Antragstellers, weiterhin ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, ausgehen: Würde dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben, die Klage aber erfolglos bleiben, weil sich ergibt, dass der Antragsteller doch aktiv Cannabis konsumiert hat, bestünde wegen der dann zugleich anzunehmenden fehlenden Trennungsfähigkeit die Gefahr, dass der Antragsteller bis zur Rechtskraft in der Hauptsache erneut unter Drogeneinfluss am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Damit würde er nicht nur für sich, sondern auch und vor allem für eine unbestimmte Anzahl anderer Verkehrsteilnehmer/innen eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. Würde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hingegen abgelehnt, die Klage aber erfolgreich sein, weil die genannten Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung tatsächlich nicht festgestellt werden können, müsste der Antragsteller bis dahin auf die Teilnahme am Straßenverkehr verzichten. Er bliebe insbesondere darauf angewiesen, die täglichen Fahrten zu seinem Lehrbetrieb anderweitig und teilweise mit größerem zeitlichen Aufwand zu organisieren oder sich eine nähergelegene drogenfreie Wohnung bzw. ein Zimmer zu suchen. Dieses private Interesse des Antragstellers hat sich dem o.g. öffentlichen Interesse jedoch unterzuordnen. Darauf, dass der Antragsteller, wie er vortragen lässt, nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung sofort aus der Wohngemeinschaft ausgezogen ist und sich seitdem regelmäßigen Blutuntersuchungen mit negativem THC-Befund unterzogen hat, kommt es an dieser Stelle nicht an. Diese Fragen werden erst im Hauptsacheverfahren oder – nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis – im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens eine Rolle spielen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.3 des Streitwertkataloges 2013 und § 52 Abs. 2 GKG. Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV zugleich zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L, sodass insoweit keine Addition angezeigt ist. Eine Halbierung des so ermittelten Streitwertes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht (vgl. schon Beschl. des 2. Senats vom 17.12.2014 - 2 O 30/14 - in Juris und des 3. Senats vom 29.05.2015 m.w.N.).