Beschluss
2 O 30/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2014:1217.2O30.14.0A
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Leitsätze
Relevant für die Streitwertberechnung sind nur die Fahrerlaubnisklassen A, B und BE, da die mit ihnen verbundenen Berechtigungen, wie sich aus § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 4 FeV i.V.m. der Anlage 3 zur FeV ergibt, die Berechtigungen aus übrigen Fahrerlaubnisklassen mit umfassen.(Rn.2)
Tenor
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 14. November 2014 wird geändert. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 14. November 2014 wird geändert. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sind in Fahrerlaubnisentzugsverfahren die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthaltenen Vorschläge heranzuziehen. Im vorliegenden Fall ist der am 27. Februar 2012 erteilte Führerschein für die Klassen A, BE, M, L und S entzogen worden. Nach der Anlage 3 Ziffer II (zu § 6 Abs.6) zur Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht die Fahrerlaubnisklasse A den Fahrerlaubnisklassen A, A2, A1 und AM, die Fahrerlaubnisklasse BE den Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE und L, die Fahrerlaubnisklasse M der Fahrerlaubnisklasse AM, die Fahrerlaubnisklasse L der Fahrerlaubnisklasse L und die Fahrerlaubnisklasse S der Fahrerlaubnisklasse AM. Relevant für die Streitwertberechnung sind nur die Fahrerlaubnisklassen A, B und BE, da die mit ihnen verbundenen Berechtigungen, wie sich aus § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 4 FeV i.V.m. der Anlage 3 zur FeV ergibt, die Berechtigungen aus den übrigen Fahrerlaubnisklassen, die der Kläger inne hat, mit umfassen. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 15. November 2013) sieht in Abschnitt II Nr. 46.1 für die Fahrerlaubnisklasse A den Auffangwert und unter Nr. 46.3 für die Fahrerlaubnisklasse B, BE ebenfalls den Auffangwert vor. Der Auffangwert beträgt nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000 €. Damit ergibt sich ein Streitwert von 10.000 €. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren um die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei ist, außergerichtliche Aufwendungen gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht erstattet werden und sich die Kostenhaftung im Übrigen bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.