Beschluss
4 MB 52/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2019:1018.4MB52.19.00
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Leitsätze
1. Die zeitlich gestaffelten Zugangsrechte bauen systematisch aufeinander auf und sichern die schrittweise Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates. Die drei Anspruchsstufen müssen der Reihe nach durchlaufen werden.(Rn.20)
2. Ob der assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige die bestehende Offenbarungspflicht verletzt, weil er es schon vor Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unterließ, eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft anzuzeigen, oder ob zu diesem Zeitpunkt eine solche Anzeigepflicht mangels Trennung gar nicht bestand, kann offenbleiben, wenn die endgültige Trennung – und damit eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft – jedenfalls später, aber vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgte. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt wäre der Antragsteller verpflichtet gewesen, die für ihn zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer – vom 4. Juni 2019 zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zeitlich gestaffelten Zugangsrechte bauen systematisch aufeinander auf und sichern die schrittweise Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates. Die drei Anspruchsstufen müssen der Reihe nach durchlaufen werden.(Rn.20) 2. Ob der assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige die bestehende Offenbarungspflicht verletzt, weil er es schon vor Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unterließ, eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft anzuzeigen, oder ob zu diesem Zeitpunkt eine solche Anzeigepflicht mangels Trennung gar nicht bestand, kann offenbleiben, wenn die endgültige Trennung – und damit eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft – jedenfalls später, aber vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgte. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt wäre der Antragsteller verpflichtet gewesen, die für ihn zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.(Rn.24) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer – vom 4. Juni 2019 zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der 1995 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Im Februar 2015 stellte er in Berlin einen Asylantrag. Im Mai 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Am 28. August 2015 schloss der Antragsteller die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen in Zeitz (Burgenlandkreis), beantragte die Umverteilung dorthin und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde ihm noch in Berlin am 23. November 2015 für die Dauer von einem Jahr erteilt. Zum 1. März 2016 nahm er eine Arbeitstätigkeit bei der Fa. U in B-Stadt auf. Am 11. Oktober 2016 beantragte er beim Burgenlandkreis die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Dabei erklärten er und seine Ehefrau, dass sie in Zeitz einen gemeinsamen Hausstand führten und in ehelicher Gemeinschaft lebten. Laut unterzeichnetem Vordruck nahmen sie zur Kenntnis, dass die Aufhebung der familiären Gemeinschaft der Ausländerbehörde unverzüglich anzuzeigen sei. Am 16. Oktober 2016 verzog die Ehefrau zu ihrem Vater nach Bad Bramstedt und meldete sich dort am 19. Oktober 2016 mit ihrer Hauptwohnung an. In Unkenntnis dessen verlängerte die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß am 23. November 2016 bis zum 22. November 2018. Der weiterhin in Zeitz gemeldete Antragsteller zog im Mai 2017 nach A-Stadt und trat dort am 1. Juni 2017 eine Stelle als Chefkoch im Restaurant A bei seinem Vater an. Am 18. Oktober 2017 ging beim Amtsgericht A-Stadt ein Scheidungsantrag der Ehefrau ein. Nach fernmündlicher Auskunft des Amtsgerichts sollen die Eheleute im Rahmen des Scheidungsverfahrens übereinstimmend angegeben haben, dass sie sich im Oktober 2016 getrennt hätten. Durch Beschluss vom 17. Mai 2018 wurde die Ehe geschieden. Am 25. Oktober 2018 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „wegen Arbeit“ und teilte mit, dass er geschieden sei. Er erhielt daraufhin am 27. Oktober 2018 eine Fiktionsbescheinigung. Auf den Umzug seiner Ex-Frau nach Bad Bramstedt angesprochen gab er an, dass sie dort Familie habe. Als Paar hätten sie sich erst vor einem halben Jahr getrennt. Mit Bescheid vom 3. Mai 2019 nahm der Antragsgegner die am 23. November 2016 zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verlängerte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziffer 1 und 5). Weiter lehnte er die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2), forderte den Antragsteller zur Ausreise bis zum 7. Juni 2019 auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Für den Fall der Abschiebung ordnete er ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an mit einer Frist von einem Jahr (Ziffer 3 und 4). Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Auf seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Juni 2019, zugestellt am selben Tag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wiederhergestellt, weil es an einer ausreichenden Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO fehle. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig abgelehnt worden. Dem Antragsteller stehe ein Anspruch nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 ARB 1/80 oder auch Art. 6 ARB 1/80 nicht zu; Letzteres deshalb nicht, weil eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetze. Die Beschäftigung müsse im Einklang mit den aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtlichen Vorschriften stehen. Daran gemessen sei der Antragsteller unter der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis vom 23. November 2016 nicht „ordnungsgemäß beschäftigt“ gewesen, weil er die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Oktober 2016 trotz schriftlicher Belehrung nicht angezeigt und damit durch Unterlassen über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen seiner Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Erteilung getäuscht habe. Gegen die Ablehnung des Antrages im Übrigen richtet sich die am 18. Juni 2019 erhobene Beschwerde des Antragstellers. Mit Bescheid vom 2. August, zugestellt am 6. August 2019 hat der Antragsgegner den Widerspruch gegen die im Bescheid vom 3. Mai 2019 enthaltenen Entscheidungen zurückgewiesen. Am 6. September 2019 hat der Antragsteller dagegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (11 A 230/19). II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch im Beschwerdeverfahren trotz gerichtlicher Aufforderung durch Schreiben vom 4. September 2019 nicht dargelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Anlass für eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bzw. der mittlerweile erhobenen Klage gegen die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ergeben sich aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), im Ergebnis nicht. a. Nach Auffassung des Antragstellers habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass der Antragsgegner durch Verkürzung der gesetzlichen Widerspruchsfrist den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt habe. Dieser Vortrag kann schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, weil es nicht in der Hand einer Behörde liegt, gesetzliche Fristen zu verkürzen. b. In Bezug auf Art. 6 ARB 1/80 macht der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend, dass er nicht über eine Trennung der Eheleute im Oktober 2016 getäuscht haben könne, weil die Trennung nachweislich erst im Mai 2017 durch Umzug des Antragstellers nach A-Stadt in den Haushalt seines Vaters erfolgt sei. Dies sei durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen in ausreichendem Maß glaubhaft gemacht. Im Hauptsacheverfahren könne der Trennungszeitpunkt durch eine Vielzahl von Zeugen bestätigt werden. Die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis könnten somit erst im Mai 2017 entfallen sein. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zum Nachweis eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind damit weiterhin nicht dargetan. Nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber auszuüben, - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben, - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. aa. Als Anknüpfungspunkt für ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 kommt von vornherein nur die Beschäftigung des Antragstellers im Restaurant Antalya seit dem 1. Juni 2017 in Betracht. Hiervon geht auch der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 2. August 2019 aus. Ob der Antragsteller schon durch die Beschäftigung bei der Fa. Urfa GmbH in B-Stadt Rechte erworben hat, kann offenbleiben, da diese jedenfalls wieder verloren gingen, als er seine dortige Tätigkeit schon nach 15 Monaten (1. März 2016 bis 31. Mai 2017) wieder aufgab. Dies ergibt sich aus Folgendem: Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 regelt die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft eingegliedert sind (Urt. des Senats v. 27.07.1995 - 4 L 46/95 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Die zeitlich gestaffelten Zugangsrechte bauen systematisch aufeinander auf und sichern die schrittweise Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates. Die drei Anspruchsstufen müssen der Reihe nach durchlaufen werden: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung hat ein türkischer Arbeitnehmer das Recht, weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber auszuüben. Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein anderes Stellenangebot zu bewerben. Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er das uneingeschränkte Recht, sich für jede frei gewählte Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu bewerben und Zugang zu ihr zu erhalten (EuGH, Urt. v. 10.01.2006 - C-230/03 -, juris Rn. 34-37; Kurzidem in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 22. Ed. 01.05.2019, EWG-Türkei Art. 6 Rn. 27). Zum Erreichen der zweiten Verfestigungsstufe muss ein türkischer Arbeitnehmer deshalb mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und zwei weitere Jahren für diesen gearbeitet haben (EuGH, a.a.O. Rn. 44; OVG Münster, Urt. v. 22.02.2011 - 18 A 1603/10 -, juris Rn. 30). Wechselt er nach Ablauf des ersten Jahres und vor Erreichen der zweiten Verfestigungsstufe den Arbeitgeber, gehen die zunächst aufgrund der einjährigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erworbenen Rechte verloren. Die Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 beginnt neu zu laufen (OVG Greifswald, Beschl. v. 30.03.2017 - 2 M 238/16 -, juris Rn. 7; Bergmann/ Dienelt, 12. Aufl. 2018, ARB 1/80 Art. 6 Rn.54; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2017, § 3 Rn. 92 m.w.N.) – für den Antragsteller mit Aufnahme der Beschäftigung im Restaurant Antalya am 1. Juni 2017. bb. In der Zeit ab dem 1. Juni 2017 ist der Antragsteller nicht ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Eine nur vorläufige Position kann sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in Auslegung der Rechtsprechung des EuGH zum einen aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa der Fiktionswirkung eines Antrags oder der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Zum anderen beruhen auch Beschäftigungszeiten, die während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt werden, die nur aufgrund einer Täuschung der Behörden erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Rechtsposition, da dem Ausländer während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 16.12 -, juris Rn. 18, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 17/17 -, juris Rn. 16). Eine Täuschung kann durch aktives Tun oder auch durch ein Unterlassen erfolgen. In der Gewichtung kann eine unterlassene Mitteilung einer aktiven Täuschung gleichgestellt werden, wenn ein Ausländer eine entsprechende Offenbarungspflicht übernommen hat und er die offenzulegenden Umstände vorsätzlich, mithin wissentlich und willentlich verschweigt. Lassen sich entsprechende tatsächliche Feststellungen zum Täuschungsvorsatz treffen, kommt es nicht darauf an, ob die Täuschung zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Täuschung zum Anlass für eine behördliche Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis genommen worden ist; maßgeblich ist allein das fehlende materielle Recht (BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 16.12 -, juris Rn. 19 und 25-27, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 17/17 -, juris Rn. 17-19 m.w.N.; ihm folgend VGH Mannheim, Urt. v. 17.05.2017 - 11 S 341/17 -, juris Rn. 77). (1) Unstreitig lagen die materiellen Voraussetzungen der innegehabten Aufenthaltserlaubnis wegen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns am 1. Juni 2017 und während des darauffolgenden Jahres nicht mehr vor. Der Antragsteller versichert selbst, dass eine Trennung letztlich im Mai 2017 erfolgt sei. (2) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller im Oktober 2016 aufgrund schriftlicher Belehrung über die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige etwaiger Veränderungen der ehelichen Lebensgemeinschaft eine entsprechende Offenbarungspflicht wirksam übernommen hatte, wird nicht in entscheidungserheblicher Weise in Frage gestellt. Erstmals mit Schriftsatz vom 13. September 2019 macht der Antragsteller geltend, dass die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil er nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt habe und weder ein Dolmetscher anwesend noch eine türkischsprachige Fassung der Erklärung vorgelegt worden sei. Dieser Vortrag ist schon aus formalen Gründen unbeachtlich, da er neue Beschwerdegründe enthält und damit verspätet erfolgt. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO innerhalb eines Monats zu begründen und muss u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist; das Beschwerdegericht prüft nur die – innerhalb dieser Frist – dargelegten Gründe (OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Die einmonatige Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) war bereits am 4. Juli 2019 abgelaufen. Die Rüge bezieht sich auch nicht auf einen Aspekt, der erst aufgrund des Hinweisschreibens der Berichterstatterin vom 4. September 2019 in das Verfahren eingeführt worden wäre. Anlass für den richterlichen Hinweis war die vom Verwaltungsgericht offengelassene Frage, welche Beschäftigungszeiten überhaupt als Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch in Frage kommen, nicht aber die Frage, ob eine ausreichende Belehrung über die Anzeigepflicht erfolgt war; letztere war bereits für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich und von ihm auch bejaht worden. Die Geltendmachung sprachlicher Defizite und mangelnden Verständnisses der Ehegattenerklärung könnte im Übrigen gerade wegen der Verspätung auch inhaltlich kaum mehr überzeugen. Anlass, hierauf hinzuweisen, hätte nicht erst nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss, sondern schon nach der Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis durch Verfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2019 bestanden, in der bereits von einer wirksam begründeten Anzeigepflicht ausgegangen worden war. Ob der Antragsteller die bestehende Offenbarungspflicht verletzte, weil er es schon vor Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 23. November 2016 unterließ, eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft anzuzeigen, oder ob zu diesem Zeitpunkt eine solche Anzeigepflicht mangels Trennung gar nicht bestand, kann offenbleiben. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sei die endgültige Trennung – und damit eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft – (erst) im Mai 2017 erfolgt. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt wäre der Antragsteller verpflichtet gewesen, die für ihn zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten. (3) Über den objektiven Mangel des materiellen Aufenthalts und der objektiv gegebenen Pflichtverletzung hinaus bedarf es der Feststellung eines vorsätzlichen Verhaltens und deshalb der tatrichterlichen Überzeugung, dass sich der Betreffende bewusst pflichtwidrig verhalten hat (BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 16.12 -, juris Rn. 25). Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird die Überzeugungsbildung auf die von den Beteiligten vorgelegten Beweismittel sowie auf glaubhaft gemachte Tatsachen und überwiegende Wahrscheinlichkeiten gestützt, denn es nicht Aufgabe eines Eilverfahrens, eine etwaige Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens vorwegzunehmen (Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 916). Nach summarischer Prüfung muss angenommen werden, dass der Antragsteller die gebotene Anzeige bewusst und damit vorsätzlich unterließ. Davon ausgehend, dass er über seine Anzeigepflicht ausreichend belehrt worden war und den Inhalt der Erklärung von Oktober 2016 auch verstanden hatte, musste ihm auch klar sein, dass schon die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht erst eine vom Gericht ausgesprochene rechtskräftige Scheidung für seinen Aufenthaltsstatus von Relevanz ist. Dies ist der vom Antragsteller eigenhändig unterschriebenen Erklärung hinreichend klar und zutreffend zu entnehmen. Insofern können auch keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass er es jedenfalls nach seinem Umzug nach A-Stadt im Mai 2017 bewusst unterlassen hatte, die Ausländerbehörde von der endgültigen Trennung zu unterrichten. Dass er der Meinung gewesen sei, nicht schon das Getrenntleben, sondern erst die Scheidung anzeigen zu müssen, spricht im Übrigen eher für als gegen ein vorsätzliches Verschweigen. Denn selbst über die Scheidung setzte der Antragsteller die Ausländerbehörde erst am 25. Oktober 2018 und damit einen knappen Monat vor Ablauf der ihm zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis. Zu diesem Zeitpunkt lag die Scheidung schon mehr als fünf Monate zurück. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Kopien (BA Bl. 120, 167 ff.) erging der Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Mai 2018 und wurde noch am selben Tag verkündet und rechtskräftig. Insofern bestand auch kein Raum, mit der Anzeige noch zuzuwarten. cc. Das Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung hätte im Übrigen nur in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum Ablauf der (zurückgenommenen) Aufenthaltserlaubnis am 22. November 2018 liegen können; für die Zeit danach ist dem Antragsteller aufgrund seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden; ein darauf beruhender Aufenthalt begründet nach oben Gesagtem (bb.) jedenfalls dann keine ausreichend gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt, wenn der Antrag auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – wie hier am 3. Mai 2019 – abgelehnt wird und die Fiktionswirkung damit erlischt, da sie nur „bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde“ gilt, § 81 Abs. 4 AufenthG. Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung haben außerdem keine aufschiebende Wirkung, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, so dass auch insoweit eine nachfolgende Beschäftigungszeit nicht einbezogen werden könnte. c. Ohne Relevanz bleiben schließlich die Rügen des Antragstellers, dass die aufschiebende Wirkung bereits deshalb anzuordnen gewesen wäre, weil er sich als türkischer Staatsangehöriger auf die sich aus dem ARB ergebende Standstill-Klausel berufen könne und weil er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Tätigkeit als Spezialitätenkoch gemäß § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG schon im Anhörungsverfahren erweitert, der Antragsgegner darüber aber nicht entschieden habe. Beide Rügen wurden wiederum erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO (am 4. Juli 2019) erhoben, nämlich mit Schreiben vom 1. August und 19. September 2019. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).