Beschluss
4 P 1/21 EK
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:0922.4P1.21EK.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrendauer.(Rn.34)
(Rn.35)
2. Für die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dabei verbietet es sich in der Regel, von Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, keine zeitlichen Festlegungen zu treffen, ab wann ein Verfahren „überlang" ist, schließt für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich einen Rückgriff auf Orientierungs- oder Richtwerte aus; dies gilt auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Sie könnten letztlich für die Angemessenheit im Einzelfall nicht aussagekräftig sein.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrendauer.(Rn.34) (Rn.35) 2. Für die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dabei verbietet es sich in der Regel, von Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, keine zeitlichen Festlegungen zu treffen, ab wann ein Verfahren „überlang" ist, schließt für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich einen Rückgriff auf Orientierungs- oder Richtwerte aus; dies gilt auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Sie könnten letztlich für die Angemessenheit im Einzelfall nicht aussagekräftig sein.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Entschädigungsklage ist als besondere Form der Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Der Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge am 10. August 2020 gem. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist mit der Klagerhebung am 9. Juni 2021 genügt. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich eines in Folge eines unangemessen langen Gerichtsverfahrens erlittenen immateriellen oder materiellen Nachteils. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war nicht von einer unangemessen langen Dauer. Der Anspruch auf Entschädigung beruht auf § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GVG. Danach sind materielle und immaterielle Nachteile, die infolge einer ungemessenen Verfahrensdauer eingetreten sind, zu entschädigen. Dabei gewährt § 198 GVG keinen vollen Schadensersatzanspruch, sondern lediglich eine angemessene Entschädigung (Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 198 GVG, Rn. 7). Ein immaterieller Nachteil wird nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet, wenn das Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. 1. Einem Anspruch des Klägers steht nicht schon eine Verwirkung im Sinne des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG entgegen. Danach muss die Entschädigungsklage innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung erhoben werden. Dies ist hier der Fall. Die Entschädigungsklage wurde vor Ablauf der sechsmonatigen Frist am 9. Juni 2021 erhoben. Das Urteil ist nach Zustellung an den Kläger am 10. November und an die Beklagte am 12. November 2020 rechtskräftig geworden, der Rechtskraftvermerk lautet auf den 15. Dezember 2020. 2. Allerdings erkennt der Senat im vorliegenden Fall keine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. a) Für die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dabei verbietet es sich in der Regel, von Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, keine zeitlichen Festlegungen zu treffen, ab wann ein Verfahren „überlang" ist, schließt für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich einen Rückgriff auf Orientierungs- oder Richtwerte aus; dies gilt auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Sie könnten letztlich für die Angemessenheit im Einzelfall nicht aussagekräftig sein (BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D –, juris, Rn. 29 ff). b) Für eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens ist nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und auf das Verhalten der Verfahrensbeteiligten abzustellen. Danach erweist sich die Verfahrensdauer in dem der Entschädigungsklage zugrunde liegenden Verfahren nicht als unangemessen lang. Bezugsrahmen für die Frage, ob die Verfahrensdauer im Einzelfall unangemessen lang war, ist nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG die Gesamtdauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Verfahrensdauer betrug hier von März 2019 bis zum November 2020 etwa 19 Monate. Dabei sind das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren bei einer Behörde (Widerspruchsverfahren) nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 und § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D –, juris, Rn. 17, 20). Die kleinste Zeiteinheit, die für eine Entschädigung nach § 198 GVG maßgeblich ist, ist der Kalendermonat (dazu: Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 198 GVG, Rn. 8; BSG, Urt. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG11/13 -, juris, Rn. 34). Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) – ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen daher nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind (stRspr BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 – 5 B 26.17 D –, juris, Rn. 6 m. w. N.). Dieser Maßstab erschließt sich aus dem allgemeinen Wertungsrahmen, der für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit vorgegeben ist und wird durch diesen weiter konkretisiert. Dabei sind der unbestimmte Rechtsbegriff der "unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) wie auch die zu seiner Ausfüllung heranzuziehenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG unter Rückgriff auf die Grundsätze näher zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt worden sind (BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D –, juris, Rn. 37 - 38). Einen Anspruch darauf, dass das Verfahren in optimaler Weise gefördert wird, also auf schnellstmöglichen Rechtsschutz, gibt es indes nicht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerb. v. 14.12. 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 16). Die Verfahrensdauer muss insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt, wobei nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung ausreicht (BGH, Urt. v. 12.02.2015 - III ZR 141/14 -, juris, Rn. 27). Geringfügige Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten, die gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fallen, sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BGH, Urt. v. 10.04.2014 - III ZR 335/13 -, juris, Rn. 37). c) An diesen Grundsätzen gemessen sind nachhaltige Verzögerungen des von März 2019 bis zum November 2020 etwa 19 Monate dauernden Verfahrens durch das Verhalten des Gerichts nicht, insbesondere nicht aufgrund seiner Verfahrensführung, eingetreten. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass nicht von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, die das Verwaltungsgericht zu verantworten hätte. aa. Die Schwierigkeit des Verfahrens ist als durchschnittlich zu bewerten. Die Rechtsfragen der Zurruhesetzung gehören zum Standardgeschäft einer speziellen beamtenrechtlichen Kammer. Die zu klärenden tatsächlichen Fragen der Zurruhesetzung (§ 41 Abs. 3 Satz 1 LBG, § 26 BeamtStG) sind aber nicht einfach zu ermitteln. Eine Dienstunfähigkeit ist aufgrund ärztlicher Gutachten zu klären. So hat auch der Kläger noch im März 2020 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Das Verwaltungsgericht hatte sich daher in seinem Urteil eingehend mit den verschiedenen vorliegenden Gutachten und Attesten auseinanderzusetzen. bb. Für die Beurteilung der Bedeutung des Verfahrens ist dessen Relevanz für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen ebenso von Belang wie die Bedeutung des Verfahrens für die Allgemeinheit (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 18). Betrifft das Verfahren die wirtschaftliche Versorgung bzw. Existenz des Betroffenen, ist es regelmäßig von besonderer Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 1.13 –, juris, Rn. 23; Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D –, juris, Rn. 47, beide m.w.N.; VGH Kassel, Urt. v. 11.02.2015 – 29 C 1241/12.E –, juris, Rn. 71 m.w.N.). Für den Kläger kam dem Verfahren eine hohe Bedeutung zu. Die Zurruhesetzung für den feuerwehrtechnischen Dienst bedeutete für ihn materielle Einbußen an Besoldung und an einem möglichen späteren Ruhegehalt. Zudem ist auch deshalb von einer besonderen Bedeutung und Beschleunigungsbedürftigkeit auszugehen, um den Kläger nicht über Jahre in Ungewissheit über seine Zukunft zu lassen. Dagegen spricht nicht, dass der Kläger nach der Versetzung in den Ruhestand im Dezember 2017 mit seiner Untätigkeitsklage bis März 2019 wartete. Abgesehen davon, dass dies für die Länge des Gerichtsverfahrens unmaßgeblich ist, lassen sich über die lange Zeit (über ein Jahr) bis zur Klagerhebung nur Mutmaßungen anstellen. Der Kläger hatte mit der Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid zunächst alles aus seiner Sicht erforderliche getan, um seine Rechte zu wahren. cc. Die verfahrensrechtliche Gestaltung durch das Gericht in den einzelnen Verfahrensabschnitten ist sachlich gerechtfertigt und liegt auch angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens im Bereich einer angemessenen Verfahrensführung. (1) Im Zeitraum von der Klagerhebung im März 2019 bis zur Vorlage der Verwaltungsvorgänge im Januar 2020 ist keine durchgreifend zu beanstandende, dem Gericht zurechenbare Verfahrensverzögerung entstanden. Die vom Gericht vorgenommene Verfahrensführung und -förderung ist bei objektiver Betrachtung noch vertretbar, auch wenn aus Sicht des Klägers das Verfahren vom Gericht nur eingeschränkt gefördert worden sein mag. Das Gericht forderte wiederholt – erstmals mit der Zustellungsverfügung vom 20. März 2019 – die Verwaltungsvorgänge an und setzte der Beklagten eine Äußerungsfrist von sechs Wochen ab Zustellung. Seit Mai 2019 durfte es davon ausgehen, dass die Beklagte noch die Möglichkeit einer Abhilfeentscheidung prüft. Dass eine strengere Handhabung sachlich geboten gewesen wäre, ergab sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Klage enthielt weder einen Antrag auf Akteneinsicht noch einen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit. Erst mit Schreiben vom 10. Mai 2019 bat der Kläger darum, sämtliche Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens zu nutzen, was das Gericht zum Anlass nahm, die Beklagte auf die bereits mit der Zustellverfügung gesetzte Frist zur Klagerwiderung hinzuweisen und eine dreiwöchige Wiedervorlagefrist zu verfügen. Am 15. Mai 2019 teilte die Beklagte die Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers mit. Die Bitte des Klägers um Verfahrensförderung im Juli 2019 leitete das Gericht zur umgehenden Stellungnahme an die Beklagte weiter. Diese verwies Anfang August 2019 darauf, dass ein Laufbahnwechsel des Klägers geprüft werde und eine Anhörung dazu ergehen solle. Im August 2019 nahm der Kläger Stellung und beantragte erstmals Akteneinsicht. Dieses Schreiben verfügte das Gericht an die Beklagte zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, zugleich setzte es eine sechswöchige Wiedervorlagefrist. Im Oktober 2019 forderte das Gericht erneut die Vorlage der Verwaltungsvorgänge, nunmehr binnen einer Woche. Daraufhin bat die Beklagte um Aufschub für die Vorlage des Verwaltungsvorgangs, da außergerichtliche Verhandlungen geführt würden. Auf zweimalige Nachfrage des Klägers im November 2019 teilte das Gericht ihm diese Auskunft zum Sachstand des Verfahrens mit und bat die Beklagte im November, nochmals im Dezember 2019 sowie im Januar 2020 um umgehende Übersendung der Verwaltungsvorgänge, die dem Kläger sodann am 23. Januar 2020 übermittelt werden konnten. Die Abläufe zu der erst im August 2019 beantragten Akteneinsicht sind vorrangig auf das Verhalten der Beteiligten zurückzuführen. Das Gericht hat jeweils auf die Schriftsätze und Anfragen der Beteiligten reagiert und keine unangemessen langen Wiedervorlagefristen verfügt, um den Fortgang des Verfahrens im Blick zu behalten und zu fördern. Insbesondere kann das Gericht die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderte Aktenvorlage durch die Behörde nicht erzwingen (Kopp/Schenke, W.-R. Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 99 Rn. 7). (2) Auch im Zeitraum von der Aktenvorlage im Januar 2020 bis zum Eintritt der Entscheidungsreife und der damit verbundenen Verfügung der Akte in das Sitzungsfach im Juni 2020 ist keine dem Gericht zurechenbare Verfahrensverzögerung eingetreten. Vielmehr kam es zwischen den Beteiligten zu einem stetigen Schriftsatzwechsel. Die Beiakten A und B wurden noch im Januar 2020 an den Kläger übersandt. Der Kläger teilte mit, dass die Akten aus seiner Sicht nicht vollständig seien, woraufhin das Gericht noch im Januar 2020 die Beklagte zur weiteren kurzfristigen Veranlassung aufforderte. Im Februar 2020 legte die Beklagte weitere Unterlagen vor. Der Kläger erhielt Akteneinsicht in die nachgereichten Unterlagen und reichte diese Anfang März 2020 zurück. Ebenfalls im März 2020 bezog der Kläger den inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheid in das Verfahren ein und stellte die Untätigkeitsklage auf eine Anfechtungsklage um. Im April 2020 nahm die Beklagte zum Klagvorbringen Stellung. Im Mai 2020 nahm der Kläger „nach Akteneinsicht“ zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung Stellung, der Schriftsatz wurde der Beklagten zur Stellungnahme mit einer Frist von sechs Wochen übersandt. Die Beklagte nahm noch mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020, beim Gericht eingegangen am 17. Juni 2020, Stellung. Das Gericht verfügte daraufhin die Akte in das Sitzungsfach. Eine dem Gericht zurechenbare verzögerte Verfahrensgestaltung ergibt sich daraus nicht, auch nicht im Hinblick auf die Entscheidungsreife des Verfahrens. Entscheidungsreife eines Verfahrens liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem eine hinreichende tatsächliche Aufbereitung des Streitstoffes wie auch die Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 141); dies ist nicht zwingend mit Eingang der vollständigen Verwaltungsvorgänge der Fall. In diesem Verfahren ist die vollständige Akteneinsicht zwar im März 2020 gewährt worden, der Kläger hat aber danach noch den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2020 in das Klagverfahren einbezogen und die Klage im Mai 2020 entsprechend weiter begründet. Das Gericht hat jeweils angemessen auf den Fortgang des Verfahrens durch die wechselseitigen Schriftsätze reagiert und das Verfahren so gefördert. (3) Schließlich ist auch der Zeitraum von der Entscheidungsreife im Mai oder Juni 2020 bis zur Ladung im Oktober 2020 bzw. bis zur Entscheidung im November 2020 nicht unangemessen lang. Mit der Entscheidungsreife tritt weder sogleich eine dem Staat zuzurechnende Verzögerung ein noch werden mit ihr bestimmte Fristen in Lauf gesetzt, innerhalb derer die Verfahrensdauer noch angemessen ist, wenn das Verfahren gefördert wird. Ebenso wenig wie es allgemeine Orientierungswerte für die angemessene Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren gibt, gibt es solche darüber, bis wann ein Verfahren nach Entscheidungsreife abzuschließen ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 36). Insoweit ist dem Gericht zuzubilligen, dass es nicht sogleich bei Entscheidungsreife eine mündliche Verhandlung terminieren muss. Vielmehr kommt ihm auch insoweit bei der Verfahrensgestaltung ein gewisser Spielraum zu, sei es, um sich vor weiteren verfahrensfördernden Handlungen oder vor einer Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.04.2021 – 13 FEK 306/20 –, juris, Rn. 51), sei es, um auf andere anhängige und eventuell vorrangig zu bearbeitende Verfahren Bedacht zu nehmen und die in das Sitzungsfach verfügten Verfahren in den Sitzungs- und Entscheidungsbetrieb der Kammer sinnvoll einzureihen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften (BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 1.13 D –, juris, Rn. 27 - 28; BVerwG, Anerkenntnisurteil v. 17.08.2017 – 5 A 2.17 D –, juris, Rn. 34). In Relation zur Gesamtverfahrensdauer von etwa 19 Monaten ist der zunächst drei- bis viermonatige Verbleib der Akte im Sitzungsfach noch nicht unangemessen lang, sondern von Gründen der notwendigen Verfahrensgestaltung gedeckt. Sodann nahm der Kläger nach seiner Verzögerungsrüge im August 2020 noch im September 2020 Stellung zum Schriftsatz der Beklagten von Ende Mai 2020. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten zur umgehenden Stellungnahme übersandt und die Akte wiederum in das Sitzungsfach verfügt. Eine Verzögerung des Verfahrens durch die weitere Klagbegründung vom September 2020 und die damit gebotene Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme für die Beklagte im Oktober 2020 kann dem Gericht nicht zugerechnet werden, da sie der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist. Die danach verbleibende Zeit der Untätigkeit wurde im Übrigen durch die Wahl einer relativ kurzen Ladungsfrist wieder kompensiert, indem die Ladung vom 20. Oktober 2020 für einen Termin am 5. November 2020 erfolgte. Das Urteil wurde in der mündlichen Verhandlung verkündet und bereits ab 10. November 2020 zugestellt. 3. Danach kann dahinstehen, ob die Verzögerungsrüge als haftungsbegründende Obliegenheit und materielle Entschädigungsvoraussetzung nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG (Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 198 GVG, Rn. 9) wirksam erhoben worden ist. Insbesondere ist nicht erheblich, ob neben der wirksamen Verzögerungsrüge vom 10. August 2020 auch bereits eine im Januar 2020 erhobene Verzögerungsrüge in Betracht kommt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 2 VwGO, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 GVG, § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht durchgeführten und abgeschlossenen Verfahrens. Am 19. März 2019 erhob der Kläger Untätigkeitsklage - Az. 12 A 61/19 - gegen einen Bescheid der Hansestadt L vom 1. Dezember 2017, mit dem er mit Ablauf des 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt wurde. Mit der Zustellungsverfügung des Gerichts wurden die Verwaltungsvorgänge angefordert. Der Kläger bat im Laufe des Verfahrens mehrfach um Beschleunigung des Verfahrens. Die Beklagte teilte Mitte Mai 2019 mit, dass die Prüfung einer anderweitigen Verwendung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Nach zwei weiteren Bitten um Verfahrensförderung durch den Kläger teilte die Beklagte Anfang August 2019 mit, dass ein Laufbahnwechsel geprüft werde, eine entsprechende Anhörung des Klägers sei geplant. Im August 2019 beantragte der Kläger Akteneinsicht. Nach einem Telefonvermerk des Gerichts vom 24. Oktober 2019 teilte die Beklagte mit, dass außergerichtliche Verhandlungen geführt würden und bat um Aufschiebung der Vorlage der Verwaltungsvorgänge; dies sagte das Gericht zu. Am 8. November 2019 teilte das Gericht dem Kläger mit, dass laut Beklagter außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt würden, weshalb von einer Übersendung der Akten noch abgesehen werde. Mitte November 2019 bat der Kläger unabhängig von außergerichtlichen Verhandlungen um Vorlage der Akten, um Akteneinsicht zu nehmen, woraufhin das Gericht am 9. Dezember 2019 und erneut am 6. Januar 2020 die Verwaltungsvorgänge anforderte. Nach nochmaliger Bitte des Klägers um umgehende Anberaumung eines Termins sowie Aktenübersendung und Erinnerung durch das Gericht übersandte die Beklagte am 20. Januar 2020 die Verwaltungsvorgänge, die Beiakten A und B, die dem Kläger für fünf Tage zur Einsicht übersandt wurden. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2020 äußerte der Kläger die Besorgnis, dass das Verfahren für ihn eine wesentliche Angelegenheit sei, aber nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden könnte, weil die Beklagte das Verfahren verzögere und das Gericht es nicht ausreichend fördere. Ende Januar 2020 monierte der Kläger außerdem, dass die Verwaltungsvorgänge nicht vollständig seien und bat darum, die Beklagte aufzufordern, unverzüglich den vorangehenden Personalaktenband vorzulegen. Mitte Februar 2020 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein, die an den Kläger zur Einsicht übersandt wurden. Anfang März 2020 war der Rücklauf dieser Akten von der Prozessbevollmächtigten zu verzeichnen. Mit Schriftsatz vom 31. März 2020 bezog der Kläger den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2020 in seinen Klagantrag ein und beantragte zum Beweis seiner vollständigen Dienstfähigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mitte April 2020 nahm die Beklagte zum Klagvorbringen Stellung. Anfang Mai 2020 nahm der Kläger nach Akteneinsicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung Stellung, die Beklagte erwiderte noch mit Schreiben von Ende Mai 2020, welches am 17. Juni 2020 beim Gericht einging und an den Kläger zur Kenntnis gesandt wurde. Der Berichterstatter verfügte die Akte am 19. Juni 2020 in das Sitzungsfach. Am 10. August 2020 erhob der Kläger ausdrücklich Verzögerungsrüge. Anfang September 2020 nahm der Kläger Stellung zu dem Vorbringen der Beklagten von Ende Mai 2020. Das Gericht verfügte den Schriftsatz zur umgehenden Stellungnahme an die Beklagte und setzte sich eine Wiedervorlagefrist von drei Wochen. Anfang Oktober 2020 bat der Kläger um Förderung des Verfahrens. Der Rechtsstreit wurde dem Berichterstatter als Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 zur Entscheidung übertragen. Am gleichen Tag erging die Terminsladung des Einzelrichters für den 5. November 2020. Das stattgebende Urteil wurde nach mündlicher Verhandlung am 5. November 2020 verkündet. Mit Beschlüssen vom 6. November 2020 wurde der Streitwert festgesetzt und die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Das Urteil wurde dem Kläger am 10. November und der Beklagten am 12. November 2020 zugestellt und wurde rechtskräftig. Am 9. Juni 2021 hat der Kläger Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Der Kläger macht geltend: Bereits mit Klagerhebung sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine eilbedürftige, mit besonderer Verfahrensförderung zu betreibende Angelegenheit handele. Dies sei damit begründet worden, dass das Widerspruchsverfahren bei der beklagten Hansestadt nach über einem Jahr noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Trotz dieses Hinweises habe das Gericht der Beklagten eine Frist von sechs Wochen für die Gegenerklärung und Übersendung der Akten eingeräumt. Das Gericht habe nicht sämtliche Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung genutzt. So seien etwa die Verwaltungsvorgänge erst im Januar 2020 übersandt worden. Bereits im Januar 2020 sei eine erste und im August 2020 eine weitere Verzögerungsrüge erhoben worden. Das erstinstanzliche Verfahren habe 19 Monate in Anspruch genommen. Trotz des Hinweises auf die für den Kläger bedeutsame Angelegenheit in der Klagschrift und der Bitte um besondere Förderung sei eine Förderung durch das Gericht nicht erfolgt. Unter Beachtung der gebotenen Überlegungsfrist für das Gericht wäre allenfalls eine Verfahrensdauer von sechs Monaten angemessen gewesen. Für die unangemessene Verfahrensdauer sei dem Kläger eine Entschädigung von 100,- Euro pro Monat für den erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen, der gem. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet werde (bei einem immateriellen Nachteil von 1.200,- Euro für jedes Jahr nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG). Ein immaterieller Nachteil des Klägers sei gegeben. Eine Streitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beamtenverhältnisses habe auf den Betroffenen erhebliche Einwirkungen hinsichtlich seiner eigenen psychischen Betroffenheit sowie seiner etwaigen Lebensumstände gehabt. Der Kläger sei über die Verfahrensdauer einer großen Unsicherheit über seine künftige Lebenssituation auch hinsichtlich der familiären Umstände und einer großen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen. Gerade psychische Belastungen würden von § 198 Abs. 2 GVG erfasst. Zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren von jedenfalls durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gehandelt habe, sei vor dem Hintergrund von § 198 GVG von dem Schwierigkeitsgrad aus Sicht des mit der Sache befassten Ausgangsgerichts auszugehen. Ausweislich des Internetauftritts des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz dauere ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Bundesdurchschnitt 8,7 Monate. Selbst in den Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten als Eingangsinstanz werde ein bundesweiter Durchschnitt von 16,2 Monaten Verfahrensdauer ausgegeben. Beide genannten Werte würden durch das streitgegenständliche Ausgangsverfahren, welches 19 Monate gedauert habe, erheblich überschritten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.300,- Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend: Das Verfahren habe von März 2019 bis November 2020 gedauert. Konkrete Angaben, warum eine vorzeitige Zurruhesetzung zu für den Lebensunterhalt relevante Einbußen beim Kläger führen würden, sei den klägerischen Angaben indes nicht substantiiert zu entnehmen. Aber auch bei der Unterstellung einer entsprechenden besonderen subjektiven Bedeutung für den Kläger in diesem Sinne, könne die Gesamtverfahrensdauer nicht als unangemessen angesehen werden. Bei dem Ausgangsverfahren handele es sich um ein Verfahren von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Dafür, dass es aus Sicht des Gerichts kein einfaches Verfahren gewesen sei, spreche auch, dass es die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt habe. Eine relevante Verzögerung des Rechtsstreites durch den Kläger könne nicht angenommen werden. In Bezug auf den gesamten Verfahrensablauf als solchen sei aber deutlich erkennbar, dass das Ausgangsgericht unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit und des ihm im konkreten Verfahren zuzubilligenden Gestaltungsspielraums durchgehend ohne sachlich nicht gerechtfertigtes Zögern mit verfahrensleitenden und fördernden Maßnahmen unter Beachtung angemessener Fristsetzungen agiert habe, insbesondere jeweils in Reaktion auf die Eingaben der Klägervertreterin. Zudem habe das Ausgangsgericht durch die Weiterreichung der eingehenden Schriftsätze jedenfalls bis zur Entscheidungsreife das Verfahren kontinuierlich betrieben. Auch ein Abwarten auf Stellungnahmen könne bis zu zwei Monaten angemessen sein. Das Verwaltungsgericht habe auch auf die Aktenvorlage nachdrücklich bis Mitte Oktober 2019 hingewirkt, nachdem ihm im Mai 2019 mitgeteilt worden sei, dass eine andere Verwendung des Klägers geprüft werde. Weiter sei dem Gericht im Oktober 2019 mitgeteilt worden, dass Vergleichsverhandlungen geführt würden. Im Weiteren sei zu beachten, dass im Ausgangsverfahren frühestens nach der vollständigen Übersendung der Verwaltungsvorgänge sowie der Gewährung rechtlichen Gehörs nach der vollständigen Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge und der darauffolgenden angekündigten weiteren Begründung durch die Klägerprozessbevollmächtigte Entscheidungsreife habe eintreten können. Der Eintritt der Entscheidungsreife habe vorliegend angesichts der angekündigten weiteren Begründung nach Akteneinsicht (vollständige Aktenübersendung erfolgte erst im Februar 2020) frühestens nach Eingang der entsprechenden (weiteren) Begründung zur – mittlerweile umgestellten – Klage nach Akteneinsicht mit Schriftsatzes vom 6. Mai 2020 nebst Möglichkeit zur Stellungnahme zu dieser Begründung für die Gegenseite von mindestens einen Monat erfolgen können. Das heiße, dass eine Entscheidungsreife im Ausgangsverfahren frühestens im Juni 2020 eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht habe nach der Verzögerungsrüge im August 2020 im Oktober für November 2020 terminiert und auch das Urteil zügig abgesetzt. Nach Entscheidungsreife ließen sich insofern also nur die Monate Juli und August 2020 als Monate ohne nach außen erkennbare gerichtliche Tätigkeit feststellen. Der gesamte Zeitraum zwischen Eintritt der Entscheidungsreife und Abschluss des Verfahrens betrage hier zudem nicht einmal fünf Monate. Dieser Zeitraum sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in jedem Fall sachgerecht. Dem Verwaltungsgericht sei von der Entscheidungsreife bis zum Abschluss des Verfahrens ein gewisser Zeitraum zuzugestehen. Selbst bei einfachen Fällen werde in der Rechtsprechung ein Zeitraum von fünf Monaten als sachgerecht angenommen. Auf durchschnittliche Werte von Verfahrenslaufzeiten könne nicht abgestellt werden, abgesehen davon, dass die vom Kläger zitierten aus 2013 stammten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts zum Az. 12 A 61/19 Bezug genommen.