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Urteil

4 P 2/22 EK

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1010.4P2.22EK.00
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Leitsätze
§ 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 2 GVG gilt nur dann, wenn eine Sachentscheidung ergeht, so dass bei einem Anerkenntnis die Entscheidung durch den Berichterstatter getroffen werden kann. (Rn.13) Die Entscheidung ergeht durch Urteil; der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. (Rn.14) Der Anerkennende ist seinem Anerkenntnis entsprechend gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO zur Zahlung der mit der Entschädigungsklage geltend gemachten Ansprüche zu verurteilen. (Rn.15) Ein Anerkenntnis ist auch im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage zulässig, sofern der Beklagte berechtigt ist, über den streitgegenständlichen Anspruch zu verfügen. (Rn.16)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2022 zu zahlen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 2 GVG gilt nur dann, wenn eine Sachentscheidung ergeht, so dass bei einem Anerkenntnis die Entscheidung durch den Berichterstatter getroffen werden kann. (Rn.13) Die Entscheidung ergeht durch Urteil; der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. (Rn.14) Der Anerkennende ist seinem Anerkenntnis entsprechend gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO zur Zahlung der mit der Entschädigungsklage geltend gemachten Ansprüche zu verurteilen. (Rn.15) Ein Anerkenntnis ist auch im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage zulässig, sofern der Beklagte berechtigt ist, über den streitgegenständlichen Anspruch zu verfügen. (Rn.16) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2022 zu zahlen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Nach Anerkenntnis des Anspruchs entscheidet die Berichterstatterin über die Klage, § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO. § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 2 GVG, wonach in Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG eine Entscheidung durch den Einzelrichter ausgeschlossen ist, findet vorliegend keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt ausweislich der Gesetzesbegründung nur dann, wenn eine Sachentscheidung ergeht. Nur dann ist wegen der Schwierigkeit der regelmäßig gegebenen Rechtslage die qualitätssichernde Wirkung eines Kollegialspruchkörpers geboten, so dass eine Entscheidung durch den originären, obligatorischen (infolge Übertragung durch Senatsbeschluss) oder konsentierten Einzelrichter ausscheidet. Entscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden (bzw. nach § 87a Abs. 3 VwGO auch des Berichterstatters) im vorbereitenden Verfahren werden dadurch nicht berührt, sondern bleiben ausdrücklich möglich (BT-Drs. 17/3802, S. 25 und 17/7217, S. 28). Die Entscheidung ergeht durch Urteil; der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG und § 107 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO (vgl. schon VGH Mannheim, Urt. v. 12.09.1990 - 5 S 2776/89 -, juris Rn. 13). II. Der Beklagte ist seinem Anerkenntnis entsprechend gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO zur Zahlung der mit der Entschädigungsklage geltend gemachten Ansprüche zu verurteilen. Einer kontradiktorischen Entscheidung bedarf es insoweit nicht mehr (BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 - 5 A 2/17 D -, juris Rn. 18). Ein Anerkenntnis ist auch im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage zulässig, sofern der Beklagte berechtigt ist, über den streitgegenständlichen Anspruch zu verfügen. So liegt es hier. Das Gesetz gesteht den an dem Entschädigungsverfahren Beteiligten die Befugnis zu, über die geltend gemachte Entschädigungsforderung zu verfügen. Der Entschädigungsbeklagte gesteht durch das Anerkenntnis zum einen die Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen des Entschädigungsklägers zu und zum anderen, dass sich aus diesen Tatsachen die von dem Entschädigungskläger behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen dieser sein Klagebegehren begründet. Konkret wird die Rechtsfolgenbehauptung des Entschädigungsklägers, er könne eine angemessene Entschädigung beanspruchen, weil das Ausgangsverfahren unangemessen lang dauerte, als richtig anerkannt; sie soll dem Anerkenntnisurteil ohne gerichtliche Prüfung zugrunde gelegt werden. Der Anerkennende unterwirft sich insoweit der eingeklagten Entschädigungsforderung als zu Recht bestehendem Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 - 5 A 2/17 D -, juris Rn. 19). Gleiches gilt für den geltend gemachten Zinsanspruch. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 156 VwGO. § 156 VwGO findet vorbehaltlich – hier nicht einschlägiger – abweichender gesetzlicher Bestimmungen Anwendung auf sämtliche Verfahren, in denen ein Anerkenntnis zulässig ist, mithin soweit die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können und ein Anerkenntnis nicht wegen der besonderen Verfahrensart ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Klagen, die auf die Zahlung einer Entschädigung nach Maßgabe des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gerichtet sind, erfüllt (BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 - 5 A 2/17 D -, juris Rn. 44). Nach § 156 VwGO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und wenn er den Anspruch sofort anerkennt. Beides ist hier der Fall. 1. Der Beklagte hat die Klageerhebung durch sein Verhalten nicht veranlasst. „Veranlassung zur Erhebung der Klage“ i.S.d. § 156 VwGO besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die in dem Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht gelangen. Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt (BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 - 5 A 2/17 D -, juris Rn. 47; BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - V ZB 93/13 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Annahme entsprechender Tatsachen bedingt in aller Regel, dass der Beklagte und die ihn vertretende Behörde vor Erhebung der Klage zumindest Kenntnis von der Absicht des Klägers hatte, den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen (BVerwG, a.a.O.). Schon daran mangelte es hier. Der Kläger erhob zwar zwei Verzögerungsrügen und behauptet, jedenfalls die erste vom 6. April 2021 auch dem Beklagten zugeleitet zu haben. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Eine Kenntnis von der Absicht, einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen, wäre damit nicht verbunden. Die Verzögerungsrüge ist vornehmlich dazu bestimmt, dem mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten Gericht Gelegenheit zu geben, die Ursachen für die Verzögerung zu beseitigen; darüber hinaus zwingt sie den Betroffenen auch nicht, den Entschädigungsanspruch später geltend zu machen (BVerwG, a.a.O.). Inwiefern mit der Verzögerungsrüge ein „formloser Antrag“ verbunden gewesen sein soll, den der Beklagte hätte bescheiden können, erschließt sich im Übrigen nicht. Auch sonst hatte der Beklagte vor Zustellung der Klage keine Kenntnis von dem Entschädigungsbegehren. Der Kläger verzichtete darauf, sich mit seinem Entschädigungsbegehren vorprozessual an den Beklagten zu wenden. § 198 GVG schreibt dies auch nicht vor, lässt dem Kläger diese Möglichkeit aber offen (LSG Kassel, Beschl. v. 24.11.2020 - L 6 SF 3/20 EK U -, juris Rn. 10, juris m.w.N.). Insofern kann er darauf zulässigerweise verzichten (BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 - 5 A 2/17 D -, juris Rn. 17 m.w.N.), doch bedingt dies dann die Gefahr eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge des § 156 VwGO (OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.02.2021 - 13 FEK 388/20 -, juris Rn. 4). Dieses Risiko ist der Kläger eingegangen. 2. Der Beklagte hat den Entschädigungsanspruch „sofort“ i.S.d. § 156 VwGO anerkannt. Das Anerkenntnis erfolgt „sofort“, wenn es in der ersten sachlichen Äußerung zur Klage abgegeben wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.02.2021 - 13 FEK 388/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.), ohne also zuvor in der Sache erwidert, etwa den Klageanspruch oder die Prozessvoraussetzungen bestritten zu haben oder ohne dass das das Gericht schon eine dem Beklagten ungünstige Rechtsauffassung geäußert hat. Ein Anerkenntnis als solches ist zwar auch dann nicht ausgeschlossen, wohl aber die Kostenfolge nach § 156 VwGO. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte erstmals von dem vom Kläger gerichtlich geltend gemachten Anspruch erfährt (VGH Kassel, Beschl. v. 28.01.2019 - 8 A 106/15 -, juris Rn. 52 f., m.w.N.). Dabei ist dem Beklagten zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs eine angemessene Frist zu lassen (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 156 VwGO, Rn. 3). Nach diesem Maßstab hat der Beklagte das Anerkenntnis nach Zustellung der Klage am 22. Juni 2022 „sofort“, und zwar am 12. August 2022, abgegeben, ohne die vom Gericht bestimmte Frist zur Erwiderung bis zum 30. September 2022 auszuschöpfen. Diese Zeitspanne erscheint angemessen, da das den Beklagten vertretende Ministerium erstmals durch die Klagezustellung mit dem Entschädigungsanspruch konfrontiert wurde und zunächst die Gerichtsakte des Ausgangsverfahren anfordern, einsehen und auswerten musste. Auf den Zeitpunkt einer etwaigen Kenntnis von der Erhebung einer Verzögerungsrüge kommt es aus den oben bereits genannten Gründen auch hier nicht an. Mit dem Schreiben vom 12. August 2022 hat sich der Beklagte auch erstmals inhaltlich zur Klage geäußert. Die beiden Schreiben vom 22. und 30. Juni 2022 enthielten offensichtlich keine Äußerung zur Sache, sondern dienten lediglich der Gestaltung des prozessualen Ablaufs. Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund vorliegt, § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG i.V.m. § 132 Abs. 1 und 2 VwGO Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die vom Kläger am 5. April 2019 erhobene Klage gegen eine dienstliche Beurteilung seines Dienstherrn. Mit Schreiben vom 6. April 2021 und 11. Januar 2022 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht jeweils eine Verzögerungsrüge. Der Klage wurde durch Urteil der zuständigen Einzelrichterin vom 20. Januar 2022 stattgegeben. Am 13. Juni 2022 hat der Kläger bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht Entschädigungsklage wegen der unangemessenen Dauer des Dienstrechtsstreits erhoben. Das insgesamt 33 Monate dauernde Gerichtsverfahren sei zumindest in einem Umfang von 12 Monaten unangemessen lang i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gewesen. Er hat deshalb beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klage ist dem Beklagten am 22. Juni 2022 zugestellt worden. Ebenfalls am 22. Juni 2022 hat der Beklagte gebeten, eine Frist von nicht weniger als zwei Monaten zur Erwiderung zu setzen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 hat der Beklagte die nach der Landtagswahl geänderte Bezeichnung des ihn vertretenden Ministeriums mitgeteilt. Am 12. August 2022 hat der Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Hinsichtlich der Kostenentscheidung verweist er auf § 156 VwGO und macht geltend, keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und das Anerkenntnis „sofort“ abgegeben zu haben. Der Kläger habe sich vorprozessual nicht an das beklagte Land gewandt, so dass der Beklagte von dem Begehren erst in Folge der beim Oberverwaltungsgericht eingereichten Klageschrift erfahren habe. Das Anerkenntnis sei innerhalb der gesetzten Frist und als erste Reaktion zur Sache abgegeben worden. Der Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen. Der Kläger beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Er widerspricht den Ausführungen zur Kostenentscheidung und weist darauf hin, dass er die erste Verzögerungsrüge vom 6. April 2021 nicht nur an das Verwaltungsgericht, sondern auch an den Beklagten übersandt habe, dieser also schon zu diesem Zeitpunkt über das Entschädigungsbegehren des Klägers hinreichend in Kenntnis gesetzt worden sei. Das Anerkenntnis sei nicht „sofort“ i.S.d. § 156 VwGO erfolgt. Insbesondere habe sich der Beklagte mit seinen Schreiben vom 22. und 30. Juni 2022 bereits hinreichend mit der Sache auseinandergesetzt, auch wenn zum Sachverhalt als solchen keine Stellungnahme abgegeben worden sei. Vermutlich wäre es bereits möglich gewesen, sich mit der Angelegenheit hinreichend auseinanderzusetzen, zumal der Beklagte selbst eine zweimonatige Erwiderungsfrist erbeten und deutlich gemacht habe, dass ihm genügend Zeit zur Verfügung stand, eine inhaltliche Einlassung vorzubereiten und abzugeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.