Beschluss
8 A 106/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0128.8A106.15.00
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Leitsätze
Das berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme - hier: polizeirechtliche Aufenthaltsverbote - entfällt bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen nicht, wenn die Behörde ein nur prozessuales Anerkenntnis ausspricht. Der gerichtlichen Entscheidung, die dem Anerkenntnis folgend die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme feststellt, kommt dann eine eigenständige Bedeutung zu, weil durch sie erstmals in einem hoheitlichen Akt mit Außenwirkung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs bestätigt wird.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2013 - 5 K 2461/12.F - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme - hier: polizeirechtliche Aufenthaltsverbote - entfällt bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen nicht, wenn die Behörde ein nur prozessuales Anerkenntnis ausspricht. Der gerichtlichen Entscheidung, die dem Anerkenntnis folgend die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme feststellt, kommt dann eine eigenständige Bedeutung zu, weil durch sie erstmals in einem hoheitlichen Akt mit Außenwirkung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs bestätigt wird. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2013 - 5 K 2461/12.F - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeirechtlichen Aufenthaltsverboten. Die Klägerin wollte vom 16. bis 19.05.2012 an den Aktionstagen des Blockupy-Bündnisses in Frankfurt am Main teilnehmen. Sie befand sich am 17.05.2012 in einem von Berlin kommenden Bus, der vom Bündnis für die Anreise nach Frankfurt am Main organisiert worden war. Dieser Bus wurde von der Polizei etwa 25 km vor Frankfurt gestoppt und zur Autobahnmeisterei Nieder-Eschbach eskortiert. Dort wurden die anreisenden Personen, so auch die Klägerin, kontrolliert. Gegenüber der Klägerin wurde mündlich ein Aufenthaltsverbot für die Stadt Frankfurt am Main bis zum 20.05.2012, 0:00 Uhr, ausgesprochen und das betreffende Gebiet durch eine ihr überreichte Karte näher bezeichnet. Nachdem die Klägerin am selben Tag mit weiteren Demonstrationswilligen nach Eschborn gebracht worden war, erfolgte dort eine Ingewahrsamnahme mit Weitertransport in die Gefangenensammelstelle nach Gießen. Dort wurde gegenüber der Klägerin ein weiterer Platzverweis für den Frankfurter Innenstadtbereich ausgesprochen und durch eine weitere Karte präzisiert. Das Aufenthaltsverbot galt bis einschließlich 19.05.2012, 7:00 Uhr. Am 19.07.2012 ging per Fax beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, der mit "Klageentwurf" überschrieben war und in dem unter anderem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Aufenthaltsverbote beantragt wird. Im Briefkopf heißt es an der für Ort und Datum vorgesehenen Stelle "Berlin, d. ENTWURF". Am 23.07.2012 ging beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf dem Postweg ein unterschriebener "Antrag auf Prozesskostenhilfe und Klageentwurf" der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.07.2012 ein. Neben dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe heißt es in diesem Schriftsatz: "Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig. Hierzu wird auf den anliegenden Klageentwurf verwiesen." Diesem Schriftsatz war der am 19.07.2012 eingegangene Klageentwurf erneut beigefügt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.01.2013 auf den Einzelrichter. Mit Beschluss vom selben Tag bewilligte dieser der Klägerin Prozesskostenhilfe und führte zur Begründung aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsverbote. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.02.2013 zugestellt, verbunden mit der Anfrage des Gerichts, ob das Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte mit Schreiben vom 05.02.2013 mit, dass keine Einwände gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestünden. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main teilte mit Schreiben vom 06.02.2013 unter Bezugnahme auf den Prozesskostenhilfebeschluss mit, "die Antragstellerin" werde "klaglos gestellt". Es werde bestätigt, "dass die gegen die Antragstellerin zur Unterbindung der Zugfahrt von der S-Bahnstation Eschborn in die Frankfurter Innenstadt erlassene Platzverweisung nach § 31 HSOG vom 17.05.2012 nach den Maßstäben des Prozesskostenhilfe-Beschlusses des hiesigen Gerichts vom 25.01.2013 S. 2 rechtswidrig war. Der Antragsgegner verpflichtet sich gegenüber der Antragstellerin, die Rechtsauffassung des Gerichts in künftigen gleichartigen Sachverhalten zu beachten". Der Antragsgegner erklärte die Hauptsache für erledigt. Einen Verzicht auf mündliche Verhandlung sprach er nicht aus. Mit Urteil vom 15.02.2013 - 5 K 2461/12.F - stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die am 17.05.2012 erteilten Aufenthaltsverbote rechtswidrig gewesen seien. Es führte aus, da das erkennende Gericht mit Beschluss vom 25.01.2013 Prozesskostenhilfe gewährt habe, sei die der Sache nach unter dem Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhobene Klage auch zu entscheiden. Die beiden Aufenthaltsverbote seien rechtswidrig gewesen und die Klägerin habe ein Interesse an dieser Feststellung. Die seitens des Beklagten im Schreiben vom 06.02.2013 abgegebene Erklärung beseitige nicht das Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen (Bl. 78 bis 85 der Gerichtsakte - GA -). Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.02.2013 und dem Beklagten am 19.02.2013 zugestellt. Der Beklagte beantragte gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 27.02.2013 am selben Tag beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Berufungszulassung. Er führte aus, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Er präzisierte seine Erklärung vom 06.02.2013 dahingehend, dass die Rechtswidrigkeits-Bestätigung beide streitgegenständlichen Verfügungen umfasse und ein Anerkenntnis in der Sache, nicht aber hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsinteresses beinhalte. Durch das Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Aufenthaltsverbote entfalle das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Mit am 21.03.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 19.03.2013 trug der Beklagte vor, dass es an einer wirksamen Klageerhebung fehle; dieser Mangel, der zum Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens gemacht werde, sei auch nicht durch die nachträgliche Klageerhebung heilbar. Mit am selben Tag beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2013 teilte die Klägerin mit, "in dem Verfahren 5 K 2461/12.F" werde "die Klage erstmals eingereicht". Zeitgleich mit diesem Schriftsatz ging die unterschriebene Klageschrift vom 12.03.2013 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein mit den Anträgen, festzustellen, dass die Aufenthaltsverfügung des Beklagten vom 17.05.2012, erteilt in Nieder-Eschbach, in der der Klägerin in der Zeit vom 17.05.2012 bis einschließlich 20.05.2012, 00:00 Uhr, der Aufenthalt in Teilen des Stadtgebiets von Frankfurt/M. verboten wurde, rechtswidrig war. festzustellen, dass die Aufenthaltsverfügung des Beklagten vom 17.05.2012, erteilt in Gießen, in der der Klägerin in der Zeit vom 17.05.2012 bis einschließlich 19.05.2012, 07:00 Uhr, der Aufenthalt in Teilen des Stadtgebiets von Frankfurt/M. verboten wurde, rechtswidrig war. Diese Anträge sind wortgleich mit jenen, über die mit dem Urteil vom 15.02.2013 befunden wurde.Mit Beschluss vom 15.01.2015 - 8 A 692/13.Z - hat der Senat die Berufung des Beklagten zugelassen und ausgeführt, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils wegen nicht ordnungsgemäßer Klageerhebung. Eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichte Klage sei unwirksam, was selbst dann gelte, wenn ein unterschriebener Klageentwurf beigefügt sei, woran es hier sogar fehle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 154 bis 155 GA) Bezug genommen. In diesem Beschluss wurde der Streitwert "auch für die zweite Instanz auf 5.000,- Euro festgesetzt". Der Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 22.01.2015 begründet. Er hat in dem Schriftsatz "nochmals die Rechtswidrigkeit der beiden streitgegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfügungen vom 17.05.2012 anerkannt", im Übrigen aber die Rüge des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. des Feststellungsinteresses aufrechterhalten. Die Klage sei abzuweisen, da sie bei Klageerhebung am 12.03.2013 mangels Feststellungsinteresses unzulässig gewesen sei. Dies folge aus dem von ihm ausgesprochenen Anerkenntnis im Berufungszulassungsantrag vom 27.02.2013. In diesem sei die Erklärung vom 06.02.2013 dahingehend präzisiert worden, dass die Rechtswidrigkeitsbestätigung beide streitgegenständlichen Verfügungen umfasse und ein Anerkenntnis in der Sache, nicht aber hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsinteresses beinhalte. Auch sonst sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, den Prozess trotz der wiederholten gleichartigen Rechtswidrigkeits-Bestätigungen des beklagten Landes weiter zu betreiben. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2013 - 5 K 2461/13.F - die Klage abzuweisen,hilfsweise, das Urteil in ein Anerkenntnisurteil abzuändern und der Klägerin gem. § 156 VwGO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klägerin stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zum Berufungsverfahren.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese ist Gegenstand der Beratung gewesen. Beiakten der Behörde liegen nicht vor. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§§130a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Er ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung der Beklagten zulässig, aber unbegründet ist. Die mit Beschluss des Hess. VGH vom 15.01.2015 zugelassene Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 VwGO). Die Berufung ist unbegründet, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main erweist sich im Ergebnis als richtig. Zu Recht stellt das Urteil in seinem Tenor die Rechtswidrigkeit der beiden noch streitgegenständlichen Aufenthaltsverbote fest, denn dies entspricht dem Anerkenntnis des Beklagten. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie ordnungsgemäß erhoben (a) und für sie besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (b). a) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt eine ordnungsgemäße Klageerhebung vor. Die Klage wurde zwar erst nach Erlass und Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingereicht, während zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch keine ordnungsgemäße Klageerhebung vorlag (vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2015 - 8 A 692/13.Z -). Damit ist das erstinstanzliche Urteil zu einem Zeitpunkt ergangen, als die Feststellungsklage noch gar nicht rechtshängig war (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2012 - 18 Sa 1176/11 -, juris Rdnr. 34f.). Auch wurde das ursprüngliche isolierte Prozesskostenhilfegesuch nicht dadurch zu einer wirksamen Klageerhebung, dass es vom Verwaltungsgericht als solches behandelt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2015 - 9 S 1048/15 -, juris Rdnr. 25). Dies führt jedoch nicht dazu, dass das erstinstanzliche Urteil abzuändern wäre. Maßgebend für die im Berufungsverfahren zu beurteilende Frage, ob sich das erstinstanzliche Urteil - im Ergebnis - als richtig erweist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124 Rdnr. 53). In § 128 VwGO ist klargestellt, dass das Berufungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags in gleichem Umfang prüft, wie das Verwaltungsgericht. Das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren bilden sonach eine Einheit und alle Prozesshandlungen der Beteiligten behalten ihre Gültigkeit (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Sept. 2018, § 128 Rdnr. 3; Blanke in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 128 Rdnr. 2; BVerfG, Beschluss vom 21.04.1982 - 2 BvR 810/81 -, juris Rdnr. 13). Daher ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Klage allein darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies ist der Fall, weil die Klage am 12.03.2013 eingereicht wurde. Da es sich bei der von der Klägerin erhobenen Klage um eine nicht fristgebundene Feststellungsklage handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - BVerwG 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 und juris), konnte die Klage auch zu diesem späten Zeitpunkt noch wirksam erhoben werden. Sie ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, weil sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben wurde und das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist. Der Umstand, dass das erstinstanzliche Urteil zum Zeitpunkt seines Erlasses so nicht hätte ergehen dürfen, ändert hieran nichts. Aufgrund der Einheitlichkeit des Verfahrens kann durch den Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils der Klägerin nicht der Weg in eine nach Verwaltungsprozessrecht noch fristgerecht mögliche Klage abgeschnitten werden. In diesem Punkt liegt der Fall im Übrigen auch anders als in anderen obergerichtlichen Entscheidungen, wonach ein erstinstanzliches Urteil, das einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag zu Unrecht wie eine Klage behandelt hat, in der Rechtsmittelinstanz aufzuheben sei. Denn in den dortigen Fällen lagen keine nachträglichen wirksamen Prozesshandlungen vor (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2012, a.a.O., Rdnr. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2015, a.a.O., Rdnr. 5, 19; Thür. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 3 EO 647/17 -, juris Rdnr. 3). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rdnr. 264 mit weiteren Nachweisen). b) Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden streitgegenständlichen Aufenthaltsverbote. Da die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit zweier Verwaltungsakte - als solche sind die gemäß § 31 Abs. 3 HSOG ergangenen Aufenthaltsverbote zu qualifizieren (vgl. Hornmann, HSOG, § 31 Rdnr. 65) - begehrt, die sich durch Zeitablauf bereits vor Klageerhebung erledigt haben, ist die Klage in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur zulässig, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. aa) Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich allerdings nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Der Beklagte hat die Rechtswidrigkeit seiner Verfügungen ausdrücklich anerkannt und mit Schriftsatz vom 06.02.2013 erklärt, "die Rechtsauffassung des Gerichts in künftigen gleichartigen Sachverhalten zu beachten." bb) Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin ist jedoch aufgrund der mit den Aufenthaltsverboten einhergehenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffe zu bejahen (1) und es ist auch nicht aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten entfallen (2). (1) In versammlungsrechtlichen Verfahren ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse stets zu bejahen, wenn die Grundrechtsausübung tatsächlich unterbunden wurde; dies gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 und juris). Die Klägerin wurde in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und sie konnte nicht an der im Rahmen der Blockupy-Veranstaltungen erlaubten Versammlung "Rave against Troika" teilnehmen, sodass sie sowohl in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) als auch in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) betroffen war. (2) Das berechtigte Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden polizeilichen Verfügungen entfällt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aufgrund seines mit Schriftsätzen vom 06.02.2013 und 27.02.2013 ausgesprochenen Anerkenntnisses. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beklagte von seinem Anerkenntnis ausdrücklich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin ausgenommen hat. Allerdings besteht in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehende Einigkeit dahingehend, dass das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme entfällt, wenn die Maßnahme wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde und die Rechtsstellung des Klägers durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessert werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.1995 - BVerwG 8 C 9.95 u.a. -, juris; Urteil vom 15.03.1977 - BVerwG I C 27.75 -, NJW 1977, 2228 und juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2011 - 5 A 1374/10 -, juris). Jedenfalls sei in einem solchen Fall kein schutzwürdiges Interesse an einer zusätzlichen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme anzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2011 - OVG 6 N 35/09 -, juris). Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn einer gerichtlichen Feststellung keine eigenständige Funktion beizumessen sei, weil sie eine bereits feststehende Rechtswidrigkeit nur wiederholen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2007 - BVerwG 1 C.06 -, juris). Dem vermag der Senat für Fallkonstellationen, in der die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Maßnahme nicht separat und mit Außenwirkung ausspricht, sondern ihre diesbezügliche Erklärung lediglich in ein prozessuales Anerkenntnis kleidet, nicht zu folgen. Fiele in einem solchen Fall das Fortsetzungsfeststellungsinteresse weg, wäre die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen, anstatt in die vom Prozessrecht vorgesehene Folge - Verurteilung entsprechend des Anerkenntnisses, vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 307 Satz 1 ZPO- zu münden. Obwohl sich die Behörde mit ihrem Anerkenntnis formal in die Position des Unterlegenen begibt, könnte sie auf diesem Weg die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres Handelns verhindern. Ihre Erklärung hingegen bliebe lediglich als Beteiligtenvorbringen des Feststellungsprozesses in der Welt; die von § 121 VwGO vorgesehene Bindungswirkung zwischen den Beteiligten würde nicht ausgelöst. Der von dem Grundrechtseingriff Betroffene hätte lediglich schriftsätzliches Vorbringen ohne Außenwirkung vorzuweisen, das ihm die Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns bestätigte. Ein solches Ergebnis kann in Fällen schwerwiegender Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht hingenommen werden, weil es mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ebenso wenig vereinbar ist wie mit der Kontrollfunktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Einer gerichtlichen Entscheidung, die dem Anerkenntnis folgend die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen feststellt, kommt in dieser Konstellation eine eigenständige Bedeutung zu, weil durch sie erstmals in einem hoheitlichen Akt mit Außenwirkung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs bestätigt wird. Anders könnte der Fall zwar liegen, wenn der Klägerin gegenüber durch behördliche Erklärung mit Außenwirkung das Einsehen der Behörde in die Rechtswidrigkeit ihres Handelns bestätigt worden wäre. Auch wenn der Beklagte nicht wie bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage unmittelbar durch Aufhebung oder Erlass des umstrittenen Verwaltungsakts über den Streitstoff verfügen kann, weil dieser sich bereits durch Zeitablauf erledigt hat, wäre er nicht gehindert, in einem feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rdnr. 219f.) deklaratorisch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Behördenhandelns auszusprechen. So war es in dem vom Beklagten in Bezug genommen Beschluss des Senats vom 19.11.2014 - 8 A 1238/13.Z - geschehen. Die streitige Verfügung war hier durch ausdrückliche Erklärung der Behörde bereits im Vorfeld der Versammlungen aufgehoben worden, es lag also zusätzlich zum Anerkenntnis eine materiell-rechtliche Entscheidung der Behörde vor. Der Beklagte hat indes keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht, sondern sich auf das prozessuale Anerkenntnis beschränkt. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat die Klägerin klaglos gestellt und ausdrücklich die Rechtswidrigkeit beider Aufenthaltsverbote anerkannt. Zusätzlich hat er sich mit Erklärung im Schriftsatz vom 06.02.2013 gegenüber der Antragstellerin verpflichtet, die im Prozesskostenhilfebeschluss vom 25.01.2013 - 5 K 2461/12.F - vertretene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in künftigen gleichartigen Sachverhalten zu beachten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main erweist sich damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts als richtig, da es dem Anerkenntnis des Beklagten entsprechend die Rechtswidrigkeit beider Aufenthaltsverbote feststellt. 3. Die vom Beklagten mit seinem Hilfsantrag begehrte Abänderung in ein Anerkenntnisurteil kommt nicht in Betracht. Das erstinstanzliche Urteil erweist sich als richtig, auch wenn es nicht als "Anerkenntnisurteil" ausgesprochen wurde. Das Gericht kann die Beklagtenseite auch im Verwaltungsprozess ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilen, wenn sie den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 307 Satz 1 ZPO). Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Verwaltungsprozess und dem Zivilprozess schließen dies nicht aus. Vielmehr setzen die §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO die Möglichkeit eines Anerkenntnisses im Verwaltungsprozess voraus. Voraussetzung eines Anerkenntnisurteils ist lediglich, dass die zwingend erforderlichen Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind und die beklagte Partei die Verfügungsbefugnis über den materiell-rechtlichen Anspruch besitzt, welcher Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Indes ist die Bezeichnung eines solches Urteils als "Anerkenntnisurteil" gem. § 313b Abs. 1 Satz 2 ZPO dann nicht zwingend, wenn das Urteil - wie hier - entgegen § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Auflage, § 307 Rdnr. 19). Die Vorschrift des § 313b Abs. 1 ZPO dient nämlich allein der Prozesswirtschaftlichkeit, positive Folgen für den Beklagten ergeben sich aus der Bezeichnung als "Anerkenntnisurteil" nicht. 4. Mit seinem Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in ein Anerkenntnisurteil will der Beklagte die Änderung der Kostenentscheidung auf Grundlage des § 156 VwGO zu seinen Gunsten erreichen. Die Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils ist jedoch nicht abzuändern. Dabei kann dahinstehen, ob bei einem zulässigen, aber unbegründeten Rechtsmittel eine isolierte Überprüfung der Kostenentscheidung aufgrund des Rechtsgedankens des § 158 Abs. 1 VwGO auszuschließen ist. Denn die Voraussetzungen des § 156 VwGO für eine Kostentragungspflicht der Klägerin liegen nicht vor. Mit dem Erlass eines Anerkenntnisurteils ist die Kostenentscheidung zulasten der Klägerseite nur dann verbunden, wenn beide Voraussetzungen des § 156 VwGO vorliegen. Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Ob der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte, kann offen bleiben. Denn es mangelt am sofortigen Anerkenntnis. Der Beklagte erkennt den Klageanspruch nicht mehr "sofort" an, wenn er das Anerkenntnis erst abgibt, nachdem das Gericht eine ihm ungünstige Rechtsauffassung geäußert hat (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 156 Rdnr. 26). Ebenso schließt ein Bestreiten des Klageanspruchs oder von Prozessvoraussetzungen zwar ein späteres Anerkenntnis nicht aus, wohl aber die Kostenfolge nach § 156 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 156 Rdnr. 4). So liegt es hier. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob er sein Anerkenntnis "sofort" abgegeben hat, nicht auf den Zeitpunkt der (nachträglichen) Klageerhebung am 12.03.2013, sondern auf den Zeitpunkt an, zu dem er erstmals von dem von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Anspruch erfahren hat. Dies war bereits mit der Kenntnisnahme von dem (isolierten) Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin der Fall. Der Beklagte machte zunächst mit Schriftsatz vom 02.08.2012 geltend, für die Klageanträge sei das Feststellungsinteresse zweifelhaft, im Übrigen müssten noch behördeninterne Ermittlungen erfolgen. Anschließend folgten keine Eingaben des Beklagten mehr, bis er nach Erhalt des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 25.01.2013, in dem das Verwaltungsgericht seine rechtliche Bewertung zu den Aufenthaltsverboten dargelegt hatte, seine erste, unvollständige Anerkenntniserklärung abgab (Schriftsatz vom 06.02.2013, Blatt 66f. GA). Das vollständige Anerkenntnis findet sich schließlich erst im Schriftsatz vom 27.02.2013, mit dem die Zulassung der Berufung beantragt wurde. Ein "sofortiges" Anerkenntnis liegt hierin nicht. Damit erweist sich das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Kostenentscheidung als richtig. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte gem. § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Streitwert wurde bereits mit Beschluss vom 15.01.2015 - 8 A 692/13.Z - für die zweite Instanz auf 5.000,- Euro festgesetzt.