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Beschluss

4 MB 5/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0317.4MB5.23.00
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Leitsätze
Keine Darlegung einer unbilligen Härte für die Erteilung eines Notreiseausweises nach § 13 AufenthV.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 26. Januar 2023 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Darlegung einer unbilligen Härte für die Erteilung eines Notreiseausweises nach § 13 AufenthV.(Rn.8) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 26. Januar 2023 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil seine Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, es läge eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Die Ausstellung eines Notreiseausweises würde dem Antragsteller das gewähren, was auch im etwaigen Hauptsacheverfahren zu erlangen wäre. Der Antragsteller habe nicht hinreichend dargelegt, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung bzw. der Verwaltungsentscheidung für ihn zu unzumutbaren, irreparablen Nachteilen führen würde, insbesondere, ob in der Art und Schwere der Erkrankung seiner Mutter die Voraussetzungen für das Vorliegen einer ausnahmsweisen Vorwegnahme der Hauptsache liegen könnten. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller macht geltend, dass es sei ihm als afghanischem Staatsbürger, der sich in Deutschland aufhalte, nicht möglich sei, einen (Reise)ausweis über die Auslandsvertretung Afghanistans in Deutschland zu erlangen, er benötige aber ein geeignetes Dokument, um seine erkrankte Mutter, die im Iran lebe, zu besuchen. Die Erteilung von Notreiseausweisen für afghanische Staatsbürger sei aufgrund des Erlasses vom Ministerium für Inneres etc. Schleswig-Holstein vom 02.05.2022 (IV-208-292-14/2015-376/2015-UV31861/2022) unter regressiver Ermessensausübung vorzunehmen. Es werde auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen. Dieses Vorbringen enthält keine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdebegründung muss sich jeweils gegen konkrete Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts wenden und substantiiert ausführen, weshalb dessen Überlegungen falsch sein sollen, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Hierzu bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Der Streitstoff muss derart gesichtet und rechtlich durchdrungen werden, dass die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Allein das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht grundsätzlich nicht aus (Beschluss des Senats vom 18.11.2020 – 4 MB 38/20 –, Rn. 7, juris). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Antragsteller verhält sich nicht einmal ansatzweise zu der die Entscheidung tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Grundsätzlich darf nach der Rechtsprechung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht etwas begehrt und mit der gerichtlichen Entscheidung nicht etwas zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Würde der Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache vorwegnehmen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der ausnahmsweise Erlass der einstweiligen Anordnung im Regelfall auch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.2009 - 4 MB 90/09 -, n.v., Beschluss des Senats vom 08.10.1992 - 4 M 89/92 -, Rn. 5, juris). Weiter ist ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung liegt vor, wenn besondere Gründe vorliegen, die es unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Nähme die begehrte Regelungsanordnung die Hauptsache vorweg, bedarf es regelmäßig besonders schwerwiegender Nachteile, die eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren mit sich brächte (Beschluss des Senats vom 08.10.1992 - 4 M 89/92 -, Rn. 7, juris). Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht beachtet. Der Antragsteller beschränkt sich in seiner Beschwerdebegründung lediglich darauf, auf sein erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen und hält die Entscheidung, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses, nicht für nachvollziehbar. Er setzt sich aber nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Der Antragsteller hat nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass ihm nach den vorgenannten Maßstäben bei summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch und ein zureichender Anordnungsgrund für eine Vorwegnahme der Hauptsache mit der Erteilung eines Notreiseausweises nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV oder eines Reiseausweises nach § 5 Abs. 1 AufenthV zustehen könnte. Insbesondere hat er zu dem Gesundheitszustand seiner Mutter im Iran nichts weiter glaubhaft gemacht, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Auch der Verweis auf den Erlass des Innenministeriums verfängt nicht. Zwar wird in dem Erlass festgehalten, dass auf Grund der fortbestehenden praktischen Unmöglichkeit der Passausstellung seitens der afghanischen Botschaft und der nicht absehbaren Lageentwicklung in Afghanistan die Passbeschaffung für afghanische Staatsangehörige derzeit nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Es werde deshalb dazu geraten, in begründeten Einzelfällen afghanischen Staatsangehörigen Reiseausweise für Ausländer zu erteilen. Diese Vorgabe des Erlasses betrifft jedoch die Entscheidung des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren und kann vom Antragsteller nicht für die tragenden Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung zur Vorwegnahme der Hauptsache fruchtbar gemacht werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Erlass bezogen auf die Erteilung von Notreisedokumenten eine „regressive Ausübung des Ermessens“ fordere und ihm deshalb der Reisenotausweis zu gewähren sei, kann er auch daraus keinen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund ableiten. Der Erlass verhält sich nur zu dem Tatbestandsmerkmal „auf zumutbare Weise erlangen kann“ in § 5 Abs. 1 AufenthV, ohne die Ermessensentscheidung der Behörde insgesamt zu determinieren. Eine daraus abzuleitende und vom Verwaltungsgericht übersehene Ermessensreduzierung „auf Null“ ergibt sich daraus nicht. In § 13 Abs. 1 AufenthV mag das Ermessen beim Vorliegen einer unbilligen Härte im Übrigen intendiert sein, indes hat der Antragsteller keine zureichenden Gründe für deren Vorliegen dargelegt. 3. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im streitgegenständlichen Beschluss ist aus den vorstehenden Gründen unbegründet, da eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstinstanzlich nicht bestand. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).