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Beschluss

6 MB 13/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0723.6MB13.24.00
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Leitsätze
Eine Beschwerde ist bei Fehlen eines ausdrücklichen Antrags nicht stets unzulässig. (Rn.3) Fehlt es schon an einer Anknüpfung an einzelne tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts, kann daraus erst recht keine plausible Erläuterung erwachsen, warum einzelne tragende Erwägungen unrichtig sein sollen und warum der Beschluss geändert werden müsste. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 19. Juni 2024 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschwerde ist bei Fehlen eines ausdrücklichen Antrags nicht stets unzulässig. (Rn.3) Fehlt es schon an einer Anknüpfung an einzelne tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts, kann daraus erst recht keine plausible Erläuterung erwachsen, warum einzelne tragende Erwägungen unrichtig sein sollen und warum der Beschluss geändert werden müsste. (Rn.7) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 19. Juni 2024 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2024 ist unzulässig. Der Antragsteller hat seine Beschwerde zwar zugleich mit der rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) begründet, doch wird die Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Da sie bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 19. Juli 2024 auch nicht ergänzt worden ist, ist sie zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten. Sie muss ferner die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Jedenfalls an der zweiten Voraussetzung fehlt es im Ergebnis. 1. Die Beschwerdebegründung enthält keinen ausdrücklich formulierten Antrag. Gleichwohl ist die Beschwerde bei Fehlen eines ausdrücklichen Antrags nicht stets unzulässig. Ein ausdrücklicher Antrag ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht und sich das mit der Beschwerde verfolgte Ziel und ihr Umfang für das Beschwerdegericht eindeutig oder mit hinreichender Sicherheit aus dem übrigen Vorbringen des Beschwerde führenden Antragstellers ergeben (Beschl. d. Senats v. 11.01.2024 - 6 MB 3/24 -, juris Rn. 10 m.w.N.). So liegt es hier. Der Antragsteller macht auch ohne ausdrücklichen Antrag ausreichend deutlich, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur insoweit angreift, wie sein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu den Ziffern 1 und 2 aus dem Bescheid des Antragsgegners abgelehnt worden ist. 2. Allerdings setzt sich die Beschwerde mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht in der gebotenen Weise auseinander. Dies erfordert, dass sie sich grundsätzlich gegen konkrete Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts wendet und im Einzelnen begründet, warum die Entscheidung änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Dabei müssen die entscheidungstragenden Rechtssätze, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen und das Entscheidungsergebnis mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Hierzu bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbringens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.01.2024 - 6 MB 4/24 -, n.v.; OVG Schleswig, Beschl. v. 12.10.2021 - 4 MB 39/21 -, juris Rn. 2 und Beschl. v. 18.11.2020 - 4 MB 38/20 -, juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). An einer solchen geordneten Auseinandersetzung und einem strukturierten Vorbringen fehlt es. a. In Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides (die bisherige Auflage zur Duldung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ gilt fort) sieht das Verwaltungsgericht schon keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig sei. Obwohl der Antragsteller auch die Ausführungen des Gerichts zu Ziffer 2 in die Beschwerde einbezieht, fehlt es an jeglichem Eingehen darauf. b. Die in Ziffer 1 des Bescheides angeordnete Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO deshalb unbegründet. Die Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1f AufenthG. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig. Unter Beachtung der Zwecke des § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könnten über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinaus weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Dies sei in rechtmäßiger Weise erfolgt. Die Anordnung lasse keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Der Antragsgegner habe das ihm zustehende Ermessen erkannt und anhand des Zwecks der Ermächtigung ausgeübt. Die Maßnahme überschreite die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht; zudem sei sie verhältnismäßig. Welche der vom Verwaltungsgericht sodann sorgfältig ausgearbeiteten Punkte zwecks Überprüfung des Ermessens anhand von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anordnung unter Berücksichtigung des konkret festgestellten Sachverhaltes mit der Beschwerde angegriffen werden sollen, führt der Antragsteller nicht aus. Seine Beschwerdebegründung knüpft nicht an einzelne tragende Erwägungen (rechtlicher oder tatsächlicher Art) an, sondern setzt diesen pauschale (und unzutreffende) Angriffe entgegen. So wird behauptet, dass der Antragsteller ausreichend und klar vorgetragen habe, keine Veranlassung für die angefochtene Anordnung geliefert zu haben. Er habe stets signalisiert, auch weiterhin mit der zuständigen Ausländerbehörde zusammenarbeiten zu wollen. Deren Aufforderungen, sich um die Passbeschaffung zu bemühen, habe er stets beachtet und sogar Nachweise vorgelegt. Das habe das Gericht nicht ausreichend bzw. unrichtig gewürdigt. Auch sei „schlicht nicht ersichtlich“, welche weiteren Maßnahmen in der Ausreiseeinrichtung besser eingeleitet bzw. bewerkstelligt werden könnten. Fehlt es schon an einer Anknüpfung an einzelne tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts, kann daraus erst recht keine plausible Erläuterung erwachsen, warum einzelne tragende Erwägungen unrichtig sein sollen und warum der Beschluss geändert werden müsste. Zudem berücksichtigt die Beschwerdebegründung die Ausführungen des Gerichts nicht oder geht daran vorbei. So hat das Gericht im Rahmen der Geeignetheit der Wohnsitznahme sehr wohl ausgeführt, warum es die Erwägung des Antragsgegners teilt, dass die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise in einer Ausreiseeinrichtung besser gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise besser gesichert werden könne. Dem Antragsteller stehe in der Ausreiseeinrichtung das dort für Schleswig-Holstein zusammengeführte Fachwissen für Hilfestellungen zur Beschaffung von Personalpapieren zur Verfügung. Das Landesamt könne Vorführungen bei der Botschaft Aserbaidschans organisieren und Hilfestellungen für die Beschaffung einer Geburtsurkunde leisten. Weiter scheint die Beschwerde zu übersehen, dass das Gericht auch eine Erforderlichkeit der Wohnsitznahme zwecks Realisierung der Ausreise annimmt, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten zur Förderung seiner (freiwilligen) Ausreise bislang gerade nicht ausreichend nachgekommen sei. Dem eine eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, ohne sich mit den konkret formulierten Versäumnissen auseinanderzusetzen, genügt nicht. Die vorgebrachten Argumente bleiben unschlüssig und lassen nicht erkennen, dass der Antragsteller den Streitstoff ausreichend gesichtet und rechtlich durchdrungen hätte (zu dieser Anforderung etwa OVG Schleswig, Beschl. v. 17.03.2023 - 4 MB 5/23 -, juris Rn. 5). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).