Beschluss
4 MR 1/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0524.4MR1.23.00
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Leitsätze
1. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG verpflichtet die Betroffenen, fundiert die zur Begründung einer Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. So soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können.(Rn.51)
2. Das Abwägungsgebot wird nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.(Rn.55)
3. Nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit wird durch § 8a Abs. 6 FStrG gewährleistet.(Rn.59)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG verpflichtet die Betroffenen, fundiert die zur Begründung einer Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. So soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können.(Rn.51) 2. Das Abwägungsgebot wird nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.(Rn.55) 3. Nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit wird durch § 8a Abs. 6 FStrG gewährleistet.(Rn.59) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Vollzug des von dem Antragsgegner erlassenen Planfeststellungsbeschlusses für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der B 404 zwischen der A 1 und A 24, Bauabschnitt 1 zwischen der AS Bargteheide (A 1, A 21) und südlich der AS Todendorf/Sprenge (K 37) in den Gemeinden Todendorf und Steinburg – Kreis Stormarn – vom 5. Juli 2021, soweit mit diesem die Beseitigung einer direkten Anbindung ihres Grundstücks an die B 404 verbunden ist. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks unter der Adresse „A-Straße in T.“. Das Grundstück liegt ca. 40 m östlich der B 404 auf dem Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Bargteheide (A 1, A 21) im Nordwesten und der Anschlussstelle Todendorf/Sprenge (L 296) im Südosten. Es ist mit einer Hofanlage bebaut und bewohnt. Auf dem Grundstück betreibt der Sohn der Antragstellerin einen Handel Gewerbebetrieb. Die umliegenden, ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehenden landwirtschaftlichen Flächen werden bewirtschaftet. Der Kern der Gemeinde T liegt auf der westlichen Seite der B 404. Die A-Straße „beginnt als Gemeindestraße nordwestlich des Grundstücks der Antragstellerin bei der L 90 (Hauptstraße) unmittelbar neben der Anschlussstelle der B 404. Sie unterführt zunächst die B 404 in nördliche Richtung und verschwenkt sodann nach Osten. Nach einer Strecke von insgesamt ca. 1,6 km folgt der Knotenpunkt „A-Straße/B-Straße“. Hier knickt die Straße A-Straße nach Süden ab und führt noch ca. 500 bis 600 Meter als Gemeindestraße weiter. An der Grenze zum Flurstück … der Antragstellerin geht sie in einen Privatweg über, der ca. 250 Meter über die Hofanlage der Antragstellerin und ca. weitere 30 Meter über das Grundstück eines anderen Eigentümers bis zur B 404 weiterführt. Der private Teil der A-Straße „sowie jedenfalls Teile der Gemeindestraße, die vom Grundstück der Antragstellerin nach Norden führen, sind nicht asphaltiert, sondern aus verdichtetem Sand hergestellt. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 beantragte der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr als Vorhabenträger bei dem Antragsgegner die Planfeststellung für den Ausbau der B 404, 1. Bauabschnitt – Bau eines Überholfahrstreifens zwischen A 1 und A 24 […]. Laut des technischen Erläuterungsberichts vom 13. März 2017 soll die B 404 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit neben der Ertüchtigung auf einer Teilstrecke zwischen A 1 und A 24 einen dreistreifigen Querschnitt zur Anlage von Überholfahrstreifen erhalten (vgl. Erläuterungsbericht, PFB Ordner 01, 1-E-Bericht, S. 3 ff.). Daneben ist unter Anderem der Rückbau der Auffahrt auf die B 404 von dem Grundstück der Antragstellerin und der Straße A-Straße vorgesehen. Nach Auslegung der Planunterlagen erhob die anwaltlich vertretene Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 Einwendungen gegen die Planung. Sie wandte sich gegen die Errichtung von Nothaltebuchten, den Umstand, dass es zukünftig keine Auffahrt über die A-Straße auf die B 404 mehr gebe und die Erschließung ihres Grundstücks über die Straße A-Straße und den Knotenpunkt A-Straße/B-Straße erfolgen solle, sowie gegen fehlende Schallschutzmaßnahmen (Verfahrensordner 1, Dokument 6 „Erwiderung 2018“, S. 7). Nach Durchführung der Erörterungstermine wurde der ursprünglich zur Planfeststellung beantragte Plan aufgrund eingegangener Einwendungen und Stellungnahmen geändert. Gegenstand der Änderung war unter anderem die Umplanung des Knotenpunkts A-Straße/B-Straße (PFB S. 39). Der Antragsgegner führte daraufhin ein Beteiligungsverfahren nach § 140 Abs. 8 Satz 1 LVwG ohne erneute Planauslegung durch. Mit Beschluss vom 5. Juli 2021 (APV 26 – 553.32 – B 404 – 240) stellte der Antragsgegner den Plan für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der B 404 zwischen der A 1 und der A 24, Bauabschnitt 1 zwischen der AS Bargteheide (A1, A 21) und südlich der Anschlussstelle Todendorf/Sprenge (K 37) in den Gemeinden Todendorf und Steinburg fest. Der Planfeststellungsbeschluss sieht unter Anderem den Rückbau und die Rekultivierung der Zufahrt auf die B 404 von der Straße A-Straße (Bau-km 73+540 li; vgl. Bauwerksverzeichnis Nr. 9, PFB Ordner 02, Dokument 10.2) sowie den Ausbau des Knotenpunktes A-Straße/B-Straße (vgl. PFB Tenor Ziffer 1.6 S. 9) vor. Außerdem wird mit dem Planfeststellungsbeschluss die Errichtung von Nothaltebuchten auf der östlichen Seite der B 404 bei Bau-km 72.636 und Bau-km 73+505 und westlich der B 404 bei Bau-km 75+424 und Bau-km 76+276 (vgl. PFB Tenor Ziffer 1.8 S. 10) genehmigt. Für den Bau der Nothaltebucht bei Bau-km 73+505 wird das Grundstück der Antragstellerin vorübergehend in Anspruch genommen (14 m² des Flurstücks …; vgl. Grunderwerbsverzeichnis Lfd. Nr. 1.1; PFB Ordner 05, Dokument 14.2). Die Antragstellerin hat am 31. August 2021 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juli 2021 erhoben (4 KS 3/21) und dessen Aufhebung beantragt, soweit die Auffahrt zum Grundstück „A-Straße zurückgebaut und zukünftig entfallen wird, im Rahmen des Ausbaus jeweils eine Nothaltebucht bei Baukilometer 75+424 und 76+276 errichtet werden soll, die Anbindung ihres Grundstückes an die B 404 entfällt und für den Gebäudekomplex A-Straße ein aktiver Schallschutz nicht vorgesehen ist. Der Vorhabenträger hat bereits vor einiger Zeit mit der Umsetzung der planfestgestellten Baumaßnahmen begonnen. Aktuell ist die Asphaltdecke der B 404 auf Höhe der Zufahrt A-Straße ausgefräst, die Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin ist noch möglich, wird jedoch nach Angaben des Vorhabenträgers ab Juni 2023 entfallen. Die Antragstellerin hat am 13. April 2023 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, ihr Grundstück sei derzeit über die B 404 an die Außenwelt angebunden. Außer der vorhandenen Auffahrt zur B 404 gebe es lediglich einen unbefestigten Sandweg in Richtung M-. Auch die Anfahrt der Kunden und Lieferanten des von ihrem Sohn betriebenen … erfolge über die betreffende Zufahrt. Eine Spedition liefere für den Betrieb …an. Der Fahrer der Spedition habe ihrem Sohn mitgeteilt, er könne mit dem LKW über den unbefestigten Feldweg eine Anlieferung nicht darstellen. Der Sandweg sei in schlechtem Zustand und aufgrund großer Schlaglöcher und Pfützen nur sehr eingeschränkt befahrbar. Im Übrigen verweist die Antragstellerin auf die Ausführungen zur Begründung ihrer Klage. Im Klageverfahren trägt sie im Wesentlichen vor, dass auch die Bewirtschaftung von in ihrem Eigentum stehenden und verpachteten landwirtschaftlichen Flächen beeinträchtigt werde. Es müsse eine Maximalbelastung der Erschließungswege von 40 Tonnen möglich sein. Der Knotenpunkt A-Straße/B-Straße sei zur Anbindung der Öffentlichkeit ungeeignet, da sich dort eine sehr enge Kurve befinde, die von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und LKW nicht befahren werden könne. Ferner verwendeten alle Versorgungsbetriebe wie die Müllabfuhr etc. die Zufahrt. Dies gelte auch für die Anfahrt des nördlich gelegenen Grundstücks …. Der in den Planungen angesprochene Ausbau des Knotenpunktes „A-Straße/B-Straße habe auf die Erreichbarkeit ihres Grundstücks schon deshalb keine nennenswerten Auswirkungen, da auch dieser Knotenpunkt von ihrem Grundstück aus nur über den unbefestigten Weg A-Straße erreicht werden könne. Über die A-Straße werde ihr Grundstück auch nicht mit dem Kern der Gemeinde T., in deren Gebiet ihr Grundstück liege, verbunden. Vielmehr erfolge eine Anbindung an die Gemeinde M./S.. Um in die Gemeinde T. zu gelangen, werde ein Umweg von 2,5 km notwendig. Bereits in der Vergangenheit seien verschiedene Lösungsmöglichkeiten mit dem Vorhabenträger diskutiert worden. So habe man über den Neubau eines Wirtschaftsweges östlich und parallel zur B 404 gesprochen. Dieses erscheine als einzig mögliche Lösung für die Anbindung der betreffenden Flächen auch für größere, zum Teil auch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Die Gemeinde T. trage diese Lösung mit, würde den neu zu schaffenden Wirtschaftsweg nach Erstellung durch das Land als Gemeindestraße übernehmen und fortan die Instandhaltungslast tragen. Trotz dieser sinnvollen Lösungsmöglichkeit sehe der Planfeststellungsbeschluss den ersatzlosen Fortfall der Auffahrt zur B 404 vor. Insoweit liege ein Abwägungsfehler vor. Das Land sei darüber hinaus auch aus Rechtsgründen verpflichtet, die bestehende Auffahrt zur B 404 beizubehalten. Das Land Schleswig-Holstein habe sich gemäß Urkunde Nr. 154 des Urkundenregisters für 1961 verpflichtet, die Mitbenutzung der Rampe für den damaligen Bauern, Herrn … im Grundbuch zu sichern. In der Urkunde heiße es in § 7: „Die Mitbenutzung der an dem Fußweganschluss projektierten Rampe bei Stat. 2 + 190 ist für den Bauern …. grundbuchlich zu sichern. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt das Land.“ Sie selbst sei durch Erbfolge die alleinige Rechtsnachfolgerin des damals beteiligten Bauern Herrn … Einer Aufforderung zur Grundbucheintragung sei das Land vertragswidrig nicht nachgekommen und habe sich im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Ahrensburg auf Verjährung berufen. Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, den Vorhabenträger einstweilen zu verpflichten, die Auffahrt zur B 404 aufrecht zu erhalten und sie mit der B 404 selbst in nördlicher Richtung bis zum Autobahnkreuz Bargteheide befahrbar zu halten. Sie wendet sich nunmehr gegen das beim Ministerium des Landes für Wirtschaft, Verkehr, pp. angesiedelte Amt für Planfeststellung Verkehr als Antragsgegner und beantragt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog, festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin (Geschäftszeichen der Hauptsache 4 KS 3/21) insoweit aufschiebende Wirkung hat, als die Anbindung der A-Straße (Baukilometer 73 + 460) an die B 404 über die bislang vorhandene Rampe und Auffahrt zur B 404 berührt ist und insoweit die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Anbindung der A-Straße „ (Baukilometer 73 + 460) an die B 404 über die bislang vorhandene Rampe und Auffahrt zur B 404 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Aktenzeichen 4 KS 3/21 aufrecht zu erhalten und die Straße und Rampe in nördlicher Richtung bis zum Autobahnkreuz Bargteheide befahrbar zu halten, hilfsweise gemäß § 123 VwGO, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Anbindung der A-Straße (Baukilometer 73 + 460) an die B 404 über die bislang vorhandene Rampe und Auffahrt zur B 404 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Aktenzeichen 4 KS 3/21 aufrecht zu erhalten und die Straße und Rampe befahrbar zu halten und 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, ab der unter 1. genannten Anbindung über die Rampe die B 404 nördlicher Richtung bis zum Autobahnkreuz Bargteheide befahrbar zu halten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, der Antrag sei unzulässig, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO bereits von Gesetzes wegen entfalle. Eine Umdeutung des Feststellungsantrags komme nicht in Betracht. Vorsorglich weise er darauf hin, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch unbegründet wäre. Die Antragstellerin habe ihre Klage in der Hauptsache nicht innerhalb der Frist des § 17e Abs. 5 FStrG und § 6 Satz 1 UmwRG in einer Weise begründet, die vom Gericht überhaupt zu berücksichtigen wäre, da sie sich nicht mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinandersetze, sondern nur die bisherigen Einwendungen wiederhole. Die Klage sei daher unzulässig. Ferner stelle die Anbindung des Grundstücks der Antragstellerin über den Knotenpunkt A-Straße/B-Straße eine hinreichend funktionsfähige Anbindung dar. Die bloße Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse begründe keine Rechtsverletzung. Er, der Antragsgegner, habe erkannt und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass die rückwärtige Verkehrsanbindung über die Gemeindestraße A-Straßekeinen besonders hohen Ausbaustand aufweise. Allerdings werde die A-Straße vom Grundstück der Antragstellerin in Richtung des Knotenpunkts A-Straße/B-Straße heute schon von Dritten wie der Müllabfuhr oder anderen Versorgungsfahrzeugen genutzt. Sie sei insoweit funktionsfähig. Der uneingeschränkten Nutzbarkeit der Gemeindestraße A-Straße stehe auch nicht entgegen, dass die Radien am Knotenpunkt A-Straße/B-Straße entsprechend den Richtlinien für den ländlichen Wegebau in der Vergangenheit nicht ausreichend gewesen seien. Dieses Problem habe man erkannt und angesichts dessen planfestgestellt, dass ein Ausbau zu erfolgen habe. Der Ausbau des Knotenpunktes sei mittlerweile entsprechend des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt. Eine Gewichtsbeschränkung liege im Übrigen nicht vor, sodass die Straße auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge nutzbar sei. Soweit darüber hinaus Teile der A-Straße „nicht dem Zustand entsprächen, der für die nunmehr zu erwartende Nutzung notwendig sei, sei der Träger der Straßenbaulast – mithin die Gemeinde T. – gehalten, die Straße entsprechend den eintretenden Nutzungsbedürfnissen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 StrWG-SH auszubauen. Soweit die Antragstellerin Rechte aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Land Schleswig-Holstein herleiten wolle, verhalte sich bereits der Planfeststellungsbeschluss hierzu hinreichend. Dort werde ausgeführt, dass es sich schon nur um eine nach § 1092 BGB nicht übertragbare beschränkt persönliche Dienstbarkeit handeln dürfte und dass, selbst wenn es sich um eine Grunddienstbarkeit handeln sollte, unklar sei, welcher Umfang der Nutzung vertraglich zugesagt worden sei. Der Vertrag spreche lediglich von der Mitbenutzung der an den Fußwegeanschluss projektierten Rampe. Darüber hinaus liege keine Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch vor. Außerdem sei ein etwaiger aus der Vereinbarung resultierender Anspruch nach dem Urteil des Amtsgericht Ahrensburg vom 23. Juni 2020 (- 47 C 55/20 -) nicht durchsetzbar. Die Hilfsanträge nach § 123 VwGO seien wegen des Vorrangs der §§ 80 und 80a VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge aus dem Hauptsacheverfahren (4 KS 3/21) Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. A. Das Oberverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (analog) zuständig für die Feststellung, dass eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss aufschiebende Wirkung hat bzw. für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer entsprechenden Klage. Die Zuständigkeit in der Hauptsache ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen, sachlich zuständig ist. Das Erfordernis der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Zu den Bundesfernstraßen zählen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG auch Bundesstraßen, wie die hier betroffene B 404. B. Soweit die Antragstellerin ursprünglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, nunmehr jedoch ausdrücklich die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt, liegt hierin eine objektive Antragsänderung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO. Zulässig ist eine solche, wenn sie sachdienlich ist. Die Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn durch eine Entscheidung über die geänderte Klage bzw. den geänderten Antrag der im Wesentlichen gleichbleibende Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig ausgeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1999 – 2 C 14.98 –, juris Rn. 19 f.; OVG Berlin-Brbg, Urt. v. 26.11.2008 – 9 B 17.08 –, juris Rn. 31; OVG Münster, Urt. v. 19.11.2010 – 2 A 63/08 –, juris Rn. 44; vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 91 Rn. 53). So liegt es hier, da die Antragstellerin in der Sache unverändert geklärt wissen möchte, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juli 2021 vollziehbar ist, d.h. den Vorhabenträger bereits aktuell zur Durchführung der planfestgestellten Maßnahmen berechtigt. Soweit sich der Antrag ursprünglich ausdrücklich gegen den Vorhabenträger gerichtet hat, nunmehr jedoch die Planfeststellungsbehörde als Antragsgegner geführt wird, liegt keine subjektive Antragsänderung nach § 91 VwGO vor. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Berichtigung des Rubrums. Das maßgebliche Prozessrechtsverhältnis bestand und besteht seit Eingang des Eilantrags zwischen der Antragstellerin und dem Land Schleswig-Holstein, das sowohl Rechtsträger des Amts für Planfeststellung Verkehr, d.h. der Planfeststellungsbehörde, als auch des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr (Vorhabenträger) ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 – 4 C 2.00 –, juris Rn. 51; Schoch/Schneider/Riese, 43. EL August 2022, VwGO § 91 Rn. 39a). C. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 KS 3/21) gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juli 2021 (APV 26 – 553.32 – B 404 – 240) ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Er ist insbesondere statthaft. Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Antragsbegehren (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), das die anwaltlich vertretene Antragstellerin ausdrücklich auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung richtet. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass ihrer Klage bereits aufschiebende Wirkung zukomme, die vom Antragsgegner und dem Vorhabenträger nicht beachtet werde. Dass ein Rechtsbehelf gegen den Planfeststellungsbeschluss aufschiebende Wirkung hat, suggeriert im Übrigen auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. dort. S. 166). Ob eine aufschiebende Wirkung der Klage tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit (s.u. II.). 2. Die Antragstellerin verfügt auch über die notwendige Antragsbefugnis. Die Antragsbefugnis ist analog § 42 Abs. 2 VwGO gegeben, wenn die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts zumindest als möglich erscheint. Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Eilverfahren zwar nur die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit sie mit dieser gegen die Anordnung zum Rückbau der Auffahrt zur B 404 über die A-Straße vorgeht. Soweit sie damit im vorliegenden Verfahren den Planfeststellungsbeschluss zum Verfahrensgegenstand macht, ist sie von diesem jedenfalls mittelbar betroffen. Es kann daher an dieser Stelle offenbleiben, ob sich die Antragstellerin daneben auch auf eine unmittelbare Betroffenheit durch den Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juli 2021 berufen kann, weil dieser eine vorübergehende Inanspruchnahme ihres Grundstücks für den Bau der im vorliegenden Eilverfahren nicht gegenständlichen Nothaltebucht vorsieht (vgl. Grunderwerbsplan, PFB Ordner 05, 14.1; vgl. zur Eigentumsbetroffenheit bei vorübergehender Inanspruchnahme von Eigentum BVerwG, Beschl. v. 29.07.2022 – 7 B 23.21 –, juris Rn. 8). Wird jemand als Dritter durch das Vorhaben mittelbar betroffen, kann sich eine Rechtsverletzung aus einer einfachgesetzlichen Vorschrift, die dem Schutz des von dem Bauvorhaben betroffenen Dritten zu dienen bestimmt ist sowie aus der Betroffenheit in einem eigenen abwägungserheblichen Belang ergeben (Beschl. d. Senats v. 29.10.2020 – 4 MR 1/20 –, juris Rn. 18 m.w.N.; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 25.04.2018 – 9 A 16.16 –, juris Rn. 54). Das Recht auf gerechte Abwägung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG) ist nicht nur auf die Berücksichtigung subjektiver Rechtspositionen – insbesondere nicht auf das, was im Interesse eines Anliegers nach Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist – gerichtet, sondern erstreckt sich daneben auch auf bestimmte schutzwürdige Interessen (sog. einfache Belange), wie etwa die Aufrechterhaltung einer günstigen Verkehrsanbindung eines Grundstücks (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.11.2001 – 1 C 10395/01 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 – 11 A 100.95 –, juris Rn. 36). Die jedenfalls aktuell und tatsächlich gegebene verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin wird im Zuge der Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens verändert, indem die Zufahrt zur B 404 über die A-Straße beseitigt wird und nun mit längeren Wegstrecken verbunden ist. Dies wird Auswirkungen auf die Erreichbarkeit und ggf. auch Nutzbarkeit des Grundstückes der Antragstellerin haben. Daher ist es hier jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass die Antragstellerin durch fehlende oder nicht ausreichende Berücksichtigung ihres Interesses an der Aufrechterhaltung der Zufahrt zur B 404 über die A-Straße in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen verletzt ist. 3. Der Antrag auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 KS 3/21) gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (analog) ist nicht fristgebunden. § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG findet schon deshalb keine entsprechende Anwendung, da für das hier planfestgestellte Vorhaben kein nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist (§ 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG, § 1 FStrAbG mit Anl. 1). Auch ein Fall des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG liegt nicht vor, da die aufschiebende Wirkung der Klage jedenfalls nicht aufgrund einer behördlichen Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt. 4. Die Antragstellerin verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine offensichtliche Unzulässigkeit der Klage in der Hauptsache steht dem nicht entgegen. Insbesondere hat die Antragstellerin die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingehalten. Dabei kann dahinstehen, ob der Lauf der Klagefrist gemäß § 17b Abs. 1 FStrG, § 74 Abs. 4 VwVfG bereits mit individueller Zustellung an die die Antragstellerin vertretende Kanzlei lediglich für andere Mandanten am 13. August 2021 (vgl. Verfahrensordner 4, Dokument 17 – Zustellung –, S. 60: „Ihre Mandanten: Herr und Frau …“, S. 77) ausgelöst wurde oder ob die Zustellung gemäß § 17b Abs. 1 FStrG, § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wurde und die Klagefrist deshalb erst mit Ende der Auslegungsfrist am 6. September 2021 begann. Denn eine Klageerhebung bereits vor wirksamer Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder vor Ende der Auslegungsfrist wäre unschädlich. Wird die Anfechtungsklage erhoben, bevor eine anfechtbare Maßnahme vorliegt, wird sie jedenfalls mit Erlass der Maßnahme zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.02.1979 – I WB 228.77 –, juris Rn. 16; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 74 Rn. 19). II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Klage (4 KS 3/21) der Antragstellerin entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Zwar greift hier § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG nicht; ein Fall des § 17e Abs. 2 FStrG liegt nicht vor (vgl. oben Teil I.3.). Jedoch liegt ein Anwendungsfall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO vor. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung von Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege zum Gegenstand haben und die – wie hier – nicht unter Nr. 3 fallen. Erfasst werden insoweit Infrastrukturvorhaben mit überregionaler Bedeutung, die der Gesetzgeber bei allen Infrastrukturvorhaben an Bundesverkehrswegen erkennt (BT-Drucks. 19/22139, S. 18). Bundesverkehrswege umfassen dabei die Bundesfernstraßen im Sinne des Art. 90 GG (vgl. Kupfer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, Vorb. § 72 Rn. 83; Hoppe, in: Eyermann, VwGO 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 40c), mithin auch Bundesstraßen wie die B 404 (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG). D. Selbst, wenn der Senat den unter anwaltlicher Vertretung gestellten Antrag in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO umdeuten könnte, ohne über das Antragsbegehren hinauszugehen (§ 121 Satz 1, § 88 VwGO), bliebe dem Ersuchen um Eilrechtsschutz der Erfolg versagt. Der insoweit zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre unbegründet. I. Die Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO erginge auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen des Vorhabenträgers am sofortigen Vollzug und dem Suspensivinteresse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 – 7 VR 1.10 –, juris Rn. 13; Beschl. v. 19.12.2019 – 7 VR 6.19 – , juris Rn. 9). Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist außerdem von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber ausweislich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO dem Vollzugsinteresse – und damit der beschleunigten Umsetzung der Entscheidung der Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege – erhebliches Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2018 – 9 VR 1.18 – juris Rn. 10). Entsprechend überwiegt das Vollzugsinteresse, wenn bzw. soweit sich der angegriffene Verwaltungsakt voraussichtlich als nicht die Rechte der Antragstellerin verletzend erweisen wird. So liegt es hier. II. Die anzustellende Interessenabwägung fiele hier zulasten der Antragstellerin aus. Ihr Suspensivinteresse überwiegt nicht das Interesse an dem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser den Rückbau der Zufahrt auf die B 404 von dem Grundstück der Antragstellerin und der A-Straße vorsieht. 1. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass desselben (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2.15 u.a. –, juris Rn. 21 m. w. N.; stRspr des Senats, Urt. v. 27.02.2020 – 4 KS 2/16 –, juris Rn. 40 m.w.N.). Dies ist hier der 5. Juli 2021. 2. Der Prüfungsumfang für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ergibt sich aus § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG, der den klagenden Beteiligten eine Frist von zehn Wochen setzt, innerhalb derer sie die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben müssen. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG ist nach seinem eindeutigen Wortlaut zwar nur auf Hauptsacheverfahren anzuwenden, wirkt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch mittelbar auf die zu treffende Interessenabwägung aus, wenn sich diese – wie hier – an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert und eine dortige Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG zu berücksichtigen wäre (vgl. zum inhaltsgleichen § 6 Satz 1 UmwRG: Beschl. d. Senats v. 29.10.2020 – 4 MR 1/20 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Die Antragstellerin hat die Klage in der Hauptsache am 31. August 2021 erhoben und diese fristgerecht mit Schriftsatz vom 15. September 2021 begründet. Die Klagebegründung ist auch inhaltlich noch ausreichend, um den Prozessstoff in der gebotenen Weise zu fixieren. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG verpflichtet die Kläger, fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. So soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 – 9 A 13.18 –, juris Rn. 135); zum inhaltsgleichen § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG: BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 7.19 –, juris Rn. 16). Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass sich das Vorbringen der Antragstellerin in der Hauptsache mit dem Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Vorhaben zugelassen wird, auseinanderzusetzen hat, ist dem grundsätzlich zustimmen. Ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung oder eine lediglich wörtliche Wiederholung in der Klagebegründung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt den Begründungsanforderungen nicht, da Gegenstand der Klage der Planfeststellungsbeschluss ist (vgl. zum inhaltsgleichen § 43e Abs. 3 EnWG a.F.: BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 4 A 16.16 –, juris Rn. 37; zum inhaltsgleichen § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG: Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 7.19 –, juris Rn. 17). Im vorliegenden Einzelfall genügt der Vortrag aber noch gerade dem Begründungserfordernis, da die Antragstellerin in der Hauptsache zu erkennen gibt, dass sie ihre bisherigen Einwendungen weiterhin auch dem Planfeststellungsbeschluss entgegenhält und sie insoweit den Abwägungsvorgang, der zum Erlass desselben geführt hat, rügt. Sie hat insoweit noch ausreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie den Planfeststellungsbeschluss insoweit für fehlerhaft hält, als dieser ihrem Interesse an einer Beibehaltung der aktuellen verkehrlichen Erschließung ihres Grundstücks nicht den Vorrang vor den Interessen an der Beseitigung der Auffahrt zur B 404 einräumt und die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen aufgeführt. Damit geht ihr Vorbringen gerade noch über eine bloße Wiederholung ihres Vortrags hinaus. 3. Mit den danach rechtzeitig vorgebrachten Einwänden wäre ein überwiegend wahrscheinliches Obsiegen in der Hauptsache wegen einer jedenfalls teilweise anzunehmenden Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht überzeugend dargelegt. Mängel im Rahmen der allein gerügten fachplanerischen Abwägung ergäben sich daraus nach summarischer Prüfung nicht und wären auch sonst nicht ersichtlich. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Einzustellen sind insoweit alle mehr als geringfügigen schutzwürdigen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen, die von der Planung in beachtlicher Weise betroffen werden (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 13.19 – , juris Rn. 13). Das fachplanerische Abwägungsgebot verlangt zum einen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet (kein Abwägungsausfall) und in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (kein Abwägungsdefizit). Ferner darf weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt (keine Abwägungsfehleinschätzung) noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (stRspr BVerwG Urt. v. 15.10.2020 – 7 A 9.19 –, juris Rn. 103; Urt. v. 15.12.2016 – 4 A 4.15 – juris Rn. 23 f. m.w.N.; zu alledem auch Pokorni, in: Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl., 2022, § 71 Rn. 40 ff.). Dies ist hier der Fall. a) Ein Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit lässt sich nicht ausmachen, da eine Abwägung der widerstreitenden Interessen stattgefunden hat und in diese auch die geltend gemachten Interessen der Antragstellerin an einer Beibehaltung der Auffahrt eingestellt wurden. Gemäß der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Antragsgegner zunächst die Möglichkeit der Herstellung einer neuen Parallelstraße zu B 404 im Zuge der Entscheidungsfindung erwogen, die Notwendigkeit einer solchen jedoch im Ergebnis nicht erkannt (vgl. PFB S. 72 f.). Ferner hat er bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass sich das planfestgestellte Vorhaben auch mittelbar auf verschiedene Grundstücke auswirkt (B.IV.8.2 und 8.11). Zu diesen Wirkungen gehörten entstehende Um- bzw. Mehrwege, die den Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz oder auch zu landwirtschaftlichen Pachtflächen beträfen und die Wertverluste und wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben könnten. Allerdings sei die Erreichbarkeit aller Grundstücke weiterhin gewährleistet, sodass die Anliegerinteressen der privaten Einwender gegenüber den öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens (Ausbau einer leistungsstarken überregionalen Verbindung, Sicherheit des Verkehrs durch Überholmöglichkeit) zurückstehen müssten (PFB S. 134 f., 162 ff.). Es könne zur Beibehaltung der Zufahrt auch nicht auf wesentliche Elemente der Straßenplanung, hier der Zweckbestimmung einer Kraftfahrstraße mit drei Fahrstreifen, verzichtet werden. Der Zweck der Baumaßnahme, die Erhöhung der Verkehrssicherheit, könne ansonsten nicht erreicht werden. Die Beibehaltung der Zufahrt, die schon heute eine Gefahrenquelle darstelle, würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Ferner würde die Beibehaltung der Zufahrt keinen Vorteil mit sich bringen, da nach dem Ausbau ein Kreuzen der Fahrbahnen nicht mehr möglich sei. Eine Zufahrt sei daher nur noch in nordwestliche Richtung möglich (PFB S. 137 f.). Ebenso hat sich der Antragsgegner mit der Problematik befasst, dass der Großvater der Antragstellerin mit dem Land Schleswig-Holstein den von der Antragstellerin vorgelegten Vertrag (Urkunde Nr. 154, Anlage Ast. 5) geschlossen hat, meint jedoch, dass sie als heutige Eigentümerin daraus keine Ansprüche herleiten könne (PFB S. 135 f.). b) Auch eine Abwägungsfehleinschätzung oder -disproportionalität lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen. aa) Insbesondere eine erhebliche und die öffentlichen Interessen überwiegende Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch den Rückbau der Auffahrt zur B 404 hat der Antragsgegner zu Recht verneint. Durch die in Folge des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Rückbaus verschlechterte verkehrliche Erreichbarkeit wird nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anliegerrecht der Antragstellerin eingegriffen. Der Anliegergebrauch als sogenannter gesteigerter Gemeingebrauch (dazu Sauthoff, NVwZ 2004, 674, 680 f. m.w.N.) garantiert die Verbindung eines Grundstückes mit dem öffentlichen Straßennetz und ermöglicht so den Kontakt des Anliegers (d. h. den Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken oder Gebäuden, Inhabern von eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben) zu dem Straßengeschehen einschließlich des Verkehrs, d.h. die Möglichkeit des „Kontaktes nach außen“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 –, juris Rn. 5; Urt. v. 27.11.1996 – 11 A 100.95 –, juris Rn. 40; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 99. EL September 2022, Art. 14 Rn. 220; Wohlfarth, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht., 3. Auflage 2021, § 8a FStrG, Rn. 2). Die Zufahrt beziehungsweise der Zugang zur und von der Straße schafft die Grundvoraussetzungen, deren es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Ein Abwehrrecht steht dem Anlieger aber nur soweit zu, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert. Dabei ist „angemessen“ nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet. Maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 –, juris Rn. 7; Urt. d. Senats v. 28.04.2016 – 4 LB 9/15 –, juris Rn. 64 m.w.N.). Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Straßenverbindung, bestehen dagegen grundsätzlich ebenso wenig wie ein Anspruch auf optimale Erreichbarkeit (BVerwG, Beschl. v. 14.01.2019 – 9 B 13.18 –, juris Rn. 3, Urt. v. 27.11.1996 – 11 A 100.95 –, juris Rn. 40). Auch vor Zufahrtserschwernissen, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die das Grundstück hineingestellt ist, gewährt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz (Urt. d. Senats v. 28.04.2016 – 4 LB 9/15 –, juris Rn. 64 m.w.N.). Entsprechend sind längere Wege oder Umwege durch eine geänderte Anbindung hinzunehmen, solange sie zumutbar sind; dies wiederum kann bei einem Umweg (im Sinne der gegenüber der bisherigen Wegeverbindung zusätzlichen Wegestrecke) von 2,5 km angenommen werden. Der Umweg muss gegenüber der bisherigen Wegeverbindung nicht gleichwertig sein (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v 03.03.2010 – 1 MR 5/10 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Ferner hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass Zufahrten oder Zugänge zu Bundesfernstraßen geschlossen werden können, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es erfordert und das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz besitzt (vgl. § 8a Abs. 6 FStrG). Auch hieraus lässt sich ableiten, dass nicht ein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück, sondern lediglich auf eine Verbindung mit dem Straßennetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht, besteht. Nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit wird durch § 8a Abs. 6 FStrG gewährleistet (zu § 8a Abs. 4 FStrG: BVerwG, Beschl. v. 14.01.2019 – 9 B 13.18 – , juris Rn. 3; VGH München, Urt. v. 22.02.2022 – 8 A 20.40006, 8 A 20.40007 –, juris Rn. 31). Insoweit kann die Antragstellerin eine Verletzung subjektiver Rechte durch eine erschwerte, weniger vorteilhafte Erschließung ihres Grundstücks nicht geltend machen. Die wegfallende Zufahrt zur B 404 stellt für sie lediglich eine günstige Verkehrslage dar. Eine Anbindung ihres Grundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz über die Gemeindestraße A-Straßebesteht für sie weiterhin. Dass eine Nutzung dieser Zuwegung für den landwirtschaftlichen Verkehr oder LKW grundsätzlich nicht möglich sein soll, ist weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere hat der Antragsgegner dargelegt, dass der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Ausbau des Knotenpunktes A-Straße/B-Straße die Nutzung der Straße für entsprechende Verkehre sicherstellt (vgl. PFB Ziffer 1.6, S. 70) vor. bb) Es erscheint deshalb auch nicht als abwägungsfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Notwendigkeit der Errichtung eines Parallelweges zur B 404 zwar erwogen, im Ergebnis jedoch nicht angenommen hat, da die Anbindung aller Grundstücke an das öffentliche Wegenetz durch Gemeindestraßen sichergestellt sei. Eine Querung der B 404 in Richtung der Gemeinde T. sei bereits heute nicht möglich. Eine Öffnung der Zufahrt zur B 404 zum Rechtsabbiegen würde gegenüber dem über Gemeindestraßen möglichen Weg lediglich zu einer Verringerung des damit verbundenen Mehrweges um 0,2 km führen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten und wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in das Eigentum Dritter sei der Parallelweg verworfen worden (PFB, S. 72 ff.). Dass bzw. warum diese Erwägungen fehlerhaft sein sollten, legt die Antragstellerin nicht dar. cc) Ein zum Erfolg der Hauptsache führender Abwägungsmangel ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Maßnahmen zum Ausbau bzw. zur Ertüchtigung der A-Straße vorsieht, soweit er Teil des öffentlichen Straßennetzes ist. Die Antragstellerin legt schon nicht hinreichend dar, dass der Ausbau- bzw. Unterhaltungszustand der Gemeindestraße eine zumutbare verkehrliche Erschließung ihres Grundstücks nicht zulässt. Soweit sie anhand von vorgelegten Lichtbildern behauptet, der Ausbauzustand der A-Straße sei in einem solchen Zustand, dass die Straße faktisch kaum nutzbar sei, ist unklar, welchen Straßenabschnitt die Bilder genau zeigen. Denn die A-Straße „geht auf dem Grundstück der Antragstellerin in einen Privatweg über. Wer die Unterhaltungslast für den privaten Teil der Straße trägt und ob diese ihr ggf. selbst zufällt, führt die Antragstellerin nicht aus. Zudem trägt sie selbst vor, dass auch das nördlich an der A-Straße gelegene Grundstück A-Straße X“ über die Auffahrt zur B 404 angefahren werde und öffentliche Versorgungsfahrzeuge wie beispielsweise die Müllabfuhr die Straße nutzten. Selbst wenn der Ausbauzustand der A-Straße einen Kontakt der Antragstellerin zu dem Straßengeschehen einschließlich des Verkehrs, d.h. die Möglichkeit des „Kontaktes nach außen“ nicht in zumutbarer Weise zuließe, könnte dies im Übrigen zwar zu einem Abwägungsfehler, nicht jedoch zum Erfolg in der Hauptsache, d.h. zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Denn die Ertüchtigung der Gemeindestraße A-Straße ließe sich, ohne den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder für rechtswidrig zu erklären, durch eine Planergänzung regeln, die einen abwägungsfehlerfreien Zustand herbeiführen könnte. Die „Planergänzung“ hat in Anlehnung an den im Fachplanungsrecht üblichen Sprachgebrauch Maßnahmen zum Gegenstand, deren Verwirklichung die Konzeption des Vorhabens nicht berühren, diese also nicht substantiell verändern (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 29.12.1994 – 1 C 10893/92 – , juris Rn. 63). Genügt zur Fehlerbehebung die Verpflichtung zur Planergänzung, weil der Fehler die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht betrifft, seine isolierte Behebung durchsetzbar ist und mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits zuvor ohne Verletzung der Rechte Dritter begonnen werden kann, kommt kein ergänzendes Verfahren in Betracht und erst recht nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG, § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG; vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 11.03 –, juris Rn. 112). So liegt es hier. Eine Regelung zur Ertüchtigung der Gemeindestraße A-Straße beträfe die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht und wäre separat durchsetzbar. Prozessual ließen sich entsprechende Regelungen für die Antragstellerin in der Hauptsache über einen (hilfsweisen) Verpflichtungsantrag sichern. dd) Abschließend führt auch die Würdigung des zwischen dem Großvater der Antragstellerin und dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen Vertrages (Anlage Ast. 5) durch den Antragsgegner nicht zu einem Abwägungsmangel. Die Antragstellerin hat schon nicht plausibel gemacht, warum diesem die Einigung über eine Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Mitbenutzung der Zufahrt zur B 404 entnommen werden können sollte, obwohl der Antragsgegner in § 7 des Vertrags lediglich eine nicht übertragbare beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Mitbenutzung eines Fußweges erkennt (PFB S. 137 f.). Hinzu kommt, dass ein dingliches Nutzungsrecht im Grundbuch nicht eingetragen ist; eine Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) ist damit ebenso wenig wirksam entstanden wie eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB), da beide Rechte neben der Einigung auch der Eintragung im Grundbuch bedürfen (§ 873 BGB). Ein Anspruch der Antragstellerin auf Eintragung eines dinglichen Nutzungsrechts zu ihren Gunsten ist jedenfalls nicht mehr durchsetzbar. Dies hat nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten das Amtsgericht Ahrensburg mit Urteil vom 23. Juni 2020 – 47 C 55/20 – entschieden. Inwieweit der Antragsgegner vor diesem Hintergrund die Interessen der Antragstellerin im Zuge der Abwägung anders hätte gewichten sollen, ist nicht zu erkennen. Ein dingliches Nutzungsrecht, das durch die Abwägungsentscheidung hätte verletzt werden können, steht der Antragstellerin jedenfalls nicht zu. E. Die Hilfsanträge bleiben ebenfalls ohne Erfolg. I. Sie können gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als Anträge verstanden werden, dem Vorhabenträger vorläufig den Rückbau der Zufahrt zur B 404 zum Grundstück der Antragstellerin zu untersagen und ihn zu verpflichten, die B 404 in nördliche Richtung solange befahrbar zu halten, bis in der Hauptsache über den ersten Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine alternative Straßenanbindung nach T. für das Grundstück der Antragstellerin zu ergänzen, entschieden ist. Dies gilt jedenfalls soweit sich das Hauptsachebegehren dahingehend verstehen lässt, alternativ die A-Straße „ zu ertüchtigen. Den insoweit nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaften Anträgen bliebe gleichwohl der Erfolg versagt. Die Anträge wären unbegründet, da die Antragstellerin entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr in der Hauptsache ein solcher Anspruch und damit ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO zusteht. Ein entsprechender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG, § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG oder aus § 8a FStrG. Wie oben bereits ausgeführt, ist eine Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin über die A-Straße gegeben. Die genannten Normen gewähren keine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Dass es aufgrund des Ausbauzustands der A-Straße an einer solchen fehlt, hat die Antragstellerin schon im Tatsächlichen nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. oben D.II.3.b.cc). Hinzu kommt, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweist, dass – soweit sich der Teil der A-Straße, der Gemeindestraße ist, nicht in einem Zustand befinden sollte, um entsprechende Verkehre aufzunehmen – die Straße durch den Baulastträger entsprechend auszubauen sei (vgl. PFB S. 70 f.). Dieser Verweis auf den Träger der Straßenbaulast ist rechtlich nicht zu beanstanden, er verstößt insbesondere nicht gegen den auf dem Verursacherprinzip beruhenden § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 –, juris Rn. 21). Aus dem Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2017 – 9 A 14.16 –, juris Rn. 120) folgt zwar, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und sie hierzu – gegebenenfalls in Form von Vorkehrungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG – einer Lösung zuführen muss (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 – 4 A 5.04 –, juris Rn. 28), damit ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu Lasten des Betroffenen nicht ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 – 4 C 34-38.89 –, juris Rn. 20; VGH München, Urt. v. 05.03.2017 – 2 N 15.619 –, juris Rn. 42). Allerdings muss das planfestgestellte Vorhaben für die Konfliktlage auch ursächlich sein. Für Probleme, die daraus resultieren können, dass die Straßenbaulastträger ihre Unterhaltungslast zögerlich wahrnehmen, ist das planfestgestellte Vorhaben nicht adäquat kausal (BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 –, juris Rn. 21). Für den aktuellen Ausbauzustand der A-Straße ist das planfestgestellte Vorhaben nicht ursächlich. Die Wegeunterhaltung fällt nach §§ 10 ff. StrWG SH in die Zuständigkeit der Träger der Straßenbaulast, hier der Gemeinde T. (vgl. § 13 StrWG SH). Allein diese trägt die Verantwortung dafür, dass der Ausbau oder eine Ausbesserung der A-Straße „bislang nicht stattgefunden hat. Das Risiko, dass die Baulastträger unter Hinweis auf ihre Leistungsfähigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG SH) die Wegeunterhaltung zurückstellen und Straßenschäden nicht unverzüglich ausbessern, ist im Übrigen von den Straßenanliegern generell hinzunehmen (BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 – , juris Rn. 21). II. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf einen alternativ herzustellenden Parallelweg zur B 404 kommt demgegenüber von vornherein nicht in Betracht. Die Herstellung eines solchen dürfte aufgrund der möglichen Betroffenheit Rechte Dritter sowie insbesondere umweltschutzrechtlicher Belange nicht durch eine schlichte Planergänzung zu regeln sein, sondern vielmehr ein ergänzendes Verfahren (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG, § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) erforderlich machen und würde prozessual daher nicht zu einem Verpflichtungsausspruch, sondern – als Minus zur Anfechtungsklage – zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Der einstweilige Rechtsschutz würde sich entsprechend nicht nach § 123 VwGO, sondern nach § 80 Abs. 5 VwGO richten (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2016 – 3 VR 2.15 –, juris Rn. 20; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 75 Rn. 53). Außerdem kann sich die Antragstellerin nicht erfolgreich auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses berufen, weil dieser die Errichtung eines Parallelweges zur B 404 erwogen, aber abwägungsfehlerfrei verworfen hat. Es wird insoweit auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. D.II.3.b.bb). F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 34.2.1.1. und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).