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Urteil

4 KS 3/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0928.4KS3.21.00
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Leitsätze
Entscheidende Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung ist zunächst, dass das Vorhaben rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann. (Rn.70) Wird durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen muss, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit. (Rn.70) Wird die verkehrliche Erschließung des klägerischen Grundstücks im Zuge der Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens so verändert, dass nachfolgend die Zufahrt zur planfestgestellten Straße mit längeren Wegstrecken verbunden ist, die der planbetroffene Nachbar klagebefugt. (Rn.75) Der Anliegergebrauch vermittelt keine unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen einfachen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. (Rn.89) § 8a FStrG vermittelt den Eigentümern eines Grundstücks keinen Anspruch auf unverändertem Zugang zu diesem oder auf optimale Erreichbarkeit und gewährt auch keinen Schutz vor Zufahrtserschwernissen, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die das Grundstück hineingestellt ist.  (Rn.90) Dem entsprechend sind längere Wege oder Umwege durch eine geänderte Anbindung hinzunehmen, solange sie zumutbar sind; dies wiederum kann bei einem Umweg (im Sinne der gegenüber der bisherigen Wegeverbindung zusätzlichen Wegestrecke) von 2,5 km angenommen werden. (Rn.91) Ein über die Gewährleistung einer zumutbaren Erreichbarkeit des Grundstücks hinausgehendes Interesse eines Grundeigentümers an der Beibehaltung eines bestehenden Lagevorteils ist bei der Planfeststellung in die Abwägung einzustellen. Es kann aber, soweit es nicht als geringfügig von vornherein außer Betracht bleibt, durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden. (Rn.100) Der Grad der Schutzbedürftigkeit betroffener Nachbarn eines Straßenbauvorhabens gegen Verkehrslärm bestimmt sich nach der Eigenart des zu schützenden Gebiets und nach Maßgabe der § § 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV. (Rn.121) Bei im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen und auch bei sonstigen Wohnungen kann regelmäßig in entsprechenden Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV auf die Lärmschutzpegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete zurückgegriffen werden. (Rn.121)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. A. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO sachlich zuständig, um über die vorliegende Klage zu entscheiden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Erfordernis der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Zu den Bundesfernstraßen zählen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG auch Bundesstraßen wie die hier betroffene B 404. B. Die Klage ist mit den zwei Anträgen auf teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Juli 2021, soweit dieser den Rückbau der Auffahrt zum Grundstück der Klägerin sowie die Errichtung einer Nothaltebucht vorsieht, zulässig, aber unbegründet. I. Die Klagen sind als Teilanfechtungsklagen zulässig. 1. Sie sind insbesondere statthaft, § 42 Abs. 1 VwGO. Dabei kann Im Rahmen der Zulässigkeit offenbleiben, ob das Vorhaben und damit die Planungsentscheidung im Sinne des Antrags der Klägerin in materieller Hinsicht rechtlich teilbar ist, da dies eine Frage der Begründetheit ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2010 – 5 M 153/09 –, juris Rn. 41; VGH Mannheim, Urt. v. 29.01.2020 – 5 S 1658/17 –, juris Rn. 27; zu Nebenbestimmungen BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2.00 –, juris Rn. 25). Ein Kläger hat Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur, soweit er durch dessen rechtswidrige Regelung in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ist der angefochtene Verwaltungsakt teilbar und betrifft der Rechtsmangel allein einen abtrennbaren Teil der Regelung, der Rechte des Klägers nicht berühren kann, hat die Klage keinen Erfolg; umgekehrt ist der Klage im Sinn einer Teilaufhebung des Verwaltungsaktes stattzugeben, wenn gerade die den Kläger beschwerende Teilregelung rechtswidrig ist (BVerwG, Beschl. v. 07.12.1988 – 7 B 98/88 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend steht es dem Kläger grundsätzlich frei, einen teilbaren Verwaltungsakt auch nur insoweit anzugreifen, wie er – der Kläger – meint, durch diesen in seinen Rechten verletzt zu sein. Entscheidende Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung ist zunächst, dass das Vorhaben rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass für den Erfolg der Anfechtungsklage das Vorhaben darüber hinaus auch im rechtlichen Sinne teilbar sein muss. Das bedeutet, dass die Planungsentscheidung auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungfeststellungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-)Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen muss, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass ein Kläger nicht nur die Aufhebung eines Teils des Beschlusses verlangen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.12.1988 – 7 B 98.88 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2010 – 5 M 153/09 –, juris Rn. 41). Ob der angegriffene Planfeststellungsbeschluss danach ohne die Regelungen zum Wegfall der Zufahrt der B 404 zum klägerischen Grundstück sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann, ist allerdings eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2010 – 5 M 153/09 –, juris Rn. 41; VGH Mannheim, Urt. v. 29.01.2020 – 5 S 1658/17 –, juris Rn. 27; zu Nebenbestimmungen BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2.00 –, juris Rn. 25). Letzteres ist hier mit Blick auf die Zufahrt von der B 404 zum klägerischen Grundstück nicht der Fall. Der Rückbau der Zufahrt kann jedenfalls räumlich von den übrigen mit Beschluss vom 5. Juli 2021 planfestgestellten Ausbaumaßnahmen getrennt werden. Auch bildet der Entfall der Zufahrt offensichtlich nicht den Kern der planerischen Entscheidung, sodass jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass die Planung auch ohne den hier streitigen Rückbau weitestgehend Bestand haben könnte. Gleiches gilt, soweit die Klägerin die Aufhebung der Nothaltebucht erreichen möchte. Auch hier kann eine Teilbarkeit der Regelung zur Errichtung der Nothaltebucht nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 2. Die Klägerin verfügt auch über die notwendige Klagebefugnis. Die Klagebefugnis ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gegeben, wenn die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts zumindest als möglich erscheint. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin begehrt mit dem Antrag zu 1 die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser den Rückbau der Zufahrt von der B 404 auf ihr Grundstück über die Straße „Zum Mühlenteich“ regelt. Insoweit ist sie von dem Planfeststellungsbeschluss jedenfalls mittelbar betroffen. Es kann daher an dieser Stelle offenbleiben, ob sich die Klägerin daneben auch auf eine unmittelbare Betroffenheit durch den Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juli 2021 berufen kann, weil dieser eine vorübergehende Inanspruchnahme ihres Grundstücks für den womöglich mit dem Antrag zu 2 (zu dessen Inhalt und Auslegung später) Bau einer Nothaltebucht vorsieht (vgl. PFB Anlage 14.1 - Grunderwerbsplan; vgl. zur Eigentumsbetroffenheit bei vorübergehender Inanspruchnahme von Eigentum BVerwG, Beschl. v. 29.07.2022 – 7 B 23.21 –, juris Rn. 8). Wird jemand als Dritter durch das Vorhaben mittelbar betroffen, kann sich eine Rechtsverletzung aus einer einfachgesetzlichen Vorschrift, die dem Schutz des von dem Bauvorhaben betroffenen Dritten zu dienen bestimmt ist sowie aus der Betroffenheit in einem eigenen abwägungserheblichen Belang ergeben (Beschl. d. Senats v. 29.10.2020 – 4 MR 1/20 –, juris Rn. 18 m.w.N.; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 25.04.2018 – 9 A 16.16 –, juris Rn. 54). Das Recht auf gerechte Abwägung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG) ist nicht nur auf die Berücksichtigung subjektiver Rechtspositionen – insbesondere nicht auf das, was im Interesse eines Anliegers nach Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist – gerichtet, sondern erstreckt sich daneben auch auf bestimmte schutzwürdige Interessen (sog. einfache Belange), wie etwa die Aufrechterhaltung einer günstigen Verkehrsanbindung eines Grundstücks (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.11.2001 – 1 C 10395/01 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 – 11 A 100.95 –, juris Rn. 36). Die jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan am 5. Juli 2021 gegebene verkehrliche Erschließung des klägerischen Grundstücks wird im Zuge der Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens verändert, indem die Zufahrt zur B 404 über die Straße „Zum Mühlenteich“ beseitigt wird und nun mit längeren Wegstrecken verbunden ist. Dies wird Auswirkungen auf die Erreichbarkeit und ggf. auch Nutzbarkeit des Grundstückes der Klägerin haben. Daher ist es hier jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass die Klägerin durch fehlende oder nicht ausreichende Berücksichtigung ihres Interesses an der Aufrechterhaltung der Zufahrt zur B 404 über die Straße „Zum Mühlenteich“ in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen verletzt ist. Soweit sich die Klägerin mit dem Antrag zu 2 gegen die auf Höhe ihres Grundstücks geplante Nothaltebucht wendet, folgt die Klagebefugnis bereits aus der vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen unmittelbaren Inanspruchnahme ihres Grundstücks. Um den Bau der Nothaltebucht bei Bau-km73+505 zu realisieren, wird eine Fläche von 14 m² des im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks (Flurstück … der Flur …, Gemarkung Todendorf) vorübergehend in Anspruch genommen (vgl. PFB Anlage 14.2 – Grunderwerbsverzeichnis, Lfd. Nr. 1.1, Anlage 14.1 – Grunderwerbspläne, Dokument 0537.01-04-14.1-003-10-07-09). 3. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eingehalten. Der Lauf der Frist begann gemäß § 17b Abs. 1 FStrG, § 74 Abs. 4 VwVfG am 13. August 2021. Zwar ergibt sich aus den Verfahrensordnern nicht, dass zu diesem Zeitpunkt eine Zustellung an die Klägerin über die sie bereits im Verwaltungsverfahren vertretende Kanzlei erfolgte. Die Verfahrensordner enthalten insoweit nur den Nachweis der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses für andere Mandaten der Kanzlei (vgl. Verfahrensordner 4, Dokument 17 – Zustellung –, S. 60: „Ihre Mandanten: Herr und Frau …“, S. 77). Die Beteiligten sind sich jedoch darüber einig, dass eine Zustellung auch an die Klägerin am 13. August 2021 erfolgte, sodass auch ohne Nachweis in den Verfahrensakten kein Grund besteht, an der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 13. August 2021 zu zweifeln. Die Klagfrist lief daher am 13. September 2021 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 ff. BGB). Die Klägerin hat die Klage bereits am 31. August 2021 erhoben. II. Die Klage auf teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser den Rückbau der Auffahrt zum Grundstück der Klägerin sowie die Errichtung einer Nothaltebucht bei Bau-km 73+505 vorsieht, ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Wie bereits ausgeführt, findet der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der B 404, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG auch zu den Bundesfernstraßen zählt, seine rechtliche Grundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass desselben (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2.15 u.a. –, juris Rn. 21 m. w. N.; stRspr des Senats, Urt. v. 27.02.2020 – 4 KS 2/16 –, juris Rn. 40 m.w.N.). Dies ist hier der 5. Juli 2021. Der Prüfungsumfang für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, soweit die Klägerin diesen angegriffen hat, ergibt sich aus § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG, der den klagenden Beteiligten eine Frist von zehn Wochen setzt, innerhalb derer sie die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben müssen. Die Klägerin hat die Klage am 31. August 2021 erhoben und diese fristgerecht mit Schriftsatz vom 15. September 2021 begründet. Mit ihren Schriftsätzen vom 27. Juni 2023 und vom 8. August 2023 hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen in einigen Punkten lediglich vertieft, sodass auch die darin enthaltenen Ausführungen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen Berücksichtigung finden können. Dies gilt auch, soweit die Klägerin die Errichtung einer Nothaltebucht bei Bau-km 73+505 angreift. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob bereits die vorübergehende Inanspruchnahme eines Grundstücks zum Zweck des Baus oder des Ausbaus einer Bundesfernstraße als Enteignung i.S.d. § 19 FStG anzusehen ist (so wohl zu verstehen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2022 – 7 B 23.21 –, juris Rn. 8; a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.11.2013 – 5 S 1036.13 –, juris Rn. 28) und damit einen Vollprüfungsanspruch (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 20.08 – , juris Rn. 28 m.w.N.) der Klägerin begründet. Denn auch der Vollprüfungsanspruch befreit nicht von der Rügepflicht, sondern hat lediglich Auswirkungen auf die materielle Rügebefugnis. Die Klagebegründung ist auch inhaltlich gerade noch ausreichend, um den Prozessstoff in der gebotenen Weise zu fixieren. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG verpflichtet die Kläger, fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. So soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 – 9 A 13.18 –, juris Rn. 135); zum inhaltsgleichen § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG: BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 7.19 –, juris Rn. 16). Soweit der Beklagte darauf verweist, dass sich das Vorbringen der Klägerin in der Hauptsache mit dem Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Vorhaben zugelassen wird, auseinanderzusetzen hat, ist dem grundsätzlich zustimmen. Ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung oder eine lediglich wörtliche Wiederholung der Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren in der Klagebegründung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt den Begründungsanforderungen nicht, da Gegenstand der Klage der Planfeststellungsbeschluss ist (vgl. zum inhaltsgleichen § 43e Abs. 3 EnWG a.F.: BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 4 A 16.16 –, juris Rn. 37; zum inhaltsgleichen § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG: Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 7.19 –, juris Rn. 17). Im vorliegenden Einzelfall genügt der Vortrag aber noch gerade dem Begründungserfordernis, da die Klägerin zu erkennen gibt, dass sie ihre bisherigen Einwendungen weiterhin auch dem Planfeststellungsbeschluss entgegenhält und sie insoweit den Abwägungsvorgang, der zum Erlass desselben geführt hat, rügt. Sie hat insoweit noch ausreichend deutlich gemacht, dass sie den Planfeststellungsbeschluss insoweit für fehlerhaft hält, als dieser ihrem Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen verkehrlichen Erschließung ihres Grundstücks nicht den Vorrang vor den Interessen an der Beseitigung der Auffahrt zur B 404 einräumt und die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen aufgeführt. Damit geht ihr Vorbringen gerade noch über eine bloße Wiederholung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren hinaus. 2. Die Rügen der Klägerin gegen den vom streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Rückbau der Auffahrt von der B 404 zu ihrem Grundstück greifen in der Sache nicht durch. Die Klägerin rügt bezogen auf den Rückbau der Auffahrt allein die fachplanerische Abwägungsentscheidung. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Einzustellen sind insoweit alle mehr als geringfügigen schutzwürdigen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen, die von der Planung in beachtlicher Weise betroffen werden (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 13.19 – , juris Rn. 13). Das fachplanerische Abwägungsgebot verlangt zum einen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet (kein Abwägungsausfall) und in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (kein Abwägungsdefizit). Ferner darf weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt (keine Abwägungsfehleinschätzung) noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (stRspr BVerwG Urt. v. 15.10.2020 – 7 A 9.19 –, juris Rn. 103; Urt. v. 15.12.2016 – 4 A 4.15 – juris Rn. 23 f. m.w.N.; zu alledem auch Pokorni, in: Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl., 2022, § 71 Rn. 40 ff.). Dies ist hier der Fall. a) Ein Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit lässt sich nicht ausmachen, da eine Abwägung der widerstreitenden Interessen stattgefunden hat und in diese auch die geltend gemachten Interessen der Klägerin an einer Beibehaltung der Auffahrt eingestellt wurden. Gemäß der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Beklagte zunächst die Möglichkeit der Herstellung einer neuen Parallelstraße zu B 404 im Zuge der Entscheidungsfindung erwogen, die Notwendigkeit einer solchen jedoch im Ergebnis nicht erkannt (vgl. PFB S. 72 f.). Ferner hat er bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass sich das planfestgestellte Vorhaben auch mittelbar auf verschiedene Grundstücke auswirkt (PFB S. 133 ff.). Zu diesen Wirkungen gehören entstehende Um- bzw. Mehrwege, die den Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz oder auch zu landwirtschaftlichen Pachtflächen beträfen und die Wertverluste und wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben könnten. Allerdings sei die Erreichbarkeit aller Grundstücke weiterhin gewährleistet, sodass die Anliegerinteressen der privaten Einwender gegenüber den öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens (Ausbau einer leistungsstarken überregionalen Verbindung, Sicherheit des Verkehrs durch Überholmöglichkeit) zurückstehen müssten (PFB S. 134 f., 162 ff.). Es könne zur Beibehaltung der Zufahrt auch nicht auf wesentliche Elemente der Straßenplanung, hier der Zweckbestimmung einer Kraftfahrstraße mit drei Fahrstreifen, verzichtet werden. Der Zweck der Baumaßnahme, die Erhöhung der Verkehrssicherheit, könne ansonsten nicht erreicht werden. Die Beibehaltung der Zufahrt, die schon heute eine Gefahrenquelle darstelle, würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Ferner würde die Beibehaltung der Zufahrt keinen Vorteil mit sich bringen, da nach dem Ausbau ein Kreuzen der Fahrbahnen nicht mehr möglich sei. Eine Zufahrt sei daher nur noch in nordwestliche Richtung möglich (PFB S. 137 f.). Ebenso hat sich der Beklagte mit der Problematik befasst, dass der Großvater der Klägerin mit dem Land Schleswig-Holstein den von der Klägerin vorgelegten Vertrag (Urkunde Nr. 154, Anlage Ast. 5) geschlossen hat, meint jedoch, dass sie als heutige Eigentümerin daraus keine Ansprüche herleiten könne (PFB S. 135 f.). b) Auch eine Abwägungsfehleinschätzung oder -disproportionalität ist nicht zu erkennen. aa) Durch die in Folge des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Rückbaus der Auffahrt zur B 404 verschlechterte verkehrliche Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks wird nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anliegerrecht der Klägerin eingegriffen. Der Anliegergebrauch, auf den sich die Klägerin hier beruft, vermittelt keine unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen einfachen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dass dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass dieser Gesichtspunkt bei der Änderung von Bundesfernstraßen zum Tragen kommt. Mit § 8 a FStrG markiert er eine Grenze, die auch im Wege der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung der durch ein Änderungsvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht kurzerhand überwunden werden kann (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 – , juris Rn. 5; Beschl. v. 14.01.2019 – 9 B 13.18 –, juris Rn. 3). § 8a FStrG vermittelt den Eigentümern eines Grundstücks keinen Anspruch auf unverändertem Zugang zu diesem oder auf optimale Erreichbarkeit und gewährt auch keinen Schutz vor Zufahrtserschwernissen, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die das Grundstück hineingestellt ist. Vielmehr folgt aus § 8a Abs. 4 FStrG, dass lediglich ein Anspruch auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht, existiert (BVerwG, B. v. 14.1.2019 – 9 B 13.18 – juris Rn. 3; VGH München, Urt. v. 22.02.2022 – 8 A 20.40006, 8 A 20.40007 –, juris Rn. 31). Dabei ist „angemessen“ nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet. Maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 –, juris Rn. 7). Ferner hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass Zufahrten oder Zugänge zu Bundesfernstraßen geschlossen werden können, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es erfordert und das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz besitzt (vgl. § 8a Abs. 6 FStrG). Auch hieraus lässt sich ableiten, dass nicht ein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück, sondern lediglich auf eine Verbindung mit dem Straßennetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht, besteht (zu § 8a Abs. 4 FStrG: BVerwG, Beschl. v. 14.01.2019 – 9 B 13.18 – , juris Rn. 3; VGH München, Urt. v. 22.02.2022 – 8 A 20.40006, 8 A 20.40007 –, juris Rn. 31). Entsprechend sind längere Wege oder Umwege durch eine geänderte Anbindung hinzunehmen, solange sie zumutbar sind; dies wiederum kann bei einem Umweg (im Sinne der gegenüber der bisherigen Wegeverbindung zusätzlichen Wegestrecke) von hier (nach dem klägerischen Vorbringen) in Rede stehenden 2,5 km angenommen werden. Der Umweg muss gegenüber der bisherigen Wegeverbindung nicht gleichwertig sein (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v 03.03.2010 – 1 MR 5/10 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Hinzu kommt hier außerdem, dass eine Querung der B 404 in Richtung der Gemeinde Todendorf auch bei Erhalt der Zufahrt nicht möglich ist. Eine Öffnung der Zufahrt zur B 404 zum Rechtsabbiegen würde gegenüber dem über Gemeindestraßen möglichen Weg vom Grundstück der Klägerin nach Todendorf lediglich zu einer Verringerung des damit verbundenen Mehrweges um 0,2 km führen. Insoweit kann die Klägerin eine Verletzung subjektiver Rechte durch eine erschwerte, weniger vorteilhafte Erschließung ihres Grundstücks nicht geltend machen. Die wegfallende Zufahrt zur B 404 stellt für sie lediglich eine günstige Verkehrslage dar. Eine Anbindung ihres Grundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz über die Gemeindestraße „Zum Mühlenteich“ besteht für sie weiterhin. Zwar zählt zur angemessenen Nutzung eines Gewerbegrundstücks auch die Möglichkeit, mit Lastkraftwagen heraufzufahren (BVerwG, Beschl. v. 14.01.2019 – 9 B 13.18 –, juris Rn. 3). Dass eine Nutzung dieser Zuwegung für den landwirtschaftlichen Verkehr oder LKW grundsätzlich nicht möglich sein soll, ist weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere verweist der Beklagte darauf, dass der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Ausbau des Knotenpunktes „Zum Mühlenteich/Kahlenredder“ die Nutzung der Straße für entsprechende Verkehre sicherstellt (vgl. PFB Ziffer 1.6, S. 70). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Maßnahmen zum Ausbau bzw. zur Ertüchtigung der Straße „Zum Mühlenteich“ vorsieht, soweit sie Teil des öffentlichen Straßennetzes ist. Die Klägerin legt schon nicht hinreichend dar, dass der Ausbau- bzw. Unterhaltungszustand der Gemeindestraße eine zumutbare verkehrliche Erschließung ihres Grundstücks nicht zulässt. Soweit sie anhand von vorgelegten Lichtbildern behauptet, der Ausbauzustand der Straße „Zum Mühlenteich“ sei in einem solchen Zustand, dass die Straße faktisch kaum nutzbar sei, ist unklar, welchen Straßenabschnitt die Bilder genau zeigen. Denn die Straße „Zum Mühlenteich“ geht auf ihrem Grundstück in einen Privatweg über, für den sie selbst die Unterhaltungslast tragen dürfte. Zudem trägt sie selbst vor, dass auch das nördlich an der Straße „Zum Mühlenteich“ gelegene Grundstück „Zum Mühlenteich …“ über die Auffahrt zur B 404 angefahren werde und öffentliche Versorgungsfahrzeuge wie beispielsweise die Müllabfuhr die Straße nutzten. Warum nur für diese, nicht aber auch für die Klägerin bzw. das klägerische Grundstück erreichen wollende Verkehre eine Nutzung der Straße möglich sein soll, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweist, dass – soweit sich der Teil der Straße „Zum Mühlenteich“, der Gemeindestraße ist, nicht in einem Zustand befinden sollte, um entsprechende Verkehre aufzunehmen – die Straße durch den Baulastträger entsprechend auszubauen sei (vgl. PFB S. 70 f.). Dieser Verweis auf den Träger der Straßenbaulast ist rechtlich nicht zu beanstanden, er verstößt insbesondere nicht gegen den auf dem Gedanken des Verursacherprinzips beruhenden § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 –, juris Rn. 21, inhaltsgleich § 141 Abs. 2 Satz 2 LVwG). Aus dem Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2017 – 9 A 14.16 –, juris Rn. 120) folgt zwar, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und sie hierzu – gegebenenfalls in Form von Vorkehrungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG – einer Lösung zuführen muss (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 – 4 A 5.04 –, juris Rn. 28), damit ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu Lasten des Betroffenen nicht ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 – 4 C 34-38.89 –, juris Rn. 20; VGH München, Urt. v. 05.03.2017 – 2 N 15.619 –, juris Rn. 42). Allerdings muss das planfestgestellte Vorhaben für die Konfliktlage auch ursächlich sein. Für Probleme, die daraus resultieren können, dass die Straßenbaulastträger ihre Unterhaltungslast zögerlich wahrnehmen, ist ein planfestgestelltes Vorhaben nicht adäquat kausal (BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 –, juris Rn. 21). So ist hier für den aktuellen Ausbauzustand der Straße „Zum Mühlenteich“ das planfestgestellte Vorhaben nicht ursächlich. Die Wegeunterhaltung fällt nach §§ 10 ff. StrWG SH in die Zuständigkeit der Träger der Straßenbaulast, hier der Gemeinde Todendorf (vgl. § 13 StrWG SH). Allein diese trägt die Verantwortung dafür, dass der Ausbau oder eine Ausbesserung der Straße „Zum Mühlenteich“ bislang nicht stattgefunden hat. Der Umstand, dass der schlechte Ausbauzustand in der Vergangenheit nicht moniert wurde, weil die Zufahrt über das Grundstück der Klägerin nicht über die Straße „Zum Mühlenteich“, sondern direkt über die B 404 erfolgte, entlastet den Straßenbaulastträger nicht. Das Risiko, dass die Baulastträger unter Hinweis auf ihre Leistungsfähigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG SH) die Wegeunterhaltung zurückstellen und Straßenschäden nicht unverzüglich ausbessern, ist im Übrigen von den Straßenanliegern generell hinzunehmen (BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 – , juris Rn. 21). Ein Verweis der Klägerin auf die Erschließung ihres Grundstückes über die Straße „Zum Mühlenteich“ scheitert auch nicht daran, dass die Straße nicht vollständig auf dem – nach Angaben der Klägerin – im Eigentum der Gemeinde Todendorf stehenden Grundstück (Flurstück … der Flur … Gemarkung Todendorf) läge. Dabei lässt der Senat offen, ob die Klägerin mit diesem Vortrag gemäß § 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG präkludiert ist, da sie zur Lage der Straße erstmals im Schriftsatz 27. Juni 2023 und damit nach Ablauf der zehnwöchigen Begründungsfrist des § 17a Abs. 5 Satz 1 FStrG vorgetragen hat. Neben dem Umstand, dass es sich insoweit nur um eine geringfügige räumliche Abweichung handelt, folgt die Unbeachtlichkeit dieses Vorbringens schon daraus, dass die Einordnung einer Straße als öffentliche Straße und die daran anknüpfende Nutzungsmöglichkeit nicht davon abhängt, wer Eigentümer der Grundstücke, über die die Straße verläuft, ist. Vielmehr hängt die Qualifikation als öffentliche Straße ausschließlich davon ab, ob die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, § 2 Abs. 1 StrWG. Dass es sich bei der Straße „Zum Mühlenteich“, wovon der Planfeststellungsbeschluss ausgeht (vgl. S. 158, dort „gewidmete Gemeindestraße“), nicht um eine gewidmete Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 StrWG handelt, behauptet die Klägerin nicht. Es bestehen auch keine dahingehenden Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Frage, ob der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss auch die Errichtung eines Parallelwegs zur B 404 zum Schutz der Rechte der Klägerin hätte vorsehen müssen. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Beklagte die Notwendigkeit der Errichtung eines Parallelweges zur B 404 zwar erwogen, im Ergebnis jedoch nicht angenommen hat, da die Anbindung aller Grundstücke an das öffentliche Wegenetz durch Gemeindestraßen sichergestellt sei. bb) Unabhängig davon, ob die Klägerin mit ihrem erstmals im Schriftsatz vom 8. August 2023 vorgebrachten Verweis auf eine im Planfeststellungsbeschluss zum 2. Bauabschnitt (Planfeststellungsbeschluss für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der Bundesstraße 404 zwischen A 1 und A 24, 2. Bauabschnitt zwischen AS Lütjensee/Grönwohld (K31) auf dem Gebiet der Gemeinden Steinburg, Grönwohld, Lütjenses und Westerau – Kreis Stormarn – vom 25.06.2018, AVP 24-553.32-B 404-201, verfügbar unter www.bob-sh.de) zugelassene Zufahrt ohne Auffahrtsstreifen nach § 17e Abs. 5 FStrG präkludiert ist, verhilft ihr dieser Verweis nicht zum Erfolg. Sie kann hieraus eine Verletzung ihrer Rechte nicht herleiten. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt schon deshalb nicht vor, weil nicht erkennbar ist, dass insoweit wesentlich gleiche Sachverhalte gegeben sind. Die Klägerin trägt insoweit vor, der Beklagte habe „einige 100 Meter nördlich der Auffahrt Grönwohlder Straße, Drahtmühle“ eine Auffahrt ohne Beschleunigungsstreifen geschaffen. Gemeint sein dürfte insoweit die Stelle bei Bau-km 81+600. Dort sieht der Planfeststellungsbeschluss für den zweiten Bauabschnitt eine beschrankte Zufahrt zu einem Forstweg vor. Dazu führt der Planfeststellungsbeschluss aus, dass der westlich an den (zurückzubauenden) Rastplatz Drahtteich angrenzende Forstweg verkehrlich über den Rastplatz erschlossen sei. Im Zuge der Aufhebung des Rastplatzes werde eine neue Zuwegung zum Forstweg errichtet. Die Zuwegung erhalte einen unbefestigten Querbau und werde mit einer Schranke ausgestattet. Ihre Nutzung sei nur für die Forstwirtschaft vorgesehen (vgl. PFB 2. Bauabschnitt, Anlage 7 Blatt 4 – Lageplan Blatt 4; Anlage 10.2 – Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 13, S. 19; freizugänglich über www.bob-sh.de). Damit unterschiedet sich die Situation an dieser Stelle grundlegend von der Auffahrt auf die B 404, die die Klägerin erhalten möchte. Zum einen ist der Forstweg, anders als ihr Grundstück, nicht durch eine andere öffentliche Straße erschlossen. Zum anderen wurde die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin in der Vergangenheit und soll nach den Vorstellungen der Klägerin auch zukünftig nicht ausschließlich von ihr, sondern einer Vielzahl weiterer – auch unbekannter – Personen wie Kunden des Gewerbebetriebs ihres Sohnes genutzt werden. Die Zufahrt bei Bau-km 81+600 steht jedoch gerade nicht dem öffentlichen Verkehr offen, sondern ist ausschließlich dem sporadischen forstwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten. cc) Auch die Würdigung des zwischen dem Großvater der Klägerin und dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen Vertrages (Anlage Ast. 5) durch den Beklagten führt nicht zu einem Abwägungsmangel. Die Klägerin hat schon nicht plausibel gemacht, warum diesem die Einigung über eine Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Mitbenutzung der Zufahrt zur B 404 entnommen werden könne, obwohl der Beklagte in § 7 des Vertrags lediglich eine nicht übertragbare beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Mitbenutzung eines Fußweges erkennt (PFB S. 137 f.). Hinzu kommt, dass ein dingliches Nutzungsrecht im Grundbuch nicht eingetragen ist; eine Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) ist damit ebenso wenig wirksam entstanden wie eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB), da beide Rechte neben der Einigung auch der Eintragung im Grundbuch bedürfen (§ 873 BGB). Ein Anspruch der Klägerin auf Eintragung eines dinglichen Nutzungsrechts zu ihren Gunsten ist jedenfalls nicht mehr durchsetzbar. Dies hat nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten das Amtsgericht Ahrensburg mit Urteil vom 23. Juni 2020 – 47 C 55/20 – entschieden. Dass ein nicht mehr durchsetzbarer Anspruch der Klägerin auf Verschaffung eines dinglichen Nutzungsrechts an der Auffahrt den Beklagten im Rahmen der Abwägungsentscheidung bindet, behauptet die Klägerin zwar. Näher begründet wird dies jedoch nicht. Es ist auch nicht untunlich und dem Beklagten daher verwehrt, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Warum die Erhebung einer Einrede, die geltendem Recht entspricht, nicht mit dem Rechtsverständnis der Klägerin, die es wie ihre Rechtsvorgänger über Jahre versäumt hat, ihren Anspruch durchzusetzen, vereinbar ist, erschließt sich nicht. dd) Ein über die Gewährleistung einer zumutbaren Erreichbarkeit des Grundstücks hinausgehendes Interesse eines Grundeigentümers an der Beibehaltung eines bestehenden Lagevorteils ist zwar bei der Planfeststellung in die Abwägung einzustellen. Es kann aber, soweit es nicht als geringfügig von vornherein außer Betracht bleibt, durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.2019 – 9 B 13.18 –, juris Rn. 3; Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 –, juris Rn. 8). So liegt es hier. Gegen den Erhalt der Zufahrt zur B 404 führt der Beklagte das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies die Interessen der Klägerin überwiegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Elemente der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs stellen gewichtige Gemeinwohlbelange dar (BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 – 4 C 40.88 –, juris Rn. 17), die nicht zuletzt auch dem Schutz der Klägerin dienen. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist daher im Regelfall allen anderen Belangen übergeordnet. Diesem Interesse dient es auch, die Bundesstraßen so weit wie möglich von Auffahrten freizuhalten (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 – IV C 148.65 – , juris Rn. 12; Urt. v. 14.02.1969 – IV C 215.65 –, juris Rn. 22). Dass Auffahrten auf eine Bundesstraße Auswirkungen auf dem Verkehrsfluss haben können, ist nicht von der Hand zu weisen. Sie stellen damit stets eine mögliche zusätzliche Behinderung des durchgehenden Verkehrs dar. Dass diese Gefahr hier auch nicht nur eine fernliegende ist, ergibt sich bereits mit Indizwirkung aus der Verkehrsbedeutung der B 404 als Hauptverbindungsachse zwischen dem östlichen Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Hamburg (PFB S. 58), der in der Vergangenheit zu verzeichnenden überdurchschnittlichen und erheblichen Häufigkeit an Unfällen (vgl. PFB S. 58, PFB Anlage 1 – Erläuterungsbericht -, S. 5 f.) sowie der hohen Verkehrsbelastung im Zusammenhang mit dem hohen LKW-Anteil von rund 11% und dem daraus resultierenden Überholdruck (PFB S. 58). Es entspricht außerdem dem Stand der Technik einer funktionsgerechten und sicheren Bundesstraße, Zu- oder Auffahrten ohne eigenen Auffahrstreifen zu schließen. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat im Jahre 2012 die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012) herausgegeben, die als technisches Regelwerk für den Entwurf von Landstraßen zu verstehen sind und die von den schleswig-holsteinischen Behörden im Zuge des Straßenbaus zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt Erlass Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 02/2022 vom 23.02.2022). Landstraßen im Sinne der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen 2012 sind – wie die B 404 im hier betroffenen Bauabschnitt – anbaufreie einbahnige Straßen und kurze zweibahnige Straßenabschnitte mit plangleichen oder planfreien Knotenpunkten außerhalb bebauter Gebiete. Es kann sich um Bundes-, Landes-, Staats-, Kreis- oder Gemeindestraßen handeln (RAL 2012, S. 11). Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen 2012 sehen die an der Funktion der Straße im Netz orientierte Einordnung der Straßen in Straßenkategorien und Entwurfsklassen vor, von denen dann wiederum die technischen Anforderungen an den Straßenentwurf abhängen (RAL 2012, S. 18 ff.). Der Beklagte hat die B 404 entsprechend der verkehrlichen und wirtschaftlichen Bedeutung und gemäß den Richtlinien für die Anlage von Landesstraßen in die Kategoriegruppe LS (anbaufreie, einbahnige Straßen außerhalb bebauter Gebiete), Verbindungsfunktionsstufe II (Überregionalstraße) und damit die Entwurfsklasse EKL 1 eingestuft (vgl. PFB Anlage 1 – Erläuterungsbericht, S. 13). Straßen der Entwurfsklasse EKL 1 sollen als Kraftfahrstraßen betrieben und Verknüpfungen mit dem gleichrangigen und nachgeordneten Netz als planfreie oder teilplanfreie Knotenpunkte mit Ein- und Ausfahrbereichen ausgebildet werden, wobei Ein- und Ausfahrbereiche entsprechende Ein- und Ausfädelstreifen enthalten (RAL 2012 S. 19 und S. 56 ff.). Im Umkehrschluss ist eine Zu- oder Auffahrt auf diese Straßen ohne solche Fahrstreifen nicht vorgesehen. Auch machen die Interessen der Klägerin an einer günstigeren Verkehrsanbindung ihres Grundstücks die Errichtung eines Parallelweges zur B 404 in Richtung L 296 nicht notwendig. Auch insoweit haben ihre Interessen gegenüber dem Interesse an einem wirtschaftlichen Vorgehen der öffentlichen Hand, naturschutzfachlichen Gesichtspunkten und wegen dem Schutz des Eigentums Dritter zurückzustehen. Die gegen die Herstellung eines Parallelwegs sprechenden Interessen hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss auch plausibel dargelegt (PFB, S. 72 ff.). Zum einen beliefen sich die Gesamtkosten für den Weg mit Ausnahme artenschutzrechtlicher Maßnahmen auf insgesamt 565.000 bis 665.000 €. Zum anderen würde Waldfläche in Anspruch genommen, die ein wertvolles Biotop (mesotypischer Buchenwald) darstellten. So müsste ein ca. 20 m breiter Gehölzstreifen entfernt werden, um den Weg zu errichten und den notwendigen neuen Waldsaum wiederaufzubauen. Hinzu kämen Kompensationsmaßnahmen, für die nicht nur Kosten entstünden, sondern auch Flächen zur Waldentwicklung vorzuhalten sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, von der Unverhältnismäßigkeit der Errichtung eines zur Erschließung des klägerischen Grundstücks nicht notwendigen Parallelwegs auszugehen. 3. Auch die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen die planfestgestellte Errichtung der Nothaltebucht bei Bau-km 73+505 legen die teilweise Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Juli 2021 nicht dar. a) Ein Verstoß gegen zwingendes Recht ist nicht erkennbar. Insbesondere ist eine Verletzung von § 41 Abs. 1 BImschG ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat der Beklagte berücksichtigt, dass es durch die Errichtung der Nothaltebucht nicht zu tatsächlich erhöhten Lärmemissionen zu dem klägerischen Grundstück kommen wird (PFB S. 155). Solche ergäben sich zunächst nicht aufgrund der wegen der Baumaßnahmen vorübergehenden Beseitigung des Straßenbegleitgrüns. Dieses werde nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder nachwachsen. Außerdem wirkten sich Bepflanzungen nicht lärmmindernd aus. Dies sei erst bei einer dichten Waldbepflanzung mit bleibender Unterholzbepflanzung von 100 m Waldtiefe anzunehmen. Auch bei schalltechnischen Berechnungen sei daher eine Pegelminderung durch Bewuchs nicht berücksichtigt worden. Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Auch habe die Nothaltebucht keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Lärmprognose, da die insoweit maßgeblichen Emissionsorte ausgehend von den Fahrstreifen zu ermitteln seien (vgl. § 6 Nr. 1 der 16. BImSchV i.V.m. Anhang 1 der 16. BImSchV i.d.F. v. 01.01.2015; die Anwendbarkeit der Fassung v. 1.1.2015 folgt aus der Übergangsregelung in § 6 16. BImSchV i.d. aktuellen Fassung; der Antrag auf Erlass des Planfeststellungsbeschlusses wurde von dem Vorhabenträger im Juli 2017 gestellt). Im Übrigen überschreiten die vom Verkehr ausgehenden Immissionen die Grenzwerte für Luftschadstoffe an den nächstgelegenen Gebäuden – darunter das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin, Zum Mühlenteich 4) – gemäß der luftschadstofftechnischen Untersuchung ohnehin nicht (PFB Anlage 11.LuS.1 – Erläuterungsbericht Luftschadstoffe, S. 9 i.V.m. Anlage 11.LuS HBEFA 4.1; vgl. auch PFB S. 82 f.). Der Beklagte hat im Klageverfahren außerdem darauf hingewiesen, dass die Nothaltebucht nur eine Länge von 40 m sowie jeweils an den Enden eine Verziehung von jeweils 36 m Länge aufweise (PFB Anlage 7 – Straßen- und Bauwerkspläne, Dok. Nr. 0537.01-04-07-003-19-07-04). Daraus leitet der Beklagte ebenfalls plausibel ab, dass sie damit keine Länge habe, die es Autofahrer ermögliche, die Nothaltebucht als zusätzliche Fahrspur oder für Überholmanöver zu nutzen. Werde die Nothaltebucht bestimmungsgemäß genutzt, träten nur selten und nur in sehr geringem Umfang Emissionen ausgehend von den Fahrzeugen, die eine Panne haben, auf. b) Auch Abwägungsfehler, insbesondere im Zuge der Ermittlung des maßgeblichen Abwägungsmaterials, sind auch mit Blick auf die Nothaltebucht nicht erkennbar. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Interessen der Klägerin gegenüber dem Interesse an der Errichtung der Nothaltebucht bei Bau-km 73+505 zurückstehen müssen. Zunächst trifft die Behauptung der Klägerin, die Nothaltebucht werde auf ihrem Grundstück (Flurstück … der Flur …) errichtet, nicht zu. Vielmehr liegt die Nothaltebucht ausschließlich auf dem Flurstück 57/7. Das Grundstück der Klägerin wird lediglich für die Baumaßnahmen entlang der Nothaltebucht vorübergehend in Anspruch genommen (vgl. PFB Anlage 7 – Straßen- und Bauwerkspläne, Dok. Nr. 0537.01-04-07-003-19-07-04; Anlage 14.2 – Grunderwerbsverzeichnis, Lfd. Nr. 1.1, Anlage 14.1 – Grunderwerbspläne, Dokument 0537.01-04-14.1-003-10-07-09). Eine dauerhafte Enteignung der Klägerin aufgrund der Errichtung der Nothaltebucht war mithin nicht im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Zutreffend hat der Beklagte in die Abwägungsentscheidung eingestellt, dass sich durch die Positionierung der Nothaltebucht kein erhöhtes Risiko von Einbrüchen in Gebäuden auf dem klägerischen Grundstück ergibt. Es ist plausibel und wird von der Klägerin nicht substantiiert bestritten, dass sich das Einbruchsrisiko im Vergleich mit der Situation im Zeitpunkt der Beschlussfassung jedenfalls nicht verschlechtert hat (vgl. PFB S. 155). Denn über die Zufahrt zur B 404 war es potentiellen Einbrechern bislang sogar möglich, deutlich näher an das Grundstück der Klägerin heranzufahren und im Anschluss über die B 404 zu flüchten. Dabei bot die im Waldrandbereich gelegene Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin sogar den Vorteil, etwaige Fluchtfahrzeuge nicht direkt an der vielbefahrenen B 404 zu parken. Die Position der Nothaltebucht entspricht außerdem dem Stand der Technik, wie er sich aus den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen 2012 ergibt. Anders als die Klägerin vorträgt, ergibt sich aus den Richtlinien nicht, dass Nothaltebuchten in der „Mitte zwischen zwei Anschlussstellen“ errichtet werden sollen. Vielmehr folgt aus diesen, dass Nothaltebuchten bei dreistreifigen Straßen vorzugsweise in der Mitte der einstreifigen Abschnitte anzulegen sind (RAL, S. 91). Eine Lage in der Mitte des einstreifigen Abschnitts ist hier vorgesehen, da der einstreifige Abschnitt bei Bau-Km 72+580 (nördlicher Beginn des Bauabschnitts) beginnt und bei Bau-km 74+380 (AS Todendorf/Mollhagen) endet (vgl. PFB Anlage 3 – Übersichtslageplan, Dok. Nr. 0537.1-04-03-001-19-07-09). Die rechnerische Mitte des einstreifigen Abschnitts läge mithin bei Bau-km 74+480. Die leichte Südverschiebung um 25 m hat sich für die Klägerin günstig ausgewirkt, da sie zu einer Verringerung der Inanspruchnahme ihres Grundstückes und zu einem größeren Abstand zu den darauf errichteten Wohngebäuden geführt hat, da die Nothaltebucht entsprechend der Planung zu ihrem überwiegenden Teil nun auf Höhe des Flurstücks … der Flur …Gemarkung Todendorf liegt, als dies bei einer exakt mittigen Anordnung der Fall gewesen wäre. C. Der zulässige Hilfsantrag (zum Antrag 1) ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin verfügt nicht über einen Anspruch auf Herstellung einer alternativen verkehrlichen Anbindung an ihr Grundstück – unabhängig davon, ob sie mit diesem Antrag die Ertüchtigung der Straße „Zum Mühlenteich“ oder aber die Herstellung eines Parallelwegs zu B 404 erreichen möchte. Ein entsprechender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG, § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 8a FStrG oder Art. 14 Abs. 1 GG. Der Verweis auf die vorhandene Anbindung des klägerischen Grundstücks an den öffentlichen Verkehr über die Straße „Zum Mühlenteich“ verletzt die Klägerin aus den oben umfassend dargestellten Gründen nicht in ihren Rechten. Einer Planergänzung bedarf es insoweit nicht. Im Übrigen wird – was der Senat bereits im Eilverfahren getan hat – darauf hingewiesen, dass einer Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss um die Errichtung eines alternativ herzustellenden Parallelweg zur B 404 zu ergänzen, auch aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Die Herstellung eines solchen Parallelwegs dürfte aufgrund der möglichen Betroffenheit Rechte Dritter sowie insbesondere umweltschutzrechtlicher Belange nicht durch eine schlichte Planergänzung zu regeln sein, sondern vielmehr ein ergänzendes Verfahren (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG, § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) erforderlich machen und würde prozessual daher nicht zu einem Verpflichtungsausspruch führen (vgl. Beschl. des Senats v. 24.05.2023 – 4 MR 1/23 –, juris Rn. 70). D. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass aktiver Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. I. Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Die Klägerin kann ihr auf aktiven Schallschutz für ihr Grundstück gerichtetes Begehren mit der Verpflichtungsklage erreichen, da eine fehlerhafte Planung wegen fehlendem aktiven Schallschutz isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (Urt. v. 03.03.2011 – BVerwG 9 A 8.10 – juris Rn. 59; Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 11.03 –, juris Rn. 109 ff.). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Es ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, dass der Planfeststellungsbeschluss keinen aktiven Schallschutz vorsieht, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen aus § 41 Abs. 1 BImSchG resultierenden Anspruch auf aktiven Schallschutz. Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Was wesentliche Änderungen sind, definiert § 41 BImSchG selbst nicht. Unter der Annahme, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz den Begriff der Wesentlichkeit einheitlich verstanden wissen wollte, ist allerdings ein Rückgriff auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG möglich. Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können (vgl. zum Begriff der Wesentlichkeit umfassend (dazu Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. EL Januar 2023, § 41 BImSchG, Rn. 36; Reese, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.12.2017, § 41 BImSchG, Rn. 15; hingegen unter Rückgriff auf die § 1 16. BImSchV BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 9 A 28.04 –, juris Rn. 27). Dies ist bei dem Ausbau einer Bundesstraße, der den Bau eines zusätzlichen Fahrstreifens zum Zwecke des Überholens vorsieht, anzunehmen. Eine Verletzung des § 41 Abs. 1 BImSchG liegt gleichwohl nicht vor. 1. Anders als die Klägerin meint, hat der Beklagte eine schalltechnische Untersuchung, die auch die künftige Verkehrsentwicklung berücksichtigt, in seine Abwägungsentscheidung eingestellt (vgl. PFB S. 156). Maßgebliche Grundlage zur Ermittlung des Lärmpegels sind vielmehr die prognostizierten Verkehrsaufkommen, deren Zusammensetzung aus PKW - und LKW-Anteilen, deren Verkehrsanteile zur Tages- und Nachtzeit und die maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf den einzelnen Straßen- bzw. Berechnungsabschnitten (PFB Anlage 11.0 – Erläuterungsbericht zur schalltechnischen Untersuchung, S. 8). Die vorliegende Verkehrsprognose gibt Auskunft über die prognostizierte Verkehrsentwicklung bis zum Jahr 2025 und wurde der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt (vgl. dazu PFB S. 59 ff.; PFB Anlage 1 – Erläuterungsbericht S. 8 ff.). Die Klägerin rügt weder substantiiert die Verkehrsprognose noch äußert sie Bedenken hinsichtlich der darauf beruhenden schalltechnischen Untersuchung. 2. Auf Basis der vom Vorhabenträger angefertigten Immissionsprognose werden jedenfalls im Jahre 2025 schädliche Umwelteinwirkungen auf das klägerische Grundstück einwirken. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die danach maßgebliche Erheblichkeitsschwelle wird durch die Immissionsgrenzwerte markiert, die in § 2 Abs. 1 der auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG beruhenden 16. BImSchV enthalten sind (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 – 4 A 7.98 –, juris Rn. 12; Urt. v. 13.05.2009 – 9 A 72.07 –, juris Rn. 61). Der Grad der Schutzbedürftigkeit betroffener Nachbarn eines Straßenbauvorhabens gegen Verkehrslärm bestimmt sich nach der Eigenart des zu schützenden Gebiets und nach Maßgabe der §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV (Beschl. d. Senats v. 10.10.2006 – 4 KS 12.03 –, juris Rn. 74). Im Außenbereich, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, kommt es allein auf die Schutzbedürftigkeit baulicher Anlagen an. Die dort vorhandenen Anlagen sind hinsichtlich der der Schutzbedürftigkeit der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 genannten Gebiete zu vergleichen. Bei landwirtschaftlichen Anwesen und auch bei sonstigen Wohnungen führt dies regelmäßig zur entsprechenden Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV, d.h. einem Rückgriff auf die Lärmschutzpegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (vgl. Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. EL Januar 2023, § 2 16. BImSchV, Rn. 10 m.w.N.). Auf diese Werte hat auch der Beklagte zurückgegriffen. Auch dies beanstandet die Klägerin nicht. Daraus ergeben sich Immissionsgrenzwerte von 64 db(A) tags und 54 db(A) nachts, vgl. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV i.d. aktuellen Fassung. Diese Grenzwerte werden gemäß der Nachberechnung zur Schalltechnischen Untersuchung tagsüber an drei Immissionsorten im Außenbereich (AWB-F1, AWB-F3 und AWB-F3, vgl. PFB Anlage 11.1 Nachberechnung Plan – Berechnungsergebnisse zur schalltechnischen Untersuchung) um 0,2, 1,4 und 0,2 dB(A) überschritten und im Übrigen tagsüber eingehalten. Außerdem hat die Untersuchung ergeben, dass es an insgesamt sieben Immissionspunkten am Gebäude zu Überschreitungen in der Nacht kommt. Betroffen sind die westliche und südliche Fassade, wobei die Immissionspunkte sowohl im EG, als auch im 1. OG und 2. OG liegen. Die Überschreitungen der Grenzwerte erfolgen um Werte zwischen 2,0 und 3,9 dB(A). Zu Überschreitungen am Tag sowie generell an der Nord- und Ostfassade kommt es hingegen nicht (vgl. PFB Anlage 11.1 Nachberechnung Plan – Berechnungsergebnisse zur schalltechnischen Untersuchung). Dementsprechend hat der Beklagte in seine Abwägungsentscheidung eingestellt, dass der Klägerin insoweit dem Grunde nach ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen zustehe. 3. Folgerichtig hat der Beklagte im Anschluss die nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen (vgl. PFB S. 156, 75 ff.). Gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG gilt Abs. 1 nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Es ist insoweit zu untersuchen, was für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 A 72.07 – , juris Rn. 63; Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 20.11 –, juris Rn. 32, jeweils m.w.N.). Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebietes, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 A 72.07 –, juris Rn. 64; Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 20.11 –, juris Rn. 33, jeweils m.w.N.). Gemessen daran begegnet die Entscheidung des Beklagten, hier bei der Planung des Ausbaus der B 404 von aktiven Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten der Klägerin abzusehen, keinen Bedenken. Der unsubstantiierte und auch nichtzutreffende Einwand der Klägerin, der Planfeststellungsbeschluss verweise nur pauschal auf zu hohe Kosten für Schallschutzmaßnahmen, enthalte keine Prüfung verschiedener Lärmschutzmaßnahmen und berücksichtige zu Unrecht eine Vorbelastung des klägerischen Grundstücks, greift nicht durch. Vielmehr hat der Beklagte im Zuge der Abwägung insoweit zunächst (vgl. PFB S. 78 ff.). berücksichtigt, dass Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte lediglich auf dem klägerischen Grundstück zu erwarten sind. Der Kreis der von schädlichen Immissionen betroffenen Personen fällt insoweit gering aus. Ferner führt der Beklagte in dem angegriffenen Beschluss aus, dass zum Schutz von Lärmimmissionen im Bereich des Gebäudes der Klägerin technisch die Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Länge von 120 m und einer Höhe von 2,50 m bzw. ein Lärmschutzwall (Variante 1) mit einer Länge von 100 m und einer Höhe von 3,50 m möglich sei und benötigt würde, um eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte am Gebäude zu realisieren. Gegen die Errichtung des Walles sprächen jedoch einerseits die im Vergleich zum passiven Lärmschutz deutlich höheren Kosten (ca. 102.000 € gegenüber 17.500 €) sowie, dass für die Herstellung des Walles 3.600 m² (wobei m³ gemeint sein dürften) Boden benötigt und eine Fläche von rund 2.000 m² in Anspruch genommen werden müsste. Die potentiell in Anspruch zu nehmende Fläche werde zu einem großen Teil landwirtschaftlich genutzt. Neben den hohen Kosten sprächen demnach eigentumsrechtliche, agrarstrukturelle und naturschutzfachliche Aspekte gegen den Bau eines Lärmschutzwalles, die lediglich dem Schutz eines Gebäudes diene. Die Variante Lärmschutzwand benötige hingegen keinen nennenswerten Grunderwerb, würde jedoch enorm hohe Koste verursachen (ca. 189.000 € gegenüber 17.500 €). Zusätzlich sei einzustellen, dass das einzig betroffene Gebäude bereits im aktuellen Zustand eine erhebliche Vorbelastung erfahre. Die hohen Kosten stünden daher nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Es werde daher (nur) passiver Lärmschutz vorgesehen. Weiter hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass auch nach Einstellung der nach der Erörterung berücksichtigten Außenwohnbereiche sich am Ergebnis der Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz nichts ändere, da für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche lediglich geringfügige Entschädigungszahlungen geboten seien. Auch der Einsatz von einem Fahrbahnbelag, der einen niedrigeren Korrekturwert DStrO hätte, wie z.B. ein offenporiger Asphalt, sei technisch möglich. Die Verhältnismäßigkeit sei auch hier angesichts der sehr viel höheren Unterhaltungskosten eines solchen Belages, um die Lärmdämpfung sicherzustellen, und einer kürzeren Haltbarkeit dieser Decken angesichts der geringen Anzahl der betroffenen Schutzfälle, an denen die Grenzwerte überschritten würden, nicht gegeben (PFB S. 75 ff.). Ein Abwägungsfehler ergibt sich schlussendlich nicht aus dem Hinweis der Klägerin, dass der Beklagte auf Abschnitten der B 404, deren Ausbau von anderen Planfeststellungsbeschlüssen erfasst werde, aktiven Lärmschutz gewährt habe. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt die Errichtung einer Lärmschutzwand für ein alleinstehendes Gehöft vorsehe, dürfe sie auf den 2. Änderungsbeschluss vom 30. Mai 2022 zum Planfeststellungsbeschluss für den zweiten Bauabschnitt abheben, der auf der westlichen Seite der B 404 von Bau-km 80+257 bis Bau-km 80+442 die Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m über der Gradiente vorsieht. Diese planerische Entscheidung beruht auf einer erneuten Prüfung der Abwägungskriterien im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG. In diese wurde unter anderem eingestellt, das die Grenzwerte am Gebäude Zum Moor 5 nachts an sechs Immissionsorten um 1,0 bis 5,7 dB(A) überschritten werden. Die Grenzwertüberschreitungen nachts um 5,7 dB(A) liegen an zwei Immissionsorten am Gebäude bei 59,7 dB(A) und damit an der Grenze der Gesundheitsgefährdung 60 dB(A), weshalb im Ergebnis trotz hoher Kosten für dieses Gebäude eine aktive Lärmschutzmaßnahme vorgesehen ist (vgl. Anlage 11.0 zum PFB 2. Bauabschnitt, Änderungsbeschluss vom 20.05.2022, S. 15 ff., abrufbar unter www.bob-sh.de). Damit liegt eine deutlich intensivere Pegelüberschreitung vor, als dies am Grundstück der Klägerin mit maximal 3,9 dB(A) der Fall wäre. Auch der Verweis der Klägerin auf die Errichtung einer Lärmschutzwand im 3. Bauabschnitt zum Schutz des Gebäudes Rausdorfer Straße …, Trittau, verfängt nicht. Auch insoweit fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Ausgangssituationen. So kommt es nach den unbestrittenen Darstellungen des Beklagten an allen Punkten des Gebäudes Rausdorfer Straße …in Trittau zu Grenzwertüberschreitungen nachts um bis zu 6 dB(A) auf 60 dB(A) und damit an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung. Zudem kommt es an zwei von vier Punkten zu Grenzwertüberschreitungen um 2 dB(A) am Tage (vgl. Anlage B15 - Auszug aus Anlage 11.1.2, PFB B 404, 3. Bauabschnitt). Ferner können durch die Errichtung einer Lärmschutzwand im 3. Bauabschnitt alle Grenzwertüberschreitungen vermieden werden und das Kostenverhältnis ist aufgrund der deutlich geringeren Kosten für die Errichtung der Lärmschutzwand von 72.000 Euro mit ca. 5:1 (Kosten aktiver /Passiver Lärmschutz) deutlich besser als im Fall des Gebäudes der Klägerin (vgl. hierzu Anlage B16 - Auszug aus Anlage 11.0 S. 12 und 13, PFB B 404 3. Bauabschnitt). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juli 2021 in seinem verfügenden Teil (Ziffer 1.16) festhält, dass an einem Gebäude passiver Lärmschutz zu betreiben ist und im Übrigen hinsichtlich Art und Umfang der im Einzelnen notwendigen Maßnahmen, die vom Anspruch auf passiven Schallschutz umfasst sind, auf die 24. BImSchV i.V.m. den VLärmSchR 97 verweist. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 A 72.07 –, juris Rn. 67). E. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Legalisierung verschiedener Baumaßnahmen durch den von dem Beklagten erlassenen Planfeststellungsbeschlusses für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der B 404 zwischen der A 1 und A 24, Bauabschnitt 1 zwischen der AS Bargteheide (A 1, A 21) und südlich der AS Todendorf/Sprenge (K 37) in den Gemeinden Todendorf und Steinburg – Kreis Stormarn – vom 5. Juli 2021. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks unter der Adresse „Zum Mühlenteich …“ (Flurstück … der Flur …, Gemarkung Todendorf; ca. Höhe Bau-km 73+449). Das Grundstück liegt ca. 40 m östlich der B 404 auf dem Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Bargteheide (A 1, A 21) im Nordwesten und der Anschlussstelle Todendorf/Sprenge (L 296) im Südosten. Der Kern der Gemeinde Todendorf liegt auf der westlichen Seite der B 404. Die das Grundstück der Klägerin umgebenden, ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen werden bewirtschaftet. Auf dem Grundstück der Klägerin befinden sich drei Wohneinheiten. Dort lebt der Sohn der Klägerin mit seiner Familie – insgesamt fünf Personen. Der Sohn der Klägerin betreibt auf dem Hofgelände eine Imkerei und einen Fachhandel für Imkereibedarf. Ferner befindet sich dort eine Nebenerwerbslandwirtschaft. Die Straße „Zum Mühlenteich“ beginnt als Gemeindestraße nordwestlich des Grundstücks der Klägerin bei der L 90 (Hauptstraße) unmittelbar neben der Anschlussstelle der B 404. Sie unterführt zunächst die B 404 in nördliche Richtung und verschwenkt sodann nach Osten. Nach einer Strecke von insgesamt ca. 1,6 km folgt der Knotenpunkt „Zum Mühlenteich/Kahlenredder“. Hier knickt die Straße „Zum Mühlenteich“ nach Süden ab. Die Straße „Zum Mühlenteich“ führt ab dem Knotenpunkt noch ca. 500 bis 600 m als gewidmete Gemeindestraße weiter. An der Grenze zum Flurstück 38/4 der Antragstellerin geht sie in einen Privatweg über, der ca. 250 m über die Hofanlage der Klägerin und ca. weitere 30 m über das Grundstück eines anderen Eigentümers bis zur B 404 führt. In der Vergangenheit befand sich am Ende dieses Weges eine Auffahrt auf die B 404. Diese wurde im Jahre 2023 auf Grundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses zurückgebaut. Der private Teil der Straße „Zum Mühlenteich“ sowie jedenfalls Teile der Gemeindestraße, die vom Grundstück der Antragstellerin nach Norden führen, sind nicht asphaltiert, sondern aus verdichtetem Sand hergestellt. Das Eigentum an dem genannten Grundstück erlangte die Klägerin durch Erbnachfolge. Vorheriger Eigentümer war ihr Großvater Herr …. Am 24. Januar 1961 schlossen das Land Schleswig-Holstein und Herr … unter der Nr. 154 des Urkundsregisters für 1961 eine Vereinbarung. In § 7 der Vereinbarung heißt es: „[…] Die Mitbenutzung der an dem Fußweganschluss projektierten Rampe bei Stat. 2+190 ist für den Bauern … grundbuchlich zu sichern. […]“ Eine entsprechende grundbuchliche Sicherung wurde nicht eingetragen. Im September 2019 erhob die Klägerin unter Berufung auf die die genannte Vereinbarung vom 24. Januar 1961 Klage am Amtsgericht Ahrensburg auf grundbuchrechtliche Sicherung der Mitbenutzung Zufahrt zur B 404. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 23. Juni 2020 unter dem Az. 47 C 55/20 wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der seinerzeit Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben habe und daher ein etwaiger Anspruch nicht durchsetzbar sei. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 beantragte der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr als Vorhabenträger bei dem Beklagten die Planfeststellung für den Ausbau der B 404, 1. Bauabschnitt – Bau eines Überholfahrstreifens zwischen A 1 und A 24 […]. Laut des technischen Erläuterungsberichts vom 13. März 2017 soll die B 404 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit neben der Ertüchtigung auf einer Teilstrecke zwischen A 1 und A 24 einen dreistreifigen Querschnitt zur Anlage von Überholfahrstreifen erhalten (vgl. Erläuterungsbericht, PFB Ordner 01, 1-E-Bericht, S. 3 ff.). Daneben ist unter anderem der Rückbau der Auffahrt auf die B 404 von dem Grundstück der Klägerin und der Straße „Zum Mühlenteich“ vorgesehen. Nach Auslegung der Planunterlagen erhob die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 Einwendungen gegen die Planung. Sie wandte sich gegen die Errichtung von Nothaltebuchten, den Umstand, dass es zukünftig keine Auffahrt über die Straße „Zum Mühlenteich“ auf die B 404 mehr gebe und die Erschließung ihres Grundstücks über die Straße „Zum Mühlenteich“ und den Knotenpunkt „Zum Mühlenteich/Kahlenredder“ erfolgen solle, sowie gegen fehlende Schallschutzmaßnahmen (Verfahrensordner 1, Dokument 6 „Erwiderung 2018“, S. 7). Nach Durchführung der Erörterungstermine wurde der ursprünglich zur Planfeststellung beantragte Plan aufgrund eingegangener Einwendungen und Stellungnahmen geändert. Gegenstand der Änderung war unter anderem die Umplanung des Knotenpunkts „Zum Mühlenteich/Kahlenredder“ (PFB S. 39). Der Beklagte führte daraufhin ein Beteiligungsverfahren nach § 140 Abs. 8 Satz 1 LVwG ohne erneute Planauslegung durch. Mit Beschluss vom 5. Juli 2021 (APV 26 – 553.32 – B 404 – 240) stellte der Beklagte den Plan für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der B 404 zwischen der A 1 und der A 24, Bauabschnitt 1 zwischen der AS Bargteheide (A1, A 21) und südlich der Anschlussstelle Todendorf/Sprenge (K 37) in den Gemeinden Todendorf und Steinburg, fest. Der planfestgestellte Ausbau - 1. Bauabschnitt - betrifft den letzten noch zu realisierenden Bauabschnitt zum Ausbau der B 404 zwischen dem Beginn der BAB 21 bei Bargteheide und der Anschlussstelle zur BAB 24. Die weiteren Bauabschnitte sind bereits baulich umgesetzt. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst unter anderem die folgenden Straßenbaumaßnahmen (Teil A I 1 PFB): „1.1 Sanierung des vorhandenen 2-streifigen Querschnitts der B 404 mit dem Bau eines Überholfahrstreifens zu einem 2-streifigen Querschnitt (Überholfahrstreifen), zwischen Bau-km 75+580 und Bau-km 74+380 Spuraddition für Überholfahrstreifen Fahrtrichtung Schwarzenbek, zwischen Bau-km 74+560 und Bau-km 76+360 Spuraddition für Überhohlfahrstreifen Fahrtrichtung Bagdeheide […] 1.6 Ausbau des Knotenpunkts „Zum Mühlenteich/Kahlenredder“ […] 1.8 Neubau von Nothaltebuchten, linke Seite (östl. der B 404) bei Bau-km 72+636 und Bau-km 73+505, rechte Seite (westl. der B 404) bei Bau-km75+424 und Bau-km 76+267 […] 1.17 sowie weitere aus den Planunterlagen (Anlage 1-15) ersichtliche Baumaßnahmen“. Das Bauwerksverzeichnis (Anlage 10.2 zum PFB) sieht unter der Laufenden Nr. 9 bei Bau-km 73+540 den Rückbau und die Rekultivierung der Zufahrt auf die B 404 von der Straße „Zum Mühlenteich vor. Für den Bau der Nothaltebucht bei Bau-km 73+505 wird das Grundstück der Klägerin vorübergehend in Anspruch genommen (14 m² des Flurstücks …; vgl. PFB Anlage 14.2 - Grunderwerbsverzeichnis). Für das Grundstück der Klägerin wurde ein Erstattungsanspruch für Lärmschutz an Wohngebäuden (passiver Lärmschutz) festgestellt (PFB Teil A II 4.1 S.26, S. 78, Karte Anl. 11.3 Lagepläne der Lärmschutzmaßnahmen). Die Klägerin hat am 31. August 2021 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juli 2021 erhoben und diese mit Schriftsatz vom 15. September 2021 begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Planfeststellungsbeschluss sei gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 141 LVwG am 13. August 2021 zugestellt worden. Sie gehe davon aus, dass die Anordnung des Wegfalls der Zufahrt auf die B 404 eine eigenständige Regelung des Planfeststellungsbeschlusses sei, deren Aufhebung die Planung des Straßenausbaus nicht nachhaltig störe. Die Klage sei auch begründet. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass es sich bei der Zufahrt zu Ihrem Haus um eine tatsächliche Gefahrenstelle handele. Dies bestreite sie ausdrücklich. Sie gehe davon aus, dass die Zufahrt bislang die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt habe. Durch den Rückbau der Zufahrt auf die B 404 über die Straße „Zum Mühlenteich“ werde die gesamte Gegend von der Außenwelt abgeschnitten. Davon betroffen seien die Bewohner ihres Anwesens, die zwei Bewohner (Familie …) des Anwesens zum Mühlenteich …, Bauer …, Höltenklink …, Todenhof und die Landesforstverwaltung, die über die Zufahrt die Bewirtschaftung des Forstes entlang der B 404 vornehme. Weiterhin sei die gesamte Bewirtschaftung der umliegenden und in ihrem Eigentum stehenden Flächen, von denen 15 ha durch den Landwirt Schulz bewirtschaftet würden, betroffen. Es müsse eine Maximalbelastung der Erschließungswege von 40 Tonnen möglich sein. Außerdem nutzten die Versorgungsbetriebe (Müllabfuhr, Feuerwehr etc.) die Zufahrt. Die nach den Planfeststellungsunterlagen vorgesehene alternative Anbindung über den Gemeindeweg „Zum Mühlenteich“ und den Knotenpunkt „Zum Mühlenteich/Kahlenredder“ sei zur Anbindung der betreffenden Örtlichkeiten völlig ungeeignet. Der Knotenpunkt stelle sich als sehr enge Kurve dar, die von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und LKW nicht befahren werden könne. Der in den Planungen angesprochene Ausbau des Knotenpunktes „Zum Mühlenteich/Kahlenredder“ habe auf die Erreichbarkeit ihres Grundstücks schon deshalb keine nennenswerten Auswirkungen, da auch dieser Knotenpunkt von ihrem Grundstück aus nur über den unbefestigten Weg „Zum Mühlenteich“ erreicht werden könne. Dieser Weg stelle sich als Schotterpiste dar, der von LKW, Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr oder Mähdreschern nicht befahren werden könne. Durch den Wegfall der Zufahrt zur B 404 werde die Bewirtschaftung der umliegenden Flächen und des Landesforstes erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht möglich, auf eine Verpflichtung der Gemeinde Todendorf zum Ausbau der Straße zu verweisen. Denn der Bürgermeister der Gemeinde Todendorf habe ausgeführt, für die eingetretene Situation nicht verantwortlich zu sein. Es sei die Verpflichtung der Planungsbehörde, für Abhilfe zu sorgen und im Umfeld die durch die Planung verursachten Probleme zu beseitigen. Die Gemeinde sei auch nicht bereit, Geld in die Hand zu nehmen, nur weil der Beklagte die Verkehrsanbindung der Höfe und Dörfer zerstöre. Über die Straße „Zum Mühlenteich“ werde ihr Grundstück auch nicht mit dem Kern der Gemeinde Todendorf, in deren Gebiet ihr Grundstück liege, verbunden. Vielmehr erfolge eine Anbindung an die Gemeinde Mollhagen/Steinburg bzw. Bargteheide/Hammoor. Um in die Gemeinde Todendorf zu gelangen, werde ein Umweg von 2,5 km notwendig. Bereits in der Vergangenheit seien verschiedene Lösungsmöglichkeiten mit dem Vorhabenträger diskutiert worden. So habe man über den Neubau eines Wirtschaftsweges östlich und parallel zur B 404 gesprochen. Dieses erscheine als einzig mögliche Lösung für die Anbindung der betreffenden Flächen auch für größere, zum Teil auch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Die Gemeinde Todendorf trage diese Lösung mit, würde den neu zu schaffenden Wirtschaftsweg nach Erstellung durch das Land als Gemeindestraße übernehmen und fortan die Instandhaltungslast tragen. Trotz dieser sinnvollen Lösungsmöglichkeit sehe der Planfeststellungsbeschluss den ersatzlosen Fortfall der Auffahrt zur B 404 vor. Insoweit liege ein Abwägungsfehler vor. Das Land sei darüber hinaus auch aus Rechtsgründen bzw. dem Vertrag aus dem Jahre 1961 verpflichtet, die bestehende Auffahrt zur B 404 beizubehalten. Der Vertrag sei auch so zu verstehen, dass dort eine dauerhafte Anbindung an das öffentlichen Straßen- und Wegenetz habe geregelt werden sollen. Rechtlich handele es sich insoweit um eine selbstbindende Vorentscheidung der Verwaltung. Die Nichtberücksichtigung dieser führe zu einem Abwägungsdefizit. Es entspreche auch nicht ihrem Rechtsverständnis, dass der Beklagte vertragliche Absprachen nicht erfülle und sich stattdessen auf die Einrede der Verjährung berufe. Die Auffahrt betreffend ergänzt sie mit Schriftsätzen vom 27. Juni 2023 und vom 8. August 2023 außerdem, dass der Beklagte im mittlerweile fertiggestellten Bauabschnitt eine Zu- und Abfahrtsrampe einige 100 Meter nördlich der Auffahrt Grönwohlder Straße, Drahtmühle außerhalb der offiziellen Auffahrt zur Bundesstraße geschaffen habe. An dieser Stelle existiere kein Beschleunigungsstreifen. Es handele sich lediglich um einen Feldweg, der auf die B 404 münde. Es stehe zu vermuten, dass diese Zufahrt der Verbesserung der Waldbewirtschaftung dienen solle. Die Auffahrt führe ansonsten zu keinem in der Nähe liegenden Haus. Dabei sei nicht ersichtlich, weshalb die Zufahrt für die Waldbewirtschaftung erforderlich sei, da diverse rückwärtige Wege für die Waldbewirtschaftung vorhanden seien. Der gleiche Sachverhalt werde mithin durch den Beklagten in unterschiedlicher Weise behandelt. Argumente, die gegen die Auffahrt zu Ihrem Haus ins Feld geführt würden, gälten an anderer Stelle der gleichen Planfeststellung nicht. Der Beklagte habe außerdem im Zuge der Abwägung außer Acht gelassen, dass Teile des Gemeindeweges nicht auf öffentlichem Grund (dem Flurstück …), sondern auf privaten Grundstücken, d.h. mehrere Meter neben dem Flurstück … lägen. Eine auf fremden Grund verlaufende Zuwegung sei keine sichere Zuwegung. Außerdem sehe der Planfeststellungsbeschluss die Errichtung einer Nothaltebucht in nur ca. 40 m Entfernung von ihrem Wohnhaus auf einem Grundstück, das sich derzeit in ihrem Eigentum befinde, vor. Nach den allgemeinen Regelungen für Nothaltebuchten sollten diese in der Mitte zwischen zwei Anschlussstellen errichtet werden, um eine maximal sinnvolle Errichtung für den Verkehrsunfall darzustellen. Von diesem Grundsatz sei der Beklagte ohne Begründung abgewichen und habe die Nothaltebucht in Nähe zu ihrem Wohnhaus positioniert. Insoweit seien ihre Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Abwägung sei daher fehlerhaft. Bei einer mittigen Anordnung der Nothaltebucht zwischen zwei Anschlussstellen würden anstatt ihres Hauses lediglich Feld, Wald und Wiese betroffen. Die nun vorgesehene Anordnung führe zu einer höheren Lärmbelastung auf ihrem Anwesen, das ohnehin durch die Nähe zur Straße durch Lärm und Abgasemissionen belastet werde. Denn insoweit rücke die Straße näher an ihr Haus heran und die zur Abschottung möglichen Grünflächen (nachwachsender Schallschutz) stünden dauerhaft nicht zur Verfügung. Darüber hinaus stellten die Nothaltebuchten in der Nähe von Wohnhäusern ein erhebliches Kriminalitäts-Gefährdungspotenzial dar. Sie enthielten geradezu eine Einladung für Einbrecher, da diese über die Nothaltebucht schnell und ohne Probleme Einbruchsstraftaten ausführen könnten. Außerdem seien die vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen völlig unzureichend. Ihr Wohnhaus sei durch die Nähe zur Bundesstraße starkem Verkehrslärm ausgesetzt. Es sei zu erwarten, dass durch den geplanten Ausbau der Schallpegel zunehmen werde. Zweck des Ausbaus sei es, die Straße an ständig ansteigenden Personenverkehr und Güterverkehr anzupassen. Es müsse deshalb für den Schallschutz eine Zukunftsprognose erstellt werden. Eine solche liege jedoch nicht vor. Es sei insoweit nicht der status quo, sondern der angestrebte Ausbauzustand maßgeblich. Bereits nach dem jetzigen Zustand werde in den Außenwohnbereichen, die der Straße zugewandt seien (Garten, Terrasse, usw.), der zulässige Emissionsgrenzwert tagsüber und auch nachts überschritten. Sie habe daher ein Rechtsanspruch auf Schutzmaßnahmen nach § 41 BImSchG. Gleichwohl werde im Planfeststellungsbeschluss der Einsatz von aktiven Schallschutzmaßnahmen abgelehnt. Der Beschluss enthalte nur einen pauschalen Hinweis auf zu hohe Kosten. Auch fehle ein Hinweis auf eine Prüfung der verschiedenen möglichen Lärmschutzmaßnahmen. Ohne Kenntnis über diese Punkte habe eine Abwägung überhaupt nicht erfolgen können. Auch die Begründung, warum das betroffene Gebäude nur eine geringe Schutzwürdigkeit aufweise, sei nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass die Bewohner auch jetzt schon der Belastung durch die Straße ausgesetzt seien, könne nicht dazu führen, dass diese gegenüber anderen Menschen eine geringere Schutzwürdigkeit aufwiesen. Das Gegenteil sei der Fall. Aus ihrer Sicht sei eine Schallschutzmauer zu errichten. Mit Schriftsatz vom 8. August 2023 ergänzt die Klägerin einen Anspruch auf Schallschutz betreffend, dass der Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt die Errichtung einer Lärmschutzwand für ein alleinstehendes Gehöft vorsehe. Dieses Gehöft liege 47 m von der B 404 entfernt, womit die Situation ihrer Situation vergleichbar sei. Gleichwohl werde ihr aktiver Lärmschutz verwehrt. Gleiches gelte auch mit Blick auf das in einem anderen Bauabschnitt liegende Gehöft Rausdorfer Straße …. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 5. Juli 2021, Aktenzeichen: APV 26 – 553.32 – B 404 -240 mit der Bezeichnung Planfeststellungsbeschluss für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der B 404 zwischen der A 1 und der A 24, Bauabschnitt 1, zwischen der AS Bargteheide (A1, A 21) und südlich der AS Todendorf/Sprenge (K37), teilweise aufzuheben, soweit 1. die Auffahrt, welche derzeit zum Grundstück der Klägerin mit der Anschrift Zum Mühlenteich …, 22965 Todendorf, Flurstück …, Flur …Gemarkung Todendorf und Flurstück … führt, zurückgebaut wird und zukünftig entfällt; (Einwendung 10.3.2 – Sondernutzung Zufahrt), 2. im Rahmen des Ausbaus jeweils eine Nothaltebucht, rechte Seite (B 404 bei Bau-km 73 505) errichtet wird. Hilfsweise zum vorstehenden Antrag 1. beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, den Planfeststellungsbeschluss zu ergänzen, indem eine alternative Straßenanbindung nach Todendorf für das Gebäude Zum Mühlenteich .., 22965 Todendorf vorgesehen wird, z.B. durch Bau einer neuen Straße parallel zur B 404. 3. die Beklagte zu verurteilen, den Planfeststellungsbeschluss zu ergänzen, indem aktive Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück Zum Mühlenteich 4, 22965 Todendorf vorgesehen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei bereits unzulässig. Die Anträge seien als teilweise Anfechtungsanträge nicht statthaft. Sie könne ihr Klageziel insoweit nicht erreichen, da es sich nicht um eine eigenständige Regelung des Planfeststellungsbeschlusses handle. Ferner habe die Klägerin es nicht vermocht, ihre Klage entsprechend den Anforderungen des § 17e Abs. 5 FStrG und § 6 Satz 1 UmwRG zu begründen. Die Begründung müsse sich mit dem Planfeststellungsbeschluss argumentativ auseinandersetzen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen oder eine lediglich sprachliche variierte Wiederholung derselben genüge nicht. Die Klage sei außerdem unbegründet. Der Entfall der Zufahrt über das Grundstück der Klägerin zur B 404 sei rechtmäßig. Er diene der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Sicherstellung einer einheitlichen Streckencharakteristik. Infolge der vorhandenen hohen Verkehrsbelastung im Zusammenhang mit dem hohen LKW-Anteil (rd. 11%) sowie des bestehenden Überholverbotes auf einem weiten Bereich der gesamten Strecke werde die Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur deutlich herabgesetzt, hierdurch werde auch ein Überholdruck mit daraus resultierenden stark verkehrsgefährdenden Fahrmanövern erzeugt. Dies habe in der Vergangenheit zu einem erheblichen Unfallaufkommen geführt. Der geplante Ausbau zu einer 2+1-Verkehrsführung und die Entfernung sämtlicher Zufahrten als Ort abstrakter Gefahren für Verkehrsunfälle seien daher wesentliche Bestandteile der Planung. Die Einhaltung der Anforderungen von Sicherheit und Ordnung stelle eine durch § 4 Satz 1 FStrG normierte Aufgabe des Straßenbaulastträgers dar. Außerdem stehe die Ausweisung der B 404 als Kraftfahrstraße der Beibehaltung von Zufahrten grundsätzlich entgegen, § 18 Abs. 2 Halbsatz 2 StVO. Diese Maßgabe finde sich auch in den Richtlinien zur Anlage von Landstraßen (RAL 2012), die als allgemein anerkannte Regeln der Technik die von § 4 Satz 1 FStrG geregelten Anforderungen konkretisierten. Danach sollten bei der hier geplanten Straße der Entwurfsklasse 1 Verknüpfungen mit dem gleichrangigen oder nachgeordneten Netz […] als planfreie oder teilplanfreie Knotenpunkte ausgebildet werden. Das Befahren der B 404 solle nach dem Konzept zur Verkehrssicherheit gerade nur noch von entsprechenden Anschlussstellen möglich sein. Eine Ausnahme hiervon käme für die Verkehrsteilnehmer überraschend und würde somit ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen. Die einheitliche Gestaltung von Straßen, entsprechend ihrer Entwurfsklasse, diene gerade dazu, dass die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise den zu erwartenden Gegebenheiten anpassen könnten. Es bestehe kein Nutzungsrecht der Klägerin an der bisherigen Zufahrt. Insbesondere fehlt es an einer Sondernutzungsgenehmigung nach § 8a FStrG. Soweit die Klägerin Rechte aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Land Schleswig-Holstein herleiten wolle, verhalte sich bereits der Planfeststellungsbeschluss hierzu hinreichend. Dort werde ausgeführt, dass es sich schon nur um eine nach § 1092 BGB nicht übertragbare beschränkt persönliche Dienstbarkeit handeln dürfte und dass, selbst wenn es sich um eine Grunddienstbarkeit handeln sollte, unklar sei, welcher Umfang der Nutzung vertraglich zugesagt worden sei. Der Vertrag spreche lediglich von der Mitbenutzung der an den Fußwegeanschluss projektierten Rampe. Darüber hinaus liege keine Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch vor. Außerdem sei ein etwaiger aus der Vereinbarung resultierender Anspruch nach dem Urteil des Amtsgericht Ahrensburg vom 23. Juni 2020 (- 47 C 55/20 -) nicht durchsetzbar. Überdies bedürfe die Benutzung einer Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus nach § 8 Abs. 1 FStrG einer (öffentlich-rechtlichen) Erlaubnis, da es sich insoweit um Sondernutzung handelt, vgl. § 8 a Abs. 1 FStrG. Wie oben dargestellt, liege eine solche nicht vor. Ein Abwägungsfehler ergebe sich nicht aus einem vermeintlichen Anliegergebrauchsrecht. Der Anliegergebrauch sehe auch unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GG weder ein Recht auf die Nutzung einer bestimmten bestehenden Zuwegung noch einen Schutz gegen den Wegfall einer bestimmten Wegeverbindung vor. Ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Straßenanbindung könne aus dem bloßen Bestehen einer Anbindung über einen gewissen Zeitraum nicht in einem derartigen Umfang entstehen, dass es jegliche planbedingte Änderung als abwägungsfehlerhaft sperre. Die rückseitige Straßenanbindung des Grundstücks der Klägerin über die Straße „Zum Mühlenteich“ sei auch funktionsfähig. Dass diese Straße keinen besonders hohen Ausbauzustand aufweise, habe er, der Beklagte, in der Abwägung berücksichtigt. Die Strecke erfülle die Anforderung an die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Klägerin und der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen. Die zu einer fehlenden Funktionsfähigkeit dieser Strecke vorgenommenen Ausführungen der Klägerin seien unsubstantiiert und höchst widersprüchlich. Nach der Darstellung der Klägerin nutzten die Anlieger und öffentlichen Versorgungsunternehmen die Zufahrt und führen dann auf der Straße „Zum Mühlenteich“ über den Hof der Klägerin bis zum Kreuzungspunkt „Mühlenteich/Kahlenredder“ sowie auch in umgekehrter Fahrtrichtung. Hierbei verwendeten sie nach ihrer Darstellung bereits aktuell schwergewichtige Kraftfahrzeuge. Warum dies in Zukunft nicht möglich sein solle, lasse sich nicht nachvollziehen. Der Funktionsfähigkeit der Gemeindestraße „Zum Mühlenteich“ stehe auch nicht entgegen, dass die Radien am Knotenpunkt „Zum Mühlenteich/Kahlenredder“ entsprechend den Richtlinien für den ländlichen Wegebau in der Vergangenheit nicht ausreichend gewesen seien. Dieses Problem habe man erkannt und angesichts dessen planfestgestellt, dass ein Ausbau zu erfolgen habe. Der Ausbau des Knotenpunktes sei mittlerweile entsprechend des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt. Eine Gewichtsbeschränkung liege im Übrigen nicht vor, sodass die Straße auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge nutzbar sei. Soweit darüber hinaus Teile der Straße „Zum Mühlenteich“ nicht dem Zustand entsprächen, der für die nunmehr zu erwartende Nutzung notwendig sei, sei der Träger der Straßenbaulast – mithin die Gemeinde Todendorf – gehalten, die Straße entsprechend den eintretenden Nutzungsbedürfnissen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 StrWG auszubauen. Soweit die Klägerin behaupte, die rückwärtige Anbindung verlaufe nicht auf öffentlichem Grund, sondern teilweise auf Privatgrundstücken, sei dies bisher weder im Planfeststellungsverfahren noch in der Klagebegründung vorgetragen worden. Das Vorbringen stelle sich auch nicht als Ergänzung bisherigen Vortrags dar und sei daher nach § 17e Absatz 5 Satz 1 und 2 FStrG als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen komme es auf den Verlauf des Weges auf privaten Grundstücken gar nicht an. Selbst wenn der Wegverlauf nicht ausschließlich auf öffentlichem Grund liege, müsste auf die Zuständigkeit der Gemeinde Todendorf als zuständiger Straßenbaulastträgerin verwiesen werden. Die durch den Wegfall der Zufahrt entstehenden Umwege seien auch zumutbar. Er, der Beklagte, habe die zu erwartenden Umwege und deren Folgen ermittelt, entsprechend in die Planung einbezogen und auch im Zuge der Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Die Klägerin wende sich mit der Klage auch insoweit nicht gegen die Planung, soweit diese vorsehe, dass zwischen der in Fahrtrichtung A 21/L 90 und der in Fahrtrichtung Schwarzenbek/L 296 führenden Fahrbahnen eine doppelte Fahrstreifenbegrenzung planfestgestellt sei. Diese Festsetzung verbiete die durchgehende Linie zwischen den Fahrbahnen zu überfahren. Selbst bei Erhalt der Zufahrt vom Grundstück der Klägerin auf die B 404 könne die Klägerin mithin lediglich in Richtung A 21/ L 90 auffahren und müsste, um nach Todendorf zu gelangen, die Abfahrt zur A 1 mit Zubringer auf die L 90 nehmen. Damit betrage die bei einem gedachten Erhalt der Zufahrt bestehende Entfernung zwischen dem klägerischen Grundstück und der Gemeinde Todendorf ohnehin 4,4 km. Allein der Rückweg würde bei der bisherigen Entfernung von 2,8 Kilometer bleiben. Durch den Wegfall der Zufahrt betrage die Länge der neuen Direktverbindung über die Straße „Zum Mühlenteich“ 4,5 Kilometer und somit – zumindest beim Hinweg – nur einen Mehrweg von nur 100 Metern. Selbst wenn man als Klagegegenstand auch die doppelte Fahrbahnmarkierung ansehe würde dies gleichfalls nicht zu einem unzumutbaren Mehrweg führen. Der Mehrweg nach Todendorf würde dann sowohl bei Hin- als auch Rückweg ca. 1,7 km betragen. Soweit die Klägerin in Ihrem Schriftsatz vom 8. August 2023 auf die Zufahrt zum angrenzenden Waldgebiet auf Höhe des ehemaligen Rastplatzes Drahtteich Bezug nehme, sei dies nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Die von der Klägerin angeführte Konstellation sei mit der hiesigen nicht vergleichbar, da insoweit nur eine Zuwegung als beschrankter Forstweg aufrechterhalten werde. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Errichtung einer alternativen Straßenanbindung nach Todendorf, etwa durch Errichtung einer zusätzlichen Straße parallel zur B 404. Es sei bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Aus den vorstehenden Gründen könne sie sich nicht auf eine Verletzung ihrer Eigentumsposition berufen. Da eine alternative Anbindung ihres Grundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz gegeben sei, scheitere auch ein Anspruch aus § 8a Abs. 4 FStrG. Darüber hinaus habe er sogar einen solchen Alternativweg in die Abwägung mit einbezogen, im Ergebnis aber abgelehnt. Ein solcher Alternativweg nach Osten an die L 296 (Altenfelder Straße) würde zwar eine gewisse Wegersparnis nach sich ziehen. Aufgrund des dort bestehenden Waldes wäre der Eingriff in die Natur und Umwelt sowie in das Eigentumsrecht Dritter erheblich und würde Mehrkosten in Höhe von 565.000 bis 665.000 € verursachen. Eine solche Planfeststellung einer Straßenanbindung sei unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit und Zumutbarkeit der verkehrlichen Anschließung des klägerischen Grundstücks keineswegs abwägungsgerecht. Hinsichtlich der Nothaltebucht sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin die Richtlinien zur Anlage von Landstraßen 2012 (RAL) fehlerhaft angewandt habe. Diese sähen vor, dass bei dreistreifigen Straßen Nothaltebuchten vorzugsweise in der Mitte der einstreifigen Abschnitte anzulegen sind. Entgegen der Lesart der Klägerin sähen die RAL folglich die Errichtung von Nothaltebuchten nicht „in der Mitte zwischen zwei Anschlussstellen“ sondern vielmehr „in der Mitte der einstreifigen Abschnitte“ vor. Eine Lage in der Mitte des einstreifigen Abschnitts sei hier vorgesehen, da der einstreifige Abschnitt bei Bau-km 72+580 beginne und bei Bau-km 74+380 ende. Die leichte Südverschiebung um 25 m im Hinblick auf den rechnerischen Mittelpunkt führe zu einer Verringerung der Inanspruchnahme des Grundstückes der Klägerin und zu einem größeren Abstand zu deren Wohngebäuden. Denn durch die Verschiebung um 25 m nach Süden liege die Nothaltebucht zu einem deutlich größeren Anteil auf dem Flurstück 47/9, als es ansonsten der Fall wäre. Eine noch weitergehende Verschiebung in Richtung Süden stelle wegen des dort liegenden Forstes einen deutlich stärkeren naturschutzrechtlichen Eingriff dar und sei daher untunlich. Um in Richtung Norden einen vergleichbaren Abstand zu den Wohngebäuden und eine geringere Inanspruchnahme der Grundstücksflächen der Klägerin zu erreichen, müsste man die Nothaltebucht ab Bau-km 73+ 350 positionieren. Damit läge diese jedoch deutlich von der Mitte entfernt, was deren Zweck und dem Grundgedanken der RAL 2012 deutlich zuwiderliefe. Eine andere Positionierung der Nothaltebucht ergebe sich auch nicht aus Gründen des Immissionsschutzes. Die Nothaltebucht verursache selbst keine Emissionen. Auch in faktischer Hinsicht führten etwaige von der Nothaltebucht ausgehende Emissionen nicht zu einer rechtsfehlerhaften Planfeststellung. In dem Erläuterungsbericht – Luftschadstofftechnische Untersuchung und dem Gutachten zur Ermittlung der Luftschadstoffimmissionen - werde ausdrücklich festgestellt, dass die Grenzwerte für Luftschadstoffe – auch an den Häusern auf dem Grundstück der Klägerin – deutlich unterschritten werden. Diese Gutachten bzw. deren Grundlagen greife die Klägerin nicht an. Bei einer bloßen Erhöhung der Luftschadstoffe unterhalb der Grenzwerte sei eine Rechtsverletzung des Betroffenen nicht denkbar. Aus § 6 Nr. 1 der 16. BImSchV i.V.m. Anhang 1 der 16. BImSchV i.d.F. vom 01.01.2015 und den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90, dort unter Ziffer 4.3 folge mit Blick auf die Lärmemissionen, dass diese von den äußeren Fahrstreifen aus zu ermitteln sein. Da es sich bei Nothaltebuchten nicht um Fahrstreifen handele, verlagerten diese den maßgeblichen Emissionsort nicht zu einem den Gebäuden auf dem klägerischen Grundstück näher gelegenen Punkt. Der Bemessungspunkt für die von der Straße ausgehenden Emissionen sei folglich sowohl im Fall des Bestehens als auch des Nichtbestehens der Nothaltebucht der Gleiche. Eine noch höhere Lärmbelastung durch das Vorhalten der Nothaltebucht sei daher bereits in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben. Auch der faktische Abgas- und Lärmemissionspunkt werde durch die Errichtung der Nothaltebucht in keiner das Planfeststellungsergebnis maßgeblich beeinflussenden Art und Weise verändert. Aufgrund der Länge der Nothaltebucht eigne diese sich nicht für Überholvorgänge, sodass die Nothaltebucht nur in seltenen Einzelfällen aufgrund von Pannen genutzt werden und zusätzliche Emissionen hervorrufen dürfte. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass Grünflächen zur Abschottung nicht dauerhaft zur Verfügung stünden, habe er dieses Vorbringen im Planfeststellungsbeschluss bereits berücksichtigt. Dort (S. 155) sei ausgeführt, dass sich erst bei dichter Waldbepflanzung mit bleibender Unterholzbepflanzung ab 100 m Waldtiefe eine Lärmminderung spürbar auswirke. Im Übrigen werde nach Beendigung der Baumaßnahme der Straßenbegleitgrün wieder nachwachsen. Im Übrigen erscheine es in Anbetracht der Entdeckungsgefahr doch sehr unwahrscheinlich, dass Einbrecher eine Panne an einer viel befahrenen Straße vortäuschen, sodann mehrere Meter über eine alte Anbindung bzw. ein Feld gingen und über diesen Weg sodann gegebenenfalls sperriges Diebesgut in der von der Straße gut einsehbaren Nothaltebucht einlüden. Im Vergleich zu einer direkten Zufahrt zur B 404 sei die Lage der Nothaltebucht mit Blick auf die Kriminalitätsgefahr nicht nachteiliger, wenn nicht sogar besser. In beiden Fällen sei eine direkte Anbindung zur B 404 gegeben. Grundlage eines Anspruchs der Klägerin auf aktiven Schallschutz sei § 41 BImSchG, dessen Voraussetzungen hier jedoch nicht vorlägen. Zwar würden durch den Ausbau der B 404 zusätzliche Emissionen durch den Verkehr verursacht, die die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten. Allerdings stünden die Kosten der aktiven Schallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck. Zur Bemessung des Schutzzwecks sei eine Prognose über die zukünftige Verkehrsbelastung bezogen auf das Jahr 2025 erstellt worden. Daher verfange die Kritik nicht, der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige die zukünftige Lärmbelastung an ihrem Grundstück nicht. Warum die Prognose unzutreffend oder mit Rechtsfehlern belastet sein solle, lege die Klägerin auch nicht dar. Im Übrigen seien auf Grundlage der Verkehrsprognose für das Jahr 2025 Imissionswerte auf dem Grundstück der Klägerin und dem dort befindlichen Gebäude ordnungsgemäß ermittelt und sodann dem Schutzzweck zugewiesen worden. Die konkrete Höhe der Überschreitung ergebe sich aus dem Erläuterungsbericht zur schalltechnischen Untersuchung, wobei nach Hinweisen der Klägerin im Erörterungstermin eine Neuberechnung vorgenommen worden sei (Anlage PFB 11.1.2 im Ordner 2). Ausweislich dieser Untersuchung ergäben sich im Außenwohnbereich drei Überschreitungen am Tag, die zwei Mal um 0,2 dB(A) und einmal um 1,4 dB(A) über dem Grenzwert von 64dB(A) lägen. Ordnungsgemäß sei dabei einbezogen worden, dass Überschreitungen in der Nacht aufgrund der Außenwohnbereichslage unerheblich seien. Ebenso ergebe die Untersuchung, dass es an insgesamt sieben Imissionspunkten am Gebäude zu Überschreitungen in der Nacht komme. Betroffen seien die westliche und die südliche Fassade, wobei die Immissionspunkte sowohl im Erdgeschoss als auch im 1. und 2. Obergeschoss lägen. Die Überschreitungen der Grenzwerte erfolgten um Werte zwischen 2,0 und 3,9 dB(A). Er, der Beklagte, habe im Weiteren allerdings zurecht berücksichtigt, dass das klägerische Grundstück angesichts der bestehenden Vorbelastung und der Lage im Außenbereich eine verminderte Schutzwürdigkeit aufweise. Dass die Vorbelastung eines Gebäudes zulasten dessen Schutzwürdigkeit eingestellt werde, sei ebenso wenig abwägungsfehlerhaft wie der Umstand, dass die Gebäude im Außenbereich gelegen seien. Eine solche Berücksichtigung der genannten Umstände im Rahmen der Abwägungsentscheidung entspreche der gängigen Praxis, welche nicht zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig erachtet worden sei. Er habe auch die Kosten des aktiven und des passiven Schallschutzes ordnungsgemäß ermittelt und im Planfeststellungsbeschluss dargestellt (vgl. S. 79 PFB). Dort fänden sich auch die prognostizierten Kosten der von der Klägerin begehrten Schallschutzmauer. Die Herstellung und Erhaltung einer solchen Schallschutzmauer hätte nach damaliger Rechnung 189.000 € gekostet, während die Kosten für den passiven Schallschutz auf lediglich 17.500 € geschätzt worden seien. Die Kosten der Schutzmaßnahme stünden außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck. Er habe die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 BImSchG ordnungsgemäß festgestellt. Insoweit habe er eine umfassende Abwägung unter Benennung einer Vielzahl von Kriterien vorgenommen und nicht etwa - wie die Klägerin behauptet - die Kosten des aktiven und passiven Schallschutzes gegenübergestellt. So habe er auch die Lage des Grundstücks im Außenbereich, die alleinige Betroffenheit des klägerischen Grundstücks, die Vorbelastung durch die bisherige B 404, die geringen Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte sowie die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Flächen für die Errichtung der Lärmschutzwand in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen. Hiermit setze sich die Klägerin nicht auseinander. Eine Verpflichtung zur Anordnung von aktiven Schallschutzmaßnahmen ergebe sich auch nicht aus einem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Dies setze jedenfalls eine Vergleichbarkeit der von der Klägerin angeführten Konstellation voraus. Eine solche sei nicht gegeben. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Grundstücke mit aktivem Lärmschutz im 2. und 3. Bauabschnitt wiesen deutlich höhere Lärmpegelüberschreitungen auf. Zudem stelle sich das Kostenverhältnis von aktivem zu passivem Lärmschutz anders dar. Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat der Senat einen Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Rückbau der von ihrem Grundstück aus zu erreichenden Auffahrt auf die B 404 abgelehnt (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.05.2023– 4 MR 1/23 –, juris). Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.