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Beschluss

4 P 6/23 EK

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0207.4P6.23EK.00
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Leitsätze
1. Ein Anerkenntnis ist auch im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage zulässig, sofern der Beklagte berechtigt ist, über den streitgegenständlichen Anspruch zu verfügen.(Rn.27) 2. § 156 VwGO findet Anwendung auf sämtliche Verfahren, in denen ein Anerkenntnis zulässig ist.(Rn.28) 3. Zum sofortigen Anerkenntnis.(Rn.33)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.200,00 € zu zahlen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anerkenntnis ist auch im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage zulässig, sofern der Beklagte berechtigt ist, über den streitgegenständlichen Anspruch zu verfügen.(Rn.27) 2. § 156 VwGO findet Anwendung auf sämtliche Verfahren, in denen ein Anerkenntnis zulässig ist.(Rn.28) 3. Zum sofortigen Anerkenntnis.(Rn.33) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.200,00 € zu zahlen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Nach Anerkenntnis des Anspruchs entscheidet die Berichterstatterin über die Klage, § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO. § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 2 GVG, wonach in Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG eine Entscheidung durch den Einzelrichter ausgeschlossen ist, findet vorliegend keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt ausweislich der Gesetzesbegründung nur dann, wenn eine Sachentscheidung ergeht. Nur dann ist wegen der Schwierigkeit der regelmäßig gegebenen Rechtslage die qualitätssichernde Wirkung eines Kollegialspruchkörpers geboten, so dass eine Entscheidung durch den originären, obligatorischen (infolge Übertragung durch Senatsbeschluss) oder konsentierten Einzelrichter ausscheidet. Entscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden (bzw. nach § 87a Abs. 3 VwGO auch des Berichterstatters) im vorbereitenden Verfahren werden dadurch nicht berührt, sondern bleiben ausdrücklich möglich (BT-Drs. 17/3802, S. 25 und 17/7217, S. 28). Die Entscheidung ergeht durch Urteil; der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG und § 107 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO (vgl. schon VGH Mannheim, Urt. v. 12. September 1990 - 5 S 2776/89 -, juris Rn. 13). II. Der Beklagte ist seinem Anerkenntnis entsprechend gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO zur Zahlung der mit der Entschädigungsklage geltend gemachten Ansprüche zu verurteilen. Einer kontradiktorischen Entscheidung bedarf es insoweit nicht mehr (BVerwG, Urt. v. 17. August 2017 - 5 A 2/17 D -, juris Rn. 18). Ein Anerkenntnis ist auch im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage zulässig, sofern der Beklagte berechtigt ist, über den streitgegenständlichen Anspruch zu verfügen. So liegt es hier. Das Gesetz gesteht den an dem Entschädigungsverfahren Beteiligten die Befugnis zu, über die geltend gemachte Entschädigungsforderung zu verfügen. Der Entschädigungsbeklagte gesteht durch das Anerkenntnis zum einen die Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen des Entschädigungsklägers zu und zum anderen, dass sich aus diesen Tatsachen die von dem Entschädigungskläger behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen dieser sein Klagebegehren begründet. Konkret wird die Rechtsfolgenbehauptung des Entschädigungsklägers, er könne eine angemessene Entschädigung beanspruchen, weil das Ausgangsverfahren unangemessen lang dauerte, als richtig anerkannt; sie soll dem Anerkenntnisurteil ohne gerichtliche Prüfung zugrunde gelegt werden. Der Anerkennende unterwirft sich insoweit der eingeklagten Entschädigungsforderung als zu Recht bestehendem Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 - 5 A 2/17 D -, juris Rn. 19). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 156 VwGO. § 156 VwGO findet vorbehaltlich - hier nicht einschlägiger - abweichender gesetzlicher Bestimmungen Anwendung auf sämtliche Verfahren, in denen ein Anerkenntnis zulässig ist, mithin soweit die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können und ein Anerkenntnis nicht wegen der besonderen Verfahrensart ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Klagen, die auf die Zahlung einer Entschädigung nach Maßgabe des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gerichtet sind, erfüllt (BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 - 5 A 2/17 D -, juris Rn. 44). Nach § 156 VwGO fallen dem Kläger die Prozesskosten dann zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und wenn er den Anspruch sofort anerkennt. Beides ist hier der Fall. 1. Entgegen der Ausführungen der Kläger hat der Beklagte die Klageerhebung durch sein Verhalten nicht veranlasst. „Veranlassung zur Erhebung der Klage“ i.S.d. § 156 VwGO besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die in dem Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht gelangen. Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt (BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 - 5 A 2/17 D -, juris Rn. 47; BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - V ZB 93/13 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Annahme entsprechender Tatsachen bedingt in aller Regel, dass der Beklagte und die ihn vertretende Behörde vor Erhebung der Klage zumindest Kenntnis von der Absicht des Klägers hatte, den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen (BVerwG, a.a.O.). Daran fehlt es hier. Die Kläger haben zwar im Laufe des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zwei Verzögerungsrügen erhoben. Eine Kenntnis des Beklagten von der Absicht, einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen, ging damit jedoch nicht einher. Die Verzögerungsrüge ist insbesondere dazu bestimmt, dem mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten Gericht - hier: das Verwaltungsgericht - Gelegenheit zu geben, die Ursachen für die Verzögerung zu beseitigen; darüber hinaus zwingt sie den Betroffenen auch nicht, den Entschädigungsanspruch später geltend zu machen (BVerwG, a.a.O.). Insbesondere aber stellt sie keinen Antrag an den Beklagten dar, dem er hätte abhelfen können. Auch sonst hatte der Beklagte vor Zustellung der Klage keine Kenntnis von einem etwaigen Entschädigungsbegehren. Die Kläger verzichteten darauf, sich mit ihrem Entschädigungsbegehren vorprozessual an den Beklagten zu wenden. § 198 GVG schreibt dies auch nicht vor, lässt diese Möglichkeit aber offen (LSG Kassel, Beschl. v. 24.11.2020 - L 6 SF 3/20 EK U -, juris Rn. 10, juris m.w.N.). Insofern können die Kläger darauf zulässigerweise verzichten (BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 - 5 A 2/17 D -, juris Rn. 17 m.w.N.), doch bedingt dies dann die Gefahr eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge des § 156 VwGO (OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.02.2021 - 13 FEK 388/20 -, juris Rn. 4). Dieses Risiko sind die Kläger eingegangen. Ihr Vortrag, dass sie sich in diesem Zusammenhang nicht vorstellen könnten, der Beklagte hätte ihnen „aus freien Stücken“ eine Entschädigung wegen der Verzögerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gezahlt, wenn sie nur „einen kleinen Hinweis“ darauf geben, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Vortrag der Kläger, dass der Beklagte seine Justizgewährungspflicht verletzt habe, indem er das Verwaltungsgericht nicht mit den ausreichenden personellen und sachlichen Ressourcen ausgestattet habe, spielt im Rahmen der Frage, ob der Beklagte die Entschädigungsklage durch sein Verhalten veranlasst hat, keine Rolle. Dies bezieht sich allein auf die inhaltliche Begründung desjenigen Anspruchs, den der Beklagte vorliegend ohne Bestreiten anerkannt hat. Gleiches gilt für die die von den Klägern vorgetragene Zurechenbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und das von ihnen behauptete mehrjährige mutwillige Liegenlassen der entscheidungsreifen Hauptsacheverfahren. 2. Der Beklagte hat den Entschädigungsanspruch „sofort“ i.S.d. § 156 VwGO anerkannt. Das Anerkenntnis erfolgt „sofort“, wenn es in der ersten sachlichen Äußerung zur Klage abgegeben wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 4. Februar 2021 - 13 FEK 388/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.), ohne also zuvor in der Sache erwidert, etwa den Klageanspruch oder die Prozessvoraussetzungen bestritten zu haben oder ohne dass das das Gericht schon eine dem Beklagten ungünstige Rechtsauffassung geäußert hat. Ein Anerkenntnis als solches ist zwar auch dann nicht ausgeschlossen, wohl aber die Kostenfolge nach § 156 VwGO. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte erstmals von dem vom Kläger gerichtlich geltend gemachten Anspruch erfährt (VGH Kassel, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 8 A 106/15 -, juris Rn. 52 f., m.w.N.). Dabei ist dem Beklagten zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs eine angemessene Frist zu lassen (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 156 VwGO, Rn. 3). Nach diesem Maßstab hat der Beklagte das Anerkenntnis nach Zustellung der Klage am 1. März 2023 „sofort“ abgegeben, indem er am 24. Januar 2024 die geforderte Entschädigungssumme anerkannt hat, ohne die vom Gericht nach Verlängerung bestimmte Frist zur Erwiderung bis zum 26. Januar 2024 voll ausgeschöpft zu haben. Diese Zeitspanne erscheint auch angemessen, obwohl zwischen Klagzustellung und Anerkenntnis mehrere Monate liegen. Zunächst wurde das den Beklagten vertretende Ministerium erstmals durch die Klagezustellung mit dem Entschädigungsanspruch konfrontiert. Gleichzeitig mit der Zustellung kündigte das erkennende Gericht jedoch bereits seine Absicht an, das Verfahren auszusetzen, was schließlich mit Beschluss vom 29. März 2023 und damit noch vor der Aufforderung zur inhaltlichen Erwiderung auf die Klage geschehen ist. Nach Fortsetzung des Verfahrens im November 2023 forderte der Beklagte zunächst die Gerichtsakte des Ausgangsverfahren an, musste diese einsehen und auswerten. Vor diesem Hintergrund ist die Bitte um Fristverlängerung vom 4. Dezember 2023 nachvollziehbar und nicht geeignet, die Einordnung des Anerkenntnisses als „sofort“ entfallen zu lassen. Mit dem Schreiben vom 24. Januar 2024 hat sich der Beklagte schließlich erstmalig inhaltlich zur Klage geäußert und bei dieser Gelegenheit den Anspruch der Kläger ohne Bestreiten anerkannt. Die vorherigen Schreiben vom 6. März 2023 und 4. Dezember 2023 enthielten keine Äußerung zur Sache, sondern dienten lediglich der Gestaltung des prozessualen Ablaufs. So hat der Beklagte mit Schreiben vom 6. März 2023 seine Zustimmung zur Aussetzung des Verfahrens erteilt, während er unter dem 4. Dezember 2023 die schließlich gewährte Fristverlängerung zur Klageerwiderung beantragt hat. Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund vorliegt, § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG i.V.m. § 132 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Kläger begehren eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die von den Klägern am 24. März 2020 erhobene Klage (Az. 1 A 35/20) gegen die Allgemeinverfügung des Kreis Nordfriesland vom 20. März 2020, mit der die Nutzung von Nebenwohnungen untersagt worden war. Mit Schreiben vom 10. August 2022 und 13. Februar 2023 erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht jeweils Verzögerungsrüge. Ebenfalls am 13. Februar 2023 haben die Kläger beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Entschädigungsklage wegen der unangemessenen Dauer des Verwaltungsrechtsstreits erhoben (dortiges Az.: 18 EK 1/23). Mit Beschluss vom 24. Februar 2023 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass das insgesamt 39 Monate dauernde Gerichtsverfahren unangemessen lang i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gewesen sei. Sie haben deshalb beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Kompensation für deren immaterielle Nachteile eine nach billigem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Entschädigung (mindestens in Höhe von EUR 100 je vollem Kalendermonat der unangemessenen Verzögerung pro Hauptsacheverfahren) zu zahlen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 hat das erkennende Gericht die Klage dem Beklagten zugestellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass erwogen werde, das Verfahren auszusetzen, weil das als überlang gerügte Verfahren noch immer anhängig sei. Mit Schreiben vom selben Tag gab es den Klägern ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Die Klage ist dem Beklagten am 1. März 2023 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 6. März 2023 hat der Beklagte mitgeteilt, dass gegen die erwogene Aussetzung des Verfahrens keine Bedenken bestünden. Mit Beschluss vom 29. März 2023 hat das erkennende Gericht das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgesetzt. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht (Az. 1 A 35/20) ist durch Urteil vom 14. Juni 2023 abgewiesen worden. Unter dem 27. November 2023 haben die Kläger das erkennende Gericht zur Fortsetzung des Verfahrens aufgefordert, da das Ausgangsverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden worden sei. Daraufhin hat das erkennende Gericht das Verfahren fortgesetzt und den Beklagten unter dem 28. November 2023 erstmalig um Erwiderung auf die Klage innerhalb von 4 Wochen gebeten. Unter dem 4. Dezember 2023 hat der Beklagte vor dem Hintergrund einer ausgesprochenen Aktenanforderung an das Verwaltungsgericht darum gebeten, die Frist zur Klageerwiderung um 4 Wochen zu verlängern. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 teilte das Gericht dem Beklagten mit, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme antragsgemäß verlängert werde. Am 24. Januar 2024 hat der Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch in Höhe von 1.200,00 € unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Hinsichtlich der Kostenentscheidung verweist er auf § 156 VwGO und macht geltend, keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und das Anerkenntnis „sofort“ abgegeben zu haben. Die Kläger hätten sich vorprozessual nicht an das beklagte Land gewandt, sodass der Beklagte von dem Begehren erst in Folge der ursprünglich beim Oberlandesgericht eingereichten Klageschrift erfahren habe. Von den Verzögerungsrügen der Kläger habe er keine Kenntnis erlangt. Das Anerkenntnis sei innerhalb der gesetzten Frist und als erste inhaltliche Reaktion zur Sache abgegeben worden. Dass seit der Klageerhebung im Februar 2023 und der Zustellung im März 2023 bis zum Anerkenntnis am 24. Januar 2024 mehrere Monate vergangen seien, sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidungen in den Ausgangsverfahren ausgesetzt und deswegen gerade noch keine Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung gesetzt worden sei. Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Er beantragt sinngemäß, dem Kläger die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Sie begehren ein Anerkenntnisurteil, verwahren sich jedoch ebenfalls gegen die Kostenlast und tragen in diesem Zusammenhang vor, dass der Beklagte Anlass zur Klage gegeben habe. Er habe seine Justizgewährungspflicht verletzt, indem er das Verwaltungsgericht nicht mit den ausreichenden personellen und sachlichen Ressourcen ausgestattet habe. Darüber hinaus sei ihm die unhaltbare Rechtsprechung ebenso wie das mehrjährige mutwillige Liegenlassen der entscheidungsreifen Hauptsacheverfahren durch das Verwaltungsgericht zuzurechnen. Zuletzt habe er nicht bereits der Verzögerungsrüge vom 10. August 2022 abgeholfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.