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Beschluss

4 LA 11/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1112.4LA11.22.00
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Leitsätze
Bedient sich die Fundbehörde zur Verwahrung von Fundgegenständen bzw. Fundtieren der Hilfe eines Dritten, so gilt dieser als Verwaltungshelfer und die Ablieferung an diesen ersetzt die Ablieferung an die Behörde.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 9. Dezember 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 198,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 9. Dezember 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 198,16 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Zahlung der von ihr für eine gefundene Perserkatze verauslagten Tierarztkosten in Höhe von 198,16 Euro abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Zahlungsanspruch aus den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 683 Satz 1, 670 BGB. Es sei das Fundrecht der §§ 965 ff. BGB anzuwenden, die Klägerin habe mit der Beauftragung der tierärztlichen Behandlung jedoch kein Geschäft des Beklagten geführt. Die Pflicht zur Verwahrung und Versorgung der Katze sei im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten nicht auf den Beklagten in seiner Eigenschaft als Fundbehörde übergegangen. Ungeachtet der Frage, ob aufgrund des schlechten Zustands der Katze bei ihrer Verbringung in die Kleintierpraxis der Zeugin Dr. … vom Vorliegen einer Ausnahmesituation auszugehen sei, bei der auf die unmittelbare Übergabe an die Fundbehörde zu verzichten sei, bedürfe es auch in diesen Fällen der unverzüglichen Anzeige des Fundes, woran es fehle. Es erschließe sich nicht, weshalb die Klägerin die Fundbehörde erst am Mittag den 9. April 2019 per E-Mail über den Tierfund informiert habe. Es wäre es geboten gewesen, den Beklagten bereits am Morgen des 9. April 2019 in Kenntnis zu setzen. Eine E-Mail hätte die Klägerin sogar noch am Abend des Fundes an den Beklagten schicken können. Auch erfülle die E-Mail der Klägerin nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fundanzeige, da der Beklagte hierdurch nicht einmal die Kontaktdaten der Tierarztpraxis erhalten habe. Eine Nachfrage des Beklagten hierzu habe die Klägerin erst beantwortet als die tierärztliche Behandlung bereits endgültig abgeschlossen gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Kosten zudem nicht für Behandlungsschritte angefallen, die für die Katze derart lebensnotwendig gewesen seien, dass sie keinen Tag Aufschub geduldet hätten. Andere Anspruchsgrundlagen seien schließlich nicht ersichtlich. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 1. Soweit die Klägerin zur Begründung dieses Zulassungsgrundes vorträgt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass sie bereits mit der unaufschiebbaren Übergabe der Fundkatze an die Tierärztin ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sei, geht dies fehl. Die Anzeigepflicht des Finders aus § 965 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 90a Satz 3 BGB gegenüber der zuständigen Behörde wurde nicht durch die Übergabe an die Tierärztin erfüllt. Bedient sich die Fundbehörde zur Verwahrung von Fundgegenständen bzw. Fundtieren der Hilfe eines Dritten (z. B. eines Tierheims als „ausgelagertes Fundbüro“ speziell für Tiere vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. Januar 2013 - 3 L 93/09 - , juris Rn. 78), so gilt dieser als Verwaltungshelfer und die Ablieferung an diesen ersetzt die in § 967 BGB vorgesehene Ablieferung an die Behörde (vgl. Schermaier, in: BeckOGK, BGB, 1. September 2024, § 965 Rn. 65; Kindl, in: BeckOK BGB, 71. Ed. 1. August 2024, § 967 Rn. 2). Regelmäßig übernimmt ein entsprechender Verwaltungshelfer dann auch die nach § 965 Abs. 1 BGB erforderliche Anzeige (vgl. Schermaier, in: BeckOGK, BGB, 1. September 2024, § 965 Rn. 65). Vorliegend ist jedoch zum einen weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass es sich bei der Tierärztin um einen Verwaltungshelfer in diesem Sinne handeln könnte und zum anderen ist eine Anzeige an die zuständige Behörde durch die Tierärztin nicht ersichtlich. Auch aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 - ergibt sich nicht – anders als die Klägerin meint – , dass die Übergabe des Tieres an die Tierärztin die Anzeigepflicht aus § 965 BGB erfüllen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hält in einer Notsituation lediglich die unmittelbare Übergabe an die Fundbehörde für verzichtbar, während die Fundbehörde allerdings über den Fund (§ 965 Abs. 2 BGB) und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten sei, damit diese in die Lage versetzt werde, über die weitere Verwahrung des Tieres zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 - , juris Rn. 21). Abweichendes ergibt sich ebenso wenig aus den mit dem Zulassungsvorbringen angeführten Verwaltungsvorschriften. Die Klägerin beruft sich zunächst auf die Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren vom 30. Juni 1994 (Amtsbl. SH 1994, 319). Unabhängig von den Fragen, wann diese außer Kraft getreten ist (vgl. LT-Drucks. 19/2610; inzwischen gilt die Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren vom 8. Dezember 2021, gültig seit dem 28. Dezember 2021, Amtsbl. SH 2021, 1978) und inwiefern diese als Verwaltungsvorschrift von Relevanz sein könnte, ergibt sich aus Nummer 2 UA 7 der Richtlinie ebenfalls, dass die Anzeigepflicht des Finders aus § 965 Abs. 2 BGB selbst dann gilt, wenn dieser das Tier unmittelbar zu einem Tierarzt bringt, da die Behandlung unaufschiebbar war. In der aktuellen Richtlinie ist hierzu unter Nummer 3 UAbs. 4 vorgesehen, dass auch in einem solchen Fall die Fundbehörde durch den Finder über den Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten ist. Die von der Klägerin ergänzend angeführte Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren (VV Fundtiere) aus Mecklenburg-Vorpommern (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2020. Nr. 30, S. 318 ff.) ist in Schleswig-Holstein von vorneherein ohne Belang und enthält zudem nicht die vom Zulassungsvorbringen angeführten Aussagen. In Nr. 4.3.2 VV Fundtiere ist zwar geregelt, dass die findende Person ihrer Anzeigepflicht auch dadurch nachkommt, dass diese das Tier beim Verwaltungshelfer abliefert sowie, dass der Verwaltungshelfer dann die Pflicht zur Anzeige bei der Fundbehörde hat. Es ist in der Verwaltungsvorschrift aber nicht vorgesehen, dass ein Tierarzt bei Eilbedürftigkeit generell als Verwaltungshelfer gilt. Vielmehr ist in Nr. 4.5.2 VV Fundtiere geregelt, dass bei Erforderlichkeit einer unaufschiebbaren tierärztlichen Versorgung die findende Person das Tier direkt zu einem Tierarzt bringt, während die Pflicht zur Erstattung einer Fundanzeige gegenüber der Fundbehörde durch die findende Person gerade bestehen bleibt. 2. Soweit die Klägerin auf den Inhalt der Homepage des Beklagten für „Fundtiermelder“ verweist und anführt, dass der Homepage eine besondere Eilbedürftigkeit der Fundtiermeldung nicht zu entnehmen sei, wird nicht näher dargetan, inwiefern dies zur Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen soll. Im Übrigen wurde bzw. wird dort auch auf die §§ 965 ff. BGB verwiesen. In § 965 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB ist die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige vorgesehen. 3. Die Klägerin trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils weiter vor, das Gericht überspanne den Begriff der Unverzüglichkeit aus § 965 Abs. 1 BGB. Ihr Verhalten sei den Anforderungen gerecht geworden. Nur eine Stunde nach dem Fund der Katze sei das Tier bereits bei der Tierärztin gewesen, zuvor hätte sie beim Ordnungsamt noch vergeblich versucht, jemanden zu erreichen. Die Katze habe sich auch noch in Narkose befunden, als sie der Mitarbeiterin des Beklagten die Fundnachricht per E-Mail geschickt habe. Es sei die Mitarbeiterin der Beklagten gewesen, die sich dann noch 24 Stunden Zeit gelassen habe, um weitere Informationen anzufordern. Insofern fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich bereits nicht erschließe, weshalb die Klägerin die Fundbehörde des Beklagten erst am Mittag den 9. April 2019 per E-Mail über den Tierfund als solchen informiert habe. Angesichts der Umstände des Einzelfalls (kostenverursachende Unterbringung des Fundtiers bei einer Tierärztin) wäre es geboten gewesen, den Beklagten bereits am Morgen des 9. April 2019, am besten telefonisch, wenigstens aber unter Angabe einer Rückrufmöglichkeit, von dem Fund in Kenntnis zu setzen. Eine E-Mail, die nicht öffnungszeitenabhängig versendet zu werden brauche, hätte die Klägerin sogar noch am Abend des Fundes an den Beklagten schicken können (UA S. 9). Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit den Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Klägerin hätte am Abend des 8. Aprils dem Beklagten eine E-Mail schreiben können und bzw. oder am Morgen des 9. Aprils, am besten telefonisch, den Beklagten von dem Fund in Kenntnis setzen können, nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, dass bzw. weshalb dies nicht möglich war. II. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt entgegen dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht vor. Mit dem Zulassungsvorbringen wird insofern geltend gemacht, dass die Zeugin Dr. … unter dem 27. Oktober 2021 eine Stellungnahme angefertigt habe. Dem Gericht sei diese Stellungnahme scheinbar nicht ergiebig genug gewesen. Dem Gericht habe sich gemäß dem Urteil – auch nach der Beweisaufnahme – nicht erschlossen, weshalb diese Untersuchungs- und Behandlungsschritte nicht noch so lange Aufschub geduldet hätten, bis eine Zustimmung des Beklagten vorgelegen hätte oder der Beklagte eine eigene Lösung hinsichtlich der weiteren Verwahrung der Katze (einschließlich der Durchführung einer notwendigen tierärztlichen Behandlung) vorgefunden hätte. Es hätte daher nach Ansicht der Klägerin dem Gebot des § 86 VwGO entsprochen, angesichts dieser entscheidungserheblichen Sachverhaltslücke die zunächst bereits geladene Zeugin Dr. … zu vernehmen oder gegebenenfalls eine ergänzende Stellungnahme anzufordern. Hiermit behauptet die Klägerin einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO. Sie legt insofern aber bereits nicht nachvollziehbar dar, dass die schriftliche Zeugenaussage für das Gericht mit Blick auf die Frage, ob die streitgegenständlichen Untersuchungs- und Behandlungsschritte noch solange Aufschub geduldet hätten, bis eine Zustimmung des Beklagten vorgelegen oder der Beklagte eine eigene Lösung hinsichtlich der weiteren Verwahrung der Katze gefunden hätte, nicht ergiebig war und deshalb noch Aufklärungsbedarf bestand. Die Ausführungen des Gerichts werden insofern verkürzt wiedergegeben. Das Gericht hat darauf abgestellt, dass sich aus den schriftlichen Angaben der Zeugin Dr. … ergibt, dass die am Abend des 8. April 2019 unmittelbar nach Verbringen der Katze in die Praxis der Zeugin durchgeführten Untersuchungen und Behandlungsschritte (allgemeine Untersuchung, Erstversorgung wegen Durchfalls, stationäre Aufnahme zum Zwecke einer eingehenden Untersuchung am nächsten Tag) gar nicht berechnet worden seien, d. h., dass sie sich auf der von der Klägerin beglichenen Tierarztrechnung vom 9. April 2019, deren Positionen Gegenstand der vorliegenden Leistungsklage seien, nicht fänden. Die der Klägerin letztlich in Rechnung gestellten Behandlungsschritte (im Wesentlichen: Narkose mit Antidot zum Zwecke einer Fellschur sowie einer eingehenden Untersuchung der Katze ohne Gegenwehr, Laboruntersuchungen) seien am 9. April 2019 durchgeführt worden und hätten demgegenüber – so die schriftlichen Angaben der Zeugin Dr. … – einer weitergehenden Diagnostik gedient, die zugleich Klarheit über etwaige ansteckende Krankheiten habe bringen sollen, bevor die Klägerin die Fundkatze mit nach Hause zu ihren eigenen Katzen habe nehmen sollen (UA S. 10). Anknüpfend hieran hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich dem Gericht, – auch nach der Beweisaufnahme – nicht erschließe, weshalb diese Untersuchungs- und Behandlungsschritte nicht noch solange Aufschub geduldet hätten, bis eine Zustimmung des Beklagten vorgelegen hätte oder der Beklagte eine eigene Lösung hinsichtlich der weiteren Verwahrung der Katze (einschließlich der Durchführung einer notwendigen tierärztlichen Behandlung) gefunden hätte. Wenn die von der Tierärztin abgerechneten Leistungen nach Verbringung der Katze in die Praxis und einer – hier nicht streitgegenständlichen, da nicht berechneten – Erstversorgung offenbar bis zum nächsten Vormittag hätten warten können, erschienen sie nicht als so dringlich, dass sie nicht auch bis zum Nachmittag des 9. April 2019 hätten hinausgeschoben werden können, damit die Klägerin zuvor dem Beklagten, der aus ihrer Sicht der Geschäftsherr gewesen sei, die Aufnahme der Geschäftsführung hätte anzeigen können. Soweit die weiteren Untersuchungen an der Katze im Übrigen dazu dienten, es der Klägerin zu ermöglichen, die Fundkatze bei sich zu Hause zusammen mit ihren anderen Katzen unterzubringen, sei die Klägerin außerdem im eigenen Pflichtenkreis tätig geworden (UA S. 10). Hieraus ergibt sich nicht, dass die schriftlichen Äußerungen der Zeugin für das Verwaltungsgericht nicht (hinreichend) ergiebig waren. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die ergiebigen Äußerungen der Zeugin zum näheren Ablauf der Untersuchung und Behandlung bei seiner Überzeugungsbildung maßgeblich berücksichtigt. Indem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiter anführt, er habe nicht intervenieren können, da die Aussage der Zeugin Dr. … („die Dringlichkeit, die keinen Aufschub zuließ,...") eindeutig gewesen sei, wird auch kein weiterer Aufklärungsbedarf dargetan, sondern das Gegenteil. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).