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Urteil

3 C 7/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Fundrecht (§§ 965 ff. BGB) gilt für Tiere entsprechend (§ 90a BGB); Finder sind zur Anzeige und Verwahrung verpflichtet. • Die bloße Anzeige eines Fundtieres und das Angebot, es aufzubewahren, ersetzen nicht die Ablieferung an die Fundbehörde; Ablieferung bedeutet Besitzübertragung durch Übergabe. • Eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde entsteht grundsätzlich erst mit der Ablieferung; eine Anordnung zur Ablieferung kann nur bei konkreten Gründen, etwa fehlender tierschutzgerechter Versorgung durch den Finder, geboten sein. • Aus Art. 20a GG folgendes Tierschutzziel darf bei Auslegung berücksichtigt werden, rechtfertigt aber keine Gerichtsrechtsfortbildung, die den Wortlaut des Fundrechts übergeht. • Ein Tierschutzverein, der Fundtiere ohne Ablieferung bei sich verwahrt, führt nicht ohne weiteres ein Geschäft der Fundbehörde und hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Gemeinde, wenn keine verwahrungsrechtliche Pflicht der Gemeinde bestand.
Entscheidungsgründe
Keine Aufwendungsersatzpflicht der Gemeinde für von Tierschutzverein verwahrte Fundkatzen • Das Fundrecht (§§ 965 ff. BGB) gilt für Tiere entsprechend (§ 90a BGB); Finder sind zur Anzeige und Verwahrung verpflichtet. • Die bloße Anzeige eines Fundtieres und das Angebot, es aufzubewahren, ersetzen nicht die Ablieferung an die Fundbehörde; Ablieferung bedeutet Besitzübertragung durch Übergabe. • Eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde entsteht grundsätzlich erst mit der Ablieferung; eine Anordnung zur Ablieferung kann nur bei konkreten Gründen, etwa fehlender tierschutzgerechter Versorgung durch den Finder, geboten sein. • Aus Art. 20a GG folgendes Tierschutzziel darf bei Auslegung berücksichtigt werden, rechtfertigt aber keine Gerichtsrechtsfortbildung, die den Wortlaut des Fundrechts übergeht. • Ein Tierschutzverein, der Fundtiere ohne Ablieferung bei sich verwahrt, führt nicht ohne weiteres ein Geschäft der Fundbehörde und hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Gemeinde, wenn keine verwahrungsrechtliche Pflicht der Gemeinde bestand. Ein Tierschutzverein nahm zwischen Juni 2013 und Juli 2014 neun aufgefundene Katzen in Verwahrung und zeigte die Funde der Gemeinde an. Der Verein stellte der Gemeinde Kosten für Impfungen, tierärztliche Behandlung und Unterbringung in Höhe von 2.998,36 € in Rechnung. Die Gemeinde kündigte an, die Rechnungen nicht zu begleichen und deutete an, nur unter bestimmten Voraussetzungen jährlich Zuschüsse zu zahlen. Der Verein klagte auf Erstattung der Kosten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und sah in der Verwahrung ein Geschäft der Fundbehörde zugunsten der Gemeinde. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab mit der Begründung, die Ablieferung an die Fundbehörde sei Voraussetzung einer Verwahrungspflicht der Gemeinde; die bloße Fundanzeige ersetze diese nicht. Der Verein legte Revision ein; das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Verein ein Geschäft der Gemeinde geführt und daher Ersatzansprüche gegen die Gemeinde erworben habe. • Anwendbarkeit der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., insbesondere §§ 683, 670 BGB) im öffentlichen Recht vorbehaltlich Sonderregelungen anerkannt. • Fundrechtliche Regelung: § 965 ff. BGB gilt entsprechend für Tiere (§ 90a BGB); Finderpflichten zur Anzeige und Verwahrung (§§ 965, 966 BGB) und Möglichkeit der Ablieferung an die Fundbehörde (§ 967 BGB). • Wer eine Sache an sich nimmt, wird Finder; das Ansichnehmen begründet das Schuldverhältnis zur Verwahrung. Ein entgegenstehender Wille, keinen Besitz zu begründen, ändert daran nichts. • Ablieferung ist im herkömmlichen Sinn Übergabe und Besitzübertragung; die Fundanzeige und ein Angebot zur Aufbewahrung ersetzen die Ablieferung nicht. Ein Besitzkonstitut durch Schweigen der Behörde ist nicht anzunehmen. • Ermessensanordnung zur Ablieferung (§ 967 BGB) kann sich nur in besonderen Fällen zu einer Pflicht verdichten, wenn der Finder die tierschutzgerechte Verwahrung nicht gewährleisten kann; hierfür bestanden hier keine Anhaltspunkte. • Art. 20a GG (Staatsziel Tierschutz) ist bei Auslegung zu berücksichtigen, erlaubt aber keine Änderung der gesetzlichen Konzeption des Fundrechts durch die Gerichte; tierschutzrechtliche Notsituationen können Ablieferungsvoraussetzungen modifizieren, lagen hier jedoch nicht vor. • Auch aus dem Tierschutzgesetz (z. B. Aufgaben der Tierschutzbehörden, § 16a TierSchG) folgt keine Verpflichtung der Gemeinde zur Verwahrung; die Gemeinde war nicht zuständige Tierschutzbehörde und es bestanden keine Umstände, die ein Einschreiten der Gemeinde verlangt hätten. Die Revision des Tierschutzvereins ist unbegründet; die Klage bleibt abgewiesen. Der Verein hat kein Geschäft für die Gemeinde geführt und daher keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Nach dem anwendbaren Fundrecht entsteht die Verwahrungspflicht der Fundbehörde erst mit der tatsächlichen Ablieferung der Fundsache; eine bloße Fundanzeige und das Angebot, das Tier aufzubewahren, ersetzen diese Ablieferung nicht. Mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine tierschutzgerechte Ablieferung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, musste die Gemeinde die Ablieferung nicht anordnen und war folglich nicht ersatzpflichtig; verfassungsrechtliche Schutzpflichten des Tierschutzes ändern diese Wertung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.