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Urteil

4 LB 4/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1206.4LB4.24.00
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Leitsätze
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Nach diesen Maßstäben ist (im vorliegenden Einzelfall) keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr in den Iran auszumachen. (Rn.38) (Rn.39)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Berichterstatter konnte aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich als im Ergebnis richtig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG und gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nichts zu erinnern. A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG. I. Das Vorliegen einer aktuell bestehenden konkreten Gefahr aufgrund einer vermeintlichen Vorverfolgung oder im Zusammenhang mit einer Konversion zum Christentum hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht und ist im Übrigen nicht ersichtlich. II. Die gesundheitliche Situation des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. 1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur dann vor, wenn der Kläger unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Die Erkrankung muss nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34). Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger die ihm derzeit verschriebenen Medikamente und Therapien in Iran nicht finanzieren könnte und es daher zu einem Behandlungsabbruch käme, lässt sich eine entsprechende Gefahr mit Blick auf den Kläger nicht feststellen. Bei diesem wurde u. a. mit Bescheinigung vom 8. September 2023, wie bereits zuvor, eine rechtsseitige spastische Hemiparese (ICD 10 681.1), Zustand nach linkshirniger Stammganglienblutung (ICD 10 169.1) und eine damit einhergehende organische Wesensänderung (ICD 10 F07.0) diagnostiziert. Aus den ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich auch, dass er Mirtazapin zur Nacht als beruhigendes Antidepressivum und Promethazin als Bedarf bei möglichen Erregungszuständen erhalte, zudem Krankengymnastik und Ergotherapie und die Maßnahmen zeitlebens zu empfehlen seien. Es ist der Bescheinigung jedoch nicht zu entnehmen, welche Folgen sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation für den Fall einer Nichtbehandlung voraussichtlich ergeben. Dies ist auch nicht im Übrigen ersichtlich, zumal zum einen soweit ersichtlich beide Medikamente nicht zur Behandlung der Grunderkrankung, sondern als beruhigendes Antidepressivum sowie bei Bedarf bei möglichen Erregungszuständen gegeben werden – insofern enthält die Bescheinigung auch keine konkreten Angaben, in welchen Mengen und welcher Häufigkeit die Medikamente einzunehmen seien – und zum anderen die Maßnahmen zeitlebens nur „zu empfehlen“ seien. Insofern ergibt sich auch aus der Bescheinigung an die Gemeinschaftspraxis vom 17. August 2023, dass die zuletzt ebenfalls empfohlene rehabilitative Maßnahme wohl nicht umgesetzt worden sei, ohne dass erkennbar ist, dass dies weitere gesundheitliche Folgen gehabt habe. Aus der Bescheinigung vom 26. Mai 2023 ergibt sich, dass der Kläger bis dahin nur Mirtazapin erhalten habe und dies durch Promethazin ergänzt werde bei bestehenden Schlafstörungen. Nach Angaben des Klägers habe er auch keine Krankengymnastik mehr erhalten. Anknüpfend hieran ist dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Oktober 2023 die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 30. November 2023 eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich zum einen konkret der Umfang der Behandlung seiner gesundheitlichen Einschränkungen (rechtsseitige spastische Hemiparese (ICD 10 681.1), Zustand nach linkshirniger Stammganglienblutung (ICD 10 169.1) und damit einhergehende organische Wesensänderung (ICD 10 F07.0)) und zum anderen die Folgen, die bei Abbruch der Behandlung aus ärztlicher Sicht eintreten würden, vorzulegen. Hierauf hat der Kläger ein Schreiben des Facharztes für Neurologie sowie für Psychiatrie/Psychotherapie … vom 1. November 2023 sowie ein auf das Schreiben vom 1. November bezogenes Korrekturschreiben vom 13. November 2023 eingereicht. Aus diesen Schreiben ergibt sich, dass es ohne ergotherapeutische und krankengymnastische Behandlungsmaßnahmen zu einer Zunahme der Spastik komme (vgl. Ad3, Ad4, Ad5, Ad6, Ad7, Ad9). In diesem Zusammenhang sei ein Aufbrechen der depressiven Symptomatik möglich (vgl. Ad3, Ad4, Ad6, Ad7, Ad9). Auf die Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass der Kläger bei einer sozialen Belastung einen weiteren Infarkt erleide, konnten keine konkreten Angaben erfolgen (Ad8). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 hat der Facharzt seine Ausführungen dahingehend ergänzt, dass bei Patienten, die einen Hirninfarkt erlitten hätten, prinzipiell ein erhöhtes Risiko für einen Reinfarkt bestehe. Belastungen seien hier ebenfalls als Risikofaktor zu benennen. Es könne aber nicht in Prozent mitgeteilt werden, wie hoch eine Wahrscheinlichkeit sein könne. Dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Klägers durch die Abschiebung bzw. alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, wird durch diese allgemeinen Umschreibungen ohne substantiiertere Folgenbeschreibung – insbesondere Zunahme der Spastik und Möglichkeit des Aufbrechens der depressiven Symptomatik – bzw. ohne konkrete Aussagen zur Intensität und deren Folgen nicht ersichtlich. Auch das Risiko eines Reinfarkts wird nur als erhöht beschrieben, ohne dass ersichtlich wäre, dass damit infolge der Abschiebung alsbald ernstlich zu rechnen wäre. 2. Demgemäß besteht auch kein Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots für die Ausweisung schwerkranker Ausländer auf Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Die erhöhte Schwelle für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK wird bei Ausweisung schwerkranker Ausländer nämlich nur dann erreicht, wenn eine schwerkranke Person ausgewiesen werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 LS 3 und Rn. 183). III. Schließlich hat der Kläger auch im Übrigen keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 1. Dem Kläger drohen keine extrem schlechten materiellen Lebensverhältnisse, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Es besteht indes keine ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, wenn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Bei einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot ist eine Gefahr erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen „schnell“ oder „alsbald“ nach der Abschiebung, mithin innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr, wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Diese Rechtsprechung ist auch auf andere (als gesundheitliche) Gefahren im Sinne des Art. 3 EMRK übertragbar, weil sie allgemein zum Erfordernis einer konkreten Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ergangen ist. Eine extreme Gefahrenlage besteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 20 f.). Je länger der Zeitraum der durch eigenes Vermögen, Rückkehrhilfen, sonstige Hilfeleistungen und eigene Erwerbstätigkeit des Betroffenen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. März 2023 - A 11 S 3477/21 -, juris Rn. 69). Nach diesen Maßstäben ist nach Überzeugung des Gerichts keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr des Klägers nach Iran auszumachen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Iran von seinen dort weiterhin befindlichen Verwandten in Teheran in Empfang genommen und in der Folge aufgenommen werden wird, er mithin keine Obdachlosigkeit zu befürchten hat. Der Kläger gab auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Mutter, sein Bruder sowie seine Schwester samt Ehemann in Iran lebten. Zudem gab er an, dass seine Verwandten ihn auch bei sich wohnen lassen würden. Dass der Kläger zwingend in einer Einrichtung für behinderte Personen untergebracht werden müsste, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich zum einen nicht aus den eingereichten Arztberichten, zum anderen berichtete der Kläger selbst, derzeit alleine zu wohnen. Demgemäß ist unbeachtlich, ob er tatsächlich Gefahr liefe, nicht in einem Behindertenheim untergebracht werden zu können. Mit Blick auf die Existenzsicherung des Klägers kann dahinstehen, ob er – wie von ihm vorgetragen – dauerhaft voll erwerbsgemindert bzw. erwerbsunfähig ist. Es liegt keine aktuelle ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass dies der Fall wäre. Dem Arztbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie/Psychotherapie … vom 21. Februar 2020 lässt sich entnehmen, dass bei ihm weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll. Dieser Bericht ist jedoch deutlich über vier Jahre alt und daher nicht mehr aussagekräftig. Allerdings liegt bei ihm nach den Arztberichten als chronifiziertes Krankheitsbild eine rechtsseitige spastische Hemiparese als Zustand nach linkshirniger Stammganglienblutung und eine damit einhergehend eine organische Wesensänderung vor (vgl. insbesondere Arztberichte vom 26. Mai 2023, 17. August 2023, 8. September 2023, 1. November 2023 [korrigiert mit Schreiben vom 13. November 2023] und vom 28. Oktober 2024). Demgemäß ist der Kläger als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 eingestuft worden. Insofern ist insbesondere aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen mindestens von einer nur eingeschränkten Erwerbsfähigkeit auszugehen, die insbesondere (schwere) körperliche Tätigkeiten ausschließen dürfte. Ob der Kläger als Person mit Abitur und Erfahrung als Geschäftsmann sowie Verbindungen zu berufstätigen Verwandten in Iran, der in der mündlichen Verhandlung verständig wirkte und der Verhandlung ohne weiteres folgen konnte, dennoch ein gewisses Arbeitseinkommen erzielen könnte, etwa durch geistige Tätigkeiten, kann letztlich offen bleiben. Das Gericht ist nämlich zur Überzeugung gelangt, dass er jedenfalls ausreichende Hilfe- und Unterstützungsleistungen erhalten wird, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zunächst gibt es ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm für Iran (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iran). Die Reisekosten können übernommen werden und man kann eine finanzielle Unterstützung für die Reise sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten. Entsprechende Rückkehrhilfen sind auch berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25). Darüber hinaus ist die Grundversorgung in Iran in der Regel gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem und immer häufiger auch die Unterstützung durch private NROs beiträgt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024, S. 26). Das sozialstaatliche System Irans besteht aus Subventionen für grundlegende Güter, Bargeldtransfers, Organisationen zur Armutsbekämpfung, die einen Teil der ärmeren Bevölkerung nach Bedürftigkeit versorgen, und Sozialversicherungsorganisationen, welche die mittleren und oberen Einkommensschichten des Landes abdecken. Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosengeld, Krankenurlaub, Mutterschaftsgeld, Familienbeihilfen und Zuwendungen für Behinderte. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert. Es gibt öffentliche Organisationen für gefährdete Gruppen. Je nach den Bedürfnissen der Kunden können diese Dienste in Form von Bargeld oder Zuschüssen erbracht werden. Sie dienen als ergänzendes Unterstützungssystem für gefährdete und einkommensschwache Menschen. Die bekannteste öffentliche Organisation, die allen älteren und behinderten Bürgern offen steht, heißt Behzisti. Sie bietet eine breite Palette von Dienstleistungen für verschiedene gefährdete Gruppen wie geistig und körperlich Behinderte. Zu den Dienstleistungen gehören sozialpsychologische Sitzungen, Beratungsdienste, vorübergehende Unterkünfte (Garm Khaneh) und Wohnheime, geistige und körperliche Rehabilitationsdienste und vieles mehr. Die International Organization for Migration berichtete allerdings beispielsweise bezüglich der Unterstützungszahlungen für Menschen mit Behinderungen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, dass diese zwar einen gesetzlichen Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltszuschuss von Behzisti hätten, der allerdings aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht regelmäßig ausbezahlt wird. Öffentliche Zentren sind in der Regel überlaufen und weisen lange Warteschlangen auf. Die Leistungsempfänger, die weniger überfüllte Orte oder einen engen Kontakt zu Spezialisten/Dienstleistern bevorzugen, wenden sich an private Zentren, bei denen es sich in der Regel um kleinere spezialisierte Kliniken oder Zentren handelt. Gemäß Angaben aus dem Jahr 2021 erhalten rund zwölf Mio. Personen Unterstützung von Behzisti oder der Iman Khomeini Relief Foundation. Anspruchsberechtigte Personen erhalten unter besonderen Bedingungen eine monatliche Beihilfe für Grundbedürfnisse wie Wohnraum. Aufgrund des Anstiegs der Wohnungspreise und des Rückgangs der Einkommen können diese Beträge die Wohnkosten in Iran nicht decken (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Iran vom 17. Oktober 2024, S. 175 ff.; vgl. auch AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024, S. 26). Anknüpfend an diese Erkenntnislage geht das Gericht davon aus, dass der Kläger, bei Unterstellung, dass er in Iran keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, insbesondere einen Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltszuschuss von der öffentliche Organisation Behzisti hat. In Anbetracht seiner in Iran lebenden Verwandten ist das Gericht auch davon überzeugt, dass er jedenfalls mit deren Hilfe in der Lage wäre, diesen Anspruch geltend zu machen. Zwar ist in die Betrachtung einzustellen, dass der Zuschuss derzeit nicht in aller Verlässlichkeit gezahlt wird, dennoch dürfte jedenfalls in der Gesamtschau mit der nach Überzeugung des Gerichts zu erwartenden familiären Unterstützung sowie der Rückkehrhilfe eine auskömmliche Versorgung seiner Person über einen absehbaren Zeitraum gewährleistet sein. Enge Angehörige des Klägers sind berufstätig. So gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, sein Bruder sei Freiberufler, er kaufe und verkaufe. Sein Schwager sei bei einer Druckerei tätig. Dass diese Verwandten ihn über das Obdach hinaus, wie vom Kläger angegeben, in keiner Weise unterstützen könnten und würden, ist nicht glaubhaft. Sowohl sein Schwager als auch sein Bruder sollen ihn nach seinen eigenen Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt rund um seine Ausreise aus Iran unterstützt haben. Speziell der Schwager soll zudem für ihn 29.000 Euro als Sicherheitskaution hinterlegt haben. Dass sie ihn nunmehr im Falle seiner Rückkehr nicht bei der Deckung seiner elementarsten Bedürfnisse unterstützen würden, erscheint nicht realistisch, zumal sich die Last auf mehrere Schultern – die der Mutter, des Bruders und der Schwester bzw. des Schwagers – verteilen ließe. Ob der Kläger zusätzlich noch über eigene Mittel verfügt, konnte nicht abschließend geklärt werden. Beim Bundesamt hat er insofern angegeben, Geld auf einem chinesischen Konto zu haben. Was aus diesem Geld geworden sein soll, vermochte er in der mündlichen Verhandlung nicht zu erklären. Vielmehr berief er sich unglaubhaft darauf, so etwas niemals gesagt zu haben. Seine eigenen Vermögensverhältnisse stellen sich daher als unklar dar. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn das Gericht einerseits nicht davon überzeugt ist, dass der Schutzsuchende – wie von diesem behauptet – keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk hat, keine hinreichende Unterstützung durch Dritte erwarten kann und auch nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, andererseits aber auch nicht die (positive) Überzeugung gewinnen kann, dass solche besonderen begünstigenden Umstände vorliegen und das Gericht keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung sieht, das Gericht die Nichterweislichkeit der behaupteten (negativen) Tatsachen („non liquet“) festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen hat. Die Nichterweislichkeit ginge dann mit Blick auf die in die Sphäre des Schutzsuchenden fallenden und für ihn günstigen Tatsachen zu seinen Lasten (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. März 2023 - A 11 S 3477/21 -, juris Rn. 73). 2. Dem Kläger steht im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensbedingungen in Iran auch kein Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielland erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 30). Dies scheidet nach dem oben Gesagten aus. IV. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, Beweis zu erheben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mittels Beauftragung Dr. … zur Feststellung und Beantwortung der Frage, ob bei dem Kläger eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bestehe (Nr. 1), betrifft bereits keine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage, sondern eine Rechtsfrage. Bei der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung handelt es sich um einen (im Gesetz näher definierten) Rechtsgriff (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI). Beweistatsachen können insofern nur die konkreten Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf das aktuelle Leistungsvermögen bzw. Aussagen zum aktuellen Leistungsvermögen sein (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - B 5 R 11/24 B -, juris Rn. 10). Im Übrigen war der Antrag wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Ein Beweisantrag kann in prozessrechtlich zulässiger Weise abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2022 - 7 B 6.22 -, juris Rn. 15). Die „Wahrunterstellung“ ist eine Variante des Ablehnungsgrundes der Unerheblichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 -, juris Rn. 10). Da zur Existenzsicherung des Klägers nicht auf dessen Erwerbsfähigkeit abgestellt wird, sondern auf die oben genannten Unterstützungs- und Hilfeleistungen, kam es für den Ausgang des Rechtsstreits auf die Beantwortung dieser Frage nicht an. Der zweite in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, Beweis zu erheben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mittels Beauftragung Dr. … zur Feststellung und Beantwortung der Frage, ob bei dem Kläger eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit besteht (Nr. 2), betrifft wiederum keine Tatsachenfrage. Auch bei der Pflegebedürftigkeit handelt es sich um einen gesetzlich definierten Rechtsbegriff (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI). Der Antrag ist nicht auf die einer solchen Feststellung zugrunde liegenden Tatsachen gerichtet. Im Übrigen ist der Antrag zu unbestimmt, da die bloße Feststellung der Pflegebedürftigkeit (ohne Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit) keine Aussagen darüber zulässt, inwiefern etwa im Falle des Ausbleibens einer Pflege eine Gefährdung des Klägers bestehen könnte. Tatsächlich erhält der Kläger nach eigenen Angaben derzeit im Übrigen keine Pflegeleistungen. Der dritte in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, Beweis zu erheben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mittels Beauftragung Dr. … zur Feststellung und Beantwortung der Frage, welche Folgen ein Abbruch der medikamentösen Behandlung für die Gesundheit des Klägers habe, betrifft in dieser Form keine entscheidungserhebliche Beweistatsache. Nach den oben aufgezeigten Maßstäben kommt es für die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht allgemein auf „Folgen“ an. Vielmehr ist erforderlich, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde bzw. sich der Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtern würde mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. Zugleich steht insofern ein Ausforschungsantrag in Rede, da die mit dem Antrag zu beweisenden „Folgen“ nicht näher konkretisierte sind. Ein Beweisantrag ist unzulässig und darf abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, er mithin allein zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 -, juris Rn. 4). Die weiteren Beweisanträge, Beweis zu erheben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mittels Beauftragung Dr. … zur Feststellung und Beantwortung der Fragen, ob der gesundheitliche Zustand des Klägers bei Abbruch der medikamentösen und ärztlichen Behandlung sowie bei Abbruch der Ergotherapie und Krankengymnastik sich insoweit verschlechtern kann, dass eine konkrete Lebensgefahr für den Kläger entsteht (Nr. 4) sowie, ob die Gefahr besteht, dass der Kläger durch die Belastung einer Abschiebung erneut einen Hirninfarkt erleidet (Nr. 5), waren als unsubstantiiert und als entscheidungsunerheblich abzulehnen. Ein nicht hinreichend substantiierter Beweisantrag liegt auch dann vor, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn jene – mit anderen Worten – ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung des Vorbringens gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 -, juris Rn. 4). Das Substantiierungsgebot verlangt neben der Benennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 -, juris Rn. 32). Mit Blick auf den Beweisantrag Nr. 4 fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten, dass durch einen Behandlungsabbruch eine konkrete Lebensgefahr eintreten könnte. Insbesondere ergeben sich diese nach dem oben Gesagten nicht aus den durch den Kläger eingereichten Arztberichten, die insbesondere eine Zunahme der Spastik und die Möglichkeit des Aufbrechens der depressiven Symptomatik als Folgen eines Behandlungsabbruchs ausweisen, jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine konkrete Lebensgefahr. Beim Gesundheitszustand des Klägers handelt es sich auch um Tatsachen, die in seinen eigenen Erkenntnisbereich fallen, zumal es ihm nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG obliegt, seine Erkrankung durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 2 L 101/24.Z -, juris Rn. 54). Im Übrigen ist die dergestalt gestellte Frage nicht entscheidungserheblich, da selbst eine konkrete Lebensgefahr nicht beachtlich ist, sofern sie nicht alsbald (im oben dargelegten Sinne) nach der Abschiebung des Betroffenen eintritt – was die gestellte Beweisfrage nicht voraussetzt. Schließlich ist hinsichtlich des Beweisantrags Nr. 5 ebenfalls festzuhalten, dass es an einer hinreichenden Substantiierung fehlt. Im Arztbericht vom 1. November 2023 konnten auf die Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass der Kläger bei einer sozialen Belastung einen weiteren Infarkt erleide, keine konkreten Angaben erfolgen. Im Schreiben vom 28. Oktober 2024 erschöpfen sich die Ausführungen – ohne konkreten Bezug zum Kläger und ohne nähere Einzelheiten – im Wesentlichen darin, dass bei Patienten, die einen Hirninfarkt erlitten hätten, prinzipiell ein erhöhtes Risiko für einen Reinfarkt bestehe. Zugleich konnten zur Wahrscheinlichkeit eines Reinfarkts keine Angaben gemacht werden. Damit fehlt es an validen Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger eine entsprechende Gefahr infolge der Abschiebung tatsächlich alsbald droht. Außerdem ist die Frage wiederum nicht entscheidungserheblich, da das Bestehen einer „Gefahr“ nicht ausreicht, sondern es vielmehr einer konkreten Gefahren im oben genannten Sinne bedarf. B. Die Abschiebungsandrohung mit 30-tägiger Ausreisefrist, § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ist nicht zu beanstanden, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. C. Gegen die befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG, ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. August 2016 einen Asylantrag. Nach Anhörung des Klägers am 17. März 2017 erließ die Beklagte am 20. April 2017 einen Asylbescheid und lehnte hierdurch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Asylanerkennung (Nr. 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Außerdem stellte sie fest, dass keine Abschiebeverbote vorliegen (Nr. 4). Zugleich drohte die Beklagte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 6). Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere an, dass weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich sei. Am 5. Mai 2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. In Ergänzung des vorprozessualen Vorbringens hat er insbesondere unter Vorlage von Arztberichten darauf verwiesen, dass er in der Zwischenzeit gesundheitliche Einschläge erlitten habe. Er leide infolge einer Stammganglienblutung unter chronischen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere an einer rechtsseitigen Lähmung. Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht beantragt, den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft aus § 3 AsylG zuzuerkennen; hilfsweise, ihm subsidiären Schutz aus § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Gründe für die Feststellung des Vorliegens von Abschiebeverboten aus § 60 Abs. 5 - 7 AufenthG hinsichtlich seines Heimatlandes Iran vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers die Klage mit Urteil vom 11. März 2020 abgewiesen. Mit Blick auf etwaige Abschiebungsverbote hat es zur Begründung insbesondere angeführt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers in Iran jedenfalls insoweit behandelbar seien, dass ihm kein Abschiebungsverbot zugebilligt werden könne. Im Übrigen bestehe kein Anspruch darauf, dass in Iran eine deutschen Standards entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet werden könne. Auf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht die Berufung mit Beschluss 26. Juli 2023 wegen eines Gehörsverstoßes zugelassen, soweit die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 20. April 2017 - Geschäftszeichen 6369414439 - verpflichtet werden soll, zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt. In der Folge ist der 4. Senat für Iran zuständig geworden und hat die Verfahren aus dem 2. Senat einschließlich des hiesigen Verfahrens übernommen. Die zugelassene Berufung begründet der Kläger unter Vorlage von Arztberichten im Wesentlichen damit, dass bei ihm eine rechtsseitige spastische Hemiparese vorliege als Zustand nach linkshirniger Stammganglienblutung. Damit gehe eine organische Wesensänderung einher. Der Bedarf an medikamentöser Behandlung mit Mirtazapin und Promethazien sei weiterhin gegeben. Ebenso bestehe der Bedarf an Krankengymnastik und Ergotherapie fort. Er sei unter regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle. Da es sich um ein chronifiziertes Krankheitsbild handele, seien alle Maßnahmen lebenslang fortzuführen. Außerdem sei er schwerbehindert und erwerbsunfähig. Er sei auch in der hauswirtschaftlichen Versorgung pflegebedürftig und könne zudem nicht auf die Unterstützung durch den Familienverband verwiesen werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. März 2020 zum Aktenzeichen 13 A 405/19 unter Aufhebung von Ziff. 4 bis 6 ihres Bescheids vom 20. April 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren insbesondere zur Verfügbarkeit und Finanzierbarkeit der dem Kläger verschriebenen Medikamente vorgetragen und hierfür Erkenntnismittel vorgelegt. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 6. und 9. September 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2024 hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Die Klägervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, Beweis zu erheben. Das Gericht hat die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Wegen des Inhalts der Anhörung sowie wegen der Einzelheiten zu den Beweisanträgen wird auf das Sitzungsprotokoll mitsamt Anlagen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.