Urteil
A 11 S 3477/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0328.A11S3477.21.00
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Leitsätze
1. Allein wegen einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitisch-muslimischen Glauben besteht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK (juris: MRK) widersprechenden Behandlung.(Rn.58)
2. Verfügt ein Rückkehrer nach Afghanistan ohne Unterhaltsverpflichtungen, für den zudem keine Kosten der Unterkunft in die Berechnung einzustellen sind, über ein Barvermögen i. H. von ca. 4.000 EUR, so lässt sich eine alsbald nach der Abschiebung dorthin eintretende Verelendung nicht begründen. (Rn.77)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2020 - A 15 K 1445/18 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein wegen einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitisch-muslimischen Glauben besteht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK (juris: MRK) widersprechenden Behandlung.(Rn.58) 2. Verfügt ein Rückkehrer nach Afghanistan ohne Unterhaltsverpflichtungen, für den zudem keine Kosten der Unterkunft in die Berechnung einzustellen sind, über ein Barvermögen i. H. von ca. 4.000 EUR, so lässt sich eine alsbald nach der Abschiebung dorthin eintretende Verelendung nicht begründen. (Rn.77) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2020 - A 15 K 1445/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach eingeräumten Ermessens ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers ist nach mit Beschluss des Senats vom 11.11.2021 - A 11 S 2619/20 - erfolgter Zulassung derselben in Bezug auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots sowie die erstrebte Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts vom 24.01.2018 statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt (1. und 2.). Ferner entspricht die mit einer Ausreisefrist verbundene Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Voraussetzungen (3.) und sind durchgreifende Bedenken gegen die das Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffende Befristungsentscheidung der Beklagten weder vorgetragen noch erkennbar (4.). 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß dem hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 28 und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 190, 194; NdsOVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 53). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen, die der Ausländer auf ihm zumutbare Weise erreichen kann, derartige Umstände vorliegen (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris Rn. 27, vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 - juris Rn. 27 und vom 26.06.2020 - 1 LB 57/20 - juris Rn. 58; ähnlich HessVGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A - juris Rn. 49). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr ("real risk", vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der in Bezug auf die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - 44599/98 - Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22 sowie Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 14 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - Rn. 50; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 - juris Rn. 29). Dabei gelten dieselben Grundsätze wie im Rahmen der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG. Das Gericht muss also seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung treffen und es muss die gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Dies gilt trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist. Die Überzeugungsgewissheit muss insbesondere in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen bestehen. Allerdings darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Vielmehr gilt, dass sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 39). Ferner kommt auch in Bezug auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. auch hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 208). In Anwendung dieser Grundsätze vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Gefahr i. S. des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK besteht. Denn auf der Grundlage des unglaubhaften Vortrages des Klägers zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise aus Afghanistan sowie zu seinen Familienverhältnissen (a) liegt für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine tatsächliche Gefahr i. S. des Art. 3 EMRK weder aus individuell an die Person des Klägers anknüpfenden Gründen (b) noch wegen seiner Ausreise aus Afghanistan und seines Aufenthalts im westlichen Ausland (c) oder wegen seiner Volkszugehörigkeit (d) bzw. aus sonstigen Gründen, einschließlich der prekären humanitären Verhältnisse in Afghanistan, (e) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor. a) Wie bereits das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat das gesamte für das streitige Abschiebungsschutzbegehren relevante Vorbringen des Klägers zu den für das Verlassen des Herkunftslandes maßgeblichen Gründen und Umständen sowie zu seinen familiären Verhältnissen in Afghanistan als unglaubhaft an. Denn seine entsprechenden Angaben sind unauflösbar widersprüchlich, ungereimt und unsubstantiiert. aa) Dies gilt ohne Weiteres für die angesprochenen Angaben des Klägers zu den für das Verlassen seines Herkunftslandes maßgeblichen Gründen und den Umständen seiner Ausreise. Während er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt im Januar 2017 angegeben hatte, er habe sein Heimatland verlassen, nachdem er die Beziehung mit seiner Cousine T... beendet, seine jetzige Ehefrau geheiratet, die Cousine dann Selbstmord begangen, deren Vater ihm dann Rache angedroht und ihn mit einem Messer sowie dabei am Bein verletzt gehabt habe, hat der Kläger ausweislich des Tatbestandes der erstinstanzlichen Entscheidung in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2020 eine Liebesbeziehung mit seiner Cousine verneint und erklärt, diese lebe noch. Seine zu diesem Widerspruch angebotene Erklärung, man müsse da etwas falsch verstanden haben, überzeugt angesichts der gegenüber dem Bundesamt gemachten umfangreichen Ausführungen des Klägers zu der beendeten Liebesbeziehung und dem Tod der Cousine als Grund für die Ausreise aus Afghanistan nicht und vermag den dargestellten Widerspruch mithin nicht aufzulösen. Weitere Widersprüche ergeben sich daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Vorhalt, er habe seinerzeit beim Bundesamt auch angegeben, er habe sein Heimatland verlassen, da er vom Vater einer jungen Frau verfolgt worden sei, die sich wegen ihm das Leben genommen habe, erklärt hat, dies sei richtig, und er auf weiteren Vorhalt des Senats, er habe im Rahmen seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht erklärt, die junge Frau lebe noch, angegeben hat, dies sei nicht richtig, die junge Frau sei verstorben. Im Rahmen der Anhörung durch den Senat hat der Kläger abweichend von dem genannten Vorbringen gegenüber dem Bundesamt als Grund für seine Ausreise eine nicht näher präzisierte Gefahr und auf Nachfrage des Gerichts angegeben, er habe verschiedene Lebensprobleme gehabt und sei von seinem Onkel, der Kommandeur der Polizei und sehr brutal zu ihm gewesen sei, zu illegalen Taten gezwungen worden. Glaubhaft gemacht hat er dieses Vorbringen auch unabhängig davon, dass es sich mit seinem Sachvortrag gegenüber dem Bundesamt nicht in Einklang bringen lässt, nicht. Denn er vermochte auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein Beispiel dafür zu nennen, was genau der Onkel von ihm gewollt und was der Onkel getan habe. Eine entsprechende Präzisierung ergibt sich auch nicht aus dem im Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung wiedergegebenen Vorbringen des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgericht, wonach man ihn in Afghanistan in „krumme“ Geschäfte habe verwickeln wollen und er außerdem familiäre Querelen gehabt habe. Ein nicht aufzulösender Widerspruch ergibt sich ferner daraus, dass der Kläger ausweislich des Tatbestandes der erstinstanzlichen Entscheidung in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt, er habe nach seinen Angaben in Norwegen Probleme mit seinem Onkel gehabt und den Goldschmuck seiner Tante gestohlen, erwidert hat, dies müsse ein Übersetzungsfehler sein, er wisse davon jedenfalls nichts. Denn im Unterschied hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, der Diebstahl sei richtig, er habe die Ausreise teilweise dadurch finanziert. Einer Gefährdung des Klägers durch den Vater seiner Cousine oder einen anderen, als Kommandant der Polizei tätigen Onkel widerspricht darüber hinaus seine Angabe in der Berufungsbegründung vom 10.12.2021, er sei aus wirtschaftlicher Not ins Ausland gegangen, um Einkommen zu erwirtschaften. Darauf, dass das Vorbringen des Klägers zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise aus Afghanistan gegenüber den Behörden und Gerichten im Bundesgebiet auch den Angaben widerspricht, mit denen er nach der Sachverhaltswiedergabe in der Entscheidung des norwegischen unabhängigen Beschwerdeausschusses für Ausländer- und Staatsangehörigkeitssachen (Utlendningsnemda - UNE) vom 05.07.2016 sein in Norwegen angebrachtes Schutzgesuch begründet hatte, kommt es nach alledem nicht an. bb) Ebenso unglaubhaft sind die Angaben des Klägers zu seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen. (1) Völlig widersprüchlich sind dabei insbesondere die Angaben des Klägers zum Tod engster Familienangehöriger in seiner Kindheit. Hierzu gab er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 12.01.2017 an, als er in der zweiten Klasse gewesen sei, sei sein Elternhaus durch einen Raketenangriff zerstört worden; dabei seien seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder getötet worden. Vergleichbare Angaben finden sich auch in der Niederschrift über die am 22.06.2016 erfolgte Zweitbefragung des Klägers zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates durch das Bundesamt. Darin heißt es, der Kläger habe erklärt, bei einer während seines Schulbesuchs erfolgten Bombardierung durch die Taliban sei seine Familie ums Leben gekommen; verstorben seien ... (Mutter), ... ... (Vater), ... ... (Bruder) und ... (Schwester). Zu diesem Vorbringen steht jedoch die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat, sein Vater sei vor rund 18 Jahren allein gestorben, seine Mutter und sein Bruder lebten noch, in offenem Widerspruch. Seine auf Vorhalt dieses Widerspruchs abgegebene Erklärung, er habe auch seinerzeit nur gesagt, dass sein Vater ums Leben gekommen sei, ist ihrerseits unglaubhaft und daher nicht geeignet, den besagten Widerspruch aufzulösen. Gegen die Einlassung des Klägers spricht bereits, dass die inhaltliche Richtigkeit der über seine Anhörung am 12.01.2017 gefertigten Niederschrift von der mit der Anhörung befassten Mitarbeiterin des Bundesamts unterschriftlich bestätigt und der Kläger seinerseits auf dem der Niederschrift beigefügten Kontrollbogen vom 12.01.2017 die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm abschnittsweise rückübersetzten Niederschrift durch seine Unterschrift bestätigt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich der Niederschrift vom 12.01.2017 auch im Rahmen der Frage nach Namen und Anschriften seiner Eltern angegeben hat, diese seien verstorben, und dass er als in Afghanistan lebende Familienangehörige nur seine angebliche Ehefrau, seine angeblichen Schwiegereltern sowie eine Tante mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits genannt, also die Mutter und auch den Bruder gerade nicht angeführt hat. Ferner spricht gegen die Richtigkeit der klägerischen Einlassung, dass der Inhalt der Niederschriften vom 12.01.2017 und vom 22.06.2016 mit Blick auf den angegebenen Tod seiner Familienangehörigen weitgehend übereinstimmt und er nach der Sachverhaltswiedergabe in der Entscheidung des norwegischen UNE vom 05.07.2016 im Rahmen seines in Norwegen angebrachten Schutzgesuchs ebenfalls von einem in seiner Kindheit durch einen Raketenangriff verursachten Tod mehrerer Familienangehöriger (der Eltern und eines Bruders) berichtet hat. Dass nach der genannten Entscheidung des UNE vom 05.07.2016 in Norwegen nicht von nur einem Bruder, sondern von zwei Brüdern (einem bei dem Raketenangriff getöteten und einem jüngeren Bruder) und gegenüber dem Bundesamt zusätzlich noch von einer getöteten Schwester die Rede war, sei in diesem Zusammenhang lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt. Auffallend ist ferner, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Tod seines Vaters liege rund 18 Jahre zurück. Denn dies deutet auf ein Versterben des Vaters rund um das Jahr 2005 hin, zu einer Zeit also, zu der der eigenen Angaben zufolge im Jahre 1988 geborene Kläger rund 17 Jahre alt war. Demgegenüber lassen die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt, wonach sein Vater (ebenso wie seine übrigen Familienangehörigen) ums Leben gekommen seien, als er in der zweiten Schulklasse gewesen sei, darauf schließen, dass er den Tod seines Vaters seinerzeit deutlich vor dem Jahre 2005 datierte. Ungereimt ist angesichts des Vortrages, der Tod seines Vaters liege rund 18 Jahre zurück, ferner der Umstand, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt auf Frage, wie er die Kosten der angeblich im Jahr 2011 erfolgten Reise von Afghanistan nach Russland i. H. von ca. 4.500,- USD finanziert habe, die Angabe machte: „Von meinem Vater“. Seine hierzu auf Vorhalt erfolgte Einlassung, es sei richtig, dass sein Vater zu jener Zeit bereits tot gewesen sei, das Geld sei aber von ihm gewesen, ist wenig überzeugend. Denn sie erklärt nicht, weshalb der Kläger den Vater im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt unmittelbar als Finanzier der erst sechs bis mehr als zehn Jahre nach dessen angeblichem Tod erfolgten Reise benannt und nicht, was - sofern sein Vorbringen zuträfe - in einer solchen Situation nahegelegen hätte, angegeben hat, er habe die Reise aus dem Nachlass seines Vaters finanziert. (2) Darüber hinaus widerspricht die seit der Anhörung durch das Bundesamt erhobene Behauptung des Klägers, er sei verheiratet, seiner im Rahmen der Anbringung seines Asylbegehrens am 10.06.2016 und der Stellung seines Asylantrages am 14.06.2016 unterschriftlich bestätigten Angabe, er sei ledig. Die vom Kläger auf Vorhalt aufgestellte Behauptung, er habe beide Male erklärt, er sei verheiratet, trifft ausweislich der - wie angeführt - vom Kläger selbst zweimal durch Unterschrift bestätigten Angabe, er sei ledig, nicht zu. Die nunmehr behauptete Eheschließung wird auch nicht durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen belegt. Insbesondere kommt der angeblichen Eheschließungsurkunde vom 07. oder 10.02.2017 nebst Übersetzungen in die englische und die deutsche Sprache, wonach die Eheschließung am 16.07.2009 erfolgt sein soll, kein hier erheblicher Beweiswert zu. Denn zum einen hat der Kläger die besagte Urkunde lediglich in Kopie vorgelegt. Zum anderen hat er der inhaltlichen Richtigkeit der angeblichen Eheschließungsurkunde in der mündlichen Verhandlung selbst ausdrücklich widersprochen und erklärt, die Eheschließung im Jahr 2009 sei nicht richtig. Zwar wisse er nicht genau, in welchem Monat er geheiratet habe; jedenfalls sei dies aber im Jahr 2011 gewesen. In diesem Jahr sei er auch ausgereist. Demgegenüber hatte der Kläger in seiner Klagebegründung vom 14.05.2018 einerseits noch angegeben, er sei seit Juli 2009 verheiratet und andererseits erklärt, das Eheschließungsdatum sei der 10.02.2017; letzteres hat er dann in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung für unzutreffend erklärt, er sei im Jahre 2017 bereits im Bundesgebiet gewesen und habe daher nicht in Afghanistan heiraten können. Diese völlig widersprüchlichen und willkürlichen Angaben - bei dem angeführten Datum 10.02.2017 handelt es sich lediglich um das Datum der Ausstellung der landessprachlichen Heiratsurkunde - zeigen nicht nur, dass dem Kläger ein Zeitpunkt der Eheschließung nicht bekannt ist; vielmehr deuten sie darüber hinaus darauf hin, dass eine Eheschließung schon gar nicht erfolgt ist. Diese Einschätzung wird durch die gleichfalls in Fotokopie vorgelegte, am 31.01.2017 ausgestellte Tazkira des Klägers gestützt, in der als Familienstand „Single“ aufgeführt ist. Seine auf Vorhalt dieses Umstandes in der mündlichen Verhandlung erfolgte Einlassung, die Eheschließung sei etwas Persönliches, was in der Tazkira nicht aufgeführt werde, sondern sich aus der Heiratsurkunde ergebe, ist offensichtlich unzutreffend. Denn die in Fotokopie vorgelegte Tazkira der angeblichen Ehefrau des Klägers vom 30.01.2017 weist als deren Familienstand “Married“ aus. Hinzu kommt ferner, dass die angebliche Ehefrau des Klägers nach seinen Angaben im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt noch F... M...- xxx I... geheißen haben soll, er nunmehr aber in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hat, seine Ehefrau heiße F... S.... Letzteres hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt und erklärt, seine Ehefrau habe schon immer S... mit Nachnamen geheißen. Dieser Widerspruch lässt sich auch durch die vorgelegten Unterlagen nicht auflösen. Vielmehr ergibt sich der vom Kläger nunmehr angeführte Nachname seiner angeblichen Ehefrau aus der bereits oben angeführten Kopie einer Eheschließungsurkunde und der gleichfalls bereits genannten Kopie einer Tazkira der angeblichen Ehefrau nicht. Vielmehr ist in diesen Unterlagen neben dem Vornamen F... der Name M... I... als Name des Vaters der angeblichen Ehefrau aufgeführt. Schließlich fällt auf, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben hatte, er habe bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Ehefrau in seinem eigenen Haus in ... ... in der Provinz Parwan gewohnt; nunmehr lebten dort seine Ehefrau, seine Schwiegereltern und deren Kinder. Im Widerspruch hierzu heißt es in der Klagebegründung vom 14.05.2018, der Kläger und seine Ehefrau hätten zunächst bei seinen Schwiegereltern gewohnt, ehe er nach rund einem Jahr nach Russland gegangen sei; seine Ehefrau lebe bei ihren Eltern in einem insgesamt 13-köpfigen Haushalt in einem Raum in Kabul. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger dann schließlich erklärt, er habe zum Schluss in Afghanistan mit seiner Ehefrau im Haus seines Vaters gewohnt; nach seiner Ausreise habe sein Schwiegervater das Haus verkauft. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Angaben zur Wohnsituation im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt und in der Klagebegründung vom 14.05.2018 (im eigenen Haus bzw. bei den Schwiegereltern) erfolgte Einlassung des Klägers, seine Ehefrau lebe nunmehr bei ihren Eltern, also seinen Schwiegereltern, geht am Kern des besagten Vorhalts vorbei und ist daher offensichtlich nicht geeignet, auch nur einen der dargestellten Widersprüche aufzulösen. (3) Angesichts der mangelnden Glaubhaftmachung des Todes seines Vaters und der Eheschließung des Klägers ist auch seine nicht durch Unterlagen belegte Angabe in der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.01.2023, er gewähre seiner in Kabul lebenden Ehefrau monatlich ca. 300,- EUR und seiner in Afghanistan lebenden Mutter im Monat ca. 250,- EUR Unterhalt, unglaubhaft. b) In Ansehung dessen liegt für den Fall der Rückkehr des Klägers nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine tatsächliche Gefahr i. S. des Art. 3 EMRK aus individuell an seine Person anknüpfenden Gründen vor. Denn die Angaben des Klägers zu vor seiner Ausreise aus Afghanistan dort bestehenden individuellen Gefährdungen sind - wie dargelegt - unglaubhaft, und für nach der Ausreise entstandene, individuell an seine Person anknüpfende Gefährdungen in Afghanistan bestehen keine Anhaltspunkte. Die vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt behauptete telefonische Bedrohung durch den Vater seiner Cousine soll zwar während seines Aufenthalts in Russland und damit nach der Ausreise aus Afghanistan erfolgt sein. Sie beruht allerdings nach dem eigenen Vorbringen des Klägers beim Bundesamt auf einem angeblichen Selbstmord seiner Cousine und einer ebenfalls angeblich hierauf zurückzuführenden Verfolgung durch deren Vater bereits in der Zeit vor seiner Ausreise aus Afghanistan. Hierbei handelt es sich um einen - wie ausgeführt - unglaubhaften Sachvortrag des Klägers. c) Dem Kläger droht eine § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung auch nicht wegen seiner Ausreise aus Afghanistan und seines Aufenthalts im westlichen Ausland. Der Senat hat im bereits angeführten Urteil vom 22.02.2023 (- A 11 S 1329/20 - juris Rn. 57 bis 68) ausführlich dargelegt, dass und weshalb Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nicht ohne weitere gefahrerhöhende Momente mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Hierzu hat er ausgeführt, dass es insbesondere an tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, Rückkehrer nach Afghanistan müssten Maßnahmen der Taliban befürchten, die als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren seien, oder sie hätten durch nicht den Taliban zugehörige (private) Dritte, etwa die Familie oder die lokale Gemeinschaft, als nichtstaatliche Akteure Gefährdungen wegen eines flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrundes zu gewärtigen. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch ausgeführt, dass eine „Verwestlichung“ allenfalls dann als individuell gefahrerhöhender Umstand anzusehen ist, wenn sie mit einer tiefgreifenden westlichen Identitätsprägung einhergeht. Insbesondere unter Bezugnahme auf diese Ausführungen hat der Senat in der besagten Entscheidung (juris Rn. 81 bis 83) ferner dargelegt, dass sich für Rückkehrer nach Afghanistan, die nicht in exponierter Weise „verwestlicht“ sind, allein aufgrund des erfolgten Auslandsaufenthalts eine tatsächliche Gefahr, Opfer einer § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuwiderlaufenden Behandlung zu werden, weder mit Blick auf Handlungen der regierenden Taliban noch in Bezug auf Handlungen der afghanischen Aufnahmegesellschaft feststellen lässt. Nichts anderes gilt mit Blick auf die hier maßgebliche Regelung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK. Denn der sachliche Schutzbereich dieses nationalen Abschiebungsverbots ist weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. mit § 4 Abs. 1 AsylG und geht über dieses nicht hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 25; BayVGH, Urteil vom 24.08.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 36). Auch liegen im Falle des Klägers für relevante Unterschiede im Schutzbereich keine Anhaltspunkte vor. Schließlich bestehen für individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seine unglaubhaften Angaben zu Grund und Umständen seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Anknüpfungspunkt für eine Gefahrerhöhung bieten, ebenfalls keine Anhaltspunkte. d) Dass für den Kläger wegen der von ihm behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitisch-muslimischen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung besteht, ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das besagte Vorbringen des Klägers trotz des Umstandes glaubhaft ist, dass sein für das hier streitige Abschiebungsschutzbegehren relevanter Sachvortrag jedenfalls in Bezug auf in Afghanistan wurzelnde Umstände - wie oben dargelegt - weitgehend unglaubhaft ist. Denn auch in der Sache liegt eine beachtliche Gefährdung des Klägers nicht vor. Die mehrheitlich schiitische Bevölkerungsgruppe der Hazara stellt mit ca. 9 % bis 20 % (es gibt nur Schätzungen) der wiederum geschätzt rund 41 Mio. Afghanen - also mit ca. 3,7 bis 8 Mio. Personen - die drittgrößte Ethnie innerhalb der verschiedenen Volksgruppen Afghanistans dar (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 5, 12; Bundesamt für Migration, Lage der Hazaras in Afghanistan, 01.05.2022, Mai 2022, S. 1, m. w. N; vgl. zur Einwohnerzahl Afghanistans UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - Report of the Secretary-General, 14.09.2022, S. 11). Sie ist weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP („Islamischer Staat - Khorasan Provinz“) zu werden (vgl. wiederum Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 5, 12; Bundesamt für Migration, Lage der Hazaras in Afghanistan, 01.05.2022, Mai 2022, S. 1; vgl. auch ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 10.08.2022, S. 2). Zwischen August 2021 und Juni 2022 wurden in Afghanistan insgesamt 2.106 zivile Opfer (700 Getötete und 1.406 Verwundete) dokumentiert, die überwiegend auf Angriffe des ISKP auf nicht-militärische Ziele wie Moscheen, öffentliche Parks, Schulen und öffentliche Verkehrsmittel zurückzuführen waren (UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 10). Der ISKP ist landesweit zumindest mit kleinen Zellen präsent und verübt weiterhin Anschläge mit zahlreichen Todesopfern, vor allem in den Provinzen Kabul und Nangarhar, die sich gegen de-facto-Sicherheitskräfte, aber auch gegen Zivilisten, insbesondere die mehrheitlich schiitische Bevölkerungsgruppe der Hazara, die Minderheit der Sikhs und auch Anhänger des sunnitischen Sufismus richten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand 20.06.2022, S. 5, 18; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security situation, Version 2.0, April 2022, Rn. 2.4.7, 2.4.9; UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 9 ff.; EASO, Leitfaden: Afghanistan, November 2021, S. 37; DIS, Afghanistan, Recent events, Dezember 2021, S. 17; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 8, 10.08.2022, S. 17; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 4 Rn. 16; ACLED/APW, Tracking Disorder during Taliban Rule in Afghanistan, April 2022, S. 5). Dieser Befund setzte sich im Zeitraum von Mitte Juni bis Mitte September 2022 fort (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for internatio-nal peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 8 Rn. 31; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 01.12.2022, S. 4), wobei der Generalsekretär der Vereinten Nationen allerdings für den Zeitraum vom 22.05. bis 16.08.2022 einen Rückgang der Angriffe des ISKP auf 48 Anschläge der Gruppe in elf Provinzen im Vergleich zu 113 Angriffen in acht Provinzen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum vermeldete (UN General Assembly Security Council, The situation in Aghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 4 Rn. 16). Im darauffolgenden dreimonatigen Berichtszeitraum gingen die Angriffe noch weiter zurück; insoweit wurden 30 Anschläge in sechs Provinzen (Vorjahreszeitraum: 121 Anschläge in 14 Provinzen) verzeichnet (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for internatio-nal peace and security, A/77/636-S/2022/916, 07.12.2022, S. 4 Rn. 20; vgl. auch EUAA, Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 8). Allerdings fielen in diese Zeit Angriffe des ISKP gegen Hazara in Kabul an drei aufeinanderfolgenden Tagen (05. bis 07.08.2022) mit am 05.08.2022 8 Toten und 18 Verwundeten sowie am 06.08.2022 zwischen 2 und 8 Toten und zwischen 7 und 30 Verwundeten; für den letzten Bombenangriff auf einen Minibus sind keine Opfer berichtet. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus den berichteten zivilen Opfern keine für den Kläger im Falle seiner Rückkehr bestehende Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung feststellen. Dies gilt unabhängig davon, dass die dokumentierten 2.106 zivilen Opfer in zehn Monaten nicht allesamt der Volksgruppe der Hazara angehörten, sondern auch andere Gruppen, wie die Sikhs und Anhänger des sunnitischen Sufismus, betroffen waren. Denn selbst dann, wenn die Anschläge allein Angehörigen der Volksgruppe der Hazara gegolten hätten, ließe die Zahl der Opfer, zumal angesichts der tendenziell abnehmenden Zahl der Angriffe, gemessen an der Gesamtzahl der Hazara in Afghanistan von ca. 3,7 bis 8 Mio. Personen allenfalls die Feststellung zu, für den Kläger bestehe im Falle seiner Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zu der genannten Volksgruppe die Möglichkeit einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung. Auch unter Berücksichtigung der Schwere der in Rede stehenden Rechtsgutsverletzungen wäre hingegen die Annahme, gleichsam jedem Hazara, und damit auch dem Kläger im Falle einer Rückführung nach Afghanistan, drohe in Afghanistan jederzeit ernsthaft bzw. real mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Rechtsgutsverletzung i. S. des Art. 3 EMRK, nicht zu rechtfertigen. Dafür, dass dem Kläger allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara von anderer Seite eine Gefährdung drohen könnte, die für sich allein oder aber gemeinsam mit den oben angeführten Gefahren durch den ISKP den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die berichteten Gräueltaten der Taliban im Zuge der Machtübernahme im August 2021 sowie die als Zwangsdelogierungen bezeichneten Vertreibungen von Hazara aus ihren Häusern und von ihren Äckern im Jahre 2021 (vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, 22.12.2022, S. 11 ff.) genügen hierzu bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht (mehr). e) Schließlich führen auch sonstige Gründe im Falle des Klägers nicht auf ein nationales Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK. aa) So ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger einer hier erheblichen allgemeinen Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Taliban ausgesetzt sein wird (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 84 bis 86). bb) Ferner lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, in Afghanistan Opfer von Alltagskriminalität zu werden (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 87 bis 89). cc) Schließlich vermag der Senat auch nicht die Feststellung zu treffen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr wegen der prekären humanitären Verhältnisse in Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt sein wird. (1) Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendigen noch allein ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage haben, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es - wie hier - an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die dem Betroffenen im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. zu alledem wiederum das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 127, m. w. N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts). Allerdings ist eine Gefahr bei einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot nur dann beachtlich, weil erheblich und hinreichend konkret, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen "schnell" oder "alsbald" nach der Abschiebung, mithin innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr, wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Erforderlich ist mithin, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 131 f., m. w. N.). In der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Demnach kann, sofern der Rückkehrer eigenes Vermögen nutzen oder Hilfeleistungen in Anspruch nehmen kann, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, Abschiebungsschutz wegen prekärer Lebensbedingungen im Zielstaat ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch des eigenen Vermögens oder der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch eigenes Vermögen, Rückkehrhilfen, sonstige Hilfeleistungen und eigene Erwerbstätigkeit des Betroffenen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 132, m. w. N.). Ob wegen prekärer Lebensbedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht kommt, hängt danach nicht nur von den allgemeinen Lebensverhältnissen im Zielstaat ab, sondern auch von den individuellen Umständen des Betroffenen, so dass es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls bedarf (vgl. das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 128, m. w. N.). Dieser Gesamtschau legt der Senat zugrunde, dass angesichts der seit der Machtübernahme durch die Taliban eingetretenen gravierenden weiteren Verschlechterung der nicht erst seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie prekären humanitären Verhältnisse in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung sowie in ganz Afghanistan auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er hinreichende finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk ist dann gegeben, wenn bei Rückkehr des Betreffenden nach Afghanistan Verwandte oder sonstige Dritte bereit und tatsächlich in der Lage sind, ihn in einem solchen Umfang zu unterstützen, dass seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum befriedigt werden können. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Betreffende über den genannten Personenkreis Zugang zu einer hinreichenden Verdienstmöglichkeit und/oder einer Unterkunft, Nahrung sowie einer Waschmöglichkeit erlangen kann (vgl. zu alledem wiederum das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 140, m. w. N.). Angesichts dessen kann die auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gerichtete Klage eines leistungsfähigen erwachsenen afghanischen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen (nur) dann Erfolg haben, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Bei der Ermittlung der in Rede stehenden, regelmäßig nur dem Kläger bekannten Umstände bleibt es bei dem allgemein im Asylverfahren geltenden Grundsatz, dass es zunächst Sache des Schutzsuchenden ist, die Gründe für seine Furcht vor Verelendung schlüssig darzulegen. Behauptet er etwa, in Afghanistan kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk zu haben, keine hinreichende finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte zu erfahren und auch nicht über ausreichendes Vermögen zu verfügen, muss er dies erläutern und plausibel machen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm nach den oben aufgezeigten Maßstäben in seinem Herkunftsstaat die Verelendung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden persönlichen Umständen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. zu alledem wiederum das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 209, m. w. N.). Ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Schutzsuchende - wie von ihm behauptet - keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk hat, keine hinreichende Unterstützung durch Dritte erwarten kann und auch nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, kann es gleichzeitig aber auch nicht die (positive) Überzeugung gewinnen, dass solche besonderen begünstigenden Umstände vorliegen, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten (negativen) Tatsachen („non liquet“) festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bleibt es bei der Unaufklärbarkeit, trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe in Afghanistan die Verelendung. Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht. Das materielle Recht enthält nur für besondere Situationen - etwa bei Vorverfolgten (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) und in Widerrufsfällen (Art. 14 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU) - hinsichtlich der Rückkehrprognose einen vom Günstigkeitsprinzip abweichenden beweisrechtlichen Ansatz. Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass es ansonsten - soweit sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt - dabei verbleibt, dass die Nichterweislichkeit zu Lasten des Schutzsuchenden geht. Dies gilt insbesondere für - wie hier - in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen (vgl. das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 210, m. w. N.). (2) Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass in seiner Person die nach den oben dargestellten Maßstäben engen Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK erfüllt sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger - wie oben dargelegt - die von ihm behauptete Eheschließung in Afghanistan und damit auch eine dort bestehende Unterhaltspflicht nicht glaubhaft gemacht hat. Hinzu kommt, dass - wie gleichfalls oben dargelegt - auch die Angaben des Klägers zum Tod von Familienangehörigen, insbesondere seines Vaters, nicht glaubhaft sind. Damit fehlt es auch an einer Grundlage für die Annahme, dem Kläger ermangele es in seinem Heimatland an einem hier hinreichend tragfähigen familiären Netzwerk. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der von ihm abgegebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.01.2023 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.01.2022 über ein Barvermögen i. H. von ca. 4.000 EUR verfügt. Diese Summe entspricht ca. 4.286 USD (bei einem Euro-Referenzkurs der EZB am 20.03.2023 i. H. von 1 EUR = 1,0717 USD; vgl. https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_ reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-usd.en.html). Ausgehend von Kosten für Lebensmittel i. H. von 1.547 AFN (ca. 18 USD bei Zugrundelegung eines Wechselkurses von 1 USD = 86 AFN) monatlich (vgl. die Ausführungen zum Warenkorb im Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 178, m. w. N.) ergäbe sich selbst bei einer Verdreifachung dieses Betrages für noch nicht in den Lebensmittelwarenkörben enthaltene Kosten von sicherem Trinkwasser und Flüssiggas (50 AFN für 20 l Trinkwasser ohne Kanister und 76 AFN für 1 l Flüssiggas; vgl. REACH, Afghanistan Joint Market Monitoring Initiative (JMMI), 11.-20.10.2022, S. 3), Kosten von sog. „Würdeartikeln“ (33 AFN für ein Stück Seife, 30 AFN für eine Zahnbürste, 50 AFN für eine Tube Zahnpasta und 100 AFN für 2 qm Baumwollstoff; vgl. REACH, Afghanistan Joint Market Monitoring Initiative (JMMI), 11.-20.10.2022, S. 3) sowie von Transportkosten i. H. von 1,22 USD = ca. 105 AFN (vgl. zu alledem das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 179, m. w. N.) und einer weiteren Sicherheitsmarge von monatlich 6 USD ein Bedarf von 60 USD im Monat. Kosten der Unterkunft sind angesichts der unglaubhaften Angaben des Klägers zum Fehlen eines tragfähigen familiären Netzwerks nicht in die Berechnung einzustellen. Angesichts dessen ließe sich der Lebensunterhalt des Klägers in Afghanistan von seinem angegebenen Barvermögen rund 71 Monate und damit knapp sechs Jahre bestreiten. Eine alsbald nach der Abschiebung eintretende Verelendung des Klägers lässt sich damit nicht begründen. Auch besteht angesichts des Umstandes, dass für den eigenen Angaben zufolge bereits in Russland erfolgreich unternehmerisch tätigen Kläger während des besagten knapp sechsjährigen Zeitraums ausreichend Gelegenheit besteht, sich gemeinsam mit seinem familiären Umfeld in Afghanistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, kein Anhalt für eine ihm nach dem Verbrauch des eigenen Vermögens in engem zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verelendung. 2. Vergleichbar verhält es sich im Ergebnis mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Allerdings kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Ziel- ort der Abschiebung zu prüfen (vgl. zu alledem BayVGH, Urteil vom 16.072019 - 11 B 18.32129 - juris Rn. 54). Diese Voraussetzungen sind nach den oben zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK gemachten Ausführungen nicht erfüllt. 3. Die mit einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung verbundene Abschiebungsandrohung ist auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 AsylG i. V. mit § 59 AufenthG, hier insbesondere § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG, nicht zu beanstanden. 4. Schließlich sind durchgreifende Bedenken gegen die das Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffende Befristungsentscheidung der Beklagten weder vorgetragen noch erkennbar. Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, das mit der Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger so nicht vereinbar war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen. Damit handelt es sich um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 10 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Bemessung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf einen Zeitraum von weniger als 36 Monaten sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass er familiäre Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Personen geknüpft hat. Auch wird nicht vorgetragen, dass er im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung durchgeführt und abgeschlossen hat (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 24). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. mit § 83b AsylG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der im Jahre 1988 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und eigenen Angaben zufolge schiitisch-muslimischen Glaubens sowie Zugehöriger des Volkes der Hazara. Er begehrt die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans. Der Kläger reiste, wiederum nach seinen Angaben, am 09.06.2016 in das Bundesgebiet ein. Am Folgetage gab er im Rahmen der Erfassung seiner Personaldaten in Heidelberg an, er sei ledig; Personaldokumente besitze er nicht. Am 14.06.2016 stellte der Kläger bei der Landeserstaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe einen Asylantrag; dabei erklärte er wiederum, er sei ledig. Im Rahmen einer am 22.06.2016 erfolgten Befragung zum Zwecke der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, er habe sein Heimatland vor ca. fünf Jahren erstmalig verlassen. Er sei von Kabul nach Russland geflogen. Vier Jahre sei er in Moskau gewesen und dann mit dem Flugzeug nach Murmansk gereist. Von dort sei er mit einem Fahrrad 17 Stunden nach Norwegen gefahren. Dort habe er sich ca. sieben Monate aufgehalten. Als er auf seinen Asylantrag eine negative Antwort bekommen habe, sei er mit einem Freund in einem Auto über Schweden oder Dänemark nach Deutschland gefahren. Die Einreise in das Bundesgebiet sei am 09.06.2016 erfolgt. Eigentlich habe er nach Frankreich weiterreisen wollen, sei aber in Straßburg von der französischen Polizei festgenommen und an die deutschen Beamten überstellt worden. Bei der am selben Tage durchgeführten Zweitbefragung gab der Kläger an, er habe in seinem Heimatland Verwandte verloren. Als er von der Schule zurückgekommen sei, sei ihr Haus von den Taliban bombardiert und seine Familie dabei ums Leben gekommen gewesen. Bei den Familienangehörigen habe es sich um ..., die Mutter, ... ..., den Vater, ... ..., den Bruder sowie ..., die Schwester, gehandelt. Er sei seit diesem Vorfall traumatisiert und deshalb sowohl in Afghanistan als auch in Norwegen ärztlich behandelt worden. Am 12.01.2017 wurde der Kläger durch das Bundesamt gemäß § 25 AsylG persönlich angehört. Dabei gab er an, seine Daten seien bis auf seinen Familienstand korrekt erfasst. Er sei nicht ledig, sondern verheiratet. Er habe in Norwegen und Russland an starken Kopfschmerzen gelitten. Nunmehr gehe es ihm besser. Die Schmerzen tauchten in der Regel auf, wenn er unter starkem Druck sei. In Russland habe er sich bei einem Autounfall den Arm gebrochen. Eine Operation in Norwegen sei nicht erfolgt, da er keine Unterlagen gehabt habe. Er spreche Dari, Russisch, etwas Pashtu sowie Englisch und lerne gerade Deutsch. Zuletzt habe er in seinem Heimatland gemeinsam mit seiner Ehefrau in seinem eigenen Haus in dem Ort ... ... in der Provinz Parwan gewohnt. Nunmehr lebten seine Ehefrau, seine Schwiegereltern und deren Kinder in dem Haus. Diese sowie eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits seien seine in Afghanistan verbliebenen familiären Kontakte. Sein Heimatland habe er ca. Ende 2011 verlassen. Er habe dann vier Jahre in Russland von seiner Arbeit als Restaurantführer gelebt. In Norwegen habe er sich ungefähr sieben Monate als Asylsuchender aufgehalten. Die Reise von Afghanistan nach Russland habe ca. 4.500,- USD gekostet. Auf Frage, wie er dies finanziert habe, erklärte der Kläger: „Von meinem Vater“. Die Kosten der Reise von Russland nach Norwegen i. H. von 600,- USD habe er selbst von seiner Arbeit als Restaurantführer bezahlt. Die Reise von Norwegen nach Deutschland habe 700,- EUR gekostet. Sein Vater, seine Mutter und sein Großvater seien verstorben. Als er in der zweiten Klasse gewesen sei, sei sein Elternhaus durch einen Raketenangriff zerstört worden. Dies habe er gesehen, als er gerade von der Schule nach Hause gekommen sei. Hierbei seien seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder getötet worden. Er sei von seinem Onkel aufgenommen worden, der ihn aber nicht weiter zur Schule geschickt habe. Er habe für den Onkel Teppiche knüpfen müssen. Diese Tätigkeit habe er bis zu seiner Ausreise ausgeübt und dabei ca. 500,- USD im Monat verdient. In Russland habe er als Restaurantführer gearbeitet und in Moskau ein eigenes Restaurant gehabt, in dem er afghanisches sowie russisches Essen angeboten habe. In dem von ihm in Russland erlernten Beruf als Restaurantführer habe er zwischen 3.000,- und 5.000,- USD im Monat verdient. Die damalige wirtschaftliche Lage seiner Familie schätze er als gut ein. Wehrdienst habe er nicht geleistet, auch sei er nicht Angehöriger von Sicherheitsbehörden gewesen. Vor zehn Jahren habe er sich in seine Cousine T... verliebt und sei mit dieser heimlich eine Beziehung eingegangen. Sie hätten an sich heiraten wollen. Sein jetziger Schwiegervater habe ihm von der Ehe abgeraten. Als er hierüber mit T... gesprochen habe, habe diese gesagt, dass sie ohne ihn nicht leben könne. Er sei dann dem Rat seines Schwiegervaters gefolgt und habe vor ca. sieben Jahren seine Frau F... M... ... geheiratet. Sechs bis sieben Monate später habe T... Selbstmord begangen. Deren Vater habe ihm dann Rache angedroht und sich auch nicht umstimmen lassen, als er ihm als Zeichen der Reue eine Kuh habe schenken wollen. Gemeinsam mit seinem Schwiegervater sei er dann zu dem Schluss gekommen, das Land zu verlassen und nach Russland zu gehen, da der Schwiegervater schon einmal dort gewesen sei und Beziehungen in Russland gehabt habe. Er habe seine Ehefrau und das gemeinsame Hab und Gut zum Schwiegervater gebracht und der Ehefrau versprochen, sie nachzuholen, wenn in Russland die Papiere fertig seien. In Afghanistan habe er noch auf seine Papiere gewartet, als er nachts auf dem Hof seines Schwiegervaters von T... Vater mit dem Messer angegriffen und am Bein verletzt worden sei. Auf seine Anzeige bei der Polizei sei T... Vater verhaftet worden, aber nach drei Tagen wieder freigekommen. Er vermute, dass er sich freigekauft habe oder durch seine Verbindungen freigekommen sei. Er selbst habe sich dann bei Verwandten versteckt und, als seine Papiere fertig gewesen seien, die Ehefrau und die Schwiegereltern gebeten, zu ihm zu kommen, damit er sich habe verabschieden können. Es sei dann von Kabul nach Moskau geflogen. Sein Dreimonatsvisum habe er in Russland immer wieder verlängern lassen müssen. T... Vater habe über Facebook seine Telefonnummer herausgefunden und ihm telefonisch damit gedroht, dass er auch in Russland Freunde habe. 2014 sei er dann in Russland von vier Leuten entführt worden, die ihn in einem Keller mit verbundenen Augen festgehalten und 50.000,- USD Lösegeld gefordert hätten. Er habe aber nur 20.000,- USD gehabt, mit denen die Entführer allerdings einverstanden gewesen seien und ihn freigelassen hätten. 2015 hätten ihn diese Männer erneut entführen wollen. Dabei sei es zu dem Verkehrsunfall gekommen, bei dem er schwere Kopfverletzungen und einen Bruch des linken Arms erlitten habe. Obwohl sein linker Arm habe operiert werden sollen, habe er auf Anraten seines Geschäftspartners Russland über die offene Grenze nach Norwegen verlassen. Sein Reisepass sei von der norwegischen Polizei einbehalten worden. Weshalb sein Asylantrag dort abgelehnt worden sei, wisse er nicht, da er kein Norwegisch spreche. Zur Bestätigung seiner Angaben legte der Kläger die Kopie einer afghanischen Heiratsurkunde vom Februar 2017 mit Übersetzungen in die englische und die deutsche Sprache sowie Kopien von Identitätskarten betreffend ihn selbst und betreffend die in der Heiratsurkunde angeführte F... M... E... bzw. Ixx ebenfalls mit Übersetzungen in die englische und die deutsche Sprache vor. Das Bundesamt zog Unterlagen des norwegischen unabhängigen Beschwerdeausschusses für Ausländer- und Staatsangehörigkeitssachen (Utlendningsnemda - UNE) betreffend das Flüchtlings- und Aufenthaltsgesuch des Klägers bei. Nach der Übersetzung der unanfechtbar negativen Entscheidung des genannten Ausschusses vom 05.07.2016 in die deutsche Sprache hatte der Kläger im Oktober 2015 in Norwegen um Flüchtlingsschutz nachgesucht und im April 2016 zur Begründung seines Gesuchs angegeben, er sei vier Jahre zuvor nach Russland gekommen, habe sich dort in der Nähe von Moskau aufgehalten und auf einem Markt gearbeitet. Seine Eltern und ein Bruder seien bei einem Raketenangriff getötet worden, als er zehn oder elf Jahre alt gewesen sei. Er habe noch einen Bruder, der vier Jahre jünger sei als er. Nach dem Tod der Eltern habe er 17 bis 18 Jahre bei einer Tante und einem Onkel gelebt. Der Onkel habe ihn schlecht behandelt und ihn zur Teppichweberei gezwungen; der Schulbesuch sei ihm verweigert und er sei oft geschlagen worden. Er habe sich dann entschlossen, nach Russland zu gehen. Um die Reise zu finanzieren, habe er sämtliches Gold und sämtlichen Schmuck im Haus gestohlen und alles zum halben Preis auf einem Markt verkauft. Er fürchte deshalb, dass ihn sein Onkel umbringen wolle, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Im Übrigen würden die Hazara in Afghanistan verfolgt. Mit Bescheid vom 24.01.2018 lehnte das Bundesamt den erneuten Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen aufnahmebereiten bzw. zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Ziff. 3). Ferner befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Am 30.01.2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2018 sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan begehrt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, mit der Vorlage der Heiratsurkunde habe er seinen Vortrag im Vergleich zu den Angaben in Norwegen dergestalt ergänzt bzw. verändert, dass eine Neubescheidung zu erfolgen habe. Da eine Sachprüfung zu erfolgen habe, sei die Anfechtungsklage die richtige Klageart. Der Hilfsantrag verfolge das einzig derzeit realistische Klageziel, die Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Er sei nicht in der Lage, das Existenzminimum für sich und seine Familie in Afghanistan zu bestreiten. Dies gelte gerade auch unter Berücksichtigung der Situation der Hazara, deren Sicherheitslage als ethnische und religiöse Minderheit prekärer sei als diejenige der Durchschnittsbevölkerung, aber auch im Hinblick auf die alltägliche unterschwellige Diskriminierung dieser Volksgruppe. Aktuell überweise er monatlich 200,- bis 300,- EUR an die Familie in Kabul. Seine Ehefrau lebe bei den Eltern in einem insgesamt 13-köpfigen Haushalt. Der Verdienst des Schwiegervaters in einem Schnellrestaurant reiche nicht für den Familienunterhalt. Die Überweisungen erfolgten nicht absolut regelmäßig, da er dann Geld schicke, wenn er es abzweigen könne. Er habe zweimal in der Vergangenheit wegen einer Erkrankung seiner Ehefrau auch 1.000,- EUR geschickt. Aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass er bereits im Juli 2009 die Ehe geschlossen habe. Mit Blick auf die vorgelegte Heiratsurkunde sei darauf hinzuweisen, dass in der englischen Fassung der 07.02.2017 und in der landessprachlichen Fassung der 10.02.2017 als Eheschließungsdatum genannt sei. Er meine, dass der 10.02.2017 zutreffend sei. Er und seine Ehefrau hätten zunächst bei seinen Schwiegereltern gewohnt, ehe er nach rund einem Jahr nach Russland gegangen sei. Der Kontakt zu seiner Tante sei in der Zwischenzeit abgebrochen. Unterstützung von seiner Familie habe er nicht zu erwarten. Mit seiner Ehefrau stehe er in telefonischem Kontakt. Dass er die Eheschließung in Norwegen nicht angegeben habe, liege darin, dass er hiernach nicht gefragt worden und er nicht darauf gekommen sei, dass dies von Bedeutung sein könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.07.2020 - A 15 K 1445/18 - abgewiesen. Im Tatbestand der Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2020 eine Liebesbeziehung mit seiner Cousine mit dem Hinweis verneint, diese lebe noch. Ebenfalls verneint habe er Probleme mit seinem Onkel und einen Diebstahl von Goldschmuck seiner Tante. Hierzu habe er ausgeführt, dies müsse ein Übersetzungsfehler sein; auch wisse er nicht mehr, was er in Norwegen vorgetragen habe. In Russland habe er Probleme mit der Mafia gehabt und sei ein- oder zweimal entführt worden, was er nicht mehr genau wisse. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Norwegen nicht die Gelegenheit gehabt habe, seine nunmehr vorgebrachten Gründe vorzutragen. Die später vorgelegte Heiratsurkunde vermöge hieran nichts zu ändern. Soweit der Kläger, wovon das Gericht überzeugt sei, jedes Mal neue Verfolgungsschicksale erfinde, an die er sich hernach nicht mehr zu erinnern vermöge, liege es auf der Hand, dass er hieraus asylrechtlich nichts abzuleiten vermöge. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung seien insgesamt unglaubhaft und auch seine Person sei völlig unglaubwürdig. Die Gefahr, an COVID-19 zu erkranken, begründe ebenfalls nicht die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Der Kläger zähle als gesunder junger Mann nicht zu einer besonders gefährdeten Hochrisikogruppe. Daher fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass er nicht in der Lage sein werde, zumindest seinen Lebensunterhalt, wenn auch gegebenenfalls als Tagelöhner, zu bestreiten. Mit Beschluss vom 11.11.2021 - A 11 S 2619/20 - hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und auf Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts vom 24.01.2018 abgewiesen worden ist. Diese Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.11.2021 zugestellt worden. Am 10.12.2021 hat der Kläger die Berufung begründet. Hierzu hat er vorgetragen, ihm sei es von vornherein nur um die Feststellung eines Abschiebungsverbots gegangen. Die Besonderheit in seinem Falle sei, dass er eine Ehefrau in Afghanistan zurückgelassen habe und selbst ins Ausland gegangen sei, um ein Einkommen zu erwirtschaften. Über besondere berufliche Qualifikationen verfüge er nicht, habe aber den stark ausgeprägten Willen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um Geld zu verdienen. Er arbeite hier im Bundesgebiet, könne aber im Falle der Rückkehr die von ihm durchgehend angegebene Ehefrau nicht versorgen. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet. Wie vom Senat bereits entschieden, sei bei Annahme von Unterhaltsverpflichtungen im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Situation in Afghanistan zu besorgen, dass ein Rückkehrer ohne besondere Fähigkeiten und ohne belastbares familiäres Netz nicht in der Lage sein werde, den Unterhalt für Angehörige zu erarbeiten. Diese Faktoren lägen in seinem Falle vor. Er schicke Geld in sein Heimatland, um die Familie zu unterstützen, die andernfalls nicht lebensfähig wäre. Nach Aufforderung des Senats, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen, hat der Kläger am 19.01.2023 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Darin heißt es unter anderem, er gewähre der in Kabul lebenden und am ...1995 geborenen Ehefrau S..., F... monatlich ca. 300,- EUR und der in Afghanistan lebenden Mutter ..., ... ..., im Monat ca. 250,- EUR Unterhalt. Er habe Bruttoeinnahmen in Höhe von ca. 2.300,- EUR im Monat und verfüge über ein Barvermögen von ca. 4.000,- EUR. Zum Nachweis seiner Angaben hat der Kläger verschiedene Unterlagen vorgelegt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.07.2020 - A 15 K 1445/18 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt sowie den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2018 hinsichtlich seiner Ziff. 2 bis 4 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor, nach dem eigenen bisherigen Vorbringen des Klägers bestehe die Möglichkeit einer Sicherung seines Existenzminimums in Afghanistan. Er sei jung, gesund, erwerbsfähig und berufserfahren. Er habe sowohl in Afghanistan als auch in verschiedenen anderen Ländern gearbeitet und spreche mehrere Sprachen. Ferner verfüge er über ein familiäres Netzwerk, dessen wirtschaftliche Lage nach seinen Angaben gut gewesen sei, und besitze er ein Haus. Seine Angaben zu Unterhaltsleistungen habe er nicht nachgewiesen. Nachdem ihn das Verwaltungsgericht als unglaubwürdig angesehen habe, genügten seine bloßen Angaben für eine Glaubhaftmachung nicht. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seines Abschiebungsschutzbegehrens persönlich angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 30.01.2023 verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des Senats Bezug genommen. Das Gericht legt seiner Entscheidung zudem die Erkenntnismittel zugrunde, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie ferner das in das Verfahren einbezogene Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - (juris).