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Beschluss

5 O 5/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0102.5O5.19.00
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Leitsätze
Überschreiten die Kosten eines Sachverständigen eine vom Gericht bei der Auftragserteilung festgesetzte Obergrenze um gut 5%, ist dies nicht erheblich und löst keine Hinweispflicht des Sachverständigen aus.(Rn.11)
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2019 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Überschreiten die Kosten eines Sachverständigen eine vom Gericht bei der Auftragserteilung festgesetzte Obergrenze um gut 5%, ist dies nicht erheblich und löst keine Hinweispflicht des Sachverständigen aus.(Rn.11) Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2019 wird zurückgewiesen. I. Der Kläger wendet sich als Kostenschuldner gegen die Berücksichtigung von Sachverständigenkosten in der Schlusskostenrechnung. In dem Ausgangsverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Az. 2 LB 22/13) begehrte der Kläger von der Beklagten verkehrsberuhigende Maßnahmen auf dem Verkehrsstreckenabschnitt der B 76 vor seiner Wohnanlage, … in …. Das Gericht ordnete im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 21. November 2014 und am 14. Oktober 2016, geändert durch Beschluss vom 18. November 2016, die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Lärmbelastung am Wohngebäude des Klägers durch Straßenlärm an. In der begleitenden Verfügung ordnete das Gericht die Tätigkeit in die Honorargruppe 5 ein und bat den Sachverständigen um einen rechtzeitigen Hinweis, falls die Gesamtkosten 5.000,– EUR übersteigen würden. Der Sachverständige erstatte das schriftliche Gutachten am 14. Juli 2017 und stellte dafür 5.271,87 EUR in Rechnung. Das Gericht bat den Sachverständigen am 2. August 2017 um eine ergänzende Stellungnahme. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass die hierfür zusätzlich anfallenden Kosten in einer separaten Rechnung geltend zu machen seien, da der Rechnungsbetrag von 5.271,87 EUR bereits zur Überweisung angewiesen worden sei. Die ergänzende Stellungnahme wurde dann mit einem Betrag von 2.282,35 EUR separat abgerechnet. Mit Urteil vom 9. November 2017 hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts dem Kläger 9/10 der Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht auferlegt. In der Schlusskostenrechnung des Gerichts vom 1. März 2019 werden die Sachverständigenkosten mit 7.554,22 EUR in Ansatz gebracht. Mit seiner Erinnerung – eingegangen bei Gericht am 15. März 2019 – macht der Kläger geltend, dass die Kosten für die Bestellung eines Sachverständigen gem. § 21 GKG bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären und daher vom Kläger nicht zu erheben seien. Alle erforderlichen Daten hätten bereits vorgelegen. Außerdem diene das Gutachten ausschließlich der Feststellung der Lärmbelastung des Klägers am Wohngebäude durch Straßenlärm. Auf dieser Grundlage sei das Urteil zu seinen Gunsten von unzumutbaren Lärmbelastungen ausgegangen. Eine Kostenbelastung sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht vereinbar, weil für alle übrigen Anwohner von Hauptverkehrsstraßen in … die Lärmbetroffenheit bereits seit 2007 kostenfrei ermittelt und in strategischen Lärmkarten dokumentiert werde. II. Über die Erinnerung entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG). Die zulässige Erinnerung des Klägers nach § 66 Abs. 1 GKG bleibt ohne Erfolg. Der Kostenansatz in der Schlusskostenrechnung vom 1. März 2019 erweist sich dem Grunde und der Höhe nach als rechtmäßig. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten erhoben. Zu den Kosten gehören auch in voller Höhe die nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 – Kostenverzeichnis – Ziffer 9005), zu denen auch die an Sachverständige gemäß § 413 ZPO i. V. m. § 125 Abs. 1, § 98 VwGO zu zahlende Vergütung zählt. Die in Ansatz gebrachten Kosten des Sachverständigen in Höhe von 7.554,22 EUR waren nicht – wie der Kläger meint – zu kürzen (vgl. § 8a Abs. 4 JVEG). Der Sachverständige musste das Gericht nicht gem. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO auf eine Überschreitung der 5.000,– EUR hinweisen. Der Kläger übersieht, dass die Gesamtkosten von 7.554,22 EUR durch zwei separate, zeitlich versetzte Rechnungsbeträge entstanden sind und das Gericht über die weiter anfallenden Kosten Kenntnis hatte. Die Fertigstellung des Sachverständigengutachtens erfolgte am 14. Juli 2017 und wurde mit einem Gesamtbetrag von 5.271,87 EUR am 19.07.2017 in Rechnung gestellt. Die vom Gericht zunächst angesetzte Obergrenze von 5.000 EUR wurde zwar in Höhe von 271,87 EUR (ca. 5,2 Prozent) überschritten. Diese Überschreitung ist jedoch nicht erheblich i. S. von § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO und löste daher keine Hinweispflicht des Sachverständigen aus. In der Rechtsprechung wird eine erhebliche Überschreitung angenommen, wenn eine Kostengrenze um 20 bis 25 Prozent überschritten wird (vgl. BeckOK ZPO/Scheuch, 34. Ed. 1. September 2019, ZPO § 407a, Rn. 5.1 m. w. N.). Die weiteren Kosten in Höhe von 2.282,35 EUR sind zu einem späteren Zeitpunkt und auf erneute Anforderung des Gerichts vom 2. August 2017 entstanden. Das Gericht wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die zusätzlich anfallenden Kosten in einer separaten Rechnung geltend zu machen sind, da der Rechnungsbetrag von 5.271,87 EUR bereits zur Überweisung angewiesen war. Es bestand somit seitens des Sachverständigen kein Anlass das Gericht darüber in Kenntnis zu setzen, dass weitere Kosten anfallen würden, da es selbst – in Kenntnis der bereits angefallenen 5.271,87 EUR – auf die zusätzlichen Kosten hinwies. Die Kosten des Sachverständigen sind auch nicht gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei unrichtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine objektiv unrichtige Sachbehandlung ist dann gegeben, wenn ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler vorliegt oder eine offensichtliche, eindeutige Verkennung des materiellen Rechts in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 10 KSt 5/05 –, juris, Rn. 6; OVG Münster, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 – 6 E 742/13 –, juris Rn. 6 und vom 12. November 2013 – 1 E 1106/13 –, juris, Rn. 5). Nach diesem Maßstab ist hier eine unrichtige Behandlung nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht dargelegt worden. Die Beauftragung des Sachverständigen durch das Gericht erfolgte im Rahmen der gem. § 86 Abs. 1 VwGO gebotenen Amtsermittlung und das Gericht ist auch seiner Leitungspflicht gegenüber dem Sachverständigen gem. § 404a Abs. 1 ZPO in ordnungsgemäßer Weise nachgekommen, indem es dem Sachverständigen klare Vorgaben zur Klärung der Frage der Lärmbelastung gemacht hat (Bl. 778 GA). Die Frage der Lärmbelastung am Wohngebäude des Klägers durch Straßenlärm war zwischen den Beteiligten streitig und aus Sicht des Senats entscheidungserheblich. Der Kläger selber hatte in seinem Schriftsatz vom 16. August 2016 beantragt, seine unzumutbare Lärmbelastung durch Straßenverkehr durch Sachverständigengutachten klären zu lassen. Die durch die Beklagte in das Verfahren eingeführten schalltechnischen Berechnungen der LAIRM Consult GmbH vom 13. Oktober 2016 wurden von dem Kläger – nach eigenen Angaben in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 – sowohl in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2016 als auch in dem Schriftsatz als „Parteigutachten“ angezweifelt und abgelehnt. Das beauftragte Gutachten wurde schließlich in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 9. November 2017 als wesentliche Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (vgl. UA Seite 28 und 30). Sofern der Kläger meint, die Kosten des Sachverständigen nicht tragen zu müssen, weil dessen Ergebnisse vom Gericht bei seiner Entscheidung zu Gunsten des Klägers verwendet worden seien, kann er damit nicht gehört werden. Er rügt damit die inzwischen rechtskräftige (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 7 B 16/18 –, juris) Kostengrundentscheidung des Urteils vom 9. November 2017, die nicht Gegenstand der Erinnerung ist. Zuletzt kann sich der Kläger auch nicht auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen. Voraussetzung für eine Verletzung von Art. 3 Abs. GG wäre eine grundlos unterschiedliche Behandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten. Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger sich auf die für andere Straßenabschnitte im Stadtgebiet … kostenfrei ermittelten und dokumentierten Lärmbelastungen und die dazugehörigen strategischen Lärmkarten beruft, handelt es sich bereits nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte. Der Kostenansatz in der Schlussrechnung vom 1. März 2019 ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zu Nr. 1: Bei einem Gegenstandswert von 25.000,– EUR beträgt eine Verfahrensgebühr 371,– EUR (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG). Im Berufungsverfahren sind 4,0 Gebühren anzusetzen (Ziffer 5122 Kostenverzeichnis – Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) = 1.484,– EUR. Zu Nr. 2: Die Sachverständigenkosten in Höhe von 7.554,22 EUR entsprechen den Vorgaben des JVEG. Das Honorar für den Zeitaufwand ist in den Rechnungen vom 19. Juli 2017 und vom 17. November 2017 korrekt berechnet (48 Std. x 85,– EUR = 4.080 EUR und 19 Std. x 85,– EUR = 1.615,– EUR). Rechtsgrundlage für das Leistungshonorar ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Die Bestimmung der Honorargruppe 5 (§ 9 Abs. 1 S. 1 JVEG: 85,– EUR) für eine schalltechnische Untersuchung entspricht billigem Ermessen (§ 9 Abs. 1 S. 3 JVEG). Die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 436,50 EUR (220,50 EUR und 216 EUR) beruhen auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (1.455 km x 0,30 EUR). Die übrigen Aufwendungen (Tagespauschale, Schreibkosten, Kopien) in Höhe von 141,51 EUR (110,41 EUR und 31,10 EUR) beruhen auf §§ 6 und 7 JVEG. Die auf die Summe von Honorar und Aufwendungen zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent ergibt einen Betrag von 7.464,88 EUR (6.273,01 EUR + 19% USt.). Hinzukommen Übernachtungskosten gem. § 6 Abs. 2 JVEG i. V. m. 7 Abs. 1 BRKG und 7.1.3 BRKGVwV in Höhe von 60,– Euro und die baren Auslagen gem. § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG in Höhe von 29,34 EUR (6,45 EUR und 22,89 EUR). Der Anteil des Klägers (9/10) der Gesamtsumme von 9.038,22 EUR beträgt 8.134,40 EUR, von denen er bereits auf die Kostenrechnung vom 11. Dezember 2013 484,– EUR gezahlt hatte. Es verbleibt der mit der Kostenrechnung festgestellte Rechnungsbetrag in Höhe von 7.650,40 EUR. Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).