OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 LA 142/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0408.5LA142.20.00
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 16. Kammer, Einzelrichterin – vom 28. Februar 2020 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 16. Kammer, Einzelrichterin – vom 28. Februar 2020 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor; jedenfalls haben die Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt. Soweit die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht habe nicht ohne persönliche Anhörung der Klägerin zu 2. entscheiden dürfen, rügen sie der Sache nach einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) sowie eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 – 1 B 392.01 –, juris Rn. 2). Verfahrensmängel dieser Art zählen jedoch nicht zu denen, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung rechtfertigen können, da sie in § 138 VwGO nicht aufgeführt sind (OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 2 L 26/20 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Sie stellen auch nicht ohne weiteres eine Gehörsverletzung dar. Im Übrigen könnten die Kläger eine Gehörsverletzung, selbst wenn sie vorläge, in diesem Zusammenhang nicht geltend machen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris Rn. 9). Im vorliegenden Fall hätte es der Prozessbevollmächtigten der Kläger oblegen, gegenüber dem Gericht auf die für erforderlich gehaltene persönliche Anhörung der im Termin anwesenden Klägerin zu 2. hinzuwirken. Ein entsprechender Antrag ist in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Die Prozessbevollmächtigte hat zwar die Möglichkeit genutzt, ihrerseits Fragen zu stellen. Diese Fragen richteten sich jedoch ausschließlich an den Kläger zu 1. Auch sonst ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Das rechtliche Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 45). Das Verwaltungsgericht ist unter umfassender Würdigung des Streitstoffs zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zu 1. ein Verfolgungsgeschehen nicht glaubhaft geschildert habe. Die Kläger halten dies für falsch, ohne dass insoweit eine Gehörsverletzung dargelegt wäre. Sie wenden sich stattdessen inhaltlich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, indem sie ihren eigenen Sachvortrag für zutreffend erachten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).