Beschluss
5 LA 311/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0810.5LA311.20.00
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Leitsätze
1. Unter bordellartigen Betrieben werden von der Anzahl der Prostituierten her kleinere Einrichtungen der Prostitution verstanden (z.B. Erotik-Massagesalons, erotische Modelwohnungen, Sauna-Clubs, FKK-Clubs), zu denen auch sog. Wohnungsbordelle und Terminwohnungen mit ein bis maximal vier Prostituierten rechnen, die dort ihrem Gewerbe nachgehen, ohne dort zu wohnen, und allenfalls dort einige Nächte verbringen.(Rn.6)
2. Wohnungsprostitution ist im Mischgebiet nur dann bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die gewerbliche Nutzung nach außen lediglich „wohnähnlich“ in Erscheinung tritt. Voraussetzung einer Wohnnutzung und damit auch einer „wohnähnlichen“ Nutzung ist, dass diese auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Eine Nutzung, die darauf beruht, die betreffenden Räume einem ständig wechselnden Personenkreis zu überlassen, weist schon aus diesem Grund kein „wohnähnliches Erscheinungsbild“ auf und ist damit als ein das Wohnen wesentlich störendes Gewerbe anzusehen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 16. Oktober 2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter bordellartigen Betrieben werden von der Anzahl der Prostituierten her kleinere Einrichtungen der Prostitution verstanden (z.B. Erotik-Massagesalons, erotische Modelwohnungen, Sauna-Clubs, FKK-Clubs), zu denen auch sog. Wohnungsbordelle und Terminwohnungen mit ein bis maximal vier Prostituierten rechnen, die dort ihrem Gewerbe nachgehen, ohne dort zu wohnen, und allenfalls dort einige Nächte verbringen.(Rn.6) 2. Wohnungsprostitution ist im Mischgebiet nur dann bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die gewerbliche Nutzung nach außen lediglich „wohnähnlich“ in Erscheinung tritt. Voraussetzung einer Wohnnutzung und damit auch einer „wohnähnlichen“ Nutzung ist, dass diese auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Eine Nutzung, die darauf beruht, die betreffenden Räume einem ständig wechselnden Personenkreis zu überlassen, weist schon aus diesem Grund kein „wohnähnliches Erscheinungsbild“ auf und ist damit als ein das Wohnen wesentlich störendes Gewerbe anzusehen.(Rn.7) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 16. Oktober 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Der Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, jedenfalls hat die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG zu versagen, da die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspreche. Die Prostitutionsstätte der Klägerin liege im unbeplanten Innenbereich mit mischgebietsähnlichem Charakter. Wohnungsprostitution sei mischgebietsverträglich, jedoch setze dies voraus, dass die Prostitution in einer einzelnen Wohnung ausgeübt werde, in der die Prostituierte wohne und dabei nebenher der Prostitution nachgehe. Die Wohnung der Klägerin werde jedoch an unterschiedliche Prostituierte im wöchentlichen Wechsel vermietet. Es fehle eine auf Dauer angelegten Häuslichkeit. Die Überlassung der Räume an einen ständig wechselnden Personenkreis gegen Entgelt weise auch kein wohnähnliches Erscheinungsbild auf. Es handele sich mithin um einen bordellartigen Betrieb, der im Mischgebiet unzulässig sei, weil er die Wohnnutzung störe. Insofern komme es auf eine typisierende Betrachtung an. Danach sei mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierter Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität zu rechnen. Hinzukomme ein mit der Ansiedlung von bordellartigen Betrieben verbundener und möglicher sog. „Trading-Down-Effekt“. Die Klägerin verweist darauf, dass sich eine typisierende Betrachtungsweise verbietet, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 B 10.17 –, juris Rn. 9). Jedoch ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, warum bei Prostitutionsstätten eine solche Ausnahmesituation gegeben sein soll. Die Klägerin räumt vielmehr selbst ein, dass den im Streit stehenden Typen jeweils eine unterschiedliche Spanne zugeordnet werden könne, die bei der Wohnungsprostitution von nicht störend bis störend und beim bordellartigen Betrieb von störend bis erheblich störend reiche. Auch in dem von der Klägerin angeführten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2019 – OVG 2 B 2.18 – ist eine Typisierungsmöglichkeit bejaht worden (a.a.O., juris Rn. 49 ff.). Die Klägerin knüpft ferner daran an, dass im Einzelfall Abweichungen auftreten können, was im Wesen jeder Typisierung liegt. Dann bedarf die typisierende Betrachtung einer Korrektur. Der Grundsatz der Typisierung schließt es deshalb nicht aus, bei einer atypischen Fallgestaltung auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Allerdings ist von einer atypischen Fallgestaltung nur auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 10). Dass diese Bedingungen für eine atypische Fallgestaltung hier erfüllt sind, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Die Klägerin hebt im Wesentlichen darauf ab, dass die Prostitutionsstätte zeitgleich nur von einer Prostituierten genutzt wird. Dies steht jedoch der Zuordnung zu dem Typ „bordellartiger Betrieb“ nicht entgegen, wobei insbesondere der von der Klägerin ausgeblendete Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Vermietung wochenweise erfolgt. Unter bordellartigen Betrieben werden von der Anzahl der Prostituierten her kleinere Einrichtungen der Prostitution verstanden (z.B. Erotik-Massagesalons, erotische Modelwohnungen, Sauna-Clubs, FKK-Clubs), zu denen auch sog. Wohnungsbordelle und Terminwohnungen mit ein bis maximal vier Prostituierten rechnen, die dort ihrem Gewerbe nachgehen, ohne dort zu wohnen, und allenfalls dort einige Nächte verbringen (VG Freiburg, Urteil vom 8. November 2012 – 4 K 912/12 –, juris Rn. 61; Stühler, BauR 2010, 1013, 1026 f.). Das ist hier der Fall. Für solche Formen der Prostitution können keine geringeren bauplanungsrechtlichen Anforderungen gelten, als sie für eine im Mischgebiet zulässige Wohnungsprostitution gefordert werden. Diese ist nur dann bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die gewerbliche Nutzung nach außen lediglich „wohnähnlich“ in Erscheinung tritt. Voraussetzung einer Wohnnutzung und damit auch einer „wohnähnlichen“ Nutzung ist, dass diese auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Eine Nutzung, die – wie hier – darauf beruht, die betreffenden Räume einem ständig wechselnden Personenkreis zu überlassen, weist schon aus diesem Grund kein „wohnähnliches Erscheinungsbild“ auf und ist damit als ein das Wohnen wesentlich störendes Gewerbe anzusehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2008 – 9 ZB 07.3221 –, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 A 287/20 –, juris Rn. 7 f.) Die übrigen von der Klägerin genannten Merkmale sind teils nicht substantiiert (Einfügung nach äußerem Erscheinungsbild, Distanz zum Milieu, diskrete Kunden), teils von untergeordneter Bedeutung (Milchglasfolie, Jalousie) und belegen keine Abweichung nach Art und Betriebsweise, welche die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 5 LA 179/20 –, juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Klägerin formuliert insbesondere keine hinreichend bestimmte Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1. des Streitwertkatalogs. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).