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Beschluss

5 O 14/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:1208.5O14.21.00
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Leitsätze
1. Für eine Vollstreckungsabwehrklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bleibt es nach dem in § 185 Abs. 1 InsO zum Ausdruck kommenden Grundsatz bei der Zuständigkeit der jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten und -behörden.(Rn.13) 2. § 202 Abs. 1 Nr. 3 InsO InsO stellt insofern lediglich klar, dass für die dort genannten Einwendungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Vollstreckungsabwehrklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bleibt es nach dem in § 185 Abs. 1 InsO zum Ausdruck kommenden Grundsatz bei der Zuständigkeit der jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten und -behörden.(Rn.13) 2. § 202 Abs. 1 Nr. 3 InsO InsO stellt insofern lediglich klar, dass für die dort genannten Einwendungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist.(Rn.14) I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Insolvenzgericht. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2021 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Schwarzenbek als Insolvenzgericht verwiesen. Hiergegen hat der Kläger persönlich am 29. September 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … … bewilligt. Der Prozessbevollmächtigte hat am 28. Oktober 2021 (nochmals) Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Der Kläger macht geltend, es handele sich um keine insolvenzrechtliche Streitigkeit; es sei der Finanzrechtsweg gegeben. Der Kläger beantragt, das Verfahren nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zu verweisen. Der Beklagte macht geltend, der Kläger erhebe Einwendungen gegen die Höhe der anerkannten und festgestellten Forderungen im Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Schwarzenbek. Eine Überprüfung könne nur vom Amtsgericht Schwarzenbek erfolgen. II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig; die Frist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Danach ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 VwGO – nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen – bleibt unberührt (§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Beschwerdeschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zwar nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts eingegangen; dem Kläger ist jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Denn er war aufgrund seiner Mittellosigkeit ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten (vgl. hierzu Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, VwGO § 60 Rn. 17). Der Kläger hat unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses (mit dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe) nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung (Einlegung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten) am 28. Oktober 2021 nachgeholt. Unschädlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt hat (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO). 2. Der Rechtsstreit ist – nach Anhörung der Beteiligten – gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend zu der Annahme gelangt, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist. Eine sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Insolvenzgericht nach § 2 Abs. 1 InsO ist jedoch nicht gegeben. Nach § 2 Abs. 1 InsO ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. Der mit der Zuständigkeitsbestimmung des Insolvenzgerichts fixierte Gegenstand („Insolvenzverfahren“) umfasst alle Entscheidungen, die dem Gericht im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens nach der Insolvenzordnung zugewiesen sind. Die sachliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts erstreckt sich hingegen nicht auf die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehenden materiell-rechtlichen Streitigkeiten (vgl. Madaus, in: BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 25. Edition Stand: 15.10.2021, § 2 InsO Rn. 6). Auf die Feststellung einer Forderung ist nach § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben (§ 185 Satz 1 Alt. 1 InsO). Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 InsO). Dies schließt die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO nicht aus. Für eine solche Klage ist gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 InsO das Amts- oder das Landgericht ausschließlich zuständig. Eine mit § 185 Abs. 1 InsO vergleichbare Vorschrift für Forderungen, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist, enthält das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht. Gleichwohl gelten auch insoweit die allgemeinen Regeln. § 185 Abs. 1 InsO bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass es für materiell-rechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die besondere Sachkompetenz der Fachgerichtsbarkeiten und -behörden bei den hierfür geltenden Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften bleibt (Zenker, in: BeckOK Insolvenzrecht, a.a.O., InsO § 185 Rn. 1; vgl. zu § 89 Abs. 3 InsO: AG Köln, Beschl. v. 18.06.2021 – 70 a IN 111/19 –, NZI 2021, 773 m. Anm. Keller). § 202 Abs. 1 Nr. 3 InsO InsO stellt insofern lediglich klar, dass für die dort genannten Einwendungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist (a.A. für öffentlich-rechtliche Forderungen offenbar Hintzen, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, § 202 Rn. 7). Die Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Schwarzenbek (Az.: 1b IN 170/07 und 1 IN 80/16) sind nicht mehr anhängig. Bei den streitigen Abgabenforderungen – der Kläger nennt einen Betrag von 43.918,03 € – handelt es sich um Lohnsteuer- und Umsatzsteuerforderungen aus dem Jahr 2007. Dies hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2021 (Bestandteil der Beiakte A) bestätigt. Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 29. Juni 2021 die Abwehr dieser Abgabenforderungen. Hierfür ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben, da die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist nicht wegen der Regelung des § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (BVerwG, Beschl. v. 17.09.2009 – 2 B 69.09 –, juris Rn. 12; Beschl. v. 17.09.2018 – 7 B 6.18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die weitere Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen. Die Frage, ob sich der Anwendungsbereich von § 202 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch auf Forderungen erstreckt, für die der ordentliche Rechtsweg nach den allgemeinen Regeln nicht eröffnet ist, hat grundsätzliche Bedeutung.